Gesetz über den öffentlichen Verkehr im Kanton Graubünden (872.100)
CH - GR

Gesetz über den öffentlichen Verkehr im Kanton Graubünden

Gesetz über den öffentlichen Verkehr im Kanton Graubünden (GöV) Vom 2. September 2022 (Stand 1. Januar 2023) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1 ) , gestützt auf Art. 82 Abs. 1 und Abs. 3 der Kantonsverfassung 2 ) , nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 3. Mai 2022 3 ) , beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt den öffentlichen Verkehr im Kanton Graubünden in Bezug auf die Erschliessung, das Angebot, die Beiträge, die Zuständigkeiten und das Ver - fahren.
2 Es regelt überdies die Bestellung und die Finanzierung des Schienengüterverkehrs im Kanton Graubünden.
3 Diesem Gesetz unterstehen die im Kanton Graubünden tätigen Transportunterneh - men, Gemeinden, Regionen, Gemeindeverbände und ähnliche Organisationen, die Aufgaben im Bereich des öffentlichen Verkehrs im Kanton wahrnehmen.

Art. 2 Zweck

1 Kanton und Gemeinden fördern den öffentlichen Verkehr unter Berücksichtigung einer nachhaltigen Siedlungs-, Wirtschafts-, Energie-, Umwelt- und Sozialpolitik mit dem Ziel: a) eine bedarfsgerechte Erschliessung aller Ortschaften unter Koordination des gesamten Verkehrs zu gewährleisten;
1) GRP 2022/2023, 49
2) BR 110.100
3) Seite 103
b) eine effiziente Verwendung der Mittel der öffentlichen Hand im Rahmen der finanziellen Vorgaben sicherzustellen; c) Energie sparsam und wirtschaftlich zu verwenden sowie die Umwelt zu scho - nen; d) Anreize zum Umstieg auf den öffentlichen Verkehr zu schaffen; e) neue Technologien und Mobilitätsformen in der Verkehrskonzeption zu be - rücksichtigen und zu integrieren.
2 Der Kanton stimmt den öffentlichen Verkehr auf den Fern- und Schienengüterver - kehr ab.

Art. 3 Koordination und Zusammenarbeit

1 Der Kanton koordiniert in Zusammenarbeit mit dem Bund, den Gemeinden, den Regionen, den Gemeindeverbänden sowie ähnlichen Organisationen die Massnah - men für den öffentlichen Verkehr und den Schienengüterverkehr. Er stimmt sie mit dem motorisierten Individualverkehr und dem Fuss- und Veloverkehr ab.
2 Der Kanton arbeitet mit dem Bund, den Nachbarkantonen, dem angrenzenden Aus - land, den Gemeinden, den Regionen, den Gemeindeverbänden, mit ähnlichen Orga - nisationen sowie mit den Transportunternehmen zusammen.

Art. 4 Begriffe

1 In diesem Gesetz gelten als: a) öffentlicher Verkehr: verkehrliche Angebote zur Erschliessung von Ortschaf - ten mit Verkehrsmitteln, die allen Personen zugänglich sind und in der Regel nach einem publizierten Fahrplan verkehren; b) Schienengüterverkehr: Transport von Gütern mit der Bahn sowie Güterum - schlag im Rahmen des kombinierten Verkehrs; c) Transportunternehmen: Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, die eine Transportleistung im öffentlichen Auftrag erbringen; d) Arten der Erschliessung: Zuweisung der Erschliessung im Kantonsgebiet mit - tels öffentlichem Verkehr im Rahmen der Basiserschliessung (regionaler Per - sonenverkehr und Grunderschliessung), der Zusatzerschliessung oder des Ortsverkehrs; e) Angebot: Linie des öffentlichen Verkehrs mit einer bestimmten Anzahl Kurs - paaren, eingeteilt in verschiedene Angebotsstufen; f) Betriebsbeiträge: Beiträge, die gestützt auf eine Angebotsvereinbarung in der Regel als Abgeltung der geplanten ungedeckten Kosten im Rahmen des Be - stellverfahrens ausgerichtet werden; g) Investitions- oder Förderbeiträge: geldwerte Vorteile, die der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller gewährt werden, sofern sie oder er eigene Mittel in angemessener Weise einsetzt; h) neue Mobilitätsformen: Angebote im öffentlichen Verkehr und im Schienen - güterverkehr, die nicht zwingend gemäss einem publizierten Fahrplan verkeh - ren.
2. Angebot
2.1. PLANUNG

