Ausführungsreglement zum Gesetz über das Verhältnis zwischen Kirchen und Staat im Ka... (180.100)
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Ausführungsreglement zum Gesetz über das Verhältnis zwischen Kirchen und Staat im Kanton Wallis

Ausführungsreglement zum Gesetz über das Verhältnis zwischen Kirchen und Staat im Kanton Wallis vom 07.07.1993 (Stand 01.01.2017) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 8 Absatz 4, 11 Absatz 2, 18 Absatz 3 und 20 des Ge - setzes über das Verhältnis zwischen Kirchen und Staat im Kanton Wallis vom 13. November 1991 (GVKS); eingesehen die Artikel 2 und 53 Ziffer 2 und 8 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Departementes des Innern, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Vertreter der Kirchen

1 Die römisch-katholische Kirche und die evangelisch-reformierte Kirche ge - ben dem für die Institutionen zuständigen Departement (nachfolgend: De - partement) die Behörden bekannt, die befugt sind, sie auf kantonaler Ebe - ne zu vertreten. *
2 ... *
3 Die so bezeichneten Behörden behalten ihre Vertretungsbefugnis bis zum Zeitpunkt einer anderweitigen Mitteilung seitens der betreffenden Kirchen.

Art. 2 Teilkirchen

1 Die Diözese von Sitten und die Territorialabtei von Saint-Maurice bilden derzeit die Teilkirchen der römisch-katholischen Kirche. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Verhältnis zwischen Kirchen und Staat auf Gemeindeebene
2.1 Besoldung und Soziallasten

Art. 3 Besoldung

a) Grundsätze
1 Die Entschädigung der vollamtlichen Geistlichen entspricht der Jahresbe - soldung eines Primarlehrers (pädagogisches Diplom Kindergarten oder Pri - marschule E1-16). *
2 Das gleiche Gehalt wird den sich im Besitze eines Theologiediploms oder einer gleichwertigen Ausbildung befindlichen vollamtlichen Laien bezahlt, die mit Seelsorgeaufgaben betraut sind.

Art. 4 b) Modalitäten

1 Die in Artikel 3 festgesetzten Löhne unterliegen den gleichen Veränderun - gen wie jene des Lehrpersonals, namentlich in Bezug auf Reallohnerhöhun - gen, Teuerung und Sozialzulagen. Die Erfahrungsanteile berechnen sich gemäss nachfolgendem Absatz. *
2 Die Differenz zwischen dem Minimum und dem Maximum der Besoldung beträgt 35 Prozent. Die Gemeinderäte setzen die jährlichen Erfahrungsan - teile als Kultusausgaben gemäss Artikel 7 und 8 des Gesetzes über das Verhältnis zwischen Kirchen und Staat im Kanton Wallis vom 13. November
1991 (GVKS) zwischen 1.75 Prozent und 3.5 Prozent fest. *
3 Die in der Eigenschaft als Geistlicher oder Laie in der Seelsorge geäufne - ten Prozente der Erfahrungsanteile bleiben bei einer Änderung der Funkti - on oder des Arbeitsplatzes erhalten. *

Art. 5 c) zusätzliche Besoldung

1 Sofern es die Umstände rechtfertigen, können die Pfarreien eine höhere Besoldung als jene, die das vorliegende Reglement festsetzt, vereinbaren. Der zusätzlich ausgerichtete Gehaltsanteil kann jedoch nur im Einverständ - nis der beteiligten Gemeinden als Kultusausgabe im Sinne der Artikel 7 und
8 GVKS angesehen werden.

Art. 6 d) Miete

1 Die Pfarreien stellen dem Pfarreigeistlichen eine angemessene Wohnung zur Verfügung.
2 Die zu ihrem wirklichen Wert geschätzte Miete sowie die üblichen Betriebs- und Unterhaltskosten gehen zu Lasten des Pfarreigeistlichen. *
3 Wird die Wohnung dem Pfarreigeistlichen kostenlos zur Verfügung ge - stellt, wird ihr üblicher Mietwert für die Berechnung der Sozialbeiträge und, unter Vorbehalt anderweitiger Vereinbarung, für die Bestimmung der Besol - dung in Betracht gezogen.

