Dekret über die Pensionskasse der Diözese St.Gallen
Dekret über die Pensionskasse der Diözese St.Gallen vom 18. Juni 2013 (Stand 1. Januar 2014) Das Katholische Kollegium des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 24 Abs. 1 und Art. 54 Abs. 1 der Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen vom 18. September 1979 1 mit Nachtrag vom 24. September 2006 in Ausführung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 2 als Dekret:
3 I. Grundlagen (1.)
Art. 1 Name, Rechtsstellung und Sitz
1 Die Pensionskasse der Diözese St.Gallen (nachfolgend: Pensionskasse) ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Stiftung mit Sitz in St.Gallen.
Art. 2 Zweck
1 Die Pensionskasse versichert die Arbeitnehmenden und ihre Hinterlassenen ge - gen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität. Sie kann über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus weitergehende Vorsorge betreiben.
2 Die Pensionskasse strebt an, den Versicherten mit vollständiger Beitragsdauer nach Vollendung des 65. Altersjahres eine Altersrente von 50,4 Prozent des ver - sicherten Lohnes auszurichten.
3 Verbesserungen des Leistungsziels, die zu neuen oder höheren Beiträgen führen, bedürfen der Genehmigung des Katholischen Kollegiums.
1 sGS 173.5 .
2 SR 841.30 ; abgekürzt BVG.
3 Art. 3, Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 5 in Vollzug ab 1. Januar 2014; übrige Bestimmungen in Vollzug ab 1. September 2013.
4 Zur Erfüllung ihres Zweckes kann die Stiftung Versicherungsverträge abschlies - sen, wobei sie selbst Versicherungsnehmerin und Begünstigte sein muss.
Art. 3 *
Angeschlossene Arbeitgebende
1 Der Pensionskasse sind die Arbeitnehmenden des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen und des Bischöflichen Ordinariats angeschlossen.
2 Der Katholische Konfessionsteil kann die Lehrkräfte der Katholischen Kantonsse - kundarschule bei einer anderen Pensionskasse versichern.
3 Die Stiftung kann mit Anschlussverträgen weitere Arbeitgebende anschliessen, die kirchliche oder soziale Aufgaben erfüllen, insbesondere die katholischen Kirchgemeinden. II. Stiftungsvermögen (2.)
Art. 4 Anfangsvermögen
1 Der Katholische Konfessionsteil überträgt der Pensionskasse sämtliche Aktiven, die er für die bisher unselbständige öffentlich-rechtliche Pensionskasse des Katho - lischen Konfessionsteils für die Diözese St.Gallen gehalten hat. *
2 Die Pensionskasse übernimmt sämtliche Verpflichtungen, welche die bisher un - selbständige öffentlich-rechtliche Pensionskasse des Katholischen Konfessionsteils für die Diözese St.Gallen gegenüber den aktiven Versicherten und den Rentnern eingegangen ist. *
3 Der Administrationsrat und der erste Stiftungsrat der Pensionskasse der Diözese St.Gallen regeln die Einzelheiten der Vermögensübertragung in einem Vertrag.
Art. 5 *
Äufnung und Verwendung
1 Das Stiftungsvermögen wird insbesondere geäufnet durch: a) reglementarische Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge; b) Erträgnisse des Stiftungsvermögens; c) Freizügigkeitsleistungen; d) Überschüsse aus Versicherungsverträgen.
2 Aus dem Stiftungsvermögen dürfen ausser zu Vorsorgezwecken keine Leistungen entrichtet werden, zu denen die Arbeitgebenden rechtlich verpflichtet sind oder die sie als Entgelt für geleistete Dienste üblicherweise entrichten (wie Teuerungs-, Familien- und Kinderzulagen, Gratifikationen).
3 Arbeitgebende können ihre Beiträge aus Mitteln der Stiftung erbringen, wenn sie bei dieser vorgängig Beitragsreserven geäufnet haben und diese gesondert ausge - wiesen worden sind.
Art. 6 Garantie
1 Der Katholische Konfessionsteil garantiert für die Erfüllung der Leistungen nach
Art. 72c des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Inva -
lidenvorsorge vom 25. Juni 1982 4 , soweit sie durch den Ausgangsdeckungsgrad nicht voll finanziert sind.
2 Die Garantie entfällt, wenn die Pensionskasse über genügende Wertschwan - kungsreserven verfügt. III. Stiftungsrat (3.)
Art. 7 Stiftungsrat
1 Der Stiftungsrat zählt wenigstens acht Mitglieder, die je zur Hälfte von den Arbeitgebenden und den Arbeitnehmenden bezeichnet werden.
2 Die Amtsdauer des Stiftungsrates entspricht jener des Administrationsrats des Katholischen Konfessionsteils.
3 Der Stiftungsrat leitet die Stiftung nach den Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die berufliche Vorsorge, des vorliegenden Dekrets, den Reglementen der Pen - sionskasse und den Weisungen der Aufsichtsbehörde. IV. Prüfung (4.)
