Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr
                            Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz  über den Strassenverkehr (RVzEGzSVG)  Vom 8. Dezember 2008 (Stand 1. Januar 2023)  Gestützt auf Art.  45  Abs.  1 der Kantonsverfassung  1  )  von der Regierung erlassen am 8.  Dezember 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Regierung
                            1  Die Regierung legt für die Kantonsstrassen die verkehrs- und bautechnisch verant  -  wortbaren Höchstgrenzen hinsichtlich Masse und Gewichte der Motorfahrzeuge fest.  Sie bestimmt die Fahrzeugarten, die auf gewissen Strassenstrecken nicht oder nur  zeitweise verkehren dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Zusammenhang mit kantonalen Projekten, die sie selbst genehmigt, insbesonde  -  re bei kantonalen Lärmsanierungsprojekten, ordnet sie auf allen Strassen des  Kantonsgebiets Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäss Artikel  32 Strassenver  -  kehrsgesetz  2  )   an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Departement
                            1  Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit ist zuständige Behörde für  die:  *  a)  *  Bewilligung von allen motorsportlichen Veranstaltungen und von radsportli  -  chen Veranstaltungen überregionaler Bedeutung im Sinne von Artikel  52  Strassenverkehrsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  741.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  741.01
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Strassenverkehrsamt
                            1  Das Strassenverkehrsamt:  a)  vollzieht, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, was gemäss Bundesge  -  setzgebung in die Zuständigkeit des Kantons oder einer Behörde fällt;  b)  sorgt für die Veranlagung und das Inkasso der Verkehrssteuern und der  Schwerverkehrsabgabe;  c)  bewilligt Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte sowie Ausnahmefahr  -  ten auf Strassenzügen mit signalisierten Gewichtsbeschränkungen;  d)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kantonspolizei
                            1. Verkehrsregelung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantonspolizei ist kantonale Behörde für die:  a)  Regelung des Verkehrs im Sinne von Artikel  6  Absatz  1 EGzSVG  2  )   sowie Si  -  gnalisation der Kantonsstrassen im Sinne von Artikel  7  Absatz  3 EGzSVG,  soweit nicht eine andere Behörde zuständig ist;  b)  Zustimmung zu weiteren Signalen und Markierungen im Sinne von Arti  -  kel  7  Absatz  1 EGzSVG;  c)  Genehmigung von Signalen und Markierungen an kommunalen Strassen im  Sinne von Artikel  7  Absatz  2 EGzSVG;  d)  *  Bewilligung von Werkverkehrsdiensten und privaten Diensten im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 EGzSVG;
                            e)  *  Anordnung von sämtlichen Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäss Arti  -  kel  32 Strassenverkehrsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   auf allen Strassen des Kantonsgebiets, welche  nicht in die Zuständigkeit der Regierung fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist im Weiteren zuständig für die:  a)  Bewilligung von radsportlichen Veranstaltungen regionaler Bedeutung;  b)  Aufsicht über die Strassensignalisation im Sinne von Artikel  105 der Signali  -  sationsverordnung  4  )   sowie der Markierungen;  c)  Anordnung von besonderen Markierungen mit Vorschriftscharakter, nament  -  lich   Sicherheitslinien,   Fussgängerstreifen,   Parkfelder,   Barrieren   und  Abschrankungen auf allen Inner- und Ausserortsstrecken im Sinne von Arti  -  kel  101  Absatz  2 SSV;  d)  Zustimmung zu Lichtsignalanlagen inner- oder ausserorts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  870.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  741.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  741.21
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 2. Ausnahmebewilligungen
                            1  Die Kantonspolizei erteilt, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, die nach  Bundes- und kantonalem Recht vorgesehenen Ausnahmebewilligungen. Sie ist ins  -  besondere zuständig für Ausnahmen:  a)  vom Sonntag- und Nachtfahrverbot;  b)  von der Höchstbreite auf bestimmten Strassenabschnitten und vom Anhänger  -  verbot;  c)  von der Höchstbreite für Gesellschaftswagen im Linienverkehr;  d)  für das Befahren gesperrter Strecken mit gefährlichen Gütern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 3. Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer
