Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (170.310)
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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) Vom 24. Oktober 2006 (Stand 1. Januar 2023) Gestützt auf Art. 49 der Kantonsverfassung 1 ) und Art. 24 des Regierungs- und Ver - waltungsorganisationsgesetzes
2 ) von der Regierung erlassen am 24. Oktober 2006
1. Regierung

Art. 1 Sitzungsort und Sitzungstag

1 Die Sitzungen finden in der Regel am Dienstag im Regierungsgebäude in Chur statt.

Art. 1a * Telefon- und Videokonferenzen

1 Erfordern es die Umstände, können Regierungssitzungen via Telefon- oder Video - konferenz durchgeführt werden.
2 In begründeten Ausnahmefällen können verhinderte Regierungsmitglieder und die Kanzleidirektorin oder der Kanzleidirektor an Regierungssitzungen via Telefon- oder Videoschaltung teilnehmen.

Art. 2 Eintritt während der Amtsdauer

1 Die Regierung setzt den Amtsantritt für ein in einer Ersatzwahl neu gewähltes Mit - glied fest.
1) BR 110.100
2) BR 170.300

Art. 3 Zustellung der Anträge

1 Beschlussanträge sind von den Departementen bis spätestens zwei Arbeitstage vor der Sitzung schriftlich bei der Standeskanzlei einzureichen. Sie sind in jener Form abzufassen, in welcher sie nach der Beschlussfassung durch die Regierung ausgefer - tigt werden.
2 Anträge und Berichte grösseren Umfanges oder grösserer Tragweite, insbesondere Entwürfe von Botschaften an den Grossen Rat und von Regierungsverordnungen, sind spätestens eine Woche vor der Sitzung je in einer Ausfertigung den Regierungs - mitgliedern und der Kanzleidirektorin oder dem Kanzleidirektor zuzustellen.

Art. 4 Traktandenliste

1 Aufgrund der Meldungen der Departemente erstellt die Standeskanzlei die Traktan - denliste für die Regierungssitzung. Sie stellt die Liste umgehend den Regierungsmit - gliedern sowie der Kanzleidirektorin oder dem Kanzleidirektor zur Verfügung.

Art. 5 Aktenauflage

1 Die Sitzungsakten werden im Regierungsgebäude zur Einsichtnahme aufgelegt. Anträge und Schlüsseldokumente sind zusätzlich elektronisch zur Verfügung zu stel - len.

Art. 6 Verschiebung eines Geschäftes, Rückkommen

1 Die Beratung eines Geschäftes wird verschoben, wenn: a) das Regierungsmitglied, welches für das Geschäft zuständig ist, dies verlangt; b) bei weiterem Klärungsbedarf oder aus anderen wichtigen Gründen, falls die Mehrheit der Regierungsmitglieder dies beschliesst.
2 Die Regierung kann auf einen Beschluss zurückkommen, wenn dieser noch nicht zugestellt ist und die Mehrheit der Regierungsmitglieder dem Rückkommensantrag zustimmt.

Art. 7 Protokoll

1 Das Protokoll enthält die Wiedergabe der Regierungsbeschlüsse.
2 Im Protokoll dürfen keine Hinweise auf das Stimmverhältnis festgehalten werden.
3 Jedes Regierungsmitglied hat das Recht, seine von der Mehrheit abweichende Mei - nung zu Protokoll zu geben.

Art. 8 Ausfertigung und Unterzeichnung

1 Die Beschlüsse werden von der Standeskanzlei ausgefertigt.
2 Die für das Protokoll bestimmte Beschlussausfertigung wird gestempelt und von der Regierungspräsidentin oder vom Regierungspräsidenten und von der Kanzleidi - rektorin oder dem Kanzleidirektor handschriftlich unterzeichnet.
3 Für die elektronische oder mechanische Wiedergabe der Beschlussausfertigung kann die Unterzeichnung mit elektronischer Vorlage oder mittels Faksimile-Stempel erfolgen, sofern die handschriftliche Unterzeichnung nicht zwingend vorgeschrieben ist.
2. Kantonale Verwaltung

Art. 9 Gliederung und Benennung

1 Die Kantonale Verwaltung gliedert sich wie folgt: a) Departement für Volkswirtschaft und Soziales b) Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit c) Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement d) Departement für Finanzen und Gemeinden e) * Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität f) Standeskanzlei als Stabsstelle

Art. 10 Aufgabenbereiche Departemente und Standeskanzlei

1 Die Aufgabenbereiche der einzelnen Departemente und der Standeskanzlei werden von der Regierung in Anhang 1 zu dieser Verordnung festgelegt.

