Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr
Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr (Strassenverkehrsgebührenverordnung, StrGebV) Vom 22. November 2022 (Stand 1. Januar 2023) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1 ) und Art. 14 des Einführungsge - setzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr
2 ) von der Regierung erlassen am 22. November 2022
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Amtshandlungen und Dienstleistun - gen des Strassenverkehrsamts im Bereich der Zulassung von Personen und Fahrzeu - gen zum Strassenverkehr.
Art. 2 Gebührenbemessung
1 Die Gebühren werden pauschal, nach Zeitaufwand oder nach Massgabe der zur Verfügung gestellten Infrastruktur sowie des zur Verfügung gestellten Materials er - hoben.
2 Sind die Gebühren nach Zeitaufwand zu berechnen, beträgt der Stundenansatz
140 Franken. Für jede angebrochene Viertelstunde werden der gebührenpflichtigen Person 35 Franken belastet.
3 Für dringende Amtshandlungen oder Dienstleistungen wird ein Zuschlag erhoben. Dieser beträgt mindestens 20 Franken, maximal die Gebühr für die entsprechende Amtshandlung oder Dienstleistung.
4 Die Kosten für ärztliche, psychologische und andere Untersuchungen hat die ge - suchstellende Person zu tragen. Sie sind zusätzlich zu den festgelegten Gebühren ge - schuldet.
1) BR 110.100
2) BR 870.100
Art. 3 Gebühren ohne Gebührenposition
1 Sieht diese Verordnung für Kosten, für die unentgeltliche Rechtspflege und für die Parteientschädigung in Verwaltungsverfahren keine Gebühr vor, richtet sich die Ge - bühr nach der Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren 3 ) .
2 Sieht diese Verordnung für andere Amtshandlungen oder Dienstleistungen keine Gebühr vor, bemisst sich die Gebühr nach den verursachten Kosten sowie der Be - deutung der Leistung und dem Interesse an deren Ausführung.
3 Die Bemessungsgrundsätze gemäss Absatz 2 sind auch zu beachten, wenn diese Verordnung einen Gebührenrahmen vorsieht.
Art. 4 Verzicht auf die Gebührenerhebung
1 Für die Fahrzeuge des Kantons werden keine Gebühren erhoben.
2 Mobilitätsbehinderte Personen bezahlen keine Gebühren für die Funktionsprüfung und die daraus resultierenden Eintragungen im Führer- oder Fahrzeugausweis.
3 Im Einzelfall kann eine Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Be - zahlung für die Schuldnerin oder den Schuldner eine unangemessene Härte darstellt oder wenn ein Gesuch abgewiesen wird.
Art. 5 Zuständigkeit
1 Das Strassenverkehrsamt legt die Gebühren fest.
2 Es entscheidet über den ganzen oder teilweisen Erlass einer Gebühr.
2. Zulassungsgebühren
Art. 6 Führerausweis
1 Die Gebühren betragen: a) für die Ausstellung eines Führerausweises oder eines Duplikats: Fr. 40.– b) für die Ausstellung eines internationalen Führerausweises: Fr. 40.– c) für den Austausch eines ausländischen Führerausweises: Fr. 80.–
Art. 7 Lernfahrausweis
1 Die Gebühren betragen: a) für die Bearbeitung eines Gesuchs um Erteilung eines Lernfahrausweises: Fr.
30.– b) für die Ausstellung eines Lernfahrausweises oder eines Duplikats: Fr. 40.–
2 Für die Änderung des Lernfahrausweises ist eine Gebühr von 20 Franken geschul - det. Für Adressänderungen werden keine Gebühren erhoben.
3) BR 370.120
Art. 8 Fahrzeugausweis
1 Die Gebühren betragen: a) für die Ausstellung eines Fahrzeugausweises oder eines Duplikats für ein Motorfahrrad: Fr. 20.– b) für die Ausstellung anderer Fahrzeugausweise oder Duplikate: Fr. 40.– c) für die generelle Bewilligung eines Ersatzfahrzeugs pro Jahr und Fahrzeug: Fr.