Art. 5 Kantonales Konzept des öffentlichen Verkehrs

1 Das kantonale Konzept des öffentlichen Verkehrs dient der mittelfristigen Planung und langfristigen Steuerung des Angebots. Es wird periodisch im Sinne einer rollen - den Planung durch den Kanton überarbeitet und genehmigt.
2 Der Kanton nimmt bei der Erarbeitung des kantonalen Konzepts des öffentlichen Verkehrs die Interessen der Gemeinden, Gemeindeverbände und Regionen über die Fahrplanpräsidentinnen oder Fahrplanpräsidenten entgegen. Er kann die im Kanton im öffentlichen Verkehr tätigen Transportunternehmen beiziehen.
2.2. ERSCHLIESSUNG

Art. 6 Angebotsstufen im öffentlichen Verkehr

1 Zur Erschliessung des Kantonsgebiets mittels öffentlichem Verkehr werden Angebotsstufen definiert. Der Kanton legt die Richtwerte fest.

Art. 7 Arten der Erschliessung im öffentlichen Verkehr

1 Die Gemeinden haben Anspruch auf eine bedarfsgerechte Basiserschliessung, die sich an der Nachfrage orientiert. Das Angebot wird den tageszeitlichen und saisona - len Bedürfnissen angepasst.
2 Gemeinden, welche die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 für eine Basiserschlies - sung aufgrund der Nachfrage nicht erfüllen, haben Anspruch auf eine Grunder - schliessung. Sie orientiert sich an der Einwohnerzahl als Kriterium. Über den Erschliessungsanspruch von Gemeindefraktionen entscheidet der Kanton.
3 Die Zusatzerschliessung umfasst das über die Basiserschliessung hinausgehende Angebot. Sie trägt siedlungs-, wirtschafts-, regionalpolitischen und touristischen Zielen Rechnung.
4 Der Ortsverkehr umfasst die Erschliessung innerhalb einer Ortschaft.
2.3. BESTELLUNG
2.3.1. Öffentlicher Verkehr

Art. 8 Basis- und Zusatzerschliessung

1 Der Kanton bestellt im Rahmen der Basiserschliessung gemeinsam mit dem Bund die Erschliessung mit dem regionalen Personenverkehr und zusätzlich eine Grunder - schliessung.
2 Der Kanton kann in Zusammenarbeit mit den Gemeinden, Regionen, Gemeinde - verbänden oder ähnlichen Organisationen unter Berücksichtigung der Nachfrage so - wie der Wirtschaftlichkeit eine über Absatz 1 hinausgehende Erschliessung (Zusat - zerschliessung) bestellen.
3 Das Bestellverfahren richtet sich gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs
1 ) betreffend gemeinsame Bestellungen von Bund und Kantonen, soweit der Kanton für die Grund- und Zusatzerschliessung keine abweichenden Bestimmungen erlässt. Anstel - le des Bundes (Bundesamt für Verkehr) handelt der Kanton. Der Kanton ist bei der Bestellung gemäss Absatz 2 in der Regel federführend.
4 Der Kanton kann im dazwischenliegenden Jahr des zweijährigen Bestellverfahrens des Bundes die Bestellung der Basis- oder Zusatzerschliessung anpassen.

Art. 9 Ortsverkehr

1 Für die Bestellung des Ortsverkehrs sind die Gemeinden zuständig.
2 Diese ist auf die Transportketten des übergeordneten Angebots des öffentlichen Verkehrs abzustimmen.
2.3.2. Schienengüterverkehr

Art. 10 Rolle des Kantons

1 Der Kanton bestellt den Schienengüterverkehr der im Kanton Graubünden tätigen Transportunternehmen.
3. Beiträge

Art. 11 Finanzierung

1 Die Kantonsbeiträge werden über den allgemeinen Staatshaushalt finanziert.
1) SR 745.16
3.1. BETRIEBSBEITRÄGE

Art. 12 Öffentlicher Verkehr

1 Der Kanton leistet seinen Anteil an die ungedeckten Kosten im regionalen Perso - nenverkehr.
2 Der Kanton finanziert die ungedeckten Kosten der Grunderschliessung.
3 Der Kanton leistet einen Beitrag von 50 bis 80 Prozent an die ungedeckten Kosten der Zusatzerschliessung. Bei mehreren Gemeinden bemisst sich der Kostenanteil pro Gemeinde an den ungedeckten Kosten der Zusatzerschliessung nach der Einwohner - zahl, sofern die Gemeinden keinen anderen Verteilschlüssel vereinbaren.
4 Die Gemeinden finanzieren die Kosten des Ortsverkehrs.
5 Die Abschreibungs- und Finanzierungskosten von Neu- und Ersatzinvestitionen gelten in der Regel als abgeltungsberechtigte Kosten, sofern diese von den Bestel - lern vorgängig genehmigt worden sind.