Art. 11 Organisatorische Gliederung Departemente und Standeskanzlei

1 Die organisatorische Gliederung der Departemente in Ämter und gleichgestellte Organisationseinheiten sowie der Standeskanzlei wird von der Regierung in Anhang
1 zu dieser Verordnung festgelegt. Die weitere Organisation bestimmt die Departe - mentsvorsteherin oder der Departementsvorsteher beziehungsweise die Kanzleidi - rektorin oder der Kanzleidirektor.

Art. 12 Unterschriftsberechtigung

1. In den Departementen
1 Die Departementsvorsteherinnen oder Departementsvorsteher sind für den Aufga - benbereich eines Departementes zeichnungsberechtigt.
2 Sie können für bestimmte Sachbereiche weitere Unterschriftsberechtigungen festle - gen.
3 Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Departementes unterzeichnet im Ver - hinderungsfalle der Vorsteherin oder des Vorstehers das stellvertretende Regie - rungsmitglied oder, wenn dieses ebenfalls verhindert ist, ein anderes Mitglied der Regierung.

Art. 13 2. In den Ämtern

1 Die Leiterinnen und Leiter sind für den Aufgabenbereich eines Amtes oder einer gleichgestellten Organisationseinheit zeichnungsberechtigt.
2 Sie können für bestimmte Sachbereiche weitere Unterschriftsberechtigungen festle - gen.

Art. 14 3. Form der Unterschriftsdelegation, Öffentlichkeit

1 Die Delegation der Unterschriftsberechtigung hat in Form einer generellen Um - schreibung zu erfolgen.
2 Auf Verlangen ist Aussenstehenden Einsicht in die Grundlagen der Unterschrifts - delegation zu geben.

Art. 15 Unterzeichnungsformen

1. Einzelverfügungen und Beschwerdeentscheide
1 Einzelverfügungen und Beschwerdeentscheide sind in der Regel eigenhändig zu unterzeichnen.
2 In besonderen Fällen, namentlich bei zeitlicher Dringlichkeit oder wenn Einzelver - fügungen in grösserer Zahl erlassen werden, kann die Unterzeichnung mit Faksi - mile-Stempel oder elektronischer Vorlage erfolgen.

Art. 16 2. Massenverfügungen

1 Verfügungen, die in grosser Zahl auf elektronischem oder mechanischem Weg er - lassen werden, können mit Faksimile-Stempel oder mit elektronischer Vorlage un - terzeichnet werden oder keine Unterschrift tragen.
3. Schlussbestimmungen

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die nachfolgenden Erlasse werden aufgehoben: a) Beschluss betreffend Zuweisung von Sachgebieten an die Departemente vom
15. Dezember 1986
1 )
. b) Verordnung über die Unterschriftsberechtigung für Verfügungen und Be - schwerdeentscheide in den Departementen und Ämtern vom 31. Januar
1995 2 ) .

Art. 18 Änderung bisherigen Rechts

1 Die Änderung von Verordnungen wird in Anhang 2 3 ) geregelt.
1) AGS 1986, 1740 und Änderungen gemäss Register AGS; BR 170.325
2) AGS 1995, 3274; BR 170.600
3) Im BR nicht publiziert; AGS 2006, KA 4280

Art. 19 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Regierungs- und Verwaltungsorganisa - tionsgesetz
3 ) in Kraft
4 )
.
3) BR 170.300
4)
1. Januar 2007
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
24.10.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung -
30.06.2015 01.01.2016 Anhang 1 Inhalt geändert 2015-021
26.09.2017 01.01.2018 Anhang 1 Inhalt geändert 2017-035
27.02.2018 01.03.2018 Anhang 1 Inhalt geändert 2018-004
17.09.2019 01.10.2019 Anhang 1 Inhalt geändert 2019-021
20.01.2020 01.04.2020 Art. 9 Abs. 1, e) geändert 2020-001
20.01.2020 01.04.2020 Anhang 1 Inhalt geändert 2020-001
21.12.2021 01.01.2022 Anhang 1 Inhalt geändert 2021-048
22.11.2022 01.01.2023 Art. 1a eingefügt 2022-039
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 24.10.2006 01.01.2007 Erstfassung -

