Verordnung über das Versicherungswesen (140.18)
CH - BL

Verordnung über das Versicherungswesen

Verordnung über das Versicherungswesen (Versicherungsverordnung BL) Vom 1. Dezember 2020 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV BL) vom 17. Mai 1981
1 ) und § 13 Abs. 1 des Finanzhaushaltsgesetzes des Kantons Basel-Landschaft (FHG BL) vom 1. Juni 2017
2 ) in Verbindung mit der Verordnung über das Risikomanagement vom 9. April 2013
3 ) , beschliesst:

§ 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Organisation und die Zuständigkeiten für die Versicherung von Risiken («Versicherungsmanagement»).
2 Die systematische Identifikation, Analyse, Bewertung, Bewältigung und Über - wachung von möglicherweise versicherbaren Risiken erfolgen im Rahmen des Risikomanagements.
4 )
3 Das Versicherungsmanagement wird periodisch und bei Bedarf geprüft und weiterentwickelt.

§ 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für den Regierungsrat, die Direktionen, die Landes - kanzlei, die Gerichte, die Ombudsstelle, die Finanzkontrolle und die Aufsichts - stelle Datenschutz («kantonale Behörden»).

§ 3 Ziel

1 Mit dem Versicherungsmanagement sollen die Kosten des Deckungskon - zepts optimiert werden.

§ 4 Deckungskonzept

1 Risiken werden aufgrund der möglichen finanziellen Auswirkungen im Scha - denfall und der Häufigkeit der Schadenfälle (Schadenspotenzial) versichert.
1) SGS 100
2) SGS 310
3) SGS 140.16
4) Siehe Verordnung über das Risikomanagement vom 9. April 2013 ( SGS 140.16 ). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.102
2 Versicherbare Risiken mit einem Schadenspotenzial von mehr als CHF 500'000.– im Einzelfall und versicherbare Risiken mit einem kumulierten Schadenspotenzial von mehr als CHF 500'000.– pro Jahr werden vertraglich bei Dritten versichert (Fremdversicherung).
3 Versicherbare Risiken mit einem geringeren Schadenspotenzial werden mit einem Schadenpool versichert (Eigenversicherung).
4 Bagatellrisiken mit einem sehr geringen Schadenspotenzial werden nicht ver - sichert.
5 Nichtversicherbare und nichtversicherte Risiken werden im Rahmen des Ri - siko- und Beteiligungsmanagements bewirtschaftet.
6 Die betragsmässigen Grenzen für Risiken mit geringerem Schadenspotenzial gemäss Abs. 3 und für Bagatellrisiken gemäss Abs. 4 werden im Rahmen des Versicherungsmanagements festgelegt und den kantonalen Behörden mitge - teilt.
7 Vom Deckungskonzept ausgenommen sind Risiken mit gesetzlichem Ver - sicherungsobligatorium.

§ 5 Finanzierung der Schäden

1 Schäden im Rahmen der Fremdversicherung werden nach Abzug der ver - traglich vereinbarten Leistung des Versicherers wie folgt finanziert:
a. Die kantonalen Behörden bezahlen pro Schaden einen Selbstbehalt.
b. Beträge, welche den Selbstbehalt der kantonalen Behörden übersteigen, werden aus dem Schadenpool finanziert.
2 Schäden im Rahmen der Eigenversicherung werden abzüglich des Selbstbe - halts der kantonalen Behörden aus dem Schadenpool finanziert.
3 Schäden bei Bagatellrisiken werden von den kantonalen Behörden finanziert.

§ 6 Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung

1 Für die kantonalen Behörden gelten die Regelungen des Risikomanage - ments.
2 Die kantonalen Behörden sind zuständig für:
a. die Massnahmen zur Schadensvermeidung und -verminderung bei nicht - versicherbaren und nichtversicherten Risiken in der Verantwortung der je - weiligen Dienststelle;
b. die Meldung von Risiken und von Versicherungsbedürfnissen zur Abklä - rung der Versicherungsdeckung durch die Finanz- und Kirchendirektion;
c. die unverzügliche Meldung von Schäden an die Finanz- und Kirchendi - rektion.
3 Die Finanz- und Kirchendirektion ist zusätzlich zuständig für:
a. die Deckung der Risiken; sie orientiert sich am Deckungskonzept gemäss § 4; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.102
b. den Abschluss, die Änderung und die Kündigung der Verträge in der Fremdversicherung und für die Bewirtschaftung des gesamten Ver - sicherungsportefeuilles;
c. die Regelung der Eigenversicherung;
d. die Bewirtschaftung und Äufnung eines Schadenpools;
e. die Regelung der Selbstbehalte der kantonalen Behörden in der Fremd- und in der Eigenversicherung;
f. die Regulierung der gemeldeten Schäden (Schadensbüro);
g. die Versicherungsstatistik;
h. die abschliessende Beratung und den Support der kantonalen Behörden gemäss § 2;
i. weiterführende Bestimmungen im Sinne dieser Verordnung in einer Richt - linie. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.102
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
01.12.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung GS 2020.102 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.102
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 01.12.2020 01.01.2021 Erstfassung GS 2020.102 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.102
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