30.–
2 Für die Änderung des Fahrzeugausweises ist eine Gebühr von 20 Franken geschul - det. Für Adressänderungen werden keine Gebühren erhoben.
3 Für den Eintrag "Halterwechsel verboten" (Bearbeitungscode 178) ist eine Gebühr von 30 Franken geschuldet.
Art. 9 Gebühren für Kontrollschilder
1 Die Gebühren für die Ausgabe von Kontrollschildern betragen: a) pro Paar: Fr. 40.– b) einzeln: Fr. 20.– c) für Motorfahrräder: Fr. 10.–
2 Für die Übertragung eines einzelnen Kontrollschilds oder eines Kontrollschilder - paars ist eine Gebühr von 120 Franken geschuldet. Diese Gebühr wird nicht erho - ben, wenn Kontrollschilder unter Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen oder Partnern übertragen werden.
3 Für die Wiederinverkehrsetzung von Kontrollschildern, einschliesslich der Lager - kosten, ist eine Gebühr von 30 Franken geschuldet.
4 Für die Verlängerung der Hinterlegungsdauer von Kontrollschildern ist eine Ge - bühr von 30 Franken pro Jahr geschuldet.
Art. 10 Vignette für Motorfahrräder
1 Für die Abgabe der Vignette für Motorfahrräder wird in der Regel eine Grundge - bühr und eine Gebühr für die Kollektiv-Haftpflichtversicherung erhoben.
2 Die Grundgebühr beträgt: a) pro Jahr: Fr. 20.– b) für einzelne Tage: Fr. 5.–
3 Die Gebühr für die Kollektiv-Haftpflichtversicherung richtet sich nach dem vom Strassenverkehrsamt abgeschlossenen Versicherungsvertrag.
4 Es kann eine Jahresversicherung abgeschlossen werden. Wird ein Motorfahrrad nach dem 30. September in Betrieb genommen, ist die Hälfte des jährlichen Ansat - zes geschuldet. In den übrigen Fällen ist der volle Jahresansatz zu entrichten.
5 Es kann eine Tagesversicherung für 24 Stunden oder für 48 Stunden abgeschlossen werden.
6 Die Gebühr für die Kollektiv-Haftpflichtversicherung ist nicht geschuldet, wenn die gesuchstellende Person über eine genügende Haftpflichtversicherung verfügt.
3. Prüfungsgebühren
Art. 11 Führerprüfung
1 Die Gebühren für die Theorieprüfung betragen: a) für Gruppentheorie: Fr. 35.– b) für Einzeltheorie: Fr. 120.–
2 Die Gebühren für die praktische Führerprüfung betragen: a) für Kategorie A: Fr. 80.– b) für Kategorie A1: Fr. 80.– c) für Kategorie B: Fr. 120.– d) für Kategorie B1: Fr. 120.– e) für Kategorie C: Fr. 180.– f) für Kategorie C1: Fr. 180.– g) für Kategorie D: Fr. 240.– h) für Kategorie D1: Fr. 180.– i) für Kategorie BE: Fr. 120.– j) für Kategorie CE/C1E/DE/D1E: Fr. 180.– k) für Kategorie F: Fr. 120.– l) für Kategorie G: Fr. 120.– m) für Kategorie M: Fr. 80.– n) für berufsmässige Personentransporte: Fr. 120.–
3 Für die Bearbeitung eines Gesuchs, die Führerprüfung in einem anderen Kanton ablegen zu dürfen, ist eine Gebühr von 30 Franken geschuldet.
