Ausführungsreglement betreffend die Verwendung der vom PKWAL-Fonds finanzierten Rückstellung
Ausführungsreglement betreffend die Verwendung der vom PKWAL-Fonds finanzierten Rückstellung vom 27.11.2019 (Stand 01.01.2020) Det Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 22c des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 (FHG); auf Antrag des für die Finanzen zuständigen Departements, beschliesst
Art. 1 Zweck
1 Dieses Reglement enthält die Ausführungsbestimmungen für die Verwen - dung der Rückstellung, die zur Deckung der Finanzierung der Strukturre - form nach dem Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Wallis PKWAL dient, sowie für die Deckung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Garantie, die der Staat Wallis der PKWAL für die geschlossene Pensi - onskasse (GPK) gewährt hat.
Art. 2 Verwendung der Rückstellung
1 Die vom PKWAL-Fonds finanzierte Rückstellung wird für Kapitaleinlagen zur Erfüllung der kantonalen Verpflichtungen verwendet. Die Kapitaleinla - gen werden vom Staatsrat beschlossen und dürfen durch Schuldanerken - nungen und/oder Geldleistungen erfolgen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
27.11.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung RO/AGS 2019-108
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 27.11.2019 01.01.2020 Erstfassung RO/AGS 2019-108
Feedback