Art. 8 Revisionsstelle
1 Der Stiftungsrat beauftragt eine anerkannte Revisionsstelle für die Prüfung der Geschäftsführung, des Rechnungswesens und der Vermögensanlage.
Art. 9 Experte für berufliche Vorsorge
1 Der Stiftungsrat beauftragt einen anerkannten Experten für berufliche Vorsorge, die Pensionskasse zu beraten und die ihm von Gesetzes wegen obliegenden Prü - fungen periodisch vorzunehmen.
4 SR 841.30 .
V. Schlussbestimmungen (5.)
Art. 10 Zusammensetzung des ersten Stiftungsrates
1 Der erste Stiftungsrat umfasst zwölf Mitglieder und wird wie folgt gewählt: a) als Vertreter der Arbeitgebenden:
1. zwei Mitglieder durch das Katholische Kollegium;
2. ein Mitglied durch den Kirchgemeindeverband St.Gallen;
3. ein Mitglied durch den Administrationsrat;
4 ein Mitglied durch den Bischof;
5. ein Mitglied gemeinsam durch den Verein Katholischer Kirchgemeinden des Kantons Appenzell-Innerrhoden und durch den Verband Römischka - tholischer Kirchgemeinden des Kantons Appenzell-Ausserrhoden. b) als Vertreter der Arbeitnehmenden:
1. ein Mitglied von den Priestern;
2. zwei Mitglieder von den Diakonen, Pastoralassistenten und Katecheten;
3. drei Mitglieder von allen anderen versicherten Personen.
2 Die Kassenleitung der Pensionskasse des Katholischen Konfessionsteils für die Diözese St.Gallen bereitet die Wahlen vor und führt sie durch.
Art. 11 Aufgaben des ersten Stiftungsrates
1 Der erste Stiftungsrat stellt sicher, dass die Pensionskasse ab 1. Januar 2014 opera - tiv tätig und imstande ist, die nach Bundesrecht den Vorsorgeeinrichtungen über - tragenen Aufgaben zu erfüllen.
2 Er konstituiert sich selbst, fasst die nötigen Beschlüsse, erlässt nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorschriften die Reglemente sowie allenfalls den Finanzie - rungsplan und schliesst den Vertrag nach Art. 4 Abs. 3 dieses Dekrets mit dem Ka - tholischen Konfessionsteil und die Verträge mit den angeschlossenen Arbeitgeben - den ab.
Art. 12 Primatswechsel
1 Der Wechsel auf das Beitragsprimat ist auf den 1. Januar 2016 zu vollziehen. Der Stiftungsrat erarbeitet hierfür die notwendigen Grundlagen.
Art. 13 Eintrag im Handelsregister
1 Die Stiftung lässt sich nach der Errichtung im Handelsregister des Kantons St.Gallen eintragen.
Art. 14 Liquidation und Aufhebung der Stiftung
1 Bei einer Aufhebung der Stiftung ist das Stiftungsvermögen zur Sicherstellung der gesetzlichen und reglementarischen Ansprüche der Destinatärinnen und Destina - täre zu verwenden. Die Liquidation wird vom letzten Stiftungsrat besorgt, welcher so lange im Amt bleibt, bis sie beendet ist.
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Dekret der Pensionskasse des Katholischen Konfessionsteils für die Diözese St.Gallen (Pensionskassenstatut) vom 14. November 2006 wird mit Genehmigung der Jahresrechnung für das Jahr 2013 durch die zuständige Aufsichtsbehörde auf - gehoben.
Art. 16 Fakultatives Referendum
1 Dieses Dekret wird nach Art. 13bis Abs. 1 Bst. a der Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen vom 18. September 1979 5 mit Nachtrag vom 24. September 2006 dem fakultativen Referendum unterstellt.
Art. 17 Vollzugsbeginn
1 Dieses Dekret wird wie folgt angewendet: a) ab 1. September 2013: Art. 1, 2, 4 Abs. 3 sowie Art. 6 bis 16; b) ab 1. Januar 2014: Art. 3, Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 5.
5 sGS 173.5 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2013-011 18.06.2013 01.09.2013
Art. 3 eingefügt 2013-011 18.06.2013 01.01.2014
Art. 4, Abs. 1 eingefügt 2013-011 18.06.2013 01.01.2014
Art. 4, Abs. 2 eingefügt 2013-011 18.06.2013 01.01.2014
Art. 5 eingefügt 2013-011 18.06.2013 01.01.2014
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
18.06.2013 01.09.2013 Erlass Grunderlass 2013-011
18.06.2013 01.01.2014 Art. 3 eingefügt 2013-011
18.06.2013 01.01.2014 Art. 4, Abs. 1 eingefügt 2013-011
18.06.2013 01.01.2014 Art. 4, Abs. 2 eingefügt 2013-011
18.06.2013 01.01.2014 Art. 5 eingefügt 2013-011
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