Reglement für die Unterstützungskasse der Strafanstalt Saxerriet
Reglement für die Unterstützungskasse der Strafanstalt Saxerriet vom 1. Februar 1977 (Stand 7. Januar 2008) Das Sicherheits- und Justizdepartement erlässt gestützt auf Art. 11 Abs. 4 der Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsan - stalten vom 13. Juni 2000 1 * als Reglement:
2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Grundsatz
1 Die Strafanstalt Saxerriet führt eine Unterstützungskasse.
Art. 2 *
Aufsicht
1 Die Aufsicht über die Führung der Unterstützungskasse obliegt dem Sicherheits- und Justizdepartement.
2 Die kantonale Finanzkontrolle überwacht die zweckgerechte Verwendung der Mittel und erstattet den Aufsichtsbehörden jährlich Bericht.
Art. 3 Rechnungsführung
1 Die Rechnungsführung obliegt dem Buchhalter der Strafanstalt.
2 Sie erfolgt über ein separates Kreditorenkonto in der Vermögensrechnung der Anstalt.
1 sGS 962.14 .
2 In Vollzug ab 1. März 1977.
Art. 4 Verwaltung
1 Der Direktor verwaltet die Unterstützungskasse. Er bemüht sich um die Äufnung der Kasse und sorgt für die zweckgerechte Verwendung der Mittel. II. Äufnung der Unterstützungskasse (2.)
Art. 5 Einnahmen
1 Die Unterstützungskasse wird insbesondere durch folgende Einnahmen gespie - sen: a) Spenden von Privatpersonen, Firmen und Organisationen zugunsten von In - sassen; b) jährliche Sammlung für die Insassen, die in der Regel vor Weihnachten durch - geführt wird; c) Erlös aus Aktionen der Insassen zugunsten der Unterstützungskasse; d) Überschüsse aus dem Verkauf von Raucherwaren und Genussmitteln an In - sassen; e) Erlös aus dem Zeitschriftenverlag; f) Vermögenszinsen. III. Verwendung der Mittel (3.)
Art. 6 *
Zuständigkeit
1 Über Zuwendungen bis zu Fr. 1000.– entscheidet der Direktor.
2 Grössere Zuwendungen bedürfen der Zustimmung des Leiters des Amtes für Jus - tizvollzug.
Art. 7 Verwendung
a) Grundsatz
1 Die Mittel der Kasse dienen der Unterstützung aller Bemühungen zur Verhinde - rung der Rückfälligkeit und sind in erster Linie dort einzusetzen, wo andere Unter - stützungen privater oder öffentlicher Stellen nicht erhältlich sind.
Art. 8 b) Beispiele
1 Die Mittel der Kasse sind vor allem für folgende Zwecke zu verwenden: a) für die Unterstützung mittelloser Insassen oder ihrer Angehörigen während und nach der Strafverbüssung; b) für die Förderung von pädagogischen Massnahmen (Besinnungswochen, Bil - dungskurse, Freizeitveranstaltungen, Drogen- und Alkoholbekämpfung usw.);
c) für die Förderung von Bemühungen zur Wiedereingliederung Verurteilter nach dem Strafvollzug; d) für die Förderung von Bemühungen zur Versöhnung der Insassen mit ihren Opfern; e) in besonderen Fällen für die Förderung einer im Strafvollzug beginnenden Schuldentilgung; f) für Geschenke an Insassen bei besonderen Gelegenheiten (Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke, alkoholfreie Getränke, Genussmittel usw.); g) Aufwendungen für Sammelaktionen und Zeitschriften.
Art. 9 *
Rechtsschutz
1 Anstände über Zuwendungen aus der Unterstützungskasse entscheidet das Amt für Justizvollzug durch schriftliche Verfügung.
2 Im übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach dem Gesetz über die Verwaltungs - rechtspflege.
3
Art. 10 *
Anteil für Massnahmenzentrum Bitzi
1 Vom Nettoergebnis der jährlichen Sammlung wird ein Anteil von höchstens 15 Prozent dem Massnahmenzentrum Bitzi überwiesen. Das Amt für Justizvollzug setzt den Ansatz fest. Bei besonderen Verhältnissen kann von einer Überweisung abgesehen werden.
2 Auf Verwaltung und Verwendung dieser Mittel im Massnahmenzentrum Bitzi wird dieses Reglement sachgemäss angewendet. IV. Schlussbestimmungen (4.)
Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement der Unterstützungskasse der Strafanstalt Saxerriet vom 2. Oktober
1967 4 wird aufgehoben.
Art. 12 Vollzugsbeginn
1 Dieses Reglement wird ab 1. März 1977 angewendet.
3 sGS 951.1.
4 nGS 5, 217.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 12–5 01.02.1977 01.03.1977 Ingress geändert 43–45 07.01.2008 keine Angabe
Art. 2 geändert 43–45 07.01.2008 keine Angabe
Art. 6 geändert 43–45 07.01.2008 keine Angabe
Art. 9 geändert 43–45 07.01.2008 keine Angabe
Art. 10 geändert 43–45 07.01.2008 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
01.02.1977 01.03.1977 Erlass Grunderlass 12–5
07.01.2008 keine Angabe Ingress geändert 43–45
07.01.2008 keine Angabe Art. 2 geändert 43–45
07.01.2008 keine Angabe Art. 6 geändert 43–45
07.01.2008 keine Angabe Art. 9 geändert 43–45
07.01.2008 keine Angabe Art. 10 geändert 43–45
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