Art. 1a 22.11.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-039

Art. 9 Abs. 1, e) 20.01.2020 01.04.2020 geändert 2020-001

Anhang 1 30.06.2015 01.01.2016 Inhalt geändert 2015-021 Anhang 1 26.09.2017 01.01.2018 Inhalt geändert 2017-035 Anhang 1 27.02.2018 01.03.2018 Inhalt geändert 2018-004 Anhang 1 17.09.2019 01.10.2019 Inhalt geändert 2019-021 Anhang 1 20.01.2020 01.04.2020 Inhalt geändert 2020-001 Anhang 1 21.12.2021 01.01.2022 Inhalt geändert 2021-048
Anhang 1: Aufgabenbereiche und Gliederung der Departemente (Art. 10 und 11) (Stand 1. Januar 2022)
1. Aufgabenbereiche der Departemente und der Standeskanzlei
1.1. DEPARTEMENT FÜR VOLKSWIRTSCHAFT UND SOZIALES
1.1.1. Volkswirtschaft a) Grundbuch – Grundbuchaufsicht – bäuerliches Bodenrecht – Grundstückserwerb durch Personen im Ausland b) Handelsregister c) Landwirtschaft – Agrarmassnahmen – Kantonale Fördermassnahmen – Strukturverbesserungen und ländliche Entwicklung – Lebensmittelsicherhe it und Tiergesundheit – Landwirtschaftliche Bildung und Beratung (Plantahof) d) Geoinformation und amtliche Vermessung e) Industrie, Gewerbe und Arbeit – Arbeitsbedingungen – Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung – Arbeitsinspektorat (Gesundheit sschutz, Arbeitssicherheit) – Wirtschaftliche Landesversorgung – Preisbekanntgabe und Konsumkredit f) Tourismus – Fördermassnahmen – Schneesport- und Bergführerwesen g) Wirtschaft – Fördermassnahmen – Standortentwicklung – Regionalentwicklung
– Bestandespflege und Ansiedlungen h) Statistik und Register i) Raumentwicklung – Kantonale Raumordnungspolitik – Richt- und Nutzungsplanungen – Aufsicht kommunales Bau- und Planungswesen – Bauen ausserhalb der Bauzonen j) Wohnungsbau und Mietwesen k) Seilbahnwesen l) Europafragen m) Welthandel
1.1.2. Soziales a) Sozialhilfe – Persönliche Hilfe – Materielle Hilfe – Pflegekinderwesen – Aufsicht über die Kinderheime – Integration behinderter Erwachsener – Familienfragen – Opferhilfe/Kindesschutz – Suchthilfe – Koordination gegen häusliche Gewalt b) Sozialversicherungen – AHV-Ausgleichskasse – IV-Stelle – Familienausgleichskasse
1.2. DEPARTEMENT FÜR JUSTIZ, SICHERHEIT UND GESUNDHEIT
1.2.1. Justiz a) Justiz – Gerichtswesen – Strafuntersuchung und -verfolgung – Allgemeine Verfassungsfragen b) Strafrecht und Strafvollzug – Allgemeines Strafrecht – Straf- und Massnahmenvollzug c) Bürger- und Zivilrecht – Einbürgerungen – Zivilstandswesen – Namensänderungen
– Adoptionen – Kindes- und Erwachsenenschutzrecht d) Anwalts- und Notariatswesen
1.2.2. Sicherheit a) Kantonspolizei – Allgemeine Polizeiaufgaben – Verkehrspolizei – Kriminalpolizei – Sicherheitspolizei b) Ausländerrecht – Fremdenpolizei – Integration – Asylwesen c) Pass- und Patentwesen d) Polizeiliche Aufsicht über die Kleinspiele e) Eich- und Messwesen f) Strassenverkehr – Verkehrssteuern – Führer- und Fahrzeugprüfungen – Sonderbewilligungen – Administrativmassnahmen g) Schifffahrt h) Gebäudeversicherung – Gebäudeversicherung – Elementarschäden i) Feuerpolizei – Feuerverhütung – Feuerbekämpfung j) Militär – Kreiskommando k) Bevölkerungsschutz l) Zivilschutz – Bauten – Ausbildung m) Datenschutz n) Kantonale Sicherheitskooperation – Kantonaler Führungsstab – Gemeindeführungsstäbe
