Personal- und Lohnverordnung
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Personal - und Lohnverordnung (PLV) Vom 25. September 2000 (Stand 1. Oktober 2023) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 4 Abs. 1, 6, 15 Abs. 2, 23 Abs. 3, 25 Abs. 1 und 37 Abs. 5 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom
16. Mai 2000 1 ) , die §§ 5 Abs. 4, 9 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 2, 16 Abs. 3, 20 Abs. 1 und
2, 29 Abs. 2 sowie Anhang III Ziffer 1 Abs. 2 des Dekrets über die Löhne des kanto- nalen Personals (Lohndekret) vom 30. Novembe r 1999 2 ) , auf § 5 Abs. 1 des Organi- sationsgesetzes vom 26. März 1985 3 ) und § 3 Abs. 2 lit. c des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (Bevölkerungsschutz - und Zivilschutzgesetz Aargau, BZG - AG) vom 4. Juli 2006 4 ) , * beschliesst:
1. Geltungsbereich
5 )
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons.
2 Vorbehalten bleiben abweichende und ergänzende Regelungen in andern Erlassen.
1 ) SAR 165.100
2 ) SAR 165.130
3 ) SAR 153.100
4 ) SAR 515.200
5 ) Inkrafttreten: 1. November 2000
2. Anstellungsbehörden und Vorgesetzte
1 )
§ 2 Aufgaben und Kompetenzen der Anstellungsbehörden
1 Die Anstellungsbehörden haben folgende Aufgaben und Kompetenzen: a) * Begründung und Auflösung des Anstellungsverhältnisses; b) Festsetzung des Anfangslohns und Erlass weiterer Lohnverfügungen; c) Ansetzen einer Bewährungszeit gemäss § 10 Abs. 1 lit. c und d des Personalge- setzes; d) weitere Kompetenzen gemäss dieser Verordnung.
2 Ist der Regierungsrat Anstellungsbehörde, nehmen die Vorgesetzen der Mitarbeite- rin oder des Mitarbeiters die Kompetenz en gemäss Absatz 1 lit. c und d wahr. Für die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber übernimmt der Landammann die Funktion des Vorgesetzten.
§ 3 Aufgaben und Kompetenzen der Vorgesetzten
1 Die Vorgesetzten tragen die Führungsverantwortung für die ihne n unterstellten Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter.
2 Die Vorgesetzten haben das Recht und die Pflicht, bei Entscheiden der Anstellungs- behörden, welche die Ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betreffen, mitzuwirken.
3 Mitarbeiterinnen oder M itarbeiter, welche mit einem Führungsentscheid des oder der Vorgesetzten nicht einverstanden sind, können einen Entscheid der Anstellungs- behörde verlangen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Vorgesetzte zugleich An- stellungsbehörde sind, können einen E ntscheid der Departementsleitung, der Staats- kanzleileitung oder der Justizleitung verlangen. *
§ 4 Anstellungsbehörden
a) Regierungsrat
1 Der Regierungsrat stellt die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber an.
2 Auf Vorschlag der Staatsschreiberin ode r des Staatsschreibers stellt der Regierungs- rat an: * a) die Staatsschreiber - Stellvertreterin und Generalsekretärin der Staatskanzlei oder den Staatsschreiber - Stellvertreter und Generalsekretär der Staatskanzlei; b) die Leiterinnen oder die Leiter der Abte ilungen und Stabsstellen der Staatskanz- lei.
1 ) Inkrafttreten: 1. November 2000
3 Auf Vorschlag der zuständigen Departementsvorsteherin oder des zuständigen De- partementsvorstehers stellt der Regierungsrat an: a) * die Generalsekretärinnen oder die Generalsekretäre; b) die Leiterinnen oder die Leiter der direkt unterstellten Ämter, Abteilungen und Stabsstellen; c) die nachstehend genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unselbststän- digen Anstalten: aa) * ... bb) Kantonale Anstalten des Straf - und Massnahmenvollzugs: Dire ktorinnen oder Direktoren; cc) * ...
§ 5 b) Staatskanzlei und Departemente
1 Die Departemente und die Staatskanzlei sind – unter Vorbehalt von § 4 – Anstel- lungsbehörde für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2 Die Departemente und die Staatskanzlei könne n weitere Anstellungsbehörden be- zeichnen. Sie legen deren Kompetenzen fest.
3 Die Direktionen der unselbstständigen Anstalten sind Anstellungsbehörden für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Abweichende Vorschriften bleiben vorbehalten.
4 Die Departemen te, die Staatskanzlei und die Gerichte sowie die Justizverwaltung informieren Human Resources Aargau (HR Aargau) über die von ihnen getroffenen *
§ 6 Ratssekretärin oder Ratssekretär
1 Das Büro des Grossen Rates nimmt für die Ratssekretärin od er den Ratssekretär die Funktionen der Anstellungsbehörde wahr.
3. Begründung des Anstellungsverhältnisses 1 )
§ 7 Ausschreibung
1 Offene Stellen sind von den Anstellungsbehörden auszuschreiben.
2 In begründeten Einzelfällen kann die Anstellungsbehörde auf eine Ausschreibung verzichten. Ein Verzicht auf eine Ausschreibung ist insbesondere möglich bei befris- teten Anstellungsverhältnissen, bei internem Stellenwechsel oder aus Gründen des Schutzes der Persönlichkeitsrechte einer Mitarbeit erin oder eines Mitarbeiters.
3 Die Ausschreibung erfolgt im Auftrag der Anstellungsbehörde durch HR Aargau oder gemäss den Vorgaben von HR Aargau durch die Anstellungsbehörde. *
1 ) Inkrafttreten: 1. November 2000
§ 8 Anstellungsvertrag
1 Das Anstellungsverhältnis wird durch öffentlich - rec htlichen Vertrag zwischen der Anstellungsbehörde als Vertreterin des Kantons und der Mitarbeiterin oder dem Mit- arbeiter begründet. *
2 Die Anstellungsbehörde stellt den Anstellungsvertrag gemäss den formellen Vorga- ben von HR Aargau aus. *
3 Vertragsänderun gen sind schriftlich zu vereinbaren.
§ 9 Probezeit
1 Der erste Monat des Anstellungsverhältnisses gilt als Probezeit. *
2 Die Anstellungsbehörde kann mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter vereinba- ren, die Probezeit auf maximal 3 Monate zu verlängern.
3 Während der Probezeit kann das Anstellungsverhältnis beidseitig jederzeit mit einer Frist von 7 Tagen gekündigt werden. *
§ 10 Befristung des Vertrags
1 Das Anstellungsverhältnis ist in der Regel unbefristet. *
2 Die Befristung eines Vertrags und dessen Verlängerung sind nur in begründeten Fäl- len möglich. Dabei darf die maximale Dauer von 5 Jahren nicht überschritten werden.
