Ausführungsgesetz zum eidgenössischen Tierseuchengesetz (916.4)
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Ausführungsgesetz zum eidgenössischen Tierseuchengesetz

Ausführungsgesetz zum eidgenössischen Tierseuchengesetz vom 13.11.2008 (Stand 01.01.2009) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen das eidgenössische Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966; eingesehen die eidgenössische Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995; eingesehen die eidgenössische Verordnung über die Entsorgung von tieri - schen Nebenprodukten vom 23. Juni 2004; eingesehen die eidgenössische Verordnung über die Tierverkehr-Daten - bank vom 23. November 2005; eingesehen das Gesetz betreffend die Ausübung des interkantonalen Vieh - handels vom 15. November 1924; eingesehen das Gesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 21. Mai 1996; eingesehen die Artikel 40 und 94 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996; eingesehen die Artikel 31 und 42 der kantonalen Verfassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Das vorliegende Gesetz bezweckt: a) die zuständigen Behörden betreffend Tierseuchenbekämpfung zu be - stimmen; b) die eidgenössischen Bundesbestimmungen zu vollziehen und zu prä - zisieren.
2 Vorbehalten bleiben die diesbezüglichen Bundesbestimmungen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 2 Gleichstellung

1 Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.

Art. 3 Zuständige Behörden

1 Der Staatsrat, durch das mit dem Veterinärwesen beauftragte Departe - ment (nachfolgend: das Departement), ist die kantonale Aufsichtsbehörde.
2 Das kantonale Amt für Veterinärwesen (nachfolgend: das Amt) leitet die Tierseuchenpolizei und die Tierseuchenbekämpfung.
3 Der Staatsrat ernennt: a) den Kantonstierarzt und regelt seine Vertretung; b) eine ausreichende Zahl amtlicher Tierärzte und amtlicher Fachassis - tenten; c) einen kantonalen Bieneninspektor und seinen Stellvertreter; d) die regionalen Bieneninspektoren, in der Regel einen pro Kreis, und ihre Stellvertreter; e) nötigenfalls und auf Antrag des Amtes eine ausreichende Zahl von Viehinspektoren, in der Regel einen pro Kreis, und ihre Stellvertreter.
4 Er vereidigt die Viehinspektoren und die regionalen Bieneninspektoren vor ihrem Amtsantritt. Er kann diese Aufgabe durch Beschluss delegieren.

Art. 4 Tierseuchenpolizei

1 Die Agenten der Tierseuchenpolizei sind der Kantonstierarzt, die amtli - chen Tierärzte, die Viehinspektoren, die Bieneninspektoren sowie die Mitar - beiter, die mit den Aufgaben der Tierseuchenpolizei beauftragt sind und die Fachassistenten, die durch das Amt mit besonderen Aufgaben beauftragt werden.
2 Um ernannt zu werden, haben die Agenten der Tierseuchenpolizei im Besitze der durch die Bundes- und Kantonsgesetzgebung vorgesehenen Ausbildung zu sein oder sich zu verpflichten, diese zu absolvieren.
3 Vorbehalten bleiben andere durch die Bundesgesetzgebung vorgesehene Funktionen.

Art. 5 Zusammenarbeit

1 Die Kantons- und Gemeindepolizei hat, falls erforderlich, die tierseuchen - polizeilichen Agenten in der Ausübung ihrer Funktionen zu unterstützen.

Art. 6 Ausbildung

1 Das Amt ist mit der Aus- und Weiterbildung der Viehinspektoren und ihrer Stellvertreter beauftragt.
2 Das Amt ist in Zusammenarbeit mit der eidgenössischen Sektion Bienen und dem Bundesamt für Veterinärwesen mit der Ausbildung der regionalen Bieneninspektoren und ihrer Stellvertreter beauftragt.
3 Nach Abschluss der Ausbildung stellt das Departement den Bieneninspek - toren einen kantonalen Fähigkeitsausweis aus.
2 Aufgaben und Verantwortlichkeiten

Art. 7 Kantonstierarzt

1 Der Kantonstierarzt hat namentlich folgende Aufgaben: a) er leitet das Amt; b) er führt die ihm durch die Bundesgesetzgebung auferlegten Aufgaben aus; c) er arbeitet mit dem Kantonsarzt in der Bekämpfung von Zoonosen, mit dem Kantonsapotheker betreffend die Kontrolle von tierärztlichen Medikamenten und Fütterungsarzneimitteln und mit dem Kantonsche - miker betreffend die Lebensmittelkontrolle zusammen; d) er leitet und bildet die tierseuchenpolizeilichen Agenten aus.

Art. 8 Übrige tierseuchenpolizeiliche Agenten

1 Die übrigen tierseuchenpolizeilichen Agenten führen die ihnen durch die Bundes- und Kantonsgesetzgebung übertragenen Aufgaben aus.
2 Das Amt erlässt zudem ein Pflichtenheft.

