Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe im Zusammenhang mit Covid-19
Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe im Zusammenhang mit Covid-19 (Schutzschirmverordnung BL) Vom 29. Juni 2021 (Stand 1. Mai 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) , Art. 11a des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundla - gen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epide - mie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020
2 ) und der Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusam - menhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung Publikumsanläs - se) vom 26. Mai 2021
3 ) , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Bedingungen, unter denen der Kanton Basel- Landschaft Veranstaltungsunternehmen unterstützt, welche die Anforderungen gemäss der Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe von über - kantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie erfüllen.
§ 2 Verhältnis zu den Massnahmen des Bundes
1 Die vorliegende Verordnung konkretisiert die Bestimmungen des Bundes über die Unterstützung von Veranstaltungsunternehmen nach Art. 11a Covid-
19-Gesetz und der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe.
2 Soweit ein Gegenstand in dieser Verordnung nicht geregelt ist, gelten die Vorgaben des Bundes.
1) SGS 100
2) SR 818.102
3) SR 818.101.28 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.061
2 Kriterien für die finanzielle Unterstützung
§ 3 Anforderungen an die Veranstaltungen
1 In Abweichung zur Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe werden Veran - staltungen von überkantonaler Bedeutung unterstützt, deren Durchführungen zwischen dem 20. August 2021 und dem 31. Dezember 2022 im Kanton Basel- Landschaft geplant sind. *
2 Die Veranstaltungen müssen:
a. als 1-tägige, öffentlich zugängliche Publikumsanlässe für mehr als 5'000 Personen pro Tag oder
b. als mehrtägige und öffentlich zugängliche Publikumsanlässe konzipiert sein, die an direkt aufeinander folgenden Tagen stattfinden und pro Tag für mehr als 1'000 Personen und insgesamt für mehr als 5'000 Personen konzipiert sind.
3 Verfahren
§ 4 Verfahren
1 Veranstaltungsunternehmen und Veranstaltungen, welche die Anforderungen gemäss dem 2. Abschnitt der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe sowie die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 und 2 erfüllen, können für Veranstaltungen in der Planungsphase eine Verfügung über die Zusicherung der Beteiligung an den ungedeckten Kosten nach dieser Verordnung beantragen.
2 Muss eine Veranstaltung aufgrund der Covid-19-Epidemie abgesagt oder ver - schoben werden oder kann sie im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Covid-19-Ver - ordnung Publikumsanlässe nur reduziert durchgeführt werden, so verfügt der Kanton auf Gesuch des Veranstaltungsunternehmens über die Beteiligung an den ungedeckten Kosten, sofern vorgängig eine Zusicherung gemäss Abs. 1 erfolgt ist und die Voraussetzungen nach dem 2. Abschnitt der Covid-19-Ver - ordnung Publikumsanlässe erfüllt sind.
§ 5 Bemessung der Unterstützungsleistung
1 Die Ausgestaltung der Unterstützungsleistung des Kantons Basel-Landschaft richtet sich nach den Art. 7–12 der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe.
2 Zu den Einnahmen gemäss Art. 7 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Publi - kumsanlässe zählen insbesondere auch Beiträge aus dem Swisslos-Fonds und dem Swisslos-Sportfonds. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.061
§ 6 Zuständigkeiten
1 Der Fachbereich Bewilligungen der Sicherheitsdirektion ist zuständig für:
a. die Entgegennahme und Prüfung von Gesuchen;
b. Verfügungen über die Zusicherung der Beteiligung an den ungedeckten Kosten;
c. Verfügungen über die Beteiligung an den ungedeckten Kosten im Falle einer Absage, Verschiebung oder Reduktion der Veranstaltung;
d. die Durchführung von Massnahmen zur Missbrauchsbekämpfung und von Rückerstattungsverfahren nach § 11;
e. die periodische Information des Regierungsrats über genehmigte und ab - gelehnte Gesuche.
2 Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion ist zuständig für die Ausrich - tung der Beteiligung bei Verfügungen gemäss § 4 Abs. 2.
3 Die Standortförderung ist zuständig für:
a. die Berichterstattung an den Bund gemäss Art. 17 der Covid-19-Verord - nung Publikumsanlässe;
b. die Rechnungsstellung über die Bundesbeteiligung nach Art. 18 der Co - vid-19-Verordnung Publikumsanlässe.