3 Wird ein befristetes Anstellungsverhältnis in ein unbefristetes überführt, so ist ein neuer Anstellungsvertrag abzuschliess en. *
§ 11 Interner Stellenwechsel
1 Bei Übernahme einer neuen Funktion oder Änderung der Anstellungsbehörde ist ein neuer Anstellungsvertrag abzuschliessen.
2 Der Zeitpunkt des Stellenwechsels kann einvernehmlich festgesetzt werden. An- dernfalls erfolgt d er Stellenwechsel durch schriftliche Mitteilung und unter Einhal- tung der ordentlichen Kündigungsfrist.
4. Beendigung des Anstellungsverhältnisses
§ 12 Beendigungsarten
1 Das Anstellungsverhältnis endet durch: a) Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen; c) Fristlose Auflösung; d) Ablauf einer befristeten Anstellung; e) Erreichen der Altersgrenze; f) Auflösung infolge Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall; g) Tod.
§ 13 Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen
1 Das Anstellungsverhältnis kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen der An- stellungsbehörde und der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter jederzeit aufgelöst wer- den. *
§ 14 Ordentliche Kündigung
1 Das Anstellungsverhältnis kann beidseitig unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen auf das Ende eines Monats durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden.
2 Die Anstellungsbehörde muss die Kündigung schriftlich begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
§ 15 Fristlose Auflösung
1 Die fristlose Auflös ung erfolgt schriftlich und ist zu begründen.
2 Die fristlose Auflösung durch die Anstellungsbehörde ist mit einer Rechtsmittelbe- lehrung zu versehen.
§ 16 Auflösung eines befristeten Anstellungsverhältnisses *
1 Das befristete Anstellungsverhältnis endet: a) mit dem Ablauf der Frist; b) durch fristlose Auflösung; ist.
§ 17 Erreichen der Altersgrenze
1 Das Anstellungsverhältnis endet ohne Kündigung am letzten Tag des Monats, in de m die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das 65. Altersjahr vollendet. *
2 Nach Erreichen der Altersgrenze kann das Anstellungsverhältnis als befristetes An- stellungsverhältnis weitergeführt werden. *
§ 18 Auflösung infolge Arbeitsunfähigkeit durch Krankhe it oder Unfall
1 Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung im Zeitpunkt der Ausrichtung einer vollen Invalidenrente gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Inva- lidenversicherung 1 ) .
2 Bei andauernder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, spätestens aber im Zeitpunkt der Zu- sprechung einer Teilinvalidenrente klärt die Anstellungsbehörde die Möglichkeiten einer Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses oder eines internen Stellenwechsels ab. *
1 ) SR 831.20
5. Rechte und Pflichten der M itarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 19 Schutz der Persönlichkeit
1 Der Kanton trifft alle Massnahmen, die zur Verhinderung von sexueller Belästigung und Mobbing notwendig und angemessen sind und informiert die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die Mögli chkeiten zur Wahrnehmung ihrer Rechte.
2 Die Departemente, die Staatskanzlei, die Gerichte und die Justizverwaltung sowie die unselbstständigen Anstalten bezeichnen je eine interne Anlaufstelle für Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter, die von sexueller Beläst igung oder von Mobbing betroffen sind. Sie melden diese Stelle HR Aargau. *
§ 20 Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen
1 Falls eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter bei ungerechtfertigten Angriffen oder Ansprüchen, die im Zusammenhang mit ihrer Aufgab enerfüllung stehen, den Rechts- weg beschreiten muss, prüfen die Departemente, die Staatskanzlei oder die Gerichte und die Justizverwaltung auf Gesuch hin die Übernahme der Kosten für den Rechts- schutz. *
2 Gerichts - und Anwaltskosten werden und bzw. oder die Beschreitung des Rechtswegs notwendig ist, um die Rechte der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zu wahren oder finanziellen Schaden abzuwenden oder zu beseitigen.
§ 21 Personalakten, Datenschu tz
1 Die Departemente, die Staatskanzlei, die Gerichte und die Justizverwaltung sowie die Direktionen der unselbstständigen Anstalten bezeichnen die zuständigen Stellen für die Führung der Personalakten. *
2 Personendaten dürfen nur so weit bearbeitet werd en, als sie für das Anstellungsver- hältnis relevante Daten enthalten. *
3 Die zur Führung der Personalakten zuständige Stelle gewährt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Gesuch hin Auskunft und Einsicht in ihre persönlichen Akten und entscheidet über eine allfällige Berichtigung oder Beseitigung der darin enthalte- nen Daten.
§ 22 Mitarbeiterinnen - und Mitarbeitergespräch
1 Das Mitarbeiterinnen - und Mitarbeitergespräch wird durch die Vorgesetzten geführt. Auf Grund einer Vereinbarung mit der Mitarbeiter in oder dem Mitarbeiter können weitere Personen beigezogen werden.
§ 23 Vertrauensärztliche Untersuchung
1 Die Anstellungsbehörde kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen, wenn berechtigte Zweifel an der Arbeitsfähigkeit oder der Arbeitsunfähig keit der Mit- arbeiterin oder des Mitarbeiters bestehen.
2 Der Regierungsrat kann auf Antrag der Departemente, der Staatskanzlei, der Ge- richte und der Justizverwaltung sowie der Direktionen der unselbstständigen Anstal- ten eine vertrauensärztliche Untersuchun g für einzelne Berufsgruppen als obligato- risch erklären. *
§ 24 Befreiung vom Amtsgeheimnis
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können vom Amtsgeheimnis befreit werden, wenn sie als Partei, Zeugin bzw. Zeuge oder gerichtliche Sachverständige vor einem Orga n der Rechtspflege aussagen sollen.
2 Die Ermächtigung zur Äusserung wird auf Gesuch hin von der Departementsvorste- herin oder dem Departementsvorsteher, der Staatsschreiberin oder dem Staatsschrei- ber sowie der Justizleitung erteilt. *
3 Die Ermächtigung da rf verweigert werden, wenn wichtige Interessen des Kantons es verlangen oder wenn die Ermächtigung die Verwaltung in der Durchführung ihrer Aufgaben wesentlich beeinträchtigen würde.
§ 25 Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter
1 Wird für Nebenbeschäft igungen Arbeitszeit in Anspruch genommen, so muss die beanspruchte Arbeitszeit kompensiert oder das Arbeitspensum reduziert werden.
2 Bei der Ausübung eines öffentlichen Amtes können für die Teilnahme an Sitzungen während der Arbeitszeit pro Woche durchsch nittlich 2 Arbeitsstunden ohne Kompen- sation beansprucht werden. Die darüber hinausgehende Arbeitszeit muss kompensiert werden.