                            1  Die Kantonspolizei vollzieht die Verordnungen über die Arbeits- und Ruhezeit der  berufsmässigen Motorfahrzeugführer und Motorfahrzeugführerinnen (Chauffeurver  -  ordnung, ARV 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ) und der berufsmässigen Führer von leichten Personentransport  -  fahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV  2  3  )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Strassenverkehrsamt gibt die Arbeitsbücher und die weiteren Formulare ab  und stellt der Kantonspolizei die notwendigen Daten zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 4. Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
                            1  Die Kantonspolizei vollzieht die Verordnung über die Beförderung gefährlicher  Güter auf der Strasse (SDR)  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 5. Massnahmen
                            1  Die Kantonspolizei und die dazu ermächtigten Polizeiorgane sind zuständig für die  sofortige Abnahme der Fahrzeug- und Führerausweise im Sinne der Bundesgesetz  -  gebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8a * Tiefbauamt
                            1  Das Tiefbauamt kann Auskünfte gegenüber Personen erteilen, die eine Sonderbe  -  willigung für Ausnahmefahrzeuge oder für Fahrzeuge, die von den gesetzlichen oder  signalisierten Vorgaben zu Masse, Gewicht, Abmessung oder Kreisbedingungen ab  -  weichen, erhalten möchten, wenn hierfür voraussichtlich eine statische Nachprüfung  von Kunstbauten erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Departement für Finanzen und Gemeinden
                            1  Das Departement für Finanzen und Gemeinden schliesst eine Kollektivhaftpflicht  -  versicherung für die mit Tagesausweisen versehenen Fahrzeuge und Motorfahrräder  ab.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  822.221
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  822.222
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  741.621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Dienstliche Fahrten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Erfüllung öffentlicher Aufgaben
                            1  Dienstliche Fahrten der Polizei, der Rettungsorganisationen, der Feuerwehr, der  Ölwehr, des Strassenunterhalts, der Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane, des Forst  -  dienstes sowie der Justizorgane sind auf allen Strassen des Kantonsgebietes und im  Gelände auf eigene Gefahr gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gleiche gilt für Motorfahrzeuge jeglicher Art, welche im Rahmen einer Ereig  -  nisbewältigung vom Kanton oder den Gemeinden zur Hilfeleistung eingesetzt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Verkehrssteuern
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Zahlungsmodus
                            1  Die Verkehrssteuer wird zum Voraus erhoben. Sie wird mit der Rechnungsstellung  fällig und ist innert 30 Tagen zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter sind bis zur Rückgabe der Kontroll  -  schilder, Annullierung des Fahrzeugausweises oder steuerfreien Ausschreibung im  RIPOL steuerpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zahlungen und Gutschriften werden mit offenen Rechnungen verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es werden weder Vergütungszinsen ausgerichtet noch Verzugszinsen belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Wechselschilder
                            1  Die Verkehrssteuer für Wechselschilder bemisst sich nach dem höherzählenden  Fahrzeug. Für jedes weitere Fahrzeug werden 20 Prozent der entsprechenden Steuer  erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren und Arbeitsanhänger unterliegen auch unter  Wechselschildern der vollen Besteuerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Berechnung der Verkehrssteuern
                            1  Für die Berechnung der Verkehrssteuer ist das Kalenderjahr massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird ab Gültigkeitsdatum des Versicherungsnachweises oder ab Aushändi  -  gungs- beziehungsweise Zustelldatum der Kontrollschilder erhoben und jeweils bis  Ende des Kalenderjahres berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie beträgt 100 Prozent für 365 Tage und reduziert sich bei kürzerer Immatrikulati  -  onsdauer des Fahrzeugs um ein Dreihundertfünfundsechzigstel pro Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Fahrzeugwechsel wird der Tag der Umschreibung dem neuen Fahrzeug belas  -  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Rückvergütung
