Beschluss des Grossen Rates des Kantons St.Gallen betreffend Erweiterung der Kompetenzen des Regierungsrates bei Kriegsgefahr
Beschluss des Grossen Rates des Kantons St.Gallen betreffend Erweiterung der Kompetenzen des Regierungsrates bei Kriegsgefahr vom 29. August 1939 (Stand 29. August 1939) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen, in Anwendung von Art. 55 Ziff. 14 und Art. 47 der Kantonsverfassung
1 auf Antrag des Regierungsrates vom 29. August 1939, beschliesst:
2 Ziff. 1
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, im Falle des Eintrittes kriegerischer Ereig - nisse in unsern Nachbarstaaten oder bei einer allgemeinen Mobilmachung der Schweizerischen Armee, in vorübergehender Abweichung von geltendem Recht, die durch die ausserordentlichen Verhältnisse bedingten Massnahmen zu ergrei - fen. Ziff. 2
1 Der Regierungsrat hat dem Grossen Rate zu geeigneter Zeit über die von ihm ge - troffenen Massnahmen Bericht zu erstatten. Ziff. 3
1 Dieser Beschluss wird als dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft.
1 sGS 111.1 .
2 bGS 1, 44. In Vollzug ab 29. August 1939.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass bGS 1, 44 29.08.1939 29.08.1939 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
29.08.1939 29.08.1939 Erlass Grunderlass bGS 1, 44
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