3 Die Einnahmen aus Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern verbleiben den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
§ 26 Arbeitsz eugnis
1 Das Arbeitszeugnis muss der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter spätestens am letz- ten Arbeitstag ausgehändigt werden. Zwischenzeugnisse werden innerhalb von 14 Ta- gen ausgestellt.
§ 26a * Disziplinarmassnahmen gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwä lte sowie
gegen Jugendanwältinnen und Jugendanwälte
1 Bei pflicht - und vorschriftswidrigem Verhalten von Staatsanwältinnen und Staats- anwälten sowie von Jugendanwältinnen und Jugendanwälten kann der Regierungsrat ein Disziplinarverfahren durchführen.
2 Er kann folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: a) Verweis, b) Versetzung ins Provisorium, c) Entlassung aus dem Amt.
3 Mit den Disziplinarmassnahmen kann eine angemessene Lohnkürzung verbunden werden.
4 Ist ein Disziplinarverfahren eingele itet, kann in schwerwiegenden Fällen während dessen Dauer eine vorsorgliche Sistierung in der Amtstätigkeit angeordnet werden.
§ 26b * Anordnung von Homeoffice
1 Der Regierungsrat kann bei schwerer Mangellage infolge vom Bundesrat beschlos- sener 'Kontingentierungen von Strom oder Gas' sowie 'Netzabschaltungen beim Strom' für Mitarbeitende, die ihre Arbeit unabhängig von ihrem üblichen Arbeitsplatz in der kantonalen Verwaltung erledigen können, Homeoffice anordnen.
2 Ist ein Arbeiten im Homeoffice einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter nicht zu- mutbar, weist die Anstellungsbehörde nach Möglichkeit einen Notarbeitsplatz zu.
6. Arbeitszeit, Ferien, Urlaub
§ 27 Überstunden
1 Überstunden sind Arbeitszeit, welche über die vereinbarte So llarbeitszeit hinaus auf Anordnung der oder des Vorgesetzten hin geleistet wird.
2 Überstunden sind durch Gewährung von Freizeit im Verhältnis 1:1 zu kompensie- ren.
3 Ist die Zeitkompensation aus betrieblichen Gründen innerhalb von 12 Monaten nicht möglich, ordnet die Anstellungsbehörde ausnahmsweise die Auszahlung der Über- stunden an. Diese berechnet sich auf der Grundlage des individuellen Jahreslohns ohne Zulagen mit einem Zuschlag von 25 %. *
4 An Angestellte sowie Beamtinnen und Beamte ab Lohnstufe 16 ge mäss Einrei- hungsplan werden keine Überstunden ausbezahlt.
§ 27a * Überstunden infolge Mehrarbeit im Rahmen der Strom - und Gas - Mangel-
lage oder im Zusammenhang mit Schutzsuchenden aus der Ukraine
1 Bei Überstunden, die infolge Mehrarbeit im Rahmen der Strom - und Gas - Mangel- lage oder im Zusammenhang mit Schutzsuchenden aus der Ukraine entstanden sind und bei denen eine Kompensation durch Gewährung von Freizeit nicht möglich ist, kann eine Auszahlung erfolgen.
2 Dies gilt entgegen der Regelung von § 27 Abs. 4 unabhängig der Lohnstufe für alle Mitarbeitenden, die der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung unterstehen.
3 Die Auszahlung erfolgt jeweils im Kalenderjahr, in welchem die Arbeitsleistung er- bracht worden ist.
§ 28 Ferienanspruch
1 Der jährliche Ferienanspruc h beträgt: * a) 25 Tage bis und mit dem Kalenderjahr, in dem der 20. Geburtstag begangen wird, b) * 22 Tage vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem der 21. Geburtstag began- gen wird, c) * 25 Tage vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem der 40. Geburtstag began- gen wird, d) * 27 Tage vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem der 50. Geburtstag began- gen wird, e) * 30 Tage vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem der 60. Geburtstag began- gen wird.
2 Vorbehalten bleiben zusätzliche Ferientage auf Grund des von de r Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ausgewählten Arbeitszeitmodells.
§ 29 Berechnung der Ferien
1 Der Ferienanspruch wird für das Kalenderjahr berechnet.
2 Im Eintritts - und Austrittsjahr berechnet sich der Anspruch nach Massgabe der Dauer des Anstellung sverhältnisses, aufgerundet auf einen halben Tag. *
§ 30 * Bezug der Ferien
1 Die Ferien sind in der Regel im Laufe des Kalenderjahres zu beziehen; dabei sollten wenigstens zwei Ferienwochen zusammenhängen.
2 Die bzw. der Vorgesetzte entscheidet über den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters soweit Rücksicht, als dies mit den betrieblichen Bedürfnissen der einzelnen Organisationseinheiten vereinbar ist.
3 Nicht bezogene Ferien werd en nur bei Austritt entschädigt.
§ 30a * Ferien bei Änderung des Beschäftigungsgrads
1 Vor einer Änderung des Beschäftigungsgrads sind die Ferien anteilsmässig zu be- ziehen.
2 Die Leitung der Departemente, der Staatskanzlei und der Gerichte sowie der Justiz- verwaltung entscheidet auf Antrag der Anstellungsbehörde, ob ausnahmsweise von Absatz 1 abgewichen werden kann. Gegebenenfalls ist wie folgt vorzugehen: a) Wurden weniger Ferientage bezogen, werden zur Berechnung der Ferientage nach neuem Beschäftigu ngsgrad die gesamte Sollarbeitszeit der nicht bezoge- nen Ferientage nach altem Beschäftigungsgrad und der Ferienanspruch nach neuem Beschäftigungsgrad addiert und das Ergebnis durch die tägliche Sollar- beitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert. b) Wu rden mehr Ferientage bezogen, wird zur Berechnung der Ferientage nach neuem Beschäftigungsgrad die gesamte Sollarbeitszeit der zu viel bezogenen Ferientage nach altem Beschäftigungsgrad vom Ferienanspruch nach neuem Beschäftigungsgrad subtrahiert und das E rgebnis durch die tägliche Sollarbeits- zeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert.
3 Die Berechnungen gemäss Absatz 2 erfolgen in Stunden, die Ergebnisse werden ma- thematisch auf Halbtage aufgerundet.
4 Die Änderung des Beschäftigungsgrads darf erst dann v ollzogen werden, wenn nach den Berechnungen gemäss den Absätzen 2 und 3 der Ferienanspruch gemäss § 28 Abs. 1 gewährleistet ist.
