Beschluss des Erziehungsdepartementes über die Mindestbeiträge für die Unfallversi... (231.111.5)
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Beschluss des Erziehungsdepartementes über die Mindestbeiträge für die Unfallversicherung der Lehrlinge

Beschluss des Erziehungsdepartementes über die Mindestbeiträge für die Unfallversicherung der Lehrlinge vom 8. Oktober 1976 (Stand 1. Mai 1977) Das Erziehungsdepartement des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 13 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung vom 19. Mai 1968 1 und Art. 11 der Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung vom 30. Ja - nuar 1973 2 als Beschluss:
3 Ziff. 1
1 Lehrlinge und Lehrtöchter, deren Ausbildung dem Bundesgesetz über die Berufs - bildung 4 unterstellt ist, sind in Anwendung der von der Unfalldirektorenkonferenz in Zusammenarbeit mit der Deutschschweizerischen Berufsbildungsämterkonfe - renz erarbeiteten Vereinbarung über die Versicherungsbedingungen für die Nor - malversicherung für Lehrlinge und Lehrtöchter zu nachstehenden minimalen Ver - sicherungsleistungen gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle zu versichern: a) Todesfall: Fr. 20 000.– b) Invalidität (steigende Skala bis 225 Prozent): Fr. 100 000.– c) Taggeld (für längstens 2 Jahre):
1. im ersten Lehrjahr: Fr. 7.–
2. im zweiten Lehrjahr: Fr. 10.–
3. im dritten Lehrjahr: Fr. 13.–
4. im vierten Lehrjahr: Fr. 16.– d) Heilungskosten: unbegrenzt, zahlbar während längstens 5 Jahren ab Unfalltag
1 sGS 231.1 .
2 sGS 231.11 .
3 In Vollzug ab 1. Mai 1977.
4 BG über die Berufsbildung vom 19. April 1978, SR 412.10 .
2 Haftpflichtansprüche, welche an den Versicherungsnehmer aus Betriebsunfällen (Körperverletzung oder Tötung) der in seinem Dienst stehenden Lehrlinge gestellt werden, sind aufgrund der allgemeinen Bedingungen der abschliessenden Gesell - schaft in die Versicherung eingeschlossen. Die aus der Unfallversicherung erbrach - ten Leistungen werden den geschuldeten Entschädigungen angerechnet. Ziff. 2
1 Für Lehrlinge und Lehrtöchter, die bei der Schweizerischen Unfallversicherungs - anstalt versicherungspflichtig sind, findet dieser Beschluss keine Anwendung. 5 Ziff. 3
1 Der Vollzug dieses Beschlusses wird dem kantonalen Amt für Berufsbildung übertragen, bei dem auch die Unterlagen über die vollständigen Versicherungsbe - dingungen und Prämienansätze bezogen werden können. Ziff. 4
1 Dieser Beschluss wird ab 1. Mai 1977 angewendet.
5 Art. 11 VV zum EG zur BBV, sGS 231.11 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 11–94 08.10.1976 01.05.1977 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
08.10.1976 01.05.1977 Erlass Grunderlass 11–94
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