1.2.3. Gesundheit – Beiträge – Planung
b) Bestattungswesen c) Betäubungsmittel d) Gesundheitsförderung und Prävention e) Gesundheitspolizei – Aufsicht – Bewilligungen f) Gesundheitsschutz g) Heilmittel h) Krankenversicherung – Prämienverbilligung – Versicherungsobligatorium – Tarife – Zulassung und Aufsicht der Leistungserbringer i) Psychiatrische Kliniken – Beiträge – Planung j) Rehabilitationskliniken – Beiträge – Planung k) Rettungswesen l) Schularztdienst m) Schulzahnpflege n) Spitäler – Beiträge – Planung o) Spitex
1.3. ERZIEHUNGS-, KULTUR- UND UMWELTSCHUTZ- DEPARTEMENT
1.3.1. Erziehung a) Volksschule und Sonderschulung b) Mittelschulen und Tertiärbildung c) Berufsbildung und Berufsberatung d) Sport und Sportförderung
1.3.2. Kultur a) Kultur und Sprachförderung b) Archäologie und Denkmalpflege c) Staatsarchiv und Kantonsbibliothek d) Kantonale Museen
1.3.3. Umweltschutz a) Natur und Landschaft b) Wasser und Abwasser c) Abfall, Materialausbeutung und Boden d) Luft, Lärm, Strahlen und Klima e) Störfallvorsorge und Schadendienst
1.4. DEPARTEMENT FÜR FINANZEN UND GEMEINDEN
1.4.1. Finanzen a) Finanzpolitik b) Finanzkontrolle c) Finanzverwaltung – Finanz- und Rechnungswesen – Tresorerie – Stiftungsaufsicht – Versicherungswesen – Fachstelle IKS – Public Corporate Governance d) Personal e) Pensionskasse f) Steuern – Vollzug des kantonalen Steuergesetzes – Vollzug der direkten Bundessteuer – Gesetzgebung (allgemeine Steuern) – Gemeindesteuern – Unentgeltliche Rechtspflege (Stellungnahme vor Erteilung sowie Verpflich- tung zur Rückforderung in verwaltungs-, zivil- und strafrechtlichen Verfah- ren) g) Informatik h) Immobilienbewertungen
1.4.2. Gemeinden a) Gemeindeaufsicht b) Gemeindereform c) Finanzausgleich für Gemeinden
1.5. DEPARTEMENT FÜR INFRASTRUKTUR, ENERGIE UND MOBILITÄT
1.5.1. Bau a) Strassenbau und -unterhalt – Projektierung – Strassenerhaltung – Oberbauleitung – Landerwerb und Administration b) Wasserbau (Hochwasserschutz) c) Hochbau – Bauvorhaben – Bewirtschaftung für Immobilien
1.5.2. Wasser und Energie a) Wasserkraftnutzung b) Energienutzung und -beratung
1) c) Energieversorgung
1.5.3. Verkehr a) Koordinierte Verkehrspolitik b) Öffentlicher Verkehr – Eisenbahnen – Busbetriebe c) Langsamverkehr d) Luftverkehr
1.5.4. Wald und Naturgefahren a) Multifunktionale Waldbewirtschaftung – Schutzwald – Lebensraum – Holznutzung – Planung und Erschliessung b) Umgang mit Naturgefahren c) Walderhaltung d) Forstorganisation und Schulung
1.5.5. Jagd, Fischerei, Lebensraum- und Artenschutz a) Jagdaufsicht b) Jagdplanung
1) Neue Bezeichnung „Energieeffizienz“ , vgl. RB-Nr. 630 vom 22. Mai 2007
c) Wildhege d) Fischereiaufsicht e) Fischereibewirtschaftung f) Fischereibetrieb g) Lebensraum- und Artenschutz
1.6. STANDESKANZLEI a) Allgemeine Stabsdienste für die Regierung b) Führungsunterstützung für die Regierung c) Informationsdienst für die Regierung d) Koordination Aussenbeziehungen e) Koordination Electronic Government f) Politische Rechte g) Übersetzungsdienst für Regierung und kantonale Verwaltung h) Formelle Gesetzgebung i) Datenschutz (Aufsichtsstelle) j) Zentrale Dienste (Postdienst, Drucks achen und Materialdien st, Legalisationen) k) Protokolldienst für Anlässe der Regierung