§ 31 Kürzung der Ferien
1 Bei unbezahltem Urlaub werden die Ferien für jeden vollen Monat um ein Zwölftel gekürzt.
2 Bei bezah lter Abwesenheit, welche länger als 4 Monate dauert, erfolgt eine Kürzung der Ferien gemäss Absatz 1.
§ 32 * Feiertage
1 Feiertage sind den Wochenendtagen gleichgestellt. Als Feiertage gelten Karfreitag, Ostermontag, Auffahrtstag, Pfingstmontag, sowie Neu jahr, Berchtoldstag, Weihnach- ten, Stephanstag, der Bundesfeiertag und der Nachmittag des 1. Mai.
2 Der Maienzug Aarau, der Rutenzug Brugg, das Jugendfest Lenzburg, das Kinderfest Zofingen sowie der Verenatag Zurzach gelten ebenfalls als Feiertage. An den a nderen Arbeitsorten können die Mitarbeitenden individuell einen zusätzlichen freien Tag be- ziehen.
§ 33 Bezahlter Kurzurlaub *
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten bezahlten Kurzurlaub für: a) * Eigene Heirat oder Eintragung der eigenen Partners chaft 3 Tage b) * Heirat oder Eintragung der Partnerschaft in der eigenen Familie 1 Tag c) * ... d) * Beim Tod der Ehe - oder Lebenspartnerin oder des Ehe - oder Lebenspartners sowie der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, von Kindern, von El- tern, von Schwiegereltern und Geschwistern 3 Tage e) beim Tod von weiteren Familienangehörigen sowie Ver- wandten und nahen Bekannten 1 Tag f) in allen andern Fällen Teilnahme an der Bestattung g) * Militärische Rekrutierung gemäss VREK 1 ) h) Umzug des e igenen Haushaltes 1 Tag i) Gerichtliche Vorladung als Zeuge oder Partei Teilnahme k) * Pflege bei Krankheit eigener Kinder bis 2 Tage
2 Die Vorgesetzten sind rechtzeitig zu informieren.
3 Die Anstellungsbehörde kann bei Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe weiteren bezahlten Urlaub bis maximal 5 Tage pro Jahr bewilligen.
4 Mitarbeitende bis zum 30. Altersjahr haben für ausserschulische, unentgeltliche Ju- gendarbeit Anspruch auf einen unbezahlten Urlaub bis maximal 5 Tage pro Jahr. Der gewünschte Zeitpunkt des Jugendurlaubes ist der Anstellungsbehörde mindestens drei Monate im Voraus mitzuteilen. *
§ 33a * Bezahlter Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit
1 Handelt es sich bei den Mitarbeitenden gemäss § 33 Abs. 4 um Berufslernende be- z iehungsweise um Personen in einem in Bezug auf den Lohn in einer Berufslehre vergleichbaren, mindestens sechsmonatigen Praktikum, so besteht Anspruch auf ei- nen bezahlten Urlaub in demselben Ausmass.
2 Der Zeitpunkt des Urlaubs gemäss Absatz 1 ist mit der A nstellungsbehörde mindes- tens drei Monate im Voraus zu vereinbaren.
§ 34 Unbezahlter und bezahlter Urlaub
1 Die Departemente, die Staatskanzlei, die Gerichte und die Justizverwaltung sowie die Direktionen der unselbstständigen Anstalten können ihren Mitarb eiterinnen und Mitarbeitern unbezahlten Urlaub gewähren, wenn die betrieblichen Verhältnisse dies erlauben. Die maximale Dauer beträgt ein Jahr. *
2 Die Departemente, die Staatskanzlei, die Gerichte und die Justizverwaltung sowie die Direktionen der unselb stständigen Anstalten können bezahlten Urlaub gewähren für unbezahlte Arbeitseinsätze, die im öffentlichen Interesse geboten sind. *
1 ) Verordnung über die Rekrutierung (VREK) vom 10. April 2002 (SR 511.11 ).
3 Bei den Beamtinnen und Beamten der Gerichte entscheidet die Justizleitung, bei den übrigen Beamtinnen und Beamten das zus tändige Departement über die Urlaubsge- währung gemäss den §§ 33 Abs. 3 und 4 sowie 34 Abs. 1 und 2. *
§ 34a * Bezug des Schwangerschafts - und Mutterschaftsurlaubes
1 Mindestens 14 Wochen des bezahlten Schwangerschafts - und Mutterschaftsurlaubes sind ab der Niederkunft zu beziehen.
2 Schiebt die Mitarbeiterin den Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung gemäss Art. 16c Abs. 2 EOG 1 ) zufolge längeren Spitalaufenthaltes des Neugeborenen auf, wird der bezahlte Urlaub unterbrochen. Für die betreffende Zeit s ind Überstunden zu kompensieren, Ferien zu beziehen, positive Gleitzeitsaldi abzubauen, oder es ist un- bezahlter Urlaub zu beziehen.
§ 34b * Vaterschaftsurlaub
1 Der zweiwöchige Vaterschaftsurlaub ist innerhalb von 6 Monaten ab der Geburt des Kindes zu bez iehen.
2 Während dieses Urlaubs wird der bisherige Lohn bezahlt.
7. Lohn
2 )
§ 35 Festlegung des Lohns
a) Anfangslohn
1 Der Anfangslohn der Angestellten wird durch Verfügung festgelegt.
2 Für die Beamtinnen und Beamten, die gemäss Anhang II zum Lohndekret entlöhnt werden, legt das zuständige Departement den Anfangslohn fest. Bei den Gerichten ist diese Aufgabe der Justizleitung übertragen. *
3 Die Festlegung des Leistungsanteils und des Erfahrungsanteils erfolgt unter Berück- sichtigung der Erfahrungen in fr üheren Stellen, ausgewiesener Fähigkeiten und der besonderen Eignung für die neue Stelle. Lebenserfahrung sowie Erfahrungen in Haus - , Erziehungs - und Betreuungsarbeit werden angemessen einbezogen.
1 ) Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbser- satzgesetz, EOG) vom 25. September 1952 (SR 834 .1 )
2 ) Inkrafttreten: 1. November 2000
§ 36 b) Lohnanpassungen
1 Massgebend für die Lohnentwicklu ng innerhalb des Leistungsanteils sind: a) die für die Leistungshonorierung verfügbare Lohnsumme, b) die auf Grund des jährlichen Gesprächs erfolgte Beurteilung der Leistungen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, c) die aktuelle Lohnposition der Mitarb eiterin oder des Mitarbeiters innerhalb des Leistungsanteils, d) das pflichtgemässe Ermessen der Anstellungsbehörde.
2 Bei andauernd ungenügenden Leistungen kann die Anstellungsbehörde den Leis- tungsanteil des Lohns kürzen.
3 Die individuelle Lohnentwicklung im Erfahrungsanteil entspricht der durchschnitt- lichen Lohnentwicklung im Leistungsanteil.
