Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19
Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung BL) Vom 26. Januar 2021 (Stand 1. April 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) , Art. 12 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020
2 ) über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewälti - gung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) und der Verordnung vom
25. November 2020
3 ) über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusam - menhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung des Bun - des), beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Bedingungen, unter denen der Kanton Basel- Landschaft Härtefallmassnahmen für Unternehmen, die als «Härtefall infolge der Coronavirus-Krise» gelten, gewähren kann.
2 Die Härtefallmassnahmen können im Kanton Basel-Landschaft in Form von nichtrückzahlbaren Beiträgen (A-fonds-perdu-Beiträge) oder Bürgschaften gewährt werden.
§ 2 Verhältnis zu den Massnahmen des Bundes
1 Die finanzielle Beteiligung des Bundes an den vom Kanton gewährten Härte - fallmassnahmen und die Definition des Härtefalls richten sich nach Art. 12 Co - vid-19-Gesetz und der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes.
2 Die vorliegende Verordnung konkretisiert die in Abs. 1 genannten Bestim - mungen des Bundes. Soweit ein Gegenstand in dieser Verordnung nicht gere - gelt ist, gelten die Vorgaben des Bundes.
1) SGS 100
2) SR 818.102
3) SR 951.262 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.006
2 Kriterien für die finanzielle Unterstützung
§ 3 Härtefallhilfe für behördlich geschlossene Unternehmen
1 Unternehmen, welche die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 5b der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes erfüllen, können eine Härtefallhilfe in Form eines A-fonds-perdu-Beitrags beantragen.
2 Der A-fonds-perdu-Beitrag bemisst sich am durchschnittlichen Umsatz der Jahre 2018 und 2019, multipliziert mit:
a. dem Anteil der Schliessungsdauer ab 1. November 2020 an einem Jahr in Prozenten;
b. und einer branchenspezifischen Fixkostenquote (Fixkosten in Prozent des Umsatzes) gemäss Anhang 1.
3 Bei Branchen gemäss Anhang 2, welche besondere Härte erleiden, wird der Anteil gemäss Abs. 2 Bst. a um maximal 10 Prozentpunkte erhöht. *
4 Die Schliessungsdauer nach Abs. 2 Bst. a bemisst sich an der auf ganze Mo - nate gerundeten Dauer der behördlich angeordneten Schliessungen im Kanton Basel-Landschaft. *
5 Es gelten die Mindestanforderungen und Höchstgrenzen gemäss Art. 2,
Art. 4–6, Art. 8, Art. 8a und Art. 8d der Covid-19-Härtefallverordnung des Bun -
des. *
§ 4 Härtefallhilfe aufgrund massgeblichen Umsatzrückgangs
1 Unternehmen, welche die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 5 und 5a der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes erfüllen, können eine Härtefall - hilfe in Form eines A-fonds-perdu-Beitrags beantragen.
2 Bei der Kalkulation des relevanten Umsatzrückgangs gemäss Art. 5 oder 5a der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes werden Entschädigungen für Kurzarbeit und Covid-Erwerbsersatz nicht zum Wert der verkauften Waren und der erbrachten Dienstleistungen gerechnet.
3 Der A-fonds-perdu-Beitrag bemisst sich am durchschnittlichen Umsatz der Jahre 2018 und 2019, multipliziert mit:
a. dem ausgewiesenen Umsatzrückgang in Prozenten
b. und einer branchenspezifischen Fixkostenquote gemäss Anhang 1.
4 Es gelten die Mindestanforderungen und Höchstgrenzen gemäss Art. 2,
Art. 4–6, Art. 8, Art. 8a und Art. 8d der Covid-19-Härtefallverordnung des Bun -
des. *
§ 4a * Branchenzugehörigkeit und Unternehmenssitz *
1 Die Branchenzugehörigkeit des antragstellenden Unternehmens richtet sich nach dem Eintrag im Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) des Bundes - amtes für Statistik. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.006
2 Als Sitz gemäss Art. 13 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes gilt der Unternehmenssitz gemäss Handelsregister. *
§ 4b * ...
