Grossratsbeschluss über den Nordanbau des Hauses 01 des Kantonsspitals St.Gallen (321.915.4)
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Grossratsbeschluss über den Nordanbau des Hauses 01 des Kantonsspitals St.Gallen

Grossratsbeschluss über den Nordanbau des Hauses 01 des Kantonsspitals St.Gallen vom 8. November 1990 (Stand 8. November 1990) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 9. Januar 1990 1 Kenntnis genom - men und beschliesst: 2 Ziff. 1
1 Projekt und Kostenvoranschlag von Fr. 10 001 000.– für den Nordanbau des Hau - ses 01 der Kliniken für Innere Medizin im Kantonsspital St.Gallen werden geneh - migt. Ziff. 2
1 Zur Deckung der Baukosten wird ein Kredit von Fr. 10 001 000.– gewährt.
2 Der Kredit wird dem Konto «Zu tilgende Aufwendungen» mit einer fünfzehnjäh - rigen Tilgungsfrist von 1991 bis 2005 belastet. Ziff. 3
1 Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausseror - dentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig. Ziff. 4
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags bauliche Änderungen zu beschliessen, soweit sie aus betrieblichen oder architektonischen Gründen notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich umge - staltet wird.
1 ABl 1990, 324.
2 Erlassen am 27. September 1990; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 8. November 1990; in Vollzug ab 8.November 1990.
Ziff. 5
1 Dieser Beschluss untersteht nach Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über Referendum und Initiative 3 dem fakultativen Finanzreferendum. 4
3 sGS 125.1 .
4 Der Grossratsbeschluss über den Nordanbau des Hauses 01 des Kantonsspitals St.Gallen un - terstand dem fakultativen Finanzreferendum, weil sich die für die Bestimmung des Finanzre - ferendums massgeblichen neuen Ausgaben auf rund 9 306 000 Franken belaufen (siehe auch ABl 1990, 334). Dem obligatorischen Finanzreferendum unterstehen Beschlüsse des Grossen Rates, die zulasten des Staates für den gleichen Gegenstand eine einmalige neue Ausgabe von mehr als Fr. 10 000 000.– zur Folge haben (siehe Art. 6 RIG, sGS 125.1 ).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 25–79 08.11.1990 08.11.1990 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
08.11.1990 08.11.1990 Erlass Grunderlass 25–79
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