Art. 7 Vorsorgeeinrichtungen

a) Beiträge
1 Die mit Seelsorgeaufgaben betrauten Geistlichen und Laien sind grund - sätzlich verpflichtet, Mitglied der von jeder der beiden anerkannten Kirchen geschaffenen Vorsorgekasse zu sein, sofern sie die statutarischen Bedin - gungen erfüllen.
2 Die diesen Vorsorgeeinrichtungen vom Arbeitgeber zu überweisenden Ge - haltsanteile sowie die den öffentlichen Vorsorgeeinrichtungen geschuldeten Arbeitgeberbeiträge werden gemäss den für das Personal der kantonalen Verwaltung geltenden Regeln berechnet.

Art. 8 b) Kontrolle

1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind private, von den Versicherten selbst ver - waltete Einrichtungen.
2 Diese Einrichtungen können das kantonale Finanzinspektorat als Kontroll - organ im Sinne von Artikel 53 Absatz 1 BVG einsetzen.

Art. 9 * ...

Art. 10 * Beibehaltung der Funktion nach dem gesetzlich vorgesehenen

Rentenalter
1 Die mit Seelsorgeaufgaben betrauten Geistlichen und Laien, die nach dem Erreichen des gesetzlich vorgesehenen Rentenalter ihre Funktion bei - behalten, können - sofern es das Reglement der Vorsorgeeinrichtung vor - sieht - wählen, ob ihr Gehalt um den von dieser Einrichtung bezahlten Ren - tenbetrag gekürzt wird oder ob die Auszahlung der Rente bis zur Beendi - gung des Anstellungsverhältnisses aufgeschoben wird.
2 Sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung eine Aufschiebung der Rente nicht vorsieht, wird diese vom Gehalt im Verhältnis zum Beschäfti - gungsgrad abgezogen.
3 Die AHV-Rente bleibt dem Betroffenen erhalten.

Art. 11 Berechnung der Besoldung und Beiträge

1 Das Departement liefert in Zusammenarbeit mit der kantonalen Finanz - verwaltung jährlich zuhanden der Pfarreien und der Gemeinden die In - *

Art. 12 Stellvertretungen *

1 Die notwendigen Stellvertretungen werden vom Arbeitgeber bezahlt. *
2 Die Stellvertretungen, welche eine Aushilfe für Präsenz und Sakramenten - spendung erfordern, werden gemäss den vom Staatsrat genehmigten Wei - sungen des bischöflichen Ordinariates beziehungsweise des Synodalrates geregelt.

Art. 13 Krankheit, Unfall und obligatorischer Dienst

1 Die Besoldung bei Krankheit, Unfall oder obligatorischem Dienst wird ge - mäss den für die Angestellten des Staates Wallis geltenden Bestimmungen geregelt. *
2 Die Kosten der notwendigen Stellvertretungen gehen zu Lasten der Pfar - rei. Die Erwerbsausfallentschädigung fällt indessen der Pfarrei zu.

Art. 14 Reiseentschädigungen

1 In Pfarreien, in denen die Verwendung eines Privatfahrzeuges oder eines öffentlichen Transportmittels unerlässlich ist, kann den Geistlichen und Lai - en eine im Einvernehmen mit den Pfarreien und Munizipalgemeinden fest - gesetzte jährliche Pauschalentschädigung ausgerichtet werden.
2 Eine solche Pauschale kann ebenfalls für andere Spesenentschädigungen vorgesehen werden.
2.2 Abrechnungs- und Finanzierungsart

Art. 15 Prüfung der Rechnung und des Voranschlages

1 Unter Vorbehalt anderslautender vertraglicher Bestimmungen übermitteln die Pfarreien den beteiligten Gemeinden jährlich vor dem 30. März die Rechnung des vorangegangenen und vor dem 30. September den Voran - schlag des nächsten Verwaltungsjahres.
2 Die Gemeinderäte befinden darüber innert 30 Tagen. Andernfalls gelten die Rechnung und der Voranschlag als genehmigt.