§ 37 Eröffnung des Lohns
1 Der Lohn wird den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch die Anstellungsbehörde schriftlich mitgeteilt.
2 Lohnkürzungen sind 4 Monate bevor sie wirksam werden schriftlich mitzuteilen.
3 Nach der Mitteilung des neuen Lohns kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine begründete Verfügung verlangen.
§ 38 Funktionszulagen
1 Übernimmt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter für länger als 3 Monate eine zu- sätzliche Funktion, so kann die Anstellungsbehörde für die Dauer der Mehrbelastung eine Funktionszulage gewähren.
2 Die Höhe der Funktionszulage beträgt 30 – 50 % der Differenz zwischen dem Positi- onslohn der an gestammten Funktion und dem Positionslohn der vorübergehend über- nommenen Funktion.
3 Die Funktionszulage kann auf mehrere Personen aufgeteilt werden, wenn diese die zusätzliche Funktion gemeinsam übernehmen.
§ 39 Dienstaltersgeschenke
1 Die Berechnung der Dienstjahre erfolgt unabhängig vom Beschäftigungsgrad. Bei Arbeitsunterbruch werden frühere Anstellungsjahre inklusive Lehrjahre angerechnet. Unbezahlter Urlaub wird abgezogen.
2 ... *
3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten kein Dienstaltersgeschenk, f alls das An- stellungsverhältnis im Zeitpunkt der Fälligkeit gekündigt ist. *
4 Die Anstellungsbehörde entscheidet, ob das Dienstaltersgeschenk wegen ungenü- genden Leistungen nicht gewährt wird.
5 Ausgerichtete Dienstaltersgeschenke werden bei einer Änderung des Beschäfti- gungsgrads analog § 30a behandelt. *
§ 40 Einmalige Prämien
1 Die Anstellungsbehörde entscheidet auf Antrag der Vorgesetzten im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden ordentlichen Mittel über die Ausrichtung von einmaligen Prämien. Kriterien sind Qualität und bzw. oder Quantität der Leistungen sowie das Arbeitsverhalten.
2 Es werden zwei Arten von Prämien ausgerichtet: a) Spontanprämien im Wert bis Fr. 300. – als Naturalgeschenke, b) Prämien im Wert von Fr. 300. – bis Fr. 5'000. – als Naturalgesc henke, in bar oder in Form von bezahltem Urlaub bis maximal 5 Tage.
2bis Der Regierungsrat kann dem obersten Kader in besonderen Fällen Prämien im Wert bis Fr. 10'000. – in bar ausrichten. *
3 In Spezialfonds vorgesehene Prämien zugunsten bestimmter Persona lgruppen oder einzelner Personen dürfen mit Prämien gemäss Absatz 1 und 2 kumuliert werden, so- fern sie sich nicht auf dieselben ausserordentlichen Leistungen oder speziellen Arbei- ten beziehen. *
§ 41 Funktionsänderung und neue Arbeitsplatzbewertung
1 Eine neue Arbeitsplatzbewertung wird vorgenommen bei einer wesentlichen und dauernden Veränderung der Funktion während der Dauer des Anstellungsverhältnis- ses oder bei einer wesentlichen Veränderung der Funktion im Rahmen einer Neube- setzung der Stelle. *
2 Die Arbeitsplatzbewertung wird auf Antrag der Departemente, der Staatskanzlei, der Gerichte und der Justizverwaltung oder der Direktionen der unselbstständigen Anstal- ten durch die Bewertungskommission durchgeführt. *
3 Sind die Departemente, die Staatskanzlei, die Gerichte und die Justizverwaltung oder die Direktionen der unselbstständigen Anstalten mit einem Entscheid der Bewer- tungskommission nicht einverstanden, entscheidet der Regierungsrat. *
§ 42 Arbeitsmarktzulage
1 Auf Antrag der Departemente, der Staatskanzlei und der Gerichte sowie der Justiz- verwaltung klärt HR Aargau ab, ob die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Arbeitsmarktzulage für bestimmte Funktionen gegeben sind. *
2 Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag des Depa rtements Finanzen und Ressour- cen über die Ausrichtung einer Arbeitsmarktzulage für bestimmte Funktionen und legt die Zeitdauer und die Höhe der Arbeitsmarktzulage fest. *
§ 43 Naturalleistungen
1 Die Departemente, die Staatskanzlei, die Gerichte und die J ustizverwaltung sowie die Direktionen der unselbstständigen Anstalten entscheiden, ob für Mahlzeiten, die am Arbeitsort eingenommen werden müssen und zu Lasten des Arbeitgebers gehen, Abzüge vom Lohn vorgenommen werden. Die Höhe der Abzüge bestimmt sich na ch den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetzgebung. *
2 Der Mietzins für Dienstwohnungen wird durch das Departement Finanzen und Res- sourcen festgelegt, soweit dieses die Kompetenz nicht an andere Stellen übertragen hat; allfällige Inkonvenienzen durch die Verpflichtung, eine bestimmte Wohnung zu benutzen, können in Absprache mit den für die Anstellung zuständigen Stellen durch einen Mietzinsabzug gemäss den Richtlinien des Regierungsrates berücksichtigt wer- den. *
3 Die Lohnabzüge werden im Anstellungsvertrag festgelegt.
§ 44 Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall
1 Krankheits - und unfallbedingte Arbeitsverhinderungen im gleichen Kalenderjahr werden bei der Ermittlung des Anspruchs auf Lohnfortzahlung zusammengerech- net. *
2 Wird die Arbeit nach der Beendigung der Lohnfortzahlung und Lohnersatzleistung für mindestens 3 Monate wieder aufgenommen, so wird ein neuer Anspruch begrün- det. *
3 Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Tage, so können die Vorgesetzten ein Arztzeugnis verlangen. Bes tehen berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, kann bereits ab dem ersten Tag der Abwesenheit ein Arztzeugnis verlangt werden. *
§ 45 Lohnfortzahlung bei Militär - , Zivilschutz - , Feuerwehr - und zivilem Ersatz-
dienst
1 Der Lohn, welcher für die Zeit de s Militär - , Zivilschutz - , Feuerwehr - und zivilen Ersatzdienstes bezahlt wurde, kann zurückgefordert werden, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die für den Bezug notwendigen Unterlagen nicht einreicht.
