Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über das Messwesen (941.2)
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Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über das Messwesen

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über das Messwesen vom 14.10.2004 (Stand 01.01.2006) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 46 und 125 der Bundesverfassung; eingesehen das Bundesgesetz über das Messwesen vom 9. Juni 1977 und seine Verordnungen; eingesehen die Artikel 31 Absatz 3 und 42 Absatz 2 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:

Art. 1 Eichkreis und zuständige Behörde

1 Der Kanton bildet einen einzigen Eichkreis.
2 Der Staatsrat bestimmt die zuständige kantonale Behörde für die Anwen - dung des Bundesgesetzes über das Messwesen und seiner Verordnungen.

Art. 2 Dienstverhältnis und Vereidigung

1 Das Dienstverhältnis der Eichmeister ist dem Gesetz betreffend das Dienstverhältnis der Beamten und Angestellten des Staates Wallis unter - stellt.
2 Die Eichmeister werden durch den Staatsrat vereidigt.

Art. 3 Reisekosten

1 Der Staatsrat setzt einen Tarif fest, welcher die Beteiligung der Gebühren - pflichtigen an den Reisekosten der Eichmeister bestimmt.

Art. 4 Verfahren

1 Jeder Entscheid der kantonalen Behörde unterliegt der Einsprache.
2 Der Einspracheentscheid unterliegt der Beschwerde an den Staatsrat. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.

Art. 5 Strafbestimmungen

1 Wer gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen jene der Bun - desgesetzgebung über das Messwesen verstösst, kann mit einer Busse von 100 Franken bis zu 20'000 Franken bestraft werden.
2 Strafbehörde ist die kantonale Behörde. Sie kann von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig werden.
3 Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.

Art. 6 Anwendungs- und Übergangsbestimmungen

1 Der Staatsrat erlässt alle notwendigen Bestimmungen zum Vollzug des vorliegenden Gesetzes.
2 Er erlässt zudem alle notwendigen Übergangsbestimmungen, insbeson - dere jene betreffend die Übernahme der Ausstattung und der bestehenden Einrichtungen.
3 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Rechtsverfahren sind nach neuem Recht zu beurteilen.

Art. 7 Schlussbestimmungen

1 Da es sich um die Anwendung eines Bundesgesetzes handelt, ist das vor - liegende Gesetz dem Referendum nicht unterstellt.
2 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.10.2004 01.01.2006 Erlass Erstfassung RO/AGS 2005 f 82, 333 | d 83, 338
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 14.10.2004 01.01.2006 Erstfassung RO/AGS 2005 f 82, 333 | d 83, 338
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