                            1  Wird ein Fahrzeug während des Kalenderjahres durch Abgabe der Kontrollschilder  oder bei Wechselschildimmatrikulationen durch Annullierung des Fahrzeugauswei  -  ses ausser Verkehr gesetzt, so werden bereits bezahlte Verkehrssteuern nach Ver  -  rechnung mit offenen Positionen und Abzug allfälliger Mandatsspesen erstattet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rückerstattungsanspruch berechnet sich in sinngemässer Anwendung von Ar  -  tikel  13  Absatz  3 ab dem der Hinterlegung der Kontrollschilder oder der Annullie  -  rung des Fahrzeugausweises folgenden Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden die Kontrollschilder durch Postzustellung hinterlegt, ist der Poststempel  massgebend. Ist dieser unleserlich, gilt der der Empfangnahme durch das Strassen  -  verkehrsamt vorangehende Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ermässigung von Amtes wegen
                            1  Die Verkehrssteuer wird ermässigt:  a)  *  um 60 Prozent für leichte Motorfahrzeuge mit einem maximalen CO2-Aussto  -  ss von 95 g/km (nach NEFZ  1  )  ) beziehungsweise 110 g/km (nach WLTP  2  )  );  b)  *  um 80 Prozent für leichte Motorfahrzeuge mit einem maximalen CO2-Aussto  -  ss von 80 g/km (nach NEFZ) beziehungsweise 100 g/km (nach WLTP);  c)  *  um 80 Prozent für schwere Motorfahrzeuge des jeweils aktuellsten auf dem  Schweizer Markt erhältlichen Emissionscodes der strengsten EURO-Klasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leichte Motorfahrzeuge gemäss Absatz 1 mit Dieselmotoren dürfen überdies einen  Feinstaubausstoss von 0.01  g/km nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Halterin oder der Halter hat nachzuweisen, welches Ermässigungskriterium ihr  Fahrzeug erfüllt. Dasselbe gilt für Fahrzeuge, die mit verschiedenen Getriebearten  typengenehmigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Regierung reduziert die Grenzwerte für den CO2-Ausstoss alle zwei Jahre,  erstmals per 1.  Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Anspruch auf Verkehrssteuerermässigung beginnt und endet sinngemäss nach  den Regeln von Artikel  13.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Ermässigung auf Gesuch
                            1  Das Strassenverkehrsamt kann auf Gesuch hin die Verkehrssteuer ermässigen:  a)  um 50 Prozent für private Kranken- und Leichenwagen, die nur zu diesem  Zweck verwendet werden können;  b)  *  um 50 Prozent für Fahrzeuge, die gemäss Fahrzeugausweis im öffentlichen  Linienverkehr eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erlass und Ermässigung gelten ab Gesuchseingang. Bereits bezahlte Verkehrssteu  -  ern werden nur für das laufende Jahr und in sinngemässer Anwendung von Arti  -  kel  13  Absatz  3 erstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Neuer Europäischer Fahrzyklus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Kontrollschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Kontrollschilderübertragung
                            1  Kontrollschilder sind auf Dritte übertragbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Kontrollschilder für Motorfahrräder  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Ausgabestelle für Kontrollschilder *
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgabestelle für Motorfahrrad-Kontrollschilder ist das Strassenverkehrsamt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5a. Vertraglicher Erwerb von Kontrollschildern  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18a * Allgemeine Bestimmungen
                            1  Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter können durch öffentlich-rechtlichen Ver  -  trag das Bezugs- und Nutzungsrecht an bestimmten Kontrollschildern zum verein  -  barten Preis erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Strassenverkehrsamt bezeichnet die Kontrollschilder, die durch öffentlich-  rechtlichen Vertrag erworben werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in allgemeinen Geschäfts  -  bedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18b * Öffentliche Versteigerung