§ 4c * Durchschnittlicher Jahresumsatz
1 Als durchschnittlicher Jahresumsatz gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a der Covid-
19-Härtefallverordnung des Bundes gilt der höhere Wert der beiden Berech - nungsmöglichkeiten.
§ 4d * Unternehmen mit mehr als CHF 5 Mio. Umsatz
1 Für Härtefallhilfen an Unternehmen mit mehr als CHF 5 Mio. Umsatz gelten die Mindestanforderungen, Höchstgrenzen und Fixkostenquoten gemäss
Art. 5b Abs. 1 Bst. b, Art. 8b, Art. 8c, Art. 8e und Art. 8f der Covid-19-Härtefall -
verordnung des Bundes.
§ 5 Vermögens- und Kapitalsituation
1 In Bezug auf Art. 4 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes gilt für Rückerstattungen oder für Darlehen an Eigentümer oder an ausländische Gruppengesellschaften eine Wesentlichkeitsgrenze von maximal 10 % des A- fonds-perdu-Beitrags. *
§ 6 Verbürgte Bankkredite
1 Zusätzlich zu den A-fonds-perdu-Beiträgen gemäss § 3 und § 4 kann der Kanton zu 80 % für die Kredite bürgen, welche im Rahmen der Härtefallmass - nahmen bei Banken aufgenommen werden. Das restliche Risiko trägt das kre - ditgebende Finanzinstitut. *
2 Die Ausgestaltung der Konditionen der durch den Kanton im Rahmen der Umsetzung der Härtefallmassnahmen verbürgten Bankkredite von den ver - schiedenen Bankinstituten erfolgt möglichst einheitlich gemäss den folgenden Kriterien:
a. Die Laufzeit der Kredite beträgt grundsätzlich 7 Jahre und kann bei Be - darf in Absprache zwischen dem Kreditnehmer, des kreditgebenden Fi - nanzinstituts und dem Kanton frühestens 2 Jahre vor Ende der 7-jährigen Laufzeit einmalig um 3 Jahre verlängert werden.
b. Die Laufzeit des Kredits beginnt mit dem Datum der Unterzeichnung des Kreditvertrags.
c. Die Amortisation des Kredits erfolgt ab dem 3. Jahr der Laufzeit des Kre - dits und beträgt während 5 Jahren linear je 20 % des ursprünglichen Kre - dits. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.006
d Die Amortisation erfolgt zu gleichen Teilen auf dem durch den Kanton besicherten und dem unbesicherten Teil des Kredits.
e. Der Zinssatz für den durch den Kanton besicherten Teil des Kredits be - trägt grundsätzlich 0 %. Er wird durch den Kanton jährlich überprüft und in Anlehnung an die Zinssätze des Bundes für die Covid-19 Über - brückungskredite festgelegt.
3 Verfahren
§ 7 Zuständigkeiten
1 Die Standortförderung und die Finanzverwaltung sind zuständig für:
a. die Entgegennahme und Prüfung von Gesuchen;
b. den Entscheid über die Gewährung von Härtefallmassnahmen;
c. die Durchführung von Rückerstattungsverfahren gemäss § 13;
d. die angemessene Bewirtschaftung der ausstehenden Forderungen;
e. die Ergreifung geeigneter Massnahmen zur Wiedereinbringung des For - derungsbetrags bei Eintritt von Bürgschaftsverlusten;
f. die periodische Information des Regierungsrats über die genehmigten und abgelehnten Gesuche.
2 Die Standortförderung und die Finanzverwaltung werden insbesondere unter - stützt von der kantonalen Steuerverwaltung, vom Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, vom Betreibungs- und Konkursamt sowie von der Eidge - nössischen Steuerverwaltung (Hauptabteilung Mehrwertsteuer) für Abklärun - gen und Datenbekanntgaben im Rahmen der Gesuchsprüfung und der Miss - brauchsbekämpfung.