Art. 16 Kontenplan

a) Obligatorium
1 Um die Prüfung der Rechnung und des Voranschlages zu erleichtern und die Aufgaben der Gemeinden zu vereinfachen, kann das Departement den Pfarreien einen Kontenplan vorschreiben, namentlich wenn sich eine Pfar - rei über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt oder wenn sich mehrere Pfarreien auf dem Gebiet einer einzigen Gemeinde befinden. *

Art. 17 b) Muster

1 Das kantonale Finanzinspektorat erstellt zuhanden der Pfarreien einen Muster-Kontenplan.

Art. 18 Rückwirkende Verzinsung

1 Der Satz für die in Artikel 11 GVKS vorgesehene rückwirkende Verzinsung entspricht demjenigen, welcher der Staatsrat für den Verzugszins im Steu - erwesen festsetzt (Art. 164 des Steuergesetzes).

Art. 19 Interkommunale Kommission

1 Der Präfekt des Bezirkes stellt seine guten Dienste zur Schaffung von in - terkommunalen Kommissionen, wie sie in Artikel 12 Absatz 2 GVKS vorge - sehen sind, zur Verfügung.

Art. 20 Berechnung der Reduktion

1 Die in Artikel 13 Absatz 2 GVKS vorgesehene Reduktion der ordentlichen Steuer wird aufgrund der Rechnung des Jahres, welches dem vom Steuer - pflichtigen eingereichten schriftlichen Gesuch vorangeht, vorgenommen.

Art. 21 Verzeichnis der Angehörigen

1 Die kantonale Datenschutzkommission erlässt zuhanden der Gemeinden Muster-Weisungen betreffend die Sicherheitsmassnahmen, die im Zusam - menhang mit der Religionszugehörigkeit im Bereich des Datenschutzes zu erlassen sind.
3 Verhältnis zwischen Kirchen und Staat auf Kantonsebene

Art. 22 Beitragsgesuch

1 Die anerkannten Kirchen, die um eine kantonale Hilfe ersuchen, müssen bis spätestens zum 30. Mai ein schriftliches Gesuch an den Staatsrat ein - reichen.

Art. 23 Form des Gesuches

1 Das Gesuch erwähnt: a) den Betrag der verlangten Hilfe; b) die Ausgaben für die Tätigkeiten, welche zugleich im öffentlichen In - teresse liegen.
2 Dem Gesuch müssen die Unterlagen beiliegen, welche die Überprüfung der finanziellen Lage der Gesuchstellerin ermöglichen (Rechnung und Vor - anschlag).
4 Schlussbestimmungen
4.1 Kantonale Kommission

Art. 24 Kantonale Kommission

a) Ernennung
1 Die anerkannten Kirchen und der Verband Walliser Gemeinden werden vom Departement eingeladen, Vorschläge im Hinblick auf die Ernennung von Mitgliedern der kantonalen Kommission zu unterbreiten. *
2 Das Departement unterbreitet diese Vorschläge dem Büro des Grossen Rates. *
3 Der Präsident und die Mitglieder der Kommission werden vom Grossen Rat für die Dauer der Verwaltungsperiode ernannt. *

Art. 25 b) Beschlussfähigkeit und Organisation

1 Die kantonale Kommission ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder sein Stellvertreter und mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
2 Die Kommission bezeichnet ihren Vizepräsidenten und ihren Sekretär. Dieser letztere kann ausserhalb ihrer Mitglieder gewählt werden.

Art. 26 c) Instruktion

1 Der Kommissionspräsident instruiert in der Regel den Fall selber. Er kann indessen diese Aufgabe einem anderen Kommissionsmitglied übertragen.

Art. 27 d) Entschädigung

1 Die Mitglieder der kantonalen Kommission werden gemäss dem Be - schluss über die Kommissionsentschädigungen vom 18. Juni 2008 ent - schädigt. *
4.2 Vollzug und Inkrafttreten