                            1  Das Strassenverkehrsamt kann Kontrollschilder über eine allgemein zugängliche  Online-Plattform zum Erwerb anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An dieser öffentlichen Versteigerung kann teilnehmen, wer die strassenverkehrs  -  rechtlichen   Voraussetzungen   für   eine   ordentliche   Inverkehrsetzung   eines  Motorfahrzeugs im Kanton Graubünden erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den Zuschlag erhält, wer innert der Versteigerungsdauer das höchste Angebot ab  -  gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18c * Direkterwerb
                            1  In Verkehr gebrachte Kontrollschilder, die zurückgegeben wurden und nicht für die  öffentliche Versteigerung bestimmt sind, kann das Strassenverkehrsamt öffentlich zu  einem festen Preis zum Erwerb anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18d * Wunschkontrollschilder
                            1  Eine Fahrzeughalterin oder ein Fahrzeughalter kann beim Strassenverkehrsamt den  Antrag stellen, das Bezugs- und Nutzungsrecht an einem noch nie in Verkehr gesetz  -  ten Kontrollschild zu erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Strassenverkehrsamt nimmt diesen Antrag an, wenn das gewünschte Kontroll  -  schild nicht für die öffentliche Versteigerung bestimmt ist und die antragsstellende  Fahrzeughalterin oder der antragsstellende Fahrzeughalter bereit ist, den vom  Strassenverkehrsamt geforderten Preis zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Verfahrens- und Organisationsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Tatbestandsaufnahme und Strafanzeige
                            1  Die Tatbestandsaufnahme bei Widerhandlungen gegen die eidgenössischen und  kantonalen Vorschriften über den Strassenverkehr ist Sache der Kantonspolizei und  der dazu ermächtigten Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   melden   diese   unter   Vorbehalt   der   Sonderbestimmungen   in   Artikel  19  EGzSVG  1  )  der Staatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anzeigen wegen Übertretungen der örtlichen Verkehrsregelung sind der Gemeinde  einzureichen, soweit diese gemäss kantonaler Einführungsgesetzgebung zur Schwei  -  zerischen Strafprozessordnung  2  )  für die Verfolgung und Beurteilung zuständig ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 * Ordnungsbussenverfahren nach Bundesrecht *
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonspolizei gibt den ermächtigten Gemeinden für die Erhebung von Bus  -  sen auf der Stelle Quittungen für Ordnungsbussen und Bedenkfristformulare gemäss  den bundesrechtlichen Vorgaben ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der Ermächtigung legt das Department insbesondere die Regelung hinsichtlich  Inkasso und administrativem Ablauf fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sind die Voraussetzungen für eine Ordnungsbusse nicht erfüllt, hat die Gemeinde  die Widerhandlung der Staatsanwaltschaft über die Kantonspolizei anzuzeigen. Die  Erhebung von Sicherheitsleistungen richtet sich nach dem Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Inkraftsetzung
                            1  Diese Verordnung tritt auf den 1.  Januar 2009 in Kraft. Sie ersetzt die regierungs  -  rätliche Vollziehungsverordnung vom 24.  Oktober 1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  870.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  350.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  AGS 1977, 209 und Änderungen gemäss Register Amtliche Gesetzessammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.12.2008  01.01.2009  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2010  01.01.2011  Art. 3 Abs. 1, d)  aufgehoben  2010, 4817
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2010  01.01.2011  Art. 19 Abs. 3  geändert  2010, 4817
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2010  01.01.2011  Art. 20  totalrevidiert  2010, 4817
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2014  01.01.2015  Art. 14 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2014  01.01.2015  Art. 15 Abs. 1, a)  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2014  01.01.2015  Art. 15 Abs. 1, b)  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2014  01.10.2014  Art. 16 Abs. 1, b)  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2016  01.01.2017  Art. 15 Abs. 1, a)  geändert  2016-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2016  01.01.2017  Art. 15 Abs. 1, b)  geändert  2016-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2017  01.01.2018  Art. 1 Abs. 2  eingefügt  2017-048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2017  01.01.2018  Art. 2 Abs. 1  geändert  2017-048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2017  