Art. 9 Amtsgeheimnis

1 Die tierseuchenpolizeilichen Agenten sind zur Verschwiegenheit über alle dienstlichen Angelegenheiten verpflichtet, von welchen sie bei der Aus - übung ihrer Funktion Kenntnis erhalten. Die Erteilung von Auskünften oder die Weiterleitung von Unterlagen an die kantonale Verwaltung ist gestattet.
3 Verkehr mit Tieren und tierischen Stoffen

Art. 10 Kantonales Tierhaltungsregister

1 Die mit der Landwirtschaft beauftragte Dienststelle ist gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Bundesgesetzgebung für die Führung und Nachführung des kantonalen Registers aller Klauentierhaltungen sowie für die Übermittlung dieser Daten an den Bund verantwortlich. Zur Erfüllung dieser Aufgaben arbeitet sie mit dem Amt zusammen.
2 Vorbehalten bleibt die Führung eines Registers anderer Tiergattungen ge - mäss den einschlägigen bundesrechtlichen Vorschriften.

Art. 11 Kontrolle der Bestandesregister für Tierhalter

1 Das Amt kontrolliert gemäss der einschlägigen Bundesgesetzgebung die ordnungsgemässe Führung der Bestandesregister für Tierhalter, die Be - gleitdokumente und die Identifizierung der Klauentiere.
2 Es führt soweit als möglich gleichzeitig Kontrollen betreffend Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung und Erfassung der verwendeten Heilmittel durch.

Art. 12 Märkte, Ausstellungen und andere Veranstaltungen

1 Im Hinblick auf eine allfällig zu erteilende Bewilligung sind Märkte, Mes - sen, Ausstellungen und Tierauktionen sowie andere ähnliche Veranstaltun - gen durch die Organisatoren mindestens einen Monat im Voraus beim Amt anzumelden.
2 Die Kosten betreffend sanitäre Massnahmen, Überwachung und Kontrolle von Märkten, Messen, Ausstellungen, Auktionen und anderer ähnlicher Ver - anstaltungen gehen zu Lasten der Organisatoren.
3 Im Übrigen gelten die einschlägigen Bundesbestimmungen.

Art. 13 Sömmerung

1 Der Staatsrat erlässt jedes Frühjahr die Bedingungen betreffend die Söm - merung.

Art. 14 Viehhandel

1 Der Viehhandel wird durch die entsprechenden eidgenössischen und/oder interkantonalen Bestimmungen geregelt.

Art. 15 Küchenabfälle, Speisereste, Fische und Fischabfälle

1 Die notwendige Bewilligung zur Entsorgung von Küchenabfällen, Speise - resten, toten Fischen oder Fischabfällen sowie deren Verwertung als Tier - futter wird vom Amt erteilt.
2 Das Amt übt die Aufsicht über die Verwertung dieser Abfälle aus.

Art. 16 Besamung

1 Das Amt erteilt die Bewilligung zur Ausführung der künstlichen Besamung.
4 Tierseuchenbekämpfung

Art. 17 Begriffe

1 Als Tierseuchen im Sinne dieses Gesetzes gelten die in der eidgenössi - schen Tierseuchengesetzgebung erwähnten Krankheiten.
2 Das Departement kann im Bedarfsfall bei anderen Krankheiten, welche die Gesundheit der Tiere gefährden, Massnahmen ergreifen.

Art. 18 Hochansteckende Seuchen

1 Der Staatsrat beschliesst bei Fällen hochansteckender Seuchen die Mo - dalitäten der Organisation und Entschädigung der Mitglieder der Interventi - onsmannschaften.

Art. 19 Überwachungskampagnen

1 Der Kantonstierarzt bezeichnet die Tierärzte oder die übrigen Personen, welche mit Aufgaben im Rahmen der Überwachungskampagne der Tierbe - stände beauftragt sind. Er kann die Bedingungen für ihre Intervention fest - legen.

Art. 20 Desinfektion

1 Bei offiziell angeordneten Desinfektionen liefert das Amt die zu verwen - denden Mittel.

Art. 21 Zusammenarbeit der Tierhalter

1 Die Tierhalter haben während der Behandlung oder der Untersuchung durch die tierseuchenpolizeilichen Agenten die Tiere einzuzäunen.
2 In den Freilaufställen hat eine Vorrichtung zur Verfügung zu stehen, mit welcher die Tiere abgesondert und stillgehalten werden können.
3 Der Kantonstierarzt kann auf Kosten des Halters Drittpersonen zur Ersatzvornahme beiziehen, sofern dieser sich seinen Pflichten entzieht.

Art. 22 Kantonales Laboratorium

1 Unter Vorbehalt der in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen gegenteili - gen Bestimmungen oder einer Verfügung des Kantonstierarztes sind die im Rah-men der Vorbeugung und der Seuchenbekämpfung erhobenen Proben an das kantonale Laboratorium zu senden, dies unter Vorbehalt seiner Ak - kreditierung durch das Bundesamt für Veterinärwesen.
5 Finanzielle Bestimmungen

Art. 23 Grundsätze

1 Die Kosten betreffend Handlungen oder Leistungen verwaltungsexterner Akteure werden den Tierhaltern als Gebühren verrechnet. Diese bilden Ge - genstand eines Reglements des Staatsrates.
2 Alle übrige Kosten zur Vollziehung der Tierseuchengesetzgebung verblei - ben zu Lasten des Staates. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Ge - richts- oder Verwaltungsbehörden.