8. Organisation des Personalwesens
§ 46 Aufga ben und Kompetenzen von HR Aargau *
1 HR Aargau unterstützt den Regierungsrat in Fragen der Personalpolitik. Sie erbringt Dienstleistungen für die Departemente, die Staatskanzlei, die Gerichte und die Justiz- verwaltung sowie für die unselbstständigen Anstal ten. Sie formuliert die Grundlagen der Personalentwicklung und organisiert Bildungsveranstaltungen. Sie sorgt für einen einheitlichen Vollzug der personal - und lohnrechtlichen Bestimmungen und ist zu- ständig für ein entsprechendes Controlling. *
§ 47 Aufga ben und Kompetenzen der Personalverantwortlichen
1 Die Departemente, die Staatskanzlei, die Gerichte und die Justizverwaltung bezeich- nen ihre Personalverantwortlichen. *
2 Die Personalverantwortlichen sind im Rahmen der personalpolitischen und perso- nalrech tlichen Vorschriften sowie der departementalen Regelungen zuständig für die Belange des Personalwesens.
9. Rechtsschutz
1 )
§ 48 Verfügungen und Entscheide vertraglicher Natur
1 In der Form der Verfügung werden erlassen: a) Einreihung in die Lohnstufe, b) Festsetzung des Lohns und der Lohnzulagen, c) Bewilligung für die Ausübung von Nebenbeschäftigungen und die Übernahme von öffentlichen Ämtern, d) Disziplinarmassnahmen, e) Auflösung des Beamtenverhältnisses aus wichtigen Gründen, f) Entscheid über die Nichtgewährung von Dienstaltersgeschenken.
2 Alle anderen personalrechtlichen Belange sind vertraglich zu regeln.
§ 49 Schlichtungskommission
a) Wahl
1 Der Regierungsrat wählt die Präsidentin beziehungsweise den Präsidenten und die Mitglieder der Schlicht ungskommission auf 4 Jahre. *
§ 50 b) Sekretariat
1 Die Staatskanzlei führt das Sekretariat der Schlichtungskommission.
§ 51 * ...
§ 52 d) Entschädigung
1 Die Entschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten der Schlichtungskommis- sion richtet sich nach Anhang II zum Lohndekret 2 ) .
2 Die Entschädigung der übrigen Mitglieder der Schlichtungskommission richtet sich nach den für die Bezirksgerichte geltenden Ansätzen gemäss Dekret über die Entschä- digung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter vom 21. September 2010 3 ) . *
§ 53 e) Besetzung
1 Die Schlichtungskommission setzt sich für die Behandlung von Streitfällen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und 2 von ihnen bezeichneten Mitgliedern zusam- men.
2 Ist die Präsidentin oder der Präsident verhin dert, übernimmt ein Mitglied der Schlichtungskommission den Vorsitz.
1 ) Inkrafttreten: 1. November 2000
2 ) SAR 165.130
3 ) SAR 155.560
§ 54 Schlichtungsverfahren
a) Einleitung
1 Das Begehren um Durchführung des Schlichtungsverfahrens ist schriftlich einzu- reichen. Die Eingabe muss den Sachverhalt darlegen sowie einen Ant rag und eine Begründung enthalten.
§ 55 b) Sachverhaltsfeststellung; Beweismittel
1 Die Parteien haben die für die Behandlung des Streitfalles notwendigen Unterlagen einzureichen.
2 Die Schlichtungskommission stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. S ie wür- digt die eingereichten Unterlagen nach freiem Ermessen und kann die Parteien und von diesen bezeichnete Personen formlos befragen, schriftliche Auskünfte einholen und einen Augenschein durchführen. Sie gibt den Beteiligten Gelegenheit zur schrift- lich en Stellungnahme.
§ 56 c) Empfehlung
1 Die Schlichtungskommission eröffnet den am Verfahren Beteiligten das Ergebnis spätestens 3 Monate nach Eingang des Gesuches in schriftlicher Form. Die Empfeh- lung enthält folgende Angaben: a) Datum, b) Besetzung der S chlichtungskommission, c) Parteien, d) Anträge und Begründung, e) Erwägungen der Schlichtungskommission, f) Ergebnis, g) Bezeichnung der den Parteien zur Verfügung stehenden Rechtsmittel, h) Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten.
10. Schluss - und Übergangsbestimmungen
§ 57 Aufhebung geltenden Rechts
1 Es werden aufgehoben: a) die Verordnung zum Dekret über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Staatsbeamten (Besoldungsdekret) vom 19. Juni 1972 1 ) ; b) die Verordnung über das Dien stverhältnis und die Besoldungen der Angestell- ten in staatlichen Anstalten (Angestelltenverordnung) vom 12. Januar 1972 2 ) ; c) die Verordnung über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Aushilfen vom 7. März 1969 3 ) ; d) * die Verordnung über das Dien stverhältnis und die Besoldung der Handwerker, Chauffeure und Arbeiter sowie der Strassenwärter des Baudepartementes (Per- sonalverordnung Regiebetriebe) vom 5. März 1973 4 ) , mit Ausnahme von § 11 Einleitungssatz und Ziff. 1 sowie § 13 Abs. 4; e) die Verord nung über das Dienstverhältnis und die Besoldungen der Abwarte in den staatlichen Gebäuden vom 18. Dezember 1969 5 ) ; f) die Verordnung über das Dienstverhältnis der Staatsförster, Forstwarte und Waldarbeiter der Staatsforstverwaltung (Forstpersonalverordnung) vom 13. Ja- nuar 1975 6 ) .
§ 58 Änderung geltenden Rechts
1 Die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 3. Juli 1996 7 ) wird wie folgt geändert: 8 ) Text im betreffenden Erlass eingefü gt.
§ 58a * Publikation von Änderungen
1 Änderungen, welche eine Verschlechterung der Stellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit sich bringen, sind 4 Monate vor ihrem Inkrafttreten zu publizieren.
§ 59 Publikation und Inkrafttreten
1 Diese Verordn ung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. April
2001 in Kraft.
1 ) AGS Bd. 8 S. 294; Bd. 9 S. 253, 409, 619; Bd. 10 S. 165; Bd. 11 S. 5; Bd. 12 S. 7, 241; Bd. 13 S. 13, 422; Bd. 14 S. 14, 459, 620; 1995 S. 215; 1999 S. 407
2 ) AGS Bd. 8 S. 20; Bd. 9 S. 251, 274, 410, 617; Bd. 10 S. 27, 164; Bd. 11 S. 199; Bd. 12 S. 9,
173; Bd. 13 S. 469; Bd. 14 S. 14, 459, 618; 1995 S. 215; 1998 S. 225; 1999 S. 407
3 ) AGS Bd. 7 S. 178; Bd. 14 S. 459; 1995 S. 215; 1999 S. 407
4 ) AGS Bd. 8 S. 516; Bd. 9 S. 37; Bd. 10 S. 35, 501; Bd. 11 S. 223, 307; Bd. 12 S. 181, 533; Bd. 13 S. 471
5 ) AGS Bd. 7 S. 395; 1999 S. 407
6 ) AGS. Bd. 9 S. 1
7 ) AGS 1996, S. 131; 1998 S. 190 (SAR 221.171 )
8 ) Inkrafttreten: 1. November 2000
2 Die Bestimmungen des I., II., III., VII. und IX. Abschnitts sowie § 58 treten gestützt auf Ziffer 1 Abs. 2 von Anhang III des Dekrets über die Löhne des kantonalen Perso- nals vom 30. November 1999 1 ) am 1. November 2000 in Kraft.
