Verordnung über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
Verordnung über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Vom 29. Juni 2021 (Stand 1. Juli 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) und § 57 Abs. 2 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002
2 ) , beschliesst:
§ 1 Auftrag
1 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung berät und unterstützt Schülerin - nen und Schüler, Jugendliche und Erwachsene bei der Berufs-, Schul- und Studienwahl sowie bei der Gestaltung der beruflichen Laufbahn.
2 Sie wird durch Information, diagnostische Abklärungen, persönliche Beratung und Unterstützungsangebote wahrgenommen.
§ 2 Grundsätze der Tätigkeit
1 Die Informationstätigkeit erfolgt durch allgemeine Informationen über Bil - dungsangebote sowie persönliche Auskünfte und Beratungen.
2 In der persönlichen Beratung und Unterstützung werden Grundlagen erarbei - tet, die es Ratsuchenden ermöglichen, nach ihren Fähigkeiten und Neigungen und unter Berücksichtigung der Anforderungen der Arbeitswelt Berufs-, Stu - dien- und Laufbahnentscheide zu fällen.
3 Die persönliche Beratung und Unterstützung ist neutral.
4 Die Mitarbeitenden der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sind ausser gegenüber zuweisenden Dritten gemäss Vereinbarung mit diesen zur Ver - schwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Beratungs- und Unterstützungstätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
5 Die Inanspruchnahme von persönlicher Beratung und Unterstützung ist, aus - ser bei Zuweisungen durch Dritte, freiwillig und kostenlos.
6 Die Berufs-, Studien und Laufbahnberatung setzt sich für die Chancengleich - heit, die Gleichstellung sowie für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Inte - gration aller Bevölkerungsschichten ein.
1) SGS 100
2) SGS 640 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.066
§ 3 Aufgaben
1 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung hat insbesondere folgende Auf - gaben:
a. Sie führt öffentliche Beratungs- und Informationszentren zu Themen wie Beruf, Arbeit, Ausbildung, Studium und Weiterbildung sowie Berufsab - schluss für Erwachsene.
b. Sie ist für die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung von Schülerinnen und Schülern, Jugendlichen sowie Erwachsenen zuständig.
c. Sie stellt zielgruppenspezifische Angebote zur Vorbereitung, Wahl und Gestaltung der beruflichen Laufbahn bereit.
d. Sie unterstützt, berät und informiert Erziehungsberechtigte, Lehrerinnen und Lehrer, Behörden, Berufsbildnerinnen und -bildner und weitere Inter - essierte in Bildungs- und Berufswahlfragen.
e. Sie unterstützt Ratsuchende, insbesondere Jugendliche und junge Er - wachsene, bei der Suche nach einer Ausbildungsstelle.
f. Sie berät Erwerbslose im Rahmen der arbeitsmarktlichen Massnahmen des Kantonalen Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA).
g. Sie führt nach Bedarf zielgruppenspezifische Beratungsangebote und er - weiterte Angebote durch und bietet Kurse und Veranstaltungen an.
h. Sie arbeitet in einem stufenübergreifenden Fachgremium für Laufbahnfra - gen mit.
i. Sie stimmt ihre Angebote mit anderen kantonalen Stellen, dem Bund und den Organisationen der Arbeit ab.
§ 4 Qualitätssicherung
1 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und -berater weisen sich über eine vom Bund anerkannte Fachbildung aus.
2 Sie verpflichten sich den Grundsätzen der Schweizerischen Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (KBSB) sowie den Ethik-Richtlinien der Internationalen Vereinigung für Bildungs- und Berufsberatung (IVBBB/IAEVG/AIOSP).
3 Die interne Qualitätssicherung wird durch regelmässigen fachlichen Aus - tausch und individuelle Weiterbildung sichergestellt.
4 Die externe Qualitätssicherung wird durch eine regelmässig durchgeführte Befragung der Klientinnen und Klienten sichergestellt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.066
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
29.06.2021 01.07.2021 Erlass Erstfassung GS 2021.066 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.066
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 29.06.2021 01.07.2021 Erstfassung GS 2021.066 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.066
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