Taxordnung der kantonalen Psychiatrischen Dienste
der kantonalen Psychiatrischen Dienste der kantonalen Psychiatrischen Dienste
1 vom 9. September 2003
2 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Anwendung von Art. 36 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes vom 28. Juni
1979
3 als Taxordnung: I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Geltungsbereich
Art. 1. Art. 1.
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1 Diese Taxordnung gilt für die kantonalen Psychiatrischen Dienste. Vereinbarungen Vereinbarungen
Art. 2. Art. 2.
1 Die Taxen für stationäre Patientinnen und Patienten der Allgemeinen Abteilung, für teilstationäre und für ambulante Patientinnen und Patienten, die bei folgenden Versicherern versichert sind, werden durch Vereinbarung geregelt: a) Krankenversicherer nach Art. 11 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994
5 ; b) Unfallversicherer nach Art. 58 und 61 ff. des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981
6 ; c) eidgenössische Militärversicherung nach dem Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 19. Juni 1992
7 ; d) eidgenössische Invalidenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959
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.
2 Vereinbarungen werden vom Gesundheitsdepartement abgeschlossen und bedürfen der Genehmigung der Regierung. Behörden und private Fürsorgeeinrichtungen Behörden und private Fürsorgeeinrichtungen
Art. 3. Art. 3.
1 Den Krankenversicherern nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a dieses Erlasses sind Behörden und private Fürsorgeeinrichtungen gleichgestellt. Patientinnen und Patienten Patientinnen und Patienten a) steuerlicher Wohnsitz a) steuerlicher Wohnsitz
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1. Grundsatz 1. Grundsatz
Art. 4. Art. 4.
1 Für die Taxen werden unterschieden: a) Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen; b) Personen mit steuerlichem Wohnsitz in einