Vollzugsverordnung zu den eidgenössischen Vorschriften über den Verkehr mit Giften (314.7)
CH - SG

Vollzugsverordnung zu den eidgenössischen Vorschriften über den Verkehr mit Giften

zu den eidgenössischen Vorschriften über den Verkehr mit Giften zu den eidgenössischen Vorschriften über den Verkehr mit Giften vom 10. Oktober 1972
1 Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Giften (Giftgesetz) vom 21. März 1969
2 und der eidgenössischen Vollzugsvorschriften dazu als Verordnung: Behörden Behörden a) Amt für Umweltschutz a) Amt für Umweltschutz

Art. 1. Art. 1.

3
1 Das Amt für Lebensmittelkontrolle
4 vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über den Verkehr mit Giften
5 , soweit der Vollzug dem Staat obliegt und soweit diese Verordnung nicht andere Vollzugsorgane bestimmt. b) andere Vollzugsorgane b) andere Vollzugsorgane

Art. 2. Art. 2.

1 Die Vollzugsorgane der Gesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel
6 vollziehen die in den eidgenössischen Vorschriften über den Verkehr mit Giften
7 vorgeschriebenen Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer in Betrieben, die dem eidgenössischen Arbeitsgesetz
8 unterstehen. Bewilligungen Giftbücher, Giftscheine Bewilligungen Giftbücher, Giftscheine

Art. 3. Art. 3.

1 Das Amt für Lebensmittelkontrolle
9 erteilt die allgemeinen Bewilligungen zum Verkehr mit Giften (Kategorien A bis E) und stellt Giftbücher und Giftscheine aus.
10
2 Giftscheine für Gifte der Klasse 2 werden auch von den Gemeinden ausgestellt. Diese bezeichnen die zuständige Stelle.
3 Das Amt für Lebensmittelkontrolle
11 kann sich vorbehalten, für bestimmte Gifte der Klasse 2 die Giftscheine ausschliesslich selbst auszustellen.
12 Unschädlichmachung Unschädlichmachung

Art. 4. Art. 4.

1 Das Amt für Umweltschutz
13 sorgt für die Unschädlichmachung von Giften, die der Besitzer nicht mehr aufbewahren will oder die er nicht mehr vorschriftsgemäss aufbewahren kann. Es bezeichnet die Stelle, wo die Gifte, die unschädlich zu machen sind, angenommen werden.
2 Im Kleinverkauf bezogene Gifte sind dem Abgeber zurückzugeben. Meldepflicht bei Widerhandlungen Meldepflicht bei Widerhandlungen

Art. 5. Art. 5.

14
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, dem Amt für Lebensmittelkontrolle
15 alle auf ihrem Gebiet festgestellten Widerhandlungen gegen die Giftgesetzgebung zur Erstattung der Strafanzeige unverzüglich zu melden. Gebühren Gebühren

Art. 6. Art. 6.

1 Das Amt für Lebensmittelkontrolle
16 und die Gemeinden erheben für ihre Tätigkeit Gebühren nach der eidgenössischen Giftverordnung
17
.
18
2
...
19 Aufhebung bisherigen Rechts Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 7. Art. 7.

1 Es werden aufgehoben: a) die Verordnung über den Verkehr mit giftigen Pflanzen- und Vorratsschutzmitteln vom 29. Mai 1942
20 ;
21
1 nGS
8,
255; nGS 17-22. In Vollzug ab 1. April 1972. Geändert durch Nachtrag vom 6. April 1982, nGS 17-21; II. Nachtrag vom 15. Mai 1984, nGS 19-40; III. Nachtrag vom 10. Juni 1987, nGS 22-59; Art. 5 des RRB über Sonder- und Giftabfälle für regionale Sammelstellen vom 20. November
1990, nGS 25-88 (sGS 672.533); Abschnitt II Ziff. 1 des Nachtrags zum RuSA vom 10. Oktober 1995, nGS 30-125 (sGS 672.531); Art. 9 der V über die Lebensmittelkontrolle vom 29. Mai 1996, nGS 31-80 (sGS 315.11).
2 SR 814.80.
3 Geändert durch Nachtrag zum RuSA .
4 Fassung gemäss V über die Lebensmittelkontrolle.
5 Verkehr mit Giften, SR 814.8.
6 Vgl. VV zur Gesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, sGS 511.11.
7 SR 814.8.
8 BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom
13. März 1964, SR 822.11.
9 Fassung gemäss V über die Lebensmittelkontrolle.
10 Geändert durch Nachtrag zum RuSA .
11 Fassung gemäss V über die Lebensmittelkontrolle.
12 Geändert durch Nachtrag zum RuSA .
13 Fassung gemäss III. Nachtrag.
14 Geändert durch Nachtrag zum RuSA .
15 Fassung gemäss V über die Lebensmittelkontrolle
16 Fassung gemäss V über die Lebensmittelkontrolle.
17 SR 814.801 (aufgehoben).
18 Geändert durch Nachtrag zum RuSA .
19 Abs. 2 bis 4 aufgehoben durch RRB über Sonder- und Giftabfälle für regionale Sammelstellen.
20 bGS
2,
100.
21 Überholt durch Art. 45 lit. d der V über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege, nGS 17-6 (sGS 312.1).
22 Überholt durch Schlussbestimmungen GebT , nGS
9,
765 (sGS 821.5).
23 Überholt durch Schlussbestimmung des Gebührentarifs für die Gesundheitspolizei, nGS
9,
689 (aufgehoben).
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