Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft (611.251)
CH - SG

Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft

betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft vom 22. Juni 2001
1 In der Absicht, die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft (im Folgenden Hochschule genannt) als Fachhochschul-Institution gemäss Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995
2 über die Fachhochschulen zu betreiben, beschliessen die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein das folgende Konkordat: Verpflichtung der Mitglieder Verpflichtung der Mitglieder

Art. 1. Art. 1.

1 Die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein verpflichten sich gestützt auf die nachstehenden Bestimmungen zur Führung der Hochschule auf unbestimmte Zeit.
2 Die Hochschule ist eine selbständige und autonome öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie hat ihren Sitz in Zollikofen BE.
3 Die Hochschule ist der Berner Fachhochschule angegliedert. Ein Angliederungsvertrag mit der Berner Regierung regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten. Zweck und allgemeine Grundsätze Zweck und allgemeine Grundsätze

Art. 2. Art. 2.

1 Die Hochschule hat folgenden Zweck: a) sie bereitet durch praxisorientierte Diplomstudien auf berufliche Tätigkeiten in der Urproduktion und Ernährungswirtschaft vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern; b) sie ergänzt die Diplomstudien durch ein Angebot an Weiterbildungsveranstaltungen; c) sie führt auf ihrem Tätigkeitsgebiet anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch und erbringt Dienstleistungen für Dritte; d) sie leistet massgebliche Beiträge an nationale und internationale Kompetenznetzwerke; e) sie arbeitet mit anderen in- und ausländischen Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen zusammen.
2 Die Hochschule ist eine mehrsprachige Institution. Der Unterricht wird im
1. Studienjahr in der Regel sowohl in Deutsch als auch in Französisch erteilt, in den oberen Semestern in Deutsch, Französisch oder Englisch.
3 Die finanzielle Belastung der Studierenden durch das Studium soll im Rahmen des Möglichen, insbesondere durch ein fakultatives Internat, gemildert werden.
4 Wer die gemäss Prüfungsreglement geforderten Leistungen erbracht hat, ist berechtigt, einen geschützten Titel gemäss Art. 5 der Verordnung vom
11. September 1996
3 über den Aufbau und die Führung von Fachhochschulen zu tragen. Verwaltungsführung Verwaltungsführung

Art. 3. Art. 3.

1 Die Hochschule wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und Wirkungsorientierung geführt.
2 Die Hochschule wird mit einem Leistungsauftrag des Konkordatsrates an den Verwaltungsrat zuhanden der Direktion geführt. Der Konkordatsrat kann Leistungsaufträge mit mehrjähriger Verbindlichkeit erteilen.
3 Der Leistungsauftrag gliedert die Gesamtleistung der Hochschule in nicht mehr als sieben Teilbereiche, für die der Konkordatsrat bereichsbezogene Leistungs-, Wirkungs- und finanzielle Vorgaben macht. Finanzielle Führung Finanzielle Führung

Art. 4. Art. 4.

1 Die Hochschule wird nach betriebswirtschaftlichen Verfahrensweisen geführt. Sie verfügt über die erforderlichen Instrumente, neben der Finanzbuchhaltung und den dazu gehörenden Nebenbüchern insbesondere
5 Ein Hundertstel eines Jahresumsatzes wird den Reserven zugewiesen, bis diese ein Zehntel eines Jahresumsatzes betragen. Der Konkordatsrat kann die Bildung weiterer Reserven bewilligen.
6 Der Verwaltungsrat kann Mehrerträge aus Weiterbildungsangeboten, den Forschungsprojekten und den Dienstleistungen für Dritte zur Deckung von entsprechenden Verlusten und zur Entwicklung neuer Tätigkeiten zurückstellen. Sonderleistungen des Sitzkantons Sonderleistungen des Sitzkantons

Art. 5. Art. 5.

