Verordnung über das Parkplatzmanagement der kantonalen Verwaltung
Verordnung über das Parkplatzmanagement der kantonalen Verwaltung (PMV) Vom 5. Juli 2022 (Stand 1. Januar 2023) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 4 der Kantonsverfassung 1 ) von der Regierung erlassen am 5. Juli 2022
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Bereitstellung, Bewirtschaftung und Benützung der kantonseigenen und vom Kanton gemieteten Park- und Abstellplätze (Parkplatzma - nagement).
2 Sie gilt für sämtliche Departemente und Dienststellen der kantonalen Verwaltung.
3 Sie bildet Teil des Betrieblichen Mobilitätsmanagements (BMM) der kantonalen Verwaltung.
Art. 2 Ziele
1 Dem Kanton kommt bei der betriebseigenen Verkehrsabwicklung eine Vorbild - funktion zu.
2 Der Dienst- und Arbeitswegverkehr der kantonalen Verwaltung soll nachhaltig und ressourcenschonend ausgestaltet sein.
3 Der Kanton setzt Anreize zur Nutzung des öffentlichen Verkehrs sowie umweltver - träglicher Mobilitätsmittel, insbesondere Fahrräder und E-Fahrräder, und stellt diese im Rahmen des BMM seinen Mitarbeitenden in angemessener Weise für den Dienst - verkehr zur Verfügung.
4 Der Kanton bewirtschaftet seine Park- und Abstellplätze nachhaltig und vermeidet falsche Anreize zur Nutzung von privaten Personenwagen für Dienstreisen und den Arbeitsweg.
Art. 3 Zuständigkeit und Aufgaben
1 Die Regierung wählt eine Parkplatzkommission (PPK). Diese besteht aus mindes - tens einer Vertretung jedes Departements und konstituiert sich selbst.
1) BR 110.100
2 Die PPK beurteilt in Beachtung der übergeordneten Ziele des BMM die Abgabe der erforderlichen Parkplätze betreffend die dienstliche Nutzung privater Personen - wagen und die gebührenfreie Abgabe der Parkberechtigungen.
3 Dem Hochbauamt (HBA) obliegt mit Ausnahme der Aufgaben, die der PPK zuge - wiesen sind, das Parkplatzmanagement der gesamten kantonalen Verwaltung. Vor - behältlich von Absatz 2 entscheidet es insbesondere über die Vergabe der Parkbe - rechtigungen und kann aus wichtigen Gründen, insbesondere bei betrieblichen Er - fordernissen, eine erteilte Parkberechtigung jederzeit widerrufen.
Art. 4 Abstellplätze für Fahrräder, E-Fahrräder und Motorräder
1 Der Kanton stellt für seine Mitarbeitenden genügend Abstellplätze für Fahrräder und E-Fahrräder bereit.
2 Nach Möglichkeit bietet er auch Abstellplätze für zweirädrige Motorräder und Motorfahrräder an.
Art. 5 Parkplätze für die dienstliche Nutzung von privaten Personenwagen
1 Der Kanton stellt den Dienststellen, die auf die dienstliche Nutzung privater Perso - nenwagen der Mitarbeitenden angewiesen sind, die erforderlichen Parkplätze soweit betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar zur Verfügung. Die Notwendigkeit ist gegeben, wenn keine angemessenen, betriebswirtschaftlich vertretbaren Alternativen zur Verfügung stehen.
2 Der Angewiesenheit auf die dienstliche Nutzung des privaten Personenwagens ge - mäss Absatz 1 gleichgestellt ist die Nutzung des privaten Personenwagens für die Erreichung des Dienstortes im Zusammenhang mit Arbeitseinsätzen ausserhalb der Betriebszeiten des öffentlichen Verkehrs. Das gilt namentlich für den Schichtbetrieb in der Nacht.
3 Das Gesuch für eine Parkberechtigung ist von der Dienststellenleitung beim HBA mit einer hinreichenden Begründung einzureichen.
4 Ein Rechtsanspruch auf einen Parkplatz besteht nicht.
Art. 6 Parkplätze für Menschen mit einer körperlichen Behinderung
1 Der Kanton stellt Mitarbeitenden mit einer körperlichen Behinderung, die auf die Nutzung eines privaten Personenwagens für den Arbeitsweg angewiesen sind, nach Möglichkeit einen behindertengerechten Parkplatz zur Verfügung.
2 Das Gesuch ist von den Mitarbeitenden unter Beilage der amtlichen Parkkarte für behinderte Personen beim HBA einzureichen.
Art. 7 Parkplätze für die anderweitige Nutzung
1 Sofern überzählige Parkplätze an einem Standort der kantonalen Verwaltung vor - handen sind, können die Parkplätze gemäss Gebührenregelung benützt werden.
2 Die Reihenfolge der Abgabe der überzähligen Parkplätze richtet sich primär nach der Reisedauer mit dem öffentlichen Verkehr vom Wohn- zum Arbeitsort. Massgeb - lich ist die schnellste Verbindung. Mitarbeitende mit einer längeren Reisedauer wer - den vorrangig berücksichtigt.
3 Bei der Benützungsberechtigung können überdies Arbeitspensum und Anteil im Homeoffice mitberücksichtigt werden.
4 Eine gebührenpflichtige Benützung kann unabhängig der Reisedauer mit dem öf - fentlichen Verkehr erfolgen, wenn besondere Umstände bei einem Mitarbeitenden vorliegen.
5 Das Gesuch ist von den Mitarbeitenden beim HBA einzureichen.
Art. 8 Gebührenfreie Benützung
1 Die Benützung der Parkplätze ist unentgeltlich für: a) Dienstwagen; b) Personenwagen von Mitarbeitenden, die eine Parkberechtigung gemäss Arti - kel 5 oder Artikel 6 aufweisen.
2 Die Benützung der Abstellplätze gemäss Artikel 4 ist unentgeltlich.
3 In allen übrigen Fällen wird von den Benützern eine Gebühr erhoben.
Art. 9 Gebührenpflichtige Benützung
1 Die Gebühren für die Benützung der Parkplätze bemessen sich wie folgt (Werte inkl. Mehrwertsteuer): a) gedeckte Parkplätze: 120 Franken pro Monat; b) ungedeckte Plätze: 80 Franken pro Monat; c) für Mitarbeitende ohne Parkberechtigung: 5 Franken pro Halbtag; d) für Dritte: 1.50 Franken pro Stunde.
2 Die Parkberechtigung wird mittels elektronischer Registrierung oder einer techni - schen Einrichtung vor Ort sichergestellt. Die Gebühren nach Absatz 1 Litera a und Litera b werden den Mitarbeitenden monatlich vom Lohn abgezogen.
3 Bei Missachtung der Gebührenordnung kann das HBA eine Bearbeitungsgebühr von 50 Franken erheben.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
05.07.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung 2022-027
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 05.07.2022 01.01.2023 Erstfassung 2022-027
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