Art. 13 Schienengüterverkehr

1 Der Kanton leistet seinen Anteil an die ungedeckten Kosten des Schienengüterver - kehrs.

Art. 14 Angebotsvereinbarungen

1 Der Kanton schliesst mit den Transportunternehmen für das von ihm federführend bestellte Angebot Angebotsvereinbarungen ab.
2 Der Abschluss der Angebotsvereinbarung richtet sich im Übrigen nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs 1 ) .

Art. 15 Autoverlad

1 An den schienengebundenen Autoverlad werden keine Beiträge gewährt.
2 Für einzelne Verbindungen kann der Kanton aus regionalpolitischen oder anderen wichtigen Gründen ausnahmsweise Beiträge an deren ungedeckten Kosten leisten, wenn deren Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen für das Transportunternehmen nicht zumutbar ist.

Art. 16 Grenzüberschreitende Angebote

1 Grenzüberschreitende Angebote im Linienverkehr können durch den Kanton mit - bestellt werden, wenn sich die Interessierten ausserhalb des Kantons finanziell an den ungedeckten Kosten angemessen beteiligen.
2 Für kurze Strecken ausserhalb des Kantonsgebiets kann der Kanton ausnahmsweise auf die finanzielle Beteiligung Dritter verzichten.
1) SR 745.16
3.2. FÖRDERBEITRÄGE

Art. 17 Massnahmen zur Förderung des öffentlichen Verkehrs

1 Der Kanton kann zur Förderung des öffentlichen Verkehrs Beiträge gewähren. Fol - gende Massnahmen können unterstützt werden: a) touristische Linien des öffentlichen Verkehrs; b) Versuchsbetriebe; c) grenzüberschreitende Massnahmen; d) neue Mobilitätsformen; e) Massnahmen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Verkehr, die den CO - ₂ Ausstoss vermeiden oder wesentlich reduzieren; f) weitere Massnahmen, welche die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel erleichtern oder das Umsteigen darauf fördern; g) Tarifverbünde.
2 Die Beiträge betragen bis zu 50 Prozent der ungedeckten Kosten. Die Bemessung der Beiträge richtet sich nach dem kantonalen Interesse an der Massnahme aus der Sicht des öffentlichen Verkehrs.
3 Überwiegt das Interesse des Kantons an einer Massnahme, kann der Kanton die Beiträge gemäss Absatz 2 erhöhen.
4 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn Massnahmen ausschliesslich dem Orts - verkehr zuzurechnen sind. Ausnahme bildet Artikel 22 dieses Gesetzes.

Art. 18 Touristische Linien des öffentlichen Verkehrs

1 Der Kanton kann an touristische Linien des öffentlichen Verkehrs Beiträge gewäh - ren.
2 Die touristischen Linien dürfen keinen unmittelbaren Erschliessungscharakter ha - ben, keine Angebote des regionalen Personen- und Ortsverkehrs konkurrenzieren und müssen einen Umsteigeeffekt bewirken.

Art. 19 Versuchsbetriebe

1 Der Kanton kann während des Versuchsbetriebs Beiträge gewähren.
2 Nach Abschluss des Versuchsbetriebs hat die Finanzierung des Vorhabens gemäss

Artikel 12 oder gemäss Artikel 21 dieses Gesetzes zu erfolgen.

3 Ein Versuchsbetrieb wird auf eine Dauer von bis zu fünf Jahren anerkannt.

Art. 20 Grenzüberschreitende Massnahmen

1 Der Kanton kann an grenzüberschreitende Massnahmen Beiträge gewähren, wenn diese einen Umsteigeeffekt bewirken und sich die Interessierten ausserhalb des Kantons finanziell angemessen beteiligen.
2 Betrifft die Massnahme ein Angebot mit einer kurzen Strecke ausserhalb des Kantonsgebiets, kann der Kanton ausnahmsweise auf die finanzielle Beteiligung Dritter verzichten.