1 Die Sonderleistungen des Kantons Bern als Sitzkanton der Hochschule bestehen aus: a) einem Grundbeitrag von 2,5 Millionen Franken, der an die Bau- und Einrichtungskosten geleistet wurde; b) der Überlassung einer Landparzelle von 400 a in der «Meielen», Gemeinde Zollikofen, die unentgeltlich für die Einrichtung der Hochschule und ihrer Nebengebäude zur Verfügung steht. Die betreffende Parzelle, die Eigentum des Kantons Bern ist, ist während 99 Jahren mit einem Baurecht zugunsten der Hochschule belastet; c) der Überlassung einer Landparzelle von 83 a im «Pistolenacker», Gemeinde Zollikofen, die der Hochschule als Übungsgelände auf 99 Jahre zur Verfügung steht; d) der Verpflichtung, der Hochschule während 99 Jahren auf dem Gutsbetrieb des Inforama Rütti, Gemeinde Zollikofen, bis zu 400 a landwirtschaftliche Nutzfläche zur Verfügung zu halten, um darauf im Rahmen der normalen Fruchtfolge pflanzenbauliche Versuche durchzuführen. Nach Feststellung der Versuchsresultate gehört die Ernte dem Gutsbetrieb des Inforama Rütti; e) der Verpflichtung, der Hochschule gegen Entschädigung das Vieh, die Maschinen sowie Laboratorien und weitere Lokalitäten des Milch- und Lebensmittelzentrums Rütti und des Inforama Rütti zur Verfügung zu stellen, soweit dadurch der Unterrichtsablauf der Schulen nicht gestört wird. Die Benützung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen der Direktionen; f) der Befreiung der Hochschule von allen Kantons- und Gemeindesteuern.
2 Dagegen verfügt der Gutsbetrieb des Inforama Rütti unentgeltlich (nach Vereinbarung mit der Direktion der Institution) über die Ernte der unter den Bst. b und c bezeichneten Parzellen oder über die Fläche, die von der Hochschule nicht benutzt wurde. Gebäudeinvestitionen und ihre Deckung Gebäudeinvestitionen und ihre Deckung

Art. 6. Art. 6.

1 Die Nettokosten allfälliger Gebäudeinvestitionen werden den Kantonen und dem Fürstentum Liechtenstein nach Massgabe der durchschnittlichen Anzahl der Studierenden in den letzen 10 Jahren vor dem Investitionsbeschluss belastet. Betriebskosten und ihre Deckung Betriebskosten und ihre Deckung

Art. 7. Art. 7.

1 Die Konkordatskantone und das Fürstentum Liechtenstein tragen die Betriebskosten sowie die darin eingeschlossenen Raumkosten und betrieblichen Investitionskosten mittels einer im Voraus festgelegten Leistungspauschale.
2 In die Leistungspauschale wird ein Risikozuschlag einberechnet, damit Eigenkapital gebildet werden kann, das dem Ausgleich von Fehlbeträgen dient.
3 Die Leistungspauschale wird durch den Konkordatsrat zusammen mit dem Budgetbeschluss festgelegt. Sie berücksichtigt den Entwicklungs- und Finanzplan der Hochschule sowie die Teuerung.
4 Die Leistungspauschale wird den Konkordatskantonen und dem Fürstentum Liechtenstein jährlich nach Massgabe der Anzahl Studierender (ausgedrückt in Studientagen der Kurse, welche eine Dauer von mehr als sechs Tagen aufweisen) in Rechnung gestellt. Massgebend ist der Wohnsitzkanton der Studierenden gemäss Art. 5 der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung
die Leistungspauschale.
2 Die dem Konkordat nicht angeschlossenen Kantone bzw. das Fürstentum Liechtenstein werden eingeladen, die den Studierenden gemäss Abs. 1 auferlegte Leistungspauschale zu übernehmen. Organe Organe

Art. 9. Art. 9.

1 Die Organe des Konkordats sind: a) der Konkordatsrat; b) der Verwaltungsrat; c) die Geschäftsprüfungskommission.
2 Die Wahl der Mitglieder erfolgt auf vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig, ausgenommen wenn ein Vertreter bzw. eine Vertreterin das
68. Altersjahr im Zeitpunkt der Wahl überschritten hat. Der Konkordatsrat Der Konkordatsrat

Art. 10. Art. 10.

1 Der Konkordatsrat setzt sich wie folgt zusammen: a) angeschlossene Kantone und Fürstentum Liechtenstein je 1 Mitglied b) Eidgenossenschaft 2 Mitglieder c) ETH Zürich, Departement Agrar- und Lebensmittelwissenschaften 1 Mitglied d) Schweizerischer Verband der Ingenieur-Agronomen und der Lebensmittelingenieure
2 Mitglieder e) Schweizerischer Verband der Agro-Ingenieure HTL 2 Mitglieder
2 Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin zu bezeichnen. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen werden durch die Instanzen bestimmt, welche sie delegieren.
3 Die Aufgaben des Konkordatsrates sind: - Ernennung des Präsidenten bzw. der Präsidentin, des Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin und des Sekretärs bzw. der Sekretärin des Konkordatsrates; - Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrates; - Alle zwei Jahre Ernennung eines Mitglieds der Geschäftsprüfungskommission und eines Stellvertreters bzw. einer Stellvertreterin, welche die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein vertreten; - Genehmigung des Leistungsauftrags, des Globalbudgets und des Entwicklungs- und Finanzplans der Hochschule; - Festlegung der Leistungspauschale; - Beschlussfassung über nicht budgetierte Investitionen von über 100 000 Franken; - Genehmigung des Tätigkeitsberichts und der Rechnung der Hochschule; - Erlass der Anstellungs- und Besoldungsordnung; - Entscheidungen über die Einführung und Abschaffung von Studiengängen; - Behandlung der übrigen Geschäfte, die Gegenstand einer ordnungsgemässen Traktandenliste bilden.
4 Der Konkordatsrat vereinigt sich einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung und auf Verlangen von einem Viertel seiner Mitglieder oder auf Gesuch des Verwaltungsrates hin zu ausserordentlichen Sitzungen. Beschlüsse werden nach einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst.
5 Die Einladungen sind mindestens drei Wochen vor einer Sitzung zu verschicken. Der Konkordatsrat kann nur Beschlüsse fassen, soweit es sich um Geschäfte handelt, die auf der Tagesordnung der Einladung stehen. Der Verwaltungsrat Der Verwaltungsrat