Art. 12 Fahrzeugprüfung
1 Die Gebühren für Fahrzeuge bis zu einem Gesamtgewicht von 1000 kg betragen: a) für Nachprüfungen: Fr. 50.– b) für typengeprüfte Zulassungen: Fr. 50.– c) für teilweise typengeprüfte Zulassungen: Fr. 100.– d) für nicht typengeprüfte Zulassungen: Fr. 140.–
2 Die Gebühren für Fahrzeuge bis zu einem Gesamtgewicht von 3500 kg betragen: a) für Nachprüfungen: Fr. 70.– b) für typengeprüfte Zulassungen: Fr. 70.– c) für teilweise typengeprüfte Zulassungen: Fr. 140.– d) für nicht typengeprüfte Zulassungen: Fr. 210.–
3 Die Gebühren für Fahrzeuge bis zu einem Gesamtgewicht von 6000 kg betragen: a) für Nachprüfungen: Fr. 105.– b) für typengeprüfte Zulassungen: Fr. 105.– c) für teilweise typengeprüfte Zulassungen: Fr. 210.– d) für nicht typengeprüfte Zulassungen: Fr. 280.–
4 Die Gebühren für Fahrzeuge bis zu einem Gesamtgewicht von 12 000 kg betragen: a) für Nachprüfungen: Fr. 140.–
b) für typengeprüfte Zulassungen: Fr. 140.– c) für teilweise typengeprüfte Zulassungen: Fr. 245.– d) für nicht typengeprüfte Zulassungen: Fr. 350.–
5 Die Gebühren für Fahrzeuge bis zu einem Gesamtgewicht von 19 500 kg betragen: a) für Nachprüfungen: Fr. 210.– b) für typengeprüfte Zulassungen: Fr. 210.– c) für teilweise typengeprüfte Zulassungen: Fr. 280.– d) für nicht typengeprüfte Zulassungen: Fr. 350.–
6 Die Gebühren für Fahrzeuge bis zu einem Gesamtgewicht von 32 000 kg betragen: a) für Nachprüfungen: Fr. 280.– b) für typengeprüfte Zulassungen: Fr. 280.– c) für teilweise typengeprüfte Zulassungen: Fr. 350.– d) für nicht typengeprüfte Zulassungen: Fr. 420.–
7 Die Gebühren für Fahrzeuge bis zu einem Gesamtgewicht von über 32 000 kg be - tragen: a) für Nachprüfungen: Fr. 350.– b) für typengeprüfte Zulassungen: Fr. 350.– c) für teilweise typengeprüfte Zulassungen: Fr. 420.– d) für nicht typengeprüfte Zulassungen: Fr. 490.–
8 Bei Sattelaufliegern sind für die Bemessung der Gebühren nur zwei Drittel des Ge - samtgewichts massgebend.
Art. 13 Prüfungsgebühren nach Zeitaufwand
1 Nach Zeitaufwand werden folgende Prüfungsgebühren erhoben: a) für einen ausserordentlichen Prüfungsaufwand; b) für Teil- und Ergänzungsprüfungen; c) für die Teilabnahme eines Fahrzeugs; d) für technische Änderungen an einem Fahrzeug; e) für polizeilich gemeldete Mängel an einem Fahrzeug; f) für Mängelnachprüfungen, wobei maximal die entsprechende Zulassungsge - bühr geschuldet ist; g) für Mehraufwand von Bremsprüfungen an landwirtschaftlichen Anhängern.
Art. 14 Ausfall einer Prüfung
1 Wer einer Prüfung ohne triftigen Grund fernbleibt, sich ohne triftigen Grund ver - spätet abmeldet oder die Prüfung aus einem anderen Grund, der ihm anzulasten ist, nicht absolviert, hat die volle Prüfungsgebühr zu entrichten.
2 Inhaberinnen oder Inhaber von Garagebetrieben, die einer Prüfung ohne triftigen Grund fernbleiben, sich ohne triftigen Grund verspätet abmelden oder die Prüfung aus einem anderen Grund, der ihnen anzulasten ist, nicht absolvieren, schulden eine Gebühr nach Massgabe des hierdurch verursachten Zeitaufwands, maximal die ent - sprechende Prüfungsgebühr.
3 Eine Abmeldung gilt als verspätet, wenn sie nicht mindestens fünf Arbeitstage vor dem Prüfungstermin beim Strassenverkehrsamt eingeht.