Art. 21 Neue Mobilitätsformen

1 Der Kanton kann an neue Mobilitätsformen zur zweckmässigen, effizienten Erschliessung von Ortschaften Beiträge gewähren.

Art. 22 Massnahmen zur Vermeidung oder zur wesentlichen Reduktion des

CO -Ausstosses ₂
1 Der Kanton kann an Massnahmen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Ver - kehr, die den CO -Ausstoss vermeiden oder wesentlich reduzieren, Beiträge gewäh ₂ - ren.

Art. 23 Weitere Massnahmen

1 Der Kanton kann an weitere Massnahmen, welche die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel erleichtern oder das Umsteigen darauf fördern, Beiträge gewähren. Dies sind insbesondere: a) Informations-, Vermarktungs- und Verkaufsförderungsmassnahmen; b) weitere Angebote zur Gewährleistung der Transportketten und solche, die bei aussergewöhnlichen Ereignissen notwendig werden; c) Veranstaltungen, bei denen für Teilnehmende und Gäste ein zusätzliches Angebot für die verbesserte Anbindung an den öffentlichen Verkehr bereitge - stellt wird; d) Tariferleichterungen gemäss Bundesgesetz über die Personenbeförderung
1 )
.

Art. 24 Voraussetzungen und Verhältnis unter den verschiedenen Beiträgen

1 Beiträge an Massnahmen zur Förderung des öffentlichen Verkehrs aus Finanzmit - teln des Bundes werden nach dessen Beitragsvoraussetzungen gewährt. Sie sind bei der Bemessung des Kantonsbeitrags zu berücksichtigen.
2 Die Beitragsberechtigung aus Förderprogrammen nach Absatz 1 hat für die kanto - nale Förderung keine bindende Wirkung.
3 Förderbeiträge nach diesem Gesetz können kumuliert werden. Sie dürfen in der Regel zusammen mit anderen Beiträgen von Bund und Kanton 80 Prozent der unge - deckten Kosten für die einzelne Massnahme nicht übersteigen.
4 Die Voraussetzungen an die Eigenleistung, Verwirkung, Projektabweichungen oder Zweckentfremdung ergeben sich sinngemäss aus Artikel 31 ff. dieses Gesetzes.
1) SR 745.1

Art. 25 Tarifverbünde

1 Der Kanton unterstützt die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen des öf - fentlichen Verkehrs und schafft die Voraussetzungen für die Einführung von Tarif - verbünden. Er kann an Tarifverbünde Beiträge gewähren, welche die Verwendung eines einzigen Fahrausweises zu einem von Verkehrsmittel und Umsteigeort unab - hängigen Tarif ermöglichen.
2 Die Beiträge werden an die Trägerschaft ausgerichtet.
3 Der Kanton und die weiteren Besteller regeln die Entschädigung in einer Verbund - vereinbarung mit den Transportunternehmen.
4 Alle Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs, die aufgrund dieses Geset - zes Leistungen von Kanton und Gemeinden erhalten, können zur Zusammenarbeit in einem Tarifverbund verpflichtet werden.
3.3. INVESTITIONSBEITRÄGE

Art. 26 Bahninfrastrukturen

1 Der Kanton kann an den Bau und Ausbau von Bahninfrastrukturen, die nicht über den Bahninfrastrukturfonds des Bundes finanziert werden, Beiträge gewähren.
2 Die Beiträge werden grundsätzlich an die Erstellerin oder den Ersteller der Infra - struktur ausgerichtet.
3 Die Bemessung der Beiträge richtet sich nach dem kantonalen Interesse. Der Bei - trag beträgt bis zu 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Bei Projekten mit besonde - rem kantonalem Interesse kann der Kanton die Beiträge erhöhen.
4 Der Kanton kann Beiträge des Bundes für Bahninfrastrukturen vorfinanzieren, wenn das Vorhaben dem öffentlichen Verkehr des Kantons dient.

Art. 27 Bauten, Anlagen und Verkehrseinrichtungen von Strassentransport -

unternehmen des öffentlichen Verkehrs
1 Der Kanton kann für den Bau und die Erneuerung von Bauten, Anlagen und Ver - kehrseinrichtungen von Strassentransportunternehmen des öffentlichen Verkehrs Beiträge gewähren.
2 Die Beiträge werden an die Erstellerin oder den Ersteller ausgerichtet.
3 Die Bemessung der Beiträge richtet sich nach dem kantonalen Interesse. Der Bei - trag beträgt bis zu 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Überwiegt das Interesse des Kantons an einer Massnahme, kann der Kanton die Beiträge erhöhen.
4 An den Bau und die Erneuerung von Vorhaben, die ausschliesslich dem Ortsver - kehr dienen, werden keine Beiträge gewährt.