2. Gliederung der Departemente und der Standeskanzlei
2.1. DEPARTEMENT FÜR VOLKSWIRTSCHAFT UND SOZIALES Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales gliedert sich wie folgt: a) Departementssekretariat b) Grundbuchinspektorat und Handelsregister c) Plantahof d) Amt für Landwirtschaft und Geoinformation e) Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit f) Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit g) Amt für Wirtschaft und Tourismus h) Amt für Raumentwicklung i) Sozialamt Dem Departement für Volkswirtschaft und Soziales ist zugewiesen: – Sozialversicherungsanstalt
2.2. DEPARTEMENT FÜR JUSTIZ, SICHERHEIT UND GESUNDHEIT Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit gl iedert sich wie folgt: a) Departementssekretariat b) Amt für Justizvollzug c) Kantonspolizei d) Amt für Migration und Zivilrecht e) Strassenverkehrsamt f) Amt für Militär und Zivilschutz g) Gesundheitsamt h) Staatsanwaltschaft i) Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden Dem Departement für Just iz, Sicherheit und Ges undheit sind zugewiesen: a) Psychiatrische Dienste Graubünden b) Gebäudeversic herungsanstalt
2.3. ERZIEHUNGS-, KULTUR- UND UMWELTSCHUTZ- DEPARTEMENT Das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdep artement gliedert sich wie folgt: a) Departementsdienste (inkl. Stabsste lle für Chancengleichheit von Frau und Mann) b) Amt für Volksschule und Sport c) Amt für Höhere Bildung d) Amt für Berufsbildung e) Amt für Kultur f) Amt für Natur und Umwelt Dem Erziehungs-, Kultur- und Umwelts chutzdepartement sind zugewiesen: a) Bildungszentrum Gesundheit und Soziales b) Pädagogische Hochschule c) Fachhochschule Graubünden
2.4. DEPARTEMENT FÜR FINANZEN UND GEMEINDEN Das Departement für Finanzen und Ge meinden gliedert sich wie folgt: a) Departementssekretariat b) Amt für Immobilienbewertung c) Finanzverwaltung d) Personalamt e) Steuerverwaltung f) Amt für Informatik g) Amt für Gemeinden h) Finanzkontrolle (administrativ zugeordnet) Dem Departement für Finanzen und Gemeinden sind zugewiesen: a) Pensionskasse Graubünden 1 b) Graubündner Kantonalbank
2
2.5. DEPARTEMENT FÜR INFRASTRUKTUR, ENERGIE UND MOBILITÄT Das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität gliedert sich wie folgt: a) Departementssekretariat b) Hochbauamt c) Amt für Energie und Verkehr d) Tiefbauamt e) Amt für Wald und Naturgefahren f) Amt für Jagd und Fischerei Dem Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität ist zugewiesen: – Bildungszentrum Wald Maienfeld
2.6. STANDESKANZLEI Die Standeskanzlei gliedert sich wie folgt: a) Führungsunterstützung
1 Formlose Berichtigung gemäss Art. 12 Abs. 1 des Publikationsgesetzes (BR 180.100)
2 Formlose Berichtigung gemäss Art. 12 Abs. 1 des Publikationsgesetzes (BR 180.100)
b) Allgemeine Dienste c) Sekretariat Kanzleidirektion d) Ratssekretariat Der Standeskanzlei ist zugewiesen: – Datenschutzaufsichtsstelle
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