Verordnung über den elektronischen Verkehr in Verfahren vor dem Migrationsamt (951.12)
CH - SG

Verordnung über den elektronischen Verkehr in Verfahren vor dem Migrationsamt

Verordnung über den elektronischen Verkehr in Verfahren vor dem Migrationsamt vom 27. Juni 2023 (Stand 1. Oktober 2023) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 31 bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
16. Mai 1965
1 als Verordnung:
2

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Modalitäten des elektronischen Verkehrs zwischen einer Partei und dem Migrationsamt.
2 Sie ist anwendbar auf: a) die elektronische Einreichung von Eingaben einschliesslich Beilagen an das Migrationsamt; b) die elektronische Gewährung der Akteneinsicht durch das Migrationsamt; c) den elektronischen Abruf von Informationen zum Verfahrensstand.

Art. 2 Plattformen für die sichere Übermittlung

1 Der elektronische Verkehr zwischen einer Partei und dem Migrationsamt erfolgt über Plattformen für die sichere Übermittlung, die den Vorgaben nach Art. 7 des Gesetzes über E-Government vom 20. November 2018
3 , dem Datenschutzgesetz vom 20. Januar 2009
4 und der Verordnung über die Informatiksicherheit vom
24. Februar 2004
5 genügen.
2 Das Migrationsamt legt fest, welche Plattformen für die sichere Übermittlung verwendet werden.
1 sGS 951.1 ; abgekürzt VRP.
2 In Vollzug ab 1. Oktober 2023.
3 sGS 142.3 .
4 sGS 142.1 .
5 sGS 142.21 .

Art. 3 Elektronische Einreichung von Eingaben

a) Grundsatz
1 Eingaben können dem Migrationsamt über eine Plattform nach Art. 2 dieses Er - lasses elektronisch eingereicht werden.
2 Für die Bestätigung des Eingangs wird eine elektronische Quittung ausgestellt.

Art. 4 b) Format der Übermittlung

1 Das Format der Übermittlung wird durch das Migrationsamt festgelegt.
2 Kann das Migrationsamt eine Eingabe oder einen Teil davon nicht lesen oder er - geben sich anderweitige technische Schwierigkeiten, räumt es der Partei unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eine kurze Frist ein, damit diese: a) die Eingabe oder einen Teil davon erneut im festgelegten Format einreichen kann oder b) die Eingabe oder einen Teil davon physisch nach Art. 11 VRP einreichen kann.

Art. 5 c) Signatur

1 Als anerkannte elektronische Signatur nach Art. 11 bis Abs. 2 VRP gilt die qualifi - zierte elektronische Signatur nach Art. 2 Bst. e des Bundesgesetzes über Zertifizie - rungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate vom 18. März 2016
6
.
2 Die anerkannte elektronische Signatur kann ersetzt werden durch die hand - schriftliche Unterzeichnung der ausgedruckten elektronischen Quittung nach

Art. 3 Abs. 2 dieses Erlasses. Die unterzeichnete Quittung wird dem Migrations -

amt per Postsendung oder durch Abgabe am Schalter nachgereicht.

Art. 6 d) Fristwahrung

1 Für die Wahrung einer Frist ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die elektroni - sche Quittung für die Eingabebestätigung nach Art. 3 Abs. 2 ausgestellt wird.
2 Sofern die Eingabe ohne anerkannte elektronische Signatur nach Art. 5 Abs. 1 dieses Erlasses erfolgt, wird die unterzeichnete Quittung dem Migrationsamt in - nert zehn Tagen nachgereicht. Wird die Frist nicht eingehalten, setzt das Migrati - onsamt eine angemessene Nachfrist verbunden mit der Androhung, dass im Säumnisfall die Eingabe als nicht erfolgt gilt.
6 SR 943.03 .

Art. 7 Elektronische Akteneinsicht

1 Das Migrationsamt kann einer Partei Akten über eine Plattform nach Art. 2 die - ses Erlasses elektronisch zustellen, wenn die Partei schriftlich ihre Zustimmung er - teilt hat.
2 Der Antrag auf Akteneinsicht über eine Plattform nach Art. 2 dieses Erlasses gilt als schriftliche Zustimmung für die elektronische Akteneinsicht.
3 Sobald Akten im elektronischen Postfach der Partei zur Verfügung stehen, gelten diese als zugestellt.

Art. 8 Abruf von Informationen zum Verfahrensstand

1 Eine Partei kann über eine Plattform nach Art. 2 dieses Erlasses Informationen zum Stand eines sie betreffenden Verfahrens abrufen.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2023-043 27.06.2023 01.10.2023 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
27.06.2023 01.10.2023 Erlass Grunderlass 2023-043
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