3 Die Standortförderung, die Finanzverwaltung, die kantonale Steuerverwal - tung, das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, das Betreibungs- und Konkursamt sowie die Eidgenössischen Steuerverwaltung (Hauptabteilung Mehrwertsteuer) können sämtliche Personendaten bearbeiten, die sie zur Er - füllung der Aufgaben gemäss dieser Verordnung benötigen.
4 Die Standortförderung und die Finanzverwaltung dürfen zur Gesuchsprüfung und -beurteilung weitere Verwaltungsstellen und Dritte beiziehen. Abs. 2 und 3 sowie § 8 Abs. 2 und § 10 sind analog anwendbar.
§ 8 Gesuchsformular
1 Das Gesuch ist in elektronischer Form bei der Standortförderung über die vom Kanton bezeichneten digitalen Kanäle einzureichen. Die Unterlagen zum Gesuch sind ausschliesslich in elektronischer Form einzureichen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.006
2 Unternehmen haben das Gesuchsformular vollständig auszufüllen und sämtli - che einverlangten Unterlagen gemäss § 10 einzureichen. Unvollständige Ge - suche werden in der Bearbeitung zurückgestellt und der Gesuchsteller respek - tive die Gesuchstellerin zur Ergänzung aufgefordert.
3 Fragen zum Gesuch können per Telefon über die im Internet bezeichnete Nummer gestellt werden.
§ 9 Frist zur Gesuchseinreichung
1 Gesuche können bis spätestens 30. September 2021 eingereicht werden. Verspätet eingereichte Gesuche werden ohne weitere Begründung abgelehnt.
§ 10 Einzureichende Unterlagen
1 Unternehmen, welche Härtefallmassnahmen im Sinne von § 3 dieser Verord - nung beantragen, haben folgende Unterlagen einzureichen:
a. vollständig ausgefülltes Gesuch gemäss § 8 Abs. 1;
b. UID-Mitteilung / Ausdruck aus UID-Register;
c. Auszug aus dem Handelsregister;
d. aktuellen Kontoauszug AHV-Kasse;
e. * AHV-Jahresdeklaration seit 2019;
f. aktuelles BVG-Prämienkonto.
2 Unternehmen, welche Härtefallmassnahmen im Sinne von § 4 dieser Verord - nung beantragen, haben folgende Unterlagen einzureichen:
a. Unterlagen gemäss Abs. 1;
b. Jahresrechnung 2020 oder Umsatz-Kontenblätter der letzten 12 Monate;
c. * Kontoblätter Aktionärsdarlehen seit 2020;
d. Covid-Kreditvertrag (nach Notverordnung);
e. * Kontoauszug Covid-Kredit seit 2020;
f. * MWSt-Abrechnungen seit 2020;
g. * Bestätigung oder Abrechnungen Kurzarbeitsentschädigungen seit 2020;
h. * Bestätigung oder Abrechnungen Covid-Erwerbsersatz seit 2020.
3 Unternehmen, welche Bürgschaften im Sinne § 6 dieser Verordnung beantra - gen, haben zusätzlich ein Budget und eine Liquiditätsplanung für mindestens
2 Jahre einzureichen. *
4 Zur Überprüfung der Anforderungen an die Unternehmen gemäss dieser Ver - ordnung können die Standortförderung und die Finanzverwaltung weitere Bele - ge einverlangen.