Art. 24 Verdächtiger Fall

1 In der Regel erfolgt jeder Tierarztbesuch, welcher der Meldung eines ver - dächtigen Falls an den Kantonstierarzt vorangeht, auf Kosten des Tierhal - ters.

Art. 25 Analysen

1 Die Kosten von Probeanalysen im Zusammenhang mit hochansteckenden Tierseuchen, die gemäss der einschlägigen Bundesgesetzgebung betref - fend Ein-, Aus-, und Durchfuhr, Ausstellung, Sömmerung, Winterung oder Weidgang auszurotten oder zu bekämpfen sind, gehen zu Lasten der Tier - halter.
2 Die Kosten von Probeanalysen betreffend Seuchen, die gemäss den einschlägigen Bestimmungen zu überwachen sind, gehen zu Lasten des Tierhalters. Vorbehalten bleibt eine andere Anordnung des Kantonstierarz - tes.

Art. 26 Schatzung und Entschädigung

1 Die durch den Verlust eines Tieres infolge eines Seuchenereignisses ent - stehenden Schäden werden vom Staat entschädigt. Die jeweiligen Fälle und die Bedingungen werden durch die Bundesgesetzgebung geregelt.
2 Im Falle einer Entschädigung für den Verlust eines Tieres wird dessen Schatzungswert gemäss den Richtlinien des Bundesamtes für Veterinärwe - sen durch einen oder mehrere vom Amt bestimmte Experten festgelegt.
3 Die Schatzung kann mittels Einsprache beim Amt angefochten werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsver - fahren und die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 27 Kantonaler Tierseuchenfonds

1 Der kantonale Tierseuchenfonds ist zur Deckung von aussergewöhnlichen seuchenpolizeilichen Kosten sowie von durch ansteckende Krankheiten verursachten Schäden bestimmt.
2 Dieser Fonds wird gespeist aus: a) den im Staatsvoranschlag vorgesehenen Beiträgen; b) eventuellen Beiträgen der Tiereigentümer; c) den Einnahmen von Viehhändlerpatenten; d) den Kapitalzinsen;
e) den Bussen der Tierseuchenpolizei und des Viehhandels; f) eventuellen Schenkungen.
3 Der Fonds wird durch das mit den Finanzen beauftragte Departement ver - waltet.
4 Auf Vormeinung des Departements entscheidet der Staatsrat über Ent - nahmen aus diesem Fonds.
6 Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen

Art. 28 Strafverfolgung

1 Die Agenten der Seuchenpolizei zeigen dem Amt die festgestellten Zuwi - derhandlungen gegen die Bestimmungen der Tierseuchengesetzgebung an.
2 Das Amt ahndet die im Bundesrecht vorgesehenen Übertretungen ge - mäss den Vorschriften des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungspflege.
3 Die durch das Bundesrecht vorgesehenen Vergehen unterliegen der Ver - folgung durch die ordentlichen Strafbehörden.

Art. 29 Verwaltungsmassnahmen

1 Das Amt kann Zuwiderhandelnden ebenfalls die in der Bundesgesetzge - bung vorgesehenen Verwaltungsmassnahmen zur Bekämpfung von Tier - seuchen oder zu ihrer Vorbeugung auferlegen.
2 Die in Vollziehung des vorliegenden Gesetzes erteilten Bewilligungen kön - nen im Falle von schweren oder wiederholten Verstössen gegen die Be - kämpfung von Tierseuchen entzogen werden.
3 Ausser in dringlichen Fällen ist der Entzug Gegenstand einer formellen Verfügung des Amtes. Dieser geht eine Mahnung voran.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 30 Änderung des geltenden Rechts

1 Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses betreffend die Interventionsmann - schaften in Fällen hochansteckender Tierseuchen vom 16. Mai 2001 wird geändert.

Art. 31 Aufhebung des geltenden Rechts

1 Folgende Erlasse werden bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes aufgehoben: a) die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen und seine Verordnung vom 11. Juni 1969; b) der Beschluss betreffend die Festsetzung der Entschädigung im Kampfe gegen Bienenseuchen und der Beiträge der Bienenzüchter an den kantonalen Tierseuchenfonds vom 8. Januar 1969; c) die Verordnung über die Bekämpfung der Rinderseuche IBR-IPV (In - fektiöse Bovine Rhinotracheitis - Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis) vom 9. November 1983; d) die Verordnung über weitere Massnahmen zur Bekämpfung der an - steckenden Pferdemetritis (aPM) vom 15. März 1989; e) der Beschluss betreffend die Bekämpfung von seuchenhaften Lungenkrankheiten vom 18. März 2003.

Art. 32 Inkrafttreten und Veröffentlichung

1 Das vorliegende Ausführungsgesetz untersteht nicht dem fakultativen Re - ferendum.
2 Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
13.11.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung RO/AGS 2008 f 115,
483 | d 123, 505
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 13.11.2008 01.01.2009 Erstfassung RO/AGS 2008 f 115,
483 | d 123, 505
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