Verordnung über den Swisslos-Spielsucht-Fonds (543.42)
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Verordnung über den Swisslos-Spielsucht-Fonds

Verordnung über den Swisslos-Spielsucht-Fonds Vom 12. Januar 2021 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) und Art. 66 des Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordates vom 20. Mai 2019
2 , beschliesst:

§ 1 Gegenstand und Zweck

1 Der Swisslos-Spielsucht-Fonds (nachfolgend: «Fonds») dient der Verwaltung des dem Kanton Basel-Landschaft zukommenden Anteils "Prävention" der Ab - gabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte gemäss

Art. 66 des Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats.

§ 2 Zuweisung von Mitteln und Verwaltung

1 Die Einnahmen des Kantons aufgrund der Abgabe gemäss § 1 werden jähr - lich dem Fonds zugewiesen.
2 Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden im Ausgaben- und Finanzplan budgetiert. Der Fonds wird im Fremdkapital ausgewiesen.
3 Nicht beanspruchte Mittel dienen als Rückstellungen für grössere oder unvor - hergesehene Vorhaben.
4 Das Amt für Gesundheit verwaltet den Fonds und entscheidet über die Ver - wendung der Mittel.

§ 3 Grundsätze für die Verwendung der Mittel

1 Die Mittel des Fonds werden für Massnahmen zur Prävention von exzessi - vem Geldspiel sowie für Beratungs- und Behandlungsangebote für spielsucht - gefährdete und spielsüchtige Personen und für deren Umfeld im Sinne von

Art. 85 des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 2017

3 ) ver - wendet.
2 Die Verwendung der Mittel orientiert sich an den Empfehlungen der Fachdi - rektorenkonferenz Geldspiel.
1) SGS 100
2) SGS 543.4
3) SR 935.51 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.002
3 Bei der Prävention und Bekämpfung von Spielsucht wird ein ganzheitlicher Ansatz verfolgt. Die Gelder des Fonds werden vorwiegend für themen- und zielgruppenübergreifende Massnahmen eingesetzt.
4 Die Mittel des Fonds können im Rahmen von interkantonalen oder ge - samtschweizerischen Massanhmen eingesetzt werden.
5 Auf Beiträge aus dem Fonds besteht kein Rechtsanspruch.

§ 4 Unterstützte Massnahmen

1 Mit den Mitteln des Fonds werden Massnahmen unterstützt, die monothema - tisch oder multithematisch das Geldspiel betreffen, insbesondere in folgenden Bereichen:
a. Prävention und Früherkennung;
b. Beratung und Behandlung;
c. Forschung und Evaluation;
d. Aus- und Weiterbildung.
2 Beiträge können auch an Organisationen ausgerichtet werden, welche direkt - betroffene Personen unterstützen, die aufgrund einer Spielsucht verschuldet sind und sich deswegen in einer Behandlung befinden. Die Mittel können na - mentlich verwendet werden zur Deckung von:
a. ungedeckten Gesundheitskosten;
b. Selbstkostenanteilen von Schuldenberatung und -sanierung.

§ 5 Beitragsempfänger

1 Beiträge aus dem Fonds können auf Gesuch hin an alle Empfänger geleistet werden, welche Massnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Geldspiel - sucht durchführen, namentlich an:
a. Stellen des Kantons Basel-Landschaft oder anderer Kantone;
b. Stellen des Bundes;
c. interkantonale Organisationen sowie gemeinsame Organisationen von Bund und Kantonen;
d. öffentlich-rechtliche Organisationen;
e. gemeinnützige und soziale Organisationen.

§ 6 Bemessung der Beiträge

1 Die Beitragshöhe bemisst sich an den Gesamtkosten der finanzierten Mass - nahme, dem anteilsmässigen Bezug zur Spielsuchtthematik, dem Eigenfinan - zierungsgrad und der Beteiligung Dritter. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.002

§ 7 Beitragsgesuche

1 Gesuche um Beiträge sind schriftlich und begründet beim Amt für Gesundheit einzureichen.
2 Das Gesuch muss Angaben zur Massnahme, zu deren Bezug zur Prävention und Bekämpfung von Spielsucht sowie zu deren Finanzierung enthalten.
3 Bei Gesuchen nach § 4 Abs. 2 muss der Antrag von einer Behandlungsstelle gestellt werden, welche auch die Beurteilung der vorliegenden Verschuldung vornimmt.
4 Das Amt für Gesundheit entscheidet über die Bewilligung von Beiträgen aus dem Fonds .

§ 8 Ausrichtung der Beiträge, Abrechnung

1 Beiträge aus dem Fonds werden einmalig oder jährlich wiederkehrend ausge - richtet. Wiederkehrende Beiträge werden auf maximal 4 Jahre befristet und können nach Ablauf ihrer Laufzeit erneut beantragt werden.
2 Die Beiträge können in Form von Pauschalen oder durch konkret abgerech - nete Einzelleistungen oder Leistungsgruppen erfolgen.
3 Bei konkret abrechenbaren Einzelleistungen oder Leistungsgruppen erfolgt die Auszahlung der Beiträge gegen Vorlage einer Abrechnung.
4 Bei Pauschalzahlungen ist jährlich über die Mittelverwendung Rechenschaft abzulegen.

§ 9 Berichterstattung

1 Das Amt für Gesundheit unterbreitet der interkantonalen Geldspielaufsicht bis Ende Juni des Folgejahres eine Aufstellung der im Geschäftsjahr bewilligten Beiträge zur Kenntnisnahme.

§ 10 Schlussbestimmung

1 Die bis zum 31. Dezember 2020 nicht verwendeten Mittel der Spielsuchtab - gaben der Vorjahre werden per 1. Januar 2021 in den Fonds überführt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.002
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
12.01.2021 01.01.2021 Erlass Erstfassung GS 2021.002 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.002
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 12.01.2021 01.01.2021 Erstfassung GS 2021.002 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.002
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