Art. 11. Art. 11.

1 Der Verwaltungsrat setzt sich wie folgt zusammen: a) Eidgenossenschaft 1 Mitglied b) Sitzkanton 1 Mitglied c) Andere Kantone und Fürstentum Liechtenstein
2 Mitglieder, wovon ein Mitglied aus einem Westschweizer Kanton oder dem Tessin
Vizedirektorinnen und der Professoren und Professorinnen; - Festlegung der Besoldungen im Rahmen der Reglemente; - Vertretung der Hochschule gegen aussen; - Entscheidungen über die finanzielle Führung gemäss Art. 4 Abs. 3 und 6; - Entscheide über nicht budgetierte Investitionen bis 100 000 Franken; - Festlegung des Umfangs und Zeitpunkts der Teilzahlungen gemäss Art. 7 Abs. 4 und Art. 13 ; - Controlling; - Organisation und Überwachung der Qualitätssicherung; - Vorbereitung der Sitzungen des Konkordatsrates; - Erlass der internen Reglemente; - Genehmigung der Studienpläne; - Erledigung weiterer Aufgaben gemäss Konkordatstext und den internen Reglementen. Die Geschäftsprüfungskommission Die Geschäftsprüfungskommission

Art. 12. Art. 12.

1 Die Geschäftsprüfungskommission setzt sich wie folgt zusammen: - Eidgenossenschaft 1 Mitglied - Kantone und Fürstentum Liechtenstein 2 Mitglieder und 2 Stellvertreter.
2 Jedes zweite Jahr hat sich das am längsten im Amt stehende Mitglied aus einem Kanton bzw. dem Fürstentum Liechtenstein zurückzuziehen und die amtsälteste stellvertretende Person übernimmt die Nachfolge. Die gleichzeitige Vertretung eines Kantons oder des Fürstentums Liechtenstein im Verwaltungsrat und in der Geschäftsprüfungskommission ist ausgeschlossen.
3 Die Kommission hat folgende Aufgaben: - Prüfung der Rechnung. Der Verwaltungsrat kann diese Aufgabe ganz oder teilweise einer externen Institution übertragen; - Prüfung der Geschäftsführung nach Ermessen oder auf Antrag des Konkordatsrates oder des Verwaltungsrates; - Berichterstattung an den Konkordatsrat. Interkantonale Lehrmittelzentrale für den landwirtschaftlichen Interkantonale Lehrmittelzentrale für den landwirtschaftlichen Unterricht Unterricht

Art. 13. Art. 13.

1 Das Konkordat stellt der Lehrmittelzentrale in den Gebäuden der Hochschule die notwendigen Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung. Sie wird durch den Schweizerischen Verband der Ingenieur-Agronomen und der Lebensmittelingenieure betrieben.
2 Die von der Lehrmittelzentrale verursachten Gebäudekosten werden getrennt abgerechnet und den Kantonen im Verhältnis der ihnen belasteten Leistungspauschalen in Rechnung gestellt. Beitritt und Kündigung Beitritt und Kündigung

Art. 14. Art. 14.

1 Die dem Konkordat angeschlossenen Kantone und das Fürstentum Liechtenstein haben das Recht, ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer dreijährigen Frist auf das Ende eines Schuljahres zu kündigen. Das einbezahlte Kapital wird nicht zurückerstattet.
2 Aufnahmegesuche und Kündigungen sind an den Konkordatsrat zu richten. Inkraftsetzung Inkraftsetzung

Art. 15. Art. 15.

1 Änderungen des Konkordats treten in Kraft, sobald sämtliche Mitglieder der Änderung zugestimmt und ihren Beschluss dem Bundesrat mitgeteilt haben.
1 Vom Konkordatsrat erlassen am 22. Juni 2001; Beitritt des Kantons St.Gallen mit GRB vom 6. Mai 2002 (sGS 611.25 ); für den Kanton St.Gallen in Vollzug ab 1. Januar 2006.
2 SR 414.71.
3 SR 414.711.
Markierungen
Leseansicht