3
§ 27a tritt am 1. August 2022 in Kraft und ist befristet bis 30. April 2024. *
Aarau, 25. September 2000 Regierungsrat Aargau Landammann W ERTLI Staatsschreiber P FIRTER
1 ) SAR 165.130
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
21.02.2001 01.04.2001 § 57 Abs. 1, lit. d) geändert 2001 S. 37
21.02.2001 01.04.2001 § 58a eingefügt 2001 S. 37
27.02.2002 01.04.2002 § 27 Abs. 3 geändert 2002 S. 82
27.02.2002 01.04.2002 § 40 Abs. 3 eingefügt 2002 S. 82
23.10.2002 01.01.2003 § 32 totalrevidiert 2002 S. 434
29.06.2005 01.09.2005 § 43 Abs. 2 geändert 2005 S. 336
10.08.2005 01.09.2005 § 42 Abs. 2 geändert 2005 S. 356
23.11.2005 01.01.2006 § 4 Abs. 2 geändert 2005 S. 746
23.11.2005 01.01.2006 § 4 Abs. 3, lit. a) geändert 2005 S. 746
23.11.2005 01.01.2006 § 4 Abs. 3, lit. c), aa) aufgehoben 2005 S. 746
16.08.2006 01.01.2007 § 28 Abs. 1 geändert 2006 S. 166
16.08.2006 01.01.2007 § 30 totalrevidiert 2006 S. 166
16.08.2006 01.01.2007 § 33 Abs. 1, lit. a) geändert 2006 S. 166
16.08.2006 01.01.2007 § 33 Abs. 1, lit. b) geändert 2006 S. 166
16.08.2006 01.01.2007 § 33 Abs. 1, lit. c) geändert 2006 S. 166
16.08.2006 01.01.2007 § 33 Abs. 1, lit. d) geändert 2006 S. 166
16.08.2006 01.01.2007 § 33 Abs. 1, lit. g) geändert 2006 S. 166
16.08.2006 01.01.2007 § 33 Abs. 4 geändert 2006 S. 166
16.08.2006 01.01.2007 § 34a eingefügt 2006 S. 166
26.11.2008 01.01.2009 § 28 Abs. 1, lit. b) geändert 2008 S. 570
26.11.2008 01.01.2009 § 28 Abs. 1, lit. c) geändert 2008 S. 570
26.11.2008 01.01.2009 § 28 Abs. 1, lit. d) geändert 2008 S. 570
26.11.2008 01.01.2009 § 28 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2008 S. 570
17.12.2008 01.01.2009 § 40 Abs. 2
bis eingefügt 2009 S. 33
17.06.2009 01.09.2009 § 4 Abs. 3, lit. c), cc) aufgehoben 2009 S. 183
12.08.2009 01.07.2009 § 44 Abs. 1 geändert 2009 S. 319
09.06.2010 01.09.2010 § 26a eingefügt 2010 S. 203
23.06.2010 01.01.2011 § 51 aufgehoben 2010/5 - 11
27.06.2012 01.01.2013 § 3 Abs. 3 geändert 2012/5 - 09
27.06.2012 01.01.2013 § 34 Abs. 3 geändert 2012/5 - 09
27.06.2012 01.01.2013 § 35 Abs. 2 geändert 2012/5 - 09
27.06.2012 01.01.2013 § 52 Abs. 2 geändert 2012/5 - 09
24.10.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, lit. a) geändert 2012/7 - 24
24.10.2012 01.01.2013 § 8 Abs. 1 geändert 2012/7 - 24
24.10.2012 01.01.2013 § 9 Abs. 1 geändert 2012/7 - 24
24.10.2012 01.01.2013 § 9 Abs. 3 geändert 2012/7 - 24
24.10.2012 01.01.2013 § 10 Abs. 1 geändert 2012/7 - 24
24.10.2012 01.01.2013 § 10 Abs. 3 geändert 2012/7 - 24
24.10.2012 01.01.2013 § 13 Abs. 1 geändert 2012/7 - 24
24.10.2012 01.01.2013 § 16 Titel geändert 2012/7 - 24
24.10.2012 01.01.2013 § 17 Abs. 1 geändert 2012/7 - 24
24.10.2012 01.01.2013 § 17 Abs. 2 geändert 2012/7 - 24
24.10.2012 01.01.2013 § 18 Abs. 2 geändert 2012/7 - 24
24.10.2012 01.01.2013 § 21 Abs. 2 geändert 2012/7 - 24
24.10.2012 01.01.2013 § 29 Abs. 2 geändert 2012/7 - 24
24.10.2012 01.01.2013 § 33 Titel geändert 2012/7 - 24
24.10.2012 01.01.2013 § 33 Abs. 1, lit. k) eingefügt 2012/7 - 24
24.10.2012 01.01.2013 § 33a eingefügt 2012/7 - 24
24.10.2012 01.01.2013 § 39 Abs. 3 geändert 2012/7 - 24
24.10.2012 01.01.2013 § 41 Abs. 1 geändert 2012/7 - 24
24.10.2012 01.01.2013 § 44 Abs. 2 geändert 2012/7 - 24
24.10.2012 01.01.2013 § 44 Abs. 3 geändert 2012/7 - 24
24.10.2012 01.01.2013 § 49 Abs. 1 geändert 2012/7 - 24
04.11.2015 01.07.2016 § 39 Abs. 2 aufgehoben 2016/2 - 08
16.10.2019 01.01.2020 Ingress geändert 2019/7 - 09
16.10.2019 01.01.2020 § 5 Abs. 4 geändert 2019/7 - 09
16.10.2019 01.01.2020 § 7 Abs. 3 geändert 2019/7 - 09
16.10.2019 01.01.2020 § 8 Abs. 2 geändert 2019/7 - 09
16.10.2019 01.01.2020 § 19 Abs. 2 geändert 2019/7 - 09
16.10.2019 01.01.2020 § 20 Abs. 1 geändert 2019/7 - 09
16.10.2019 01.01.2020 § 21 Abs. 1 geändert 2019/7 - 09
16.10.2019 01.01.2020 § 23 Abs. 2 geändert 2019/7 - 09
16.10.2019 01.01.2020 § 24 Abs. 2 geändert 2019/7 - 09
16.10.2019 01.01.2020 § 30a eingefügt 2019/7 - 09
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
16.10.2019 01.01.2020 § 34 Abs. 1 geändert 2019/7 - 09
16.10.2019 01.01.2020 § 34 Abs. 2 geändert 2019/7 - 09
16.10.2019 01.01.2020 § 34 Abs. 3 geändert 2019/7 - 09
16.10.2019 01.01.2020 § 35 Abs. 2 geändert 2019/7 - 09
16.10.2019 01.01.2020 § 39 Abs. 5 eingefügt 2019/7 - 09
16.10.2019 01.01.2020 § 41 Abs. 2 geändert 2019/7 - 09
16.10.2019 01.01.2020 § 41 Abs. 3 geändert 2019/7 - 09
16.10.2019 01.01.2020 § 42 Abs. 1 geändert 2019/7 - 09
16.10.2019 01.01.2020 § 43 Abs. 1 geändert 2019/7 - 09
16.10.2019 01.01.2020 § 46 Titel geändert 2019/7 - 09
16.10.2019 01.01.2020 § 46 Abs. 1 geändert 2019/7 - 09
16.10.2019 01.01.2020 § 47 Abs. 1 geändert 2019/7 - 09
11.11.2020 01.01.2021 § 33 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2020/15 - 19
11.11.2020 01.01.2021 § 34b eingefügt 2020/15 - 19
02.11.2022 01.08.2022 § 27a eingefügt 2022/16 - 01
02.11.2022 01.08.2022 § 59 Abs. 3 eingefügt 2022/16 - 01
28.06.2023 01.10.2023 Ingress geändert 2023/07 - 06
28.06.2023 01.10.2023 § 26b eingefügt 2023/07 - 06
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 09 Ingress 28.06.2023 01.10.2023 geändert 2023/07 - 06
§ 2 Abs. 1, lit. a) 24.10.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 24
§ 3 Abs. 3 27.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/5 - 09
§ 4 Abs. 2 23.11.2005 01.01.2006 geändert 2005 S. 746
§ 4 Abs. 3, lit. a) 23.11.2005 01.01.2006 geändert 2005 S. 746