Art. 28 Park-and-ride-Anlagen und Bike-and-ride-Anlagen

1 Der Kanton kann an die Erstellung von Park-and-ride- sowie Bike-and-ride-Anla - gen Beiträge gewähren.
2 Die Bemessung der Beiträge richtet sich nach dem kantonalen Interesse. Der Bei - trag beträgt bis zu 30 Prozent der anrechenbaren Kosten.

Art. 29 Anschlussgleise

1 Der Kanton kann an die Erstellung und Erneuerung von Anschlussgleisen Beiträge gewähren.
2 Begriff, Voraussetzungen, anrechenbare Kosten sowie Auflagen und Bedingungen zur Förderung von Anschlussgleisen richten sich nach den einschlägigen Bestim - mungen des Bundesgesetzes über den Gütertransport durch Bahn- und Schifffahrts - unternehmen 1 ) , soweit der Kanton keine abweichenden Bestimmungen erlässt.
3 Die Bemessung der Beiträge richtet sich nach dem kantonalen Interesse. Der Bei - trag beträgt bis zu 30 Prozent der anrechenbaren Kosten.

Art. 30 Kombinierter Schienengüterverkehr

1 Der Kanton kann für den Bau, die Anschaffung oder die Erneuerung von Anlagen, die der Verlagerung von Gütern auf die Schiene im kombinierten Schienengüterver - kehr dienen, Beiträge gewähren.
2 Begriff, Voraussetzungen, anrechenbare Kosten sowie Auflagen und Bedingungen zur Förderung des kombinierten Schienengüterverkehrs richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Gütertransport durch Bahn- und Schifffahrtsunternehmen
2 ) , soweit der Kanton keine abweichenden Be - stimmungen erlässt.
3 Die Bemessung der Beiträge richtet sich nach dem kantonalen Interesse. Der Bei - trag beträgt bis zu 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.

Art. 31 Eigenleistung

1 Die Gesuchstellerin, der Gesuchsteller oder weitere an der Massnahme Interessier - te wie Gemeinden oder Dritte haben eine angemessene Eigenleistung zu erbringen.
2 An Vorhaben, die für nicht involvierte Nachbargemeinden von einem bedeutenden Interesse sind, haben sich diese finanziell zu beteiligen.

Art. 32 Verwirkung

1 Beginnt eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchsteller mit der Ausführung des Vor - habens bereits vor der Beitragszusicherung oder werden Anschaffungen beziehungs - weise Bestellungen bereits davor getätigt, werden keine Beiträge gewährt.
1) SR 742.41
2) SR 742.41
2 Der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller kann der vorzeitige Baubeginn oder die vorzeitige Anschaffung beziehungsweise Bestellung durch den Kanton bewilligt werden.
3 Die vorzeitige Bewilligung verleiht keinen Anspruch auf eine Beitragsgewährung.

Art. 33 Projektabweichungen

1 Weicht die realisierte Baute, Anlage oder Bestellung vom Gesuch ab, das der Bei - tragsverfügung oder dem Beitragsbeschluss zugrunde liegt, kann der Kanton die Beiträge an das Vorhaben kürzen, streichen oder zurückfordern.
2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller darf wesentliche oder zu Mehrkosten führende Projektänderungen nur mit vorheriger Genehmigung des Kantons vorneh - men.

Art. 34 Zweckentfremdung

1 Werden Vorhaben gemäss Artikel 26 ff. dieses Gesetzes durch den Kanton unter - stützt und ihrem Zweck entfremdet oder zweckwidrig genutzt, sind die Beiträge dem Kanton unverzüglich anteilsmässig zu erstatten.
2 In Ausnahmefällen kann der Kanton auf Gesuch hin von einer Rückforderung ab - sehen.
3.4. WEITERE BEITRÄGE

Art. 35 Geschichtliches und kulturelles Erbe

1 Der Kanton kann an Massnahmen zum Erhalt und zur Vermittlung des geschichtli - chen und kulturellen Erbes des öffentlichen Verkehrs Beiträge gewähren.
2 Die Förderung erfolgt gestützt auf eine Leistungsvereinbarung mit dem Kanton.
4. Fahrplan