4 Der Fachbereich Bewilligungen wird unterstützt und erhält auf Anfrage die be - nötigten Daten und Unterlagen insbesondere durch das Amt für Gesundheit, Amt für Kultur, das Sportamt, die Standortförderung, die Finanzverwaltung, das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, das Betreibungs- und Kon - kursamt, die Staatsanwaltschaft sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung (Hauptabteilung Mehrwertsteuer) für Abklärungen und Datenbekanntgaben im Rahmen der Gesuchsprüfung und der Missbrauchsbekämpfung.
5 Der Fachbereich Bewilligungen, das Amt für Gesundheit, das Amt für Kultur, das Sportamt, die Standortförderung, die Finanzverwaltung, das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, das Betreibungs- und Konkursamt, die Staatsanwaltschaft sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung (Hauptabtei - lung Mehrwertsteuer) können sämtliche Personendaten bearbeiten, die sie zur Erfüllung der Aufgaben gemäss dieser Verordnung benötigen.
6 Der Fachbereich Bewilligungen kann zur Gesuchsprüfung und -beurteilung weitere Verwaltungsstellen und Dritte beiziehen. Die Abs. 4 und 5 sind analog anwendbar.
§ 7 Form der Einreichung
1 Die Gesuche gemäss Art. 4 respektive Art. 6 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe sind beim Fachbereich Bewilligungen über die vom Kanton bezeichneten Kanäle einzureichen. Das Gesuch und die zugehörigen Unterla - gen sind vorzugsweise in elektronischer Form einzureichen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.061
2 Unternehmen haben sämtliche einverlangten Unterlagen gemäss Art. 4, 5 und 10 Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe einzureichen. Unvollständige Gesuche werden in der Bearbeitung zurückgestellt, und der Gesuchsteller re - spektive die Gesuchstellerin wird zur Ergänzung aufgefordert.
3 Der Fachbereich Bewilligungen kann von den Veranstaltungsunternehmen zusätzliche Unterlagen einfordern, die geeignet sind, die Gesuchsbeurteilung zu unterstützen.
4 Der Fachbereich Bewilligungen stellt sicher, dass Anfragen zeitnah beantwor - tet werden.
§ 8 Frist zur Gesuchseinreichung
1 Gesuche um Zusicherung der Beteiligung an den ungedeckten Kosten kön - nen bis spätestens am 31. Oktober 2022 eingereicht werden. Verspätet einge - reichte Gesuche werden ohne weitere Begründung abgelehnt. *
§ 9 Entscheide nach dieser Verordnung
1 Der Entscheid über die Zusicherung der Beteiligung an den ungedeckten Kosten und über die Beteiligung an den ungedeckten Kosten erfolgt mittels Verfügung.
2 In Anwendung von § 24 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
4 ) werden für den Erlass von Verfügungen nach dieser Verordnung keine Gebühren erho - ben.
3 Gegen die Verfügung kann innert 10 Tagen, vom Empfang der Verfügung an gerechnet, beim Regierungsrat schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.
§ 10 Anspruch auf Zusicherung der Beteiligung und auf Beteiligung
an den ungedeckten Kosten
1 Es besteht kein Anspruch auf eine Zusicherung der Beteiligung oder auf eine Beteiligung an den ungedeckten Kosten im Sinne dieser Verordnung.
4) SGS 175 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.061
§ 11 Rückforderung von Beteiligungen an den ungedeckten Kosten
1 Leistungen gemäss dieser Verordnung werden von einem Veranstaltungsun - ternehmen innert 5 Jahren seit Gewährung ganz oder teilweise zurückgefor - dert, falls:
a. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die das Veranstaltungsunter - nehmen im Zusammenhang mit der Beantragung einer Zusicherung der Beteiligung oder einer Beteiligung an den ungedeckten Kosten gemäss dieser Verordnung nicht, nicht vollständig oder falsch deklariert hat und aufgrund derer die gewährte Beteiligung an den ungedeckten Kosten hät - te verweigert oder reduziert werden müssen;
b. Abschnitt 2 der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe nicht eingehalten wird. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.061
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
29.06.2021 01.07.2021 Erlass Erstfassung GS 2021.061
22.03.2022 01.05.2022 § 3 Abs. 1 geändert GS 2022.042
22.03.2022 01.05.2022 § 8 Abs. 1 geändert GS 2022.042 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.061
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 29.06.2021 01.07.2021 Erstfassung GS 2021.061
§ 3 Abs. 1 22.03.2022 01.05.2022 geändert GS 2022.042
§ 8 Abs. 1 22.03.2022 01.05.2022 geändert GS 2022.042
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.061
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