§ 4 Abs. 3, lit. c), aa) 23.11.2005 01.01.2006 aufgehoben 2005 S. 746
§ 4 Abs. 3, lit. c), cc) 17.06.2009 01.09.2009 aufgehoben 2009 S. 183
§ 5 Abs. 4 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 09
§ 7 Abs. 3 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 09
§ 8 Abs. 1 24.10.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 24
§ 8 Abs. 2 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 09
§ 9 Abs. 1 24.10.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 24
§ 9 Abs. 3 24.10.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 24
§ 10 Abs. 1 24.10.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 24
§ 10 Abs. 3 24.10.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 24
§ 13 Abs. 1 24.10.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 24
§ 16 24.10.2012 01.01.2013 Titel geändert 2012/7 - 24
§ 17 Abs. 1 24.10.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 24
§ 17 Abs. 2 24.10.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 24
§ 18 Abs. 2 24.10.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 24
§ 19 Abs. 2 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 09
§ 20 Abs. 1 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 09
§ 21 Abs. 1 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 09
§ 21 Abs. 2 24.10.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 24
§ 23 Abs. 2 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 09
§ 24 Abs. 2 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 09
§ 26a 09.06.2010 01.09.2010 eingefügt 2010 S. 203
§ 26b 28.06.2023 01.10.2023 eingefügt 2023/07 - 06
§ 27 Abs. 3 27.02.2002 01.04.2002 geändert 2002 S. 82
§ 27a 02.11.2022 01.08.2022 eingefügt 2022/16 - 01
§ 28 Abs. 1 16.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 166
§ 28 Abs. 1, lit. b) 26.11.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 570
§ 28 Abs. 1, lit. c) 26.11.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 570
§ 28 Abs. 1, lit. d) 26.11.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 570
§ 28 Abs. 1, lit. e) 26.11.2008 01.01.2009 eingefügt 2008 S. 570
§ 29 Abs. 2 24.10.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 24
§ 30 16.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006 S. 166
§ 30a 16.10.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 09
§ 32 23.10.2002 01.01.2003 totalrevidiert 2002 S. 434
§ 33 24.10.2012 01.01.2013 Titel geändert 2012/7 - 24
§ 33 Abs. 1, lit. a) 16.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 166
§ 33 Abs. 1, lit. b) 16.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 166
§ 33 Abs. 1, lit. c) 16.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 166
§ 33 Abs. 1, lit. c) 11.11.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020/15 - 19
§ 33 Abs. 1, lit. d) 16.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 166
§ 33 Abs. 1, lit. g) 16.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 166
§ 33 Abs. 1, lit. k) 24.10.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7 - 24
§ 33 Abs. 4 16.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 166
§ 33a 24.10.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7 - 24
§ 34 Abs. 1 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 09
§ 34 Abs. 2 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 09
§ 34 Abs. 3 27.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/5 - 09
§ 34 Abs. 3 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 09
§ 34a 16.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 166
§ 34b 11.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 19
§ 35 Abs. 2 27.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/5 - 09
§ 35 Abs. 2 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 09
§ 39 Abs. 2 04.11.2015 01.07.2016 aufgehoben 2016/2 - 08
§ 39 Abs. 3 24.10.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 24
§ 39 Abs. 5 16.10.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 09
§ 40 Abs. 2
bis 17.12.2008 01.01.2009 eingefügt 2009 S. 33
§ 40 Abs. 3 27.02.2002 01.04.2002 eingefügt 2002 S. 82
§ 41 Abs. 1 24.10.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 24
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 41 Abs. 2 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 09
§ 41 Abs. 3 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 09
§ 42 Abs. 1 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 09
§ 42 Abs. 2 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 356
§ 43 Abs. 1 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 09
§ 43 Abs. 2 29.06.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 336
§ 44 Abs. 1 12.08.2009 01.07.2009 geändert 2009 S. 319
§ 44 Abs. 2 24.10.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 24
§ 44 Abs. 3 24.10.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 24
§ 46 16.10.2019 01.01.2020 Titel geändert 2019/7 - 09
§ 46 Abs. 1 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 09
§ 47 Abs. 1 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 09
§ 49 Abs. 1 24.10.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 24
§ 51 23.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5 - 11
§ 52 Abs. 2 27.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/5 - 09
§ 57 Abs. 1, lit. d) 21.02.2001 01.04.2001 geändert 2001 S. 37
§ 58a 21.02.2001 01.04.2001 eingefügt 2001 S. 37
§ 59 Abs. 3 02.11.2022 01.08.2022 eingefügt 2022/16 - 01
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