Art. 36 Fahrplanregionen und Fahrplanverfahren

1 Der Kanton legt die Fahrplanregionen und die Grundsätze des Fahrplanverfahrens fest, soweit sie nicht vom Bund vorgegeben sind.
2 Die Fahrplanregionen koordinieren im Zusammenhang mit dem öffentlichen Ver - kehr die Anliegen und Anträge der jeweiligen Region. Sie unterbreiten dem Kanton insbesondere Vorschläge zur Gestaltung des Angebots im öffentlichen Verkehr in der Region und Anträge für Fahrplanbegehren.
3 Die Fahrplanregionen sind in der Ausgestaltung des Fahrplanverfahrens für die je - weilige Region frei und können die Aufgaben gemäss Absatz 2 auf Gemeindever - bände oder ähnliche Organisationen übertragen.
4 Die Regierung wählt für jede Fahrplanregion deren Fahrplanpräsidentin oder Fahr - planpräsidenten.
5. Subventionsrechtliche Prüfung

Art. 37 Betriebsbeiträge des Kantons

1 Die Rechnungen und Bilanzen der Transportunternehmen, die Betriebsbeiträge des Kantons erhalten, aber nicht einer subventionsrechtlichen Prüfung gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung 1 ) unterliegen, können vom Kanton eingefordert werden. Der Kanton kann von den Transportunternehmen zusätzliche Unterlagen und Nachweise verlangen.
2 Der Kanton kann periodisch oder nach Bedarf prüfen, ob die von ihm aufgrund ei - ner Angebotsvereinbarung an die Transportunternehmen gewährten Beiträge zweck - konform verwendet wurden.
6. Zuständigkeiten und Rechtspflege

Art. 38 Grosser Rat

1 Der Grosse Rat legt die finanziellen Mittel für den öffentlichen Verkehr unter Be - rücksichtigung des kantonalen Konzepts des öffentlichen Verkehrs mit dem Budget fest.
2 Er kann in abschliessender Kompetenz die rückzahlbaren und bedingt rückzahlba - ren Darlehen des Kantons zur Finanzierung der Infrastruktur des öffentlichen Ver - kehrs unter Vorbehalt der notwendigen aktienrechtlichen Beschlüsse in Eigenkapital umwandeln, insbesondere um den Kanton an notwendigen Bilanzsanierungen zu be - teiligen.

Art. 39 Regierung

1 Sofern der Bund und die beteiligten Kantone dies ebenfalls tun, kann die Regie - rung in abschliessender Kompetenz: a) auf die Rückzahlung von rückzahlbaren und bedingt rückzahlbaren Darlehen des Kantons zur Finanzierung der Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs ent - sprechend seinem Darlehensanteil verzichten; b) die bedingt rückzahlbaren Darlehen des Kantons zur Finanzierung der Infra - struktur des öffentlichen Verkehrs entsprechend seinem Darlehensanteil in Reserven umwandeln, insbesondere um sich an notwendigen Bilanzsanierun - gen zu beteiligen;
1) SR 745.1
c) die bedingt rückzahlbaren Darlehen des Kantons unter Vorbehalt der notwen - digen aktienrechtlichen Beschlüsse und ohne Änderung der Aktionärsverhält - nisse in Aktienkapital umwandeln, insbesondere um sich an notwendigen Bi - lanzsanierungen zu beteiligen.

Art. 40 Rechtsmittel

1 Entscheide des Departements über die Zusicherung oder Verweigerung von Beiträ - gen können mit Verwaltungsbeschwerde an die Regierung weitergezogen werden.
2 Die Anforderungen an die Verwaltungsbeschwerde gemäss Absatz 1 ergeben sich aus dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 1 ) .
3 Über die Zusicherung oder Verweigerung von Beiträgen, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, entscheidet die Regierung endgültig.
7. Schlussbestimmungen

Art. 41 Übergangsbestimmungen

1 Dieses Gesetz findet auch auf Verfahren Anwendung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits hängig sind. Davon ausgenommen sind kantonale Beiträge an Sa - nierungen von Vorhaben des öffentlichen Verkehrs gemäss Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen 2 ) .
2 Für die bereits zugesicherten Beiträge gelten die bisherigen Bestimmungen.
1) BR 370.100
2) SR 151.3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
02.09.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung 2022-048
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 02.09.2022 01.01.2023 Erstfassung 2022-048
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