5 Soweit keine Unterlagen einverlangt werden, gelten die im Gesuch gemach - ten Angaben als verbindliche Selbstdeklaration. Es kann eine stichprobenwei - se Überprüfung erfolgen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.006
§ 11 Entscheid über die Gewährung von Härtefallmassnahmen
1 Der Entscheid über das Gesuch auf Härtefallmassnahmen erfolgt mit formlo - ser Mitteilung.
2 Innert 10 Tagen kann bei der Standortförderung eine beschwerdefähige Ver - fügung verlangt werden.
3 Gegen die Verfügung kann innert 10 Tagen, vom Empfang der Verfügung an gerechnet beim Regierungsrat schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.
§ 12 Anspruch auf die finanzielle Unterstützung
1 Es besteht kein Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung im Sinne dieser Verordnung.
§ 13 Rückforderung von Härtefallhilfen
1 Leistungen gemäss dieser Verordnung werden von einem Unternehmen in - nert 5 Jahren seit Gewährung ganz oder teilweise zurückgefordert,
a. falls nachträglich Tatsachen bekannt werden, die das Unternehmen im Zusammenhang mit der Beantragung einer Härtefallmassnahme gemäss dieser Verordnung nicht, nicht vollständig oder falsch deklariert hat und aufgrund derer die gewährte Härtefallmassnahme hätte verweigert wer - den müssen;
b. falls Art. 6 der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes nicht eingehal - ten wird.
§ 14 * Übergangsbestimmungen
1 Die mit der Änderung der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes vom
31. März 2021 angepassten Voraussetzungen und Kriterien gelten für alle Ge - suche, welche ab dem 1. April 2021 eingereicht werden.
2 Gesuche, welche bereits vor dem 1. April 2021 eingereicht worden sind und welche durch die geänderten Vorgaben des Bundes Anrecht auf höhere Härte - fallhilfen haben würden, werden auf Basis der geänderten Vorgaben neu ge - prüft.
3 Das Dividendenverbot nach Art. 6 Bst. a der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes in der Fassung der Änderung vom 31. März 2021 gilt für Unterneh - men, denen Härtefallhilfen ab dem 1. April 2021 zugesichert werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.006
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
26.01.2021 29.01.2021 Erlass Erstfassung GS 2021.006
12.02.2021 12.02.2021 § 3 Abs. 3 geändert GS 2021.013
12.02.2021 12.02.2021 § 3 Abs. 4 geändert GS 2021.013
12.02.2021 12.02.2021 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2021.013
12.02.2021 12.02.2021 Anhang 2 eingefügt GS 2021.013
09.03.2021 09.03.2021 § 4a eingefügt GS 2021.025
09.03.2021 09.03.2021 § 4b eingefügt GS 2021.025
09.03.2021 09.03.2021 § 5 Abs. 1 geändert GS 2021.025
09.03.2021 09.03.2021 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2021.025
20.04.2021 01.04.2021 § 3 Abs. 5 geändert GS 2021.041
20.04.2021 01.04.2021 § 4 Abs. 4 geändert GS 2021.041
20.04.2021 01.04.2021 § 4a Titel geändert GS 2021.041
20.04.2021 01.04.2021 § 4a Abs. 2 eingefügt GS 2021.041
20.04.2021 01.04.2021 § 4b aufgehoben GS 2021.041
20.04.2021 01.04.2021 § 4c eingefügt GS 2021.041
20.04.2021 01.04.2021 § 4d eingefügt GS 2021.041
20.04.2021 01.04.2021 § 6 Abs. 1 geändert GS 2021.041
20.04.2021 01.04.2021 § 10 Abs. 1, lit. e. geändert GS 2021.041
20.04.2021 01.04.2021 § 10 Abs. 2, lit. c. geändert GS 2021.041
20.04.2021 01.04.2021 § 10 Abs. 2, lit. e. geändert GS 2021.041
20.04.2021 01.04.2021 § 10 Abs. 2, lit. f. geändert GS 2021.041
20.04.2021 01.04.2021 § 10 Abs. 2, lit. g. geändert GS 2021.041
20.04.2021 01.04.2021 § 10 Abs. 2, lit. h. geändert GS 2021.041
20.04.2021 01.04.2021 § 10 Abs. 3 geändert GS 2021.041
20.04.2021 01.04.2021 § 14 eingefügt GS 2021.041 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.006