01.01.2018  Art. 2 Abs. 1, b)  geändert  2017-048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.2019  01.01.2020  Art. 20  Titel geändert  2019-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.2019  01.01.2020  Art. 20 Abs. 1  aufgehoben  2019-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2020  01.01.2021  Art. 15 Abs. 1, a)  geändert  2020-051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2020  01.01.2021  Art. 15 Abs. 1, b)  geändert  2020-051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2021  01.01.2022  Art. 1 Abs. 2  geändert  2021-047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2021  01.01.2022  Art. 2 Abs. 1, a)  geändert  2021-047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2021  01.01.2022  Art. 2 Abs. 1, b)  aufgehoben  2021-047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2021  01.01.2022  Art. 4 Abs. 1, d)  geändert  2021-047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2021  01.01.2022  Art. 4 Abs. 1, e)  eingefügt  2021-047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2022  01.01.2023  Art. 15 Abs. 1, c)  geändert  2022-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2022  01.01.2023  Titel 5.  geändert  2022-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2022  01.01.2023  Art. 18  Titel geändert  2022-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2022  01.01.2023  Art. 18 Abs. 1  aufgehoben  2022-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2022  01.01.2023  Art. 18 Abs. 2  geändert  2022-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2022  01.01.2023  Art. 18 Abs. 3  aufgehoben  2022-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2022  01.01.2023  Art. 15 Abs. 1, a)  geändert  2022-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2022  01.01.2023  Art. 15 Abs. 1, b)  geändert  2022-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.11.2022  01.01.2023  Art. 8a  eingefügt  2022-036
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.11.2022  01.01.2023  Art. 9 Abs. 1  geändert  2022-036
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.11.2022  01.01.2023  Titel 5a.  eingefügt  2022-036
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.11.2022  01.01.2023  Art. 18a  eingefügt  2022-036
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.11.2022  01.01.2023  Art. 18b  eingefügt  2022-036
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.11.2022  01.01.2023  Art. 18c  eingefügt  2022-036
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.11.2022  01.01.2023  Art. 18d  eingefügt  2022-036
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  08.12.2008  01.01.2009  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 2 19.12.2017 01.01.2018 eingefügt 2017-048
Art. 1 Abs. 2 21.12.2021 01.01.2022 geändert 2021-047
Art. 2 Abs. 1 19.12.2017 01.01.2018 geändert 2017-048
Art. 2 Abs. 1, a) 21.12.2021 01.01.2022 geändert 2021-047
Art. 2 Abs. 1, b) 19.12.2017 01.01.2018 geändert 2017-048
Art. 2 Abs. 1, b) 21.12.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-047
Art. 3 Abs. 1, d) 21.12.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 4817
Art. 4 Abs. 1, d) 21.12.2021 01.01.2022 geändert 2021-047
Art. 4 Abs. 1, e) 21.12.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-047
Art. 8a 22.11.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-036
Art. 9 Abs. 1 22.11.2022 01.01.2023 geändert 2022-036
Art. 14 Abs. 1 09.09.2014 01.01.2015 geändert -
Art. 15 Abs. 1, a) 09.09.2014 01.01.2015 geändert -
Art. 15 Abs. 1, a) 27.09.2016 01.01.2017 geändert 2016-022
Art. 15 Abs. 1, a) 10.11.2020 01.01.2021 geändert 2020-051
Art. 15 Abs. 1, a) 17.10.2022 01.01.2023 geändert 2022-035
Art. 15 Abs. 1, b) 09.09.2014 01.01.2015 geändert -
Art. 15 Abs. 1, b) 27.09.2016 01.01.2017 geändert 2016-022
Art. 15 Abs. 1, b) 10.11.2020 01.01.2021 geändert 2020-051
Art. 15 Abs. 1, b) 17.10.2022 01.01.2023 geändert 2022-035
Art. 15 Abs. 1, c) 01.03.2022 01.01.2023 geändert 2022-012
Art. 16 Abs. 1, b) 09.09.2014 01.10.2014 geändert -
                            Titel 5.  01.03.2022  01.01.2023  geändert  2022-012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 01.03.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-012
Art. 18 Abs. 1 01.03.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-012
Art. 18 Abs. 2 01.03.2022 01.01.2023 geändert 2022-012
Art. 18 Abs. 3 01.03.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-012
                            Titel 5a.  22.11.2022  01.01.2023  eingefügt  2022-036