Art. 15 Weitere Prüfungsgebühren
1 Für die Verarbeitung einer Reparaturbestätigung ist eine Gebühr von 20 Franken geschuldet.
2 Für das Erfassen einer ausserkantonal durchgeführten Fahrzeugprüfung ist eine Ge - bühr von 20 Franken geschuldet.
4. Weitere Gebühren
Art. 16 Gebühren für verschiedene Bewilligungen
1 Die Gebühr für die Bearbeitung einer Fahrlehrerbewilligung beträgt 240 Franken.
2 Die Gebühr für die Zulassung als Ausbildnerin oder Ausbildner für Lastwagenfüh - rer-Lehrlinge beträgt 120
3 Die Gebühren für die Bewilligung zur Selbstabnahme typengenehmigter Fahrzeuge betragen: a) für den Instruktionskurs: Fr. 240.– b) für die Besichtigung der Einrichtung und den weiteren Aufwand: Fr. 320.–
Art. 17 Gebühren für Sonderbewilligungen für Fahrzeuge
1 Für die Erteilung von Einzelsonderbewilligungen für Fahrzeuge, welche die ge - setzlichen oder signalisierten Gewichte auf Haupt- und Nebenstrassen überschreiten, werden folgende Gebühren erhoben: a) eine Ausstellgebühr: Fr. 70.– b) eine Gebühr für die Inanspruchnahme der Strasse: Fr. 0.15 pro t/km
2 Für die Erteilung von Jahressonderbewilligungen für Fahrzeuge, welche die gesetz - lichen Vorgaben zu Masse, Gewicht, Abmessung oder Kreisfahrtbedingungen über - schreiten, und für Ausnahmefahrzeuge werden folgende Gebühren erhoben: a) eine Ausstellungsgebühr:
1. erstmalig: Fr. 70.–
2. bei Verlängerung: Fr. 50.– b) eine Gebühr für die Inanspruchnahme der Strasse: Fr. 120.–
3 Für die Erteilung der dreijährigen Sonderbewilligungen für Pistenfahrzeuge wer - den folgende Gebühren erhoben: a) eine Ausstellungsgebühr:
1. erstmalig: Fr. 70.–
2. bei Verlängerung: Fr. 50.– b) eine Gebühr für die Inanspruchnahme der Strasse: Fr. 120.–
4 Für die Erteilung der Sonderbewilligung für den werkinternen Verkehr werden fol - gende Gebühren erhoben: a) für die erstmalige Ausstellung: Fr. 280.– b) für die Verlängerung: Fr. 50.–
5 Bedingen Sonderbewilligungen eine statische Nachprüfung von Kunstbauten, so trägt die gebührenpflichtige Person zusätzlich zu den Gebühren gemäss den Absät - zen 1 bis 3 die Kosten für die Abklärungen des Tiefbauamts oder für ein Sachver - ständigengutachten.
Art. 18 Gebühr für Kollektiv-Fahrzeugausweise
1 Die Gebühr für die Bearbeitung eines Gesuchs um erstmalige Erteilung eines Kollektiv-Fahrzeugausweises beträgt 350 Franken.
2 Die Gebühr für die Erteilung eines weiteren Kollektiv-Fahrzeugausweises beträgt
140 Franken.
Art. 19 Übrige Gebühren
1 Für Bescheinigungen ist eine Gebühr von 10 bis 100 Franken geschuldet, soweit keine spezielle Gebührenregelung existiert.
2 Für den polizeilichen Entzug eines Kontrollschilds und/oder eines Fahrzeugaus - weises ist eine Gebühr von 200 Franken geschuldet.
3 Für die Inspektion von Fahrschulen ist eine Gebühr von 240 Franken geschuldet.
4 Für EDV-Auswertungen ist pro Suchlauf eine Gebühr von 20 bis 200 Franken ge - schuldet.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
22.11.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung 2022-036
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 22.11.2022 01.01.2023 Erstfassung 2022-036
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