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 26.01.2021 29.01.2021 Erstfassung GS 2021.006
§ 3 Abs. 3 12.02.2021 12.02.2021 geändert GS 2021.013
§ 3 Abs. 4 12.02.2021 12.02.2021 geändert GS 2021.013
§ 3 Abs. 5 20.04.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.041
§ 4 Abs. 4 20.04.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.041
§ 4a 09.03.2021 09.03.2021 eingefügt GS 2021.025
§ 4a 20.04.2021 01.04.2021 Titel geändert GS 2021.041
§ 4a Abs. 2 20.04.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.041
§ 4b 09.03.2021 09.03.2021 eingefügt GS 2021.025
§ 4b 20.04.2021 01.04.2021 aufgehoben GS 2021.041
§ 4c 20.04.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.041
§ 4d 20.04.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.041
§ 5 Abs. 1 09.03.2021 09.03.2021 geändert GS 2021.025
§ 6 Abs. 1 20.04.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.041
§ 10 Abs. 1, lit. e. 20.04.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.041
§ 10 Abs. 2, lit. c. 20.04.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.041
§ 10 Abs. 2, lit. e. 20.04.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.041
§ 10 Abs. 2, lit. f. 20.04.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.041
§ 10 Abs. 2, lit. g. 20.04.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.041
§ 10 Abs. 2, lit. h. 20.04.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.041
§ 10 Abs. 3 20.04.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.041
§ 14 20.04.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.041
Anhang 1 12.02.2021 12.02.2021 Inhalt geändert GS 2021.013 Anhang 1 09.03.2021 09.03.2021 Inhalt geändert GS 2021.025 Anhang 2 12.02.2021 12.02.2021 eingefügt GS 2021.013 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.006
Anhang 1: Fixkostenquoten nach Branchen gemäss Bundesamt für Statistik NOGA
08 Bezeichnung Fixkosten- quote (Fixkosten/ Umsatz)
08 Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau 27,9 %
09 Erbringung von D ienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden
20,8 %
10 Herstellung von Nahrungs - und Futtermitteln 21,4 %
11 Getränkeherstellung 29,8 %
12 Tabakverarbeitung 11,1 %
13 Herstellung von Textilien 23, 0 %
14 Herstellung von Bekleidung 28,6 %
15 Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen 23,9 %
16 Herstellung von Holz - , Flecht - , Korb - und Korkwaren (ohne Möbel)
19,2 %
17 Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus 20,8 %
18 Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton - , Bild - und Datenträgern
24,0 %
19 Kokerei und Mineralölverarbeitung 18,7 %
20 Herstellung von chemischen Erzeugnissen 24,7 %
21 Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen 36,5 %
22 Herstellung von Gummi - und Kunststoffwaren 22,7 %
23 Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verar- beitung von Steinen und Erden
24,9 %
24 Metallerzeugung und - bearbeitung 19,6 %
25 Herstellung von Metallerzeugnissen 21,4 %
26 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektroni- schen und optischen Erzeugnissen
27,5 %
27 Herstellung von elektrischen Ausrüstungen 20,0 %
28 Maschinenbau 21,7 %
29 Herstellung von Automobilen und Automobilteilen 19,7 %
30 Sonstiger Fahrzeugbau 19,5 %
31 Herstellung von Möbeln 22,9 %
32 Herstellung von sonstigen Waren 33,9 %
33 Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüs- tungen
18,9 %
35 Energieversorgung 14,7 %
36 Wasserversorgung 23,1 %
37 Abwasserentsorgung 34,3 %
38 Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung
25,2 %
39 Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung
31,4 %
41 Hochbau 18,4 %
42 Tiefbau 28,2 %
43 Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe
20,4 %