Art. 28 Vollzug

1 Das Departement wird mit dem Vollzug des vorliegenden Reglements be - auftragt. *

Art. 29 Inkrafttreten

1 Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten des vorliegenden Ausführungsregle - mentes fest.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
07.07.1993 01.08.1993 Erlass Erstfassung RO/AGS 1993 f 180 | d
186
15.12.1993 01.01.1994 Art. 4 Abs. 1 geändert RO/AGS 1993 f 212 | d
217
15.12.1993 01.01.1994 Art. 6 Abs. 2 geändert RO/AGS 1993 f 212 | d
217
15.12.1993 01.01.1994 Art. 9 Abs. 2 geändert RO/AGS 1993 f 212 | d
217
30.11.2016 01.01.2017 Art. 1 Abs. 1 geändert BO/Abl. 50/2016
30.11.2016 01.01.2017 Art. 1 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 50/2016
30.11.2016 01.01.2017 Art. 3 Abs. 1 geändert BO/Abl. 50/2016
30.11.2016 01.01.2017 Art. 4 Abs. 1 geändert BO/Abl. 50/2016
30.11.2016 01.01.2017 Art. 4 Abs. 2 geändert BO/Abl. 50/2016
30.11.2016 01.01.2017 Art. 4 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 50/2016
30.11.2016 01.01.2017 Art. 9 aufgehoben BO/Abl. 50/2016
30.11.2016 01.01.2017 Art. 10 totalrevidiert BO/Abl. 50/2016
30.11.2016 01.01.2017 Art. 11 Abs. 1 geändert BO/Abl. 50/2016
30.11.2016 01.01.2017 Art. 12 Titel geändert BO/Abl. 50/2016
30.11.2016 01.01.2017 Art. 12 Abs. 1 geändert BO/Abl. 50/2016
30.11.2016 01.01.2017 Art. 13 Abs. 1 geändert BO/Abl. 50/2016
30.11.2016 01.01.2017 Art. 16 Abs. 1 geändert BO/Abl. 50/2016
30.11.2016 01.01.2017 Art. 24 Abs. 1 geändert BO/Abl. 50/2016
30.11.2016 01.01.2017 Art. 24 Abs. 2 geändert BO/Abl. 50/2016
30.11.2016 01.01.2017 Art. 24 Abs. 3 geändert BO/Abl. 50/2016
30.11.2016 01.01.2017 Art. 27 Abs. 1 geändert BO/Abl. 50/2016
30.11.2016 01.01.2017 Art. 28 Abs. 1 geändert BO/Abl. 50/2016
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 07.07.1993 01.08.1993 Erstfassung RO/AGS 1993 f 180 | d
186

Art. 1 Abs. 1 30.11.2016 01.01.2017 geändert BO/Abl. 50/2016

Art. 1 Abs. 2 30.11.2016 01.01.2017 aufgehoben BO/Abl. 50/2016

Art. 3 Abs. 1 30.11.2016 01.01.2017 geändert BO/Abl. 50/2016

Art. 4 Abs. 1 15.12.1993 01.01.1994 geändert RO/AGS 1993 f 212 | d

217

Art. 4 Abs. 1 30.11.2016 01.01.2017 geändert BO/Abl. 50/2016

Art. 4 Abs. 2 30.11.2016 01.01.2017 geändert BO/Abl. 50/2016

Art. 4 Abs. 3 30.11.2016 01.01.2017 eingefügt BO/Abl. 50/2016

Art. 6 Abs. 2 15.12.1993 01.01.1994 geändert RO/AGS 1993 f 212 | d

217

Art. 9 30.11.2016 01.01.2017 aufgehoben BO/Abl. 50/2016

Art. 9 Abs. 2 15.12.1993 01.01.1994 geändert RO/AGS 1993 f 212 | d

217

Art. 10 30.11.2016 01.01.2017 totalrevidiert BO/Abl. 50/2016

Art. 11 Abs. 1 30.11.2016 01.01.2017 geändert BO/Abl. 50/2016

Art. 12 30.11.2016 01.01.2017 Titel geändert BO/Abl. 50/2016

Art. 12 Abs. 1 30.11.2016 01.01.2017 geändert BO/Abl. 50/2016

Art. 13 Abs. 1 30.11.2016 01.01.2017 geändert BO/Abl. 50/2016

Art. 16 Abs. 1 30.11.2016 01.01.2017 geändert BO/Abl. 50/2016

Art. 24 Abs. 1 30.11.2016 01.01.2017 geändert BO/Abl. 50/2016

Art. 24 Abs. 2 30.11.2016 01.01.2017 geändert BO/Abl. 50/2016

Art. 24 Abs. 3 30.11.2016 01.01.2017 geändert BO/Abl. 50/2016

Art. 27 Abs. 1 30.11.2016 01.01.2017 geändert BO/Abl. 50/2016

Art. 28 Abs. 1 30.11.2016 01.01.2017 geändert BO/Abl. 50/2016

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