45 Handel mit Motorfahrzeugen; Instandhaltung und Repa- ratur von Motorfahrzeugen
10,2 %
46 Grosshandel (ohne Handel mit Motorfahrzeugen) 6,2 %
47 Detailhandel (ohne Handel mit Motorfahrzeugen) 16,5 %
49 Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen 38,9 %
50 Schifffahrt 15,6 %
51 Luftfahrt 26,0 %
52 Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistun- gen für den Verkehr
22,6 %
53 Post - , Kurier - und Expressdienste 29,0 %
55 Beherbergung 40,4 %
56 Gastronomie 30,2 %
58 Verlagswesen 39,4 %
59 Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fern- sehprogrammen; Kinos; Tonstudios und Verlegen von Musik
31,8 %
60 Rundfunkveranstalter 26,3 %
61 Telekommunikation 26,3 %
62 Erbringung von Dienstleistungen der Informationstech- nologie
27,2 %
63 Informationsdienstleistungen 25,8 %
64 Erbringung von Finanzdienstleistungen 31,4 % *
65 Versicherungen, Rückversicherungen und Pensions- kassen (ohne Sozialversicherung)
31,4 % *
66 Mit Finanz - und Versicherungsdienstleistungen verbun- dene Tätigkeiten
31,4 % *
68 Grundstücks - und Wohnungswesen 44,8 %
69 Rechts - und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung 31,4 %
70 Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrie- ben; Unternehmensberatung
35,8 %
71 Architektur - und Ingenieurbüros; technische, physikali- sche und chemische Untersuchung
24,3 %
72 Forschung und Entwicklung 30,9 %
73 Werbung und Marktforschung 24,2 %
74 Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und techni- sche Tätigkeiten
27,2 %
75 Veterinärwesen 20,2 %
77 Vermietung von beweglichen Sachen 39,6 %
78 Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften 19,6 %
79 Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonsti- ger Reservierungsdienstleistungen
10,6 %
80 Wach - und Sicherheitsdienste sowie Detekteien 26,8 %
81 Gebäudebetreuung; Garten - und Landschaftsbau 23,4 %
82 Erbringung von wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a. n. g.
28,1 %
85 Erziehung und Unterricht 45,7 %
86 Gesundheitswesen 34,8 % *
87 Heime (ohne Erholungs - und Ferienheime) 34,8 %
88 Sozialwesen (ohne Heime) 41,7 %
90 Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten 68,5 %
91 Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologi- sche Gärten
108,0 %
92 Spiel - , Wett - und Lotteriewesen 37,1 %
93 Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unter- haltung und der Erholung
28,0 %
94 Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport)
42,4 %
95 Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Ge- brauchsgütern
19,7 %
96 Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen
30,9 % * Für diese Branchen liegen keine statistischen Werte vor. Die Quoten wurden anhand vergleichbarer Branchen approximiert.
Anhang 2: Erhöhungsberechtigte Branchen gemäss Bundesamt für Statistik NOGA 08 Bezeichnung
561001 Restaurants, Imbissstuben, Tea - Rooms und Gelaterias
561002 Restaurants mit Beherbergungsangebot
561003 Verwaltung von Restaurantbetrieben
563001 Bars
563002 Diskotheken, Dancings, Night Clubs
900101 Theater - und Ballettgruppen
900102 Orchester, Chöre, Musiker
900400 Betrieb von Kultur - und Unterhaltungseinrichtungen
910100 Bibliotheken und Archive
910200 Museen
910300 Betrieb von historischen Stätten und Gebäuden und ähnlichen Attraktionen
910400 Botanische und zoologische Gärten sowie Naturparks
931100 Betrieb von Sportanlagen
931200 Sportvereine
931300 Gymnastik - und Fitnesszentren
931900 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen des Sports
932100 Vergnügungs - und Themenparks
932900 Erbringung von Dienstleistungen der Unterhaltung und der Er- holung a. n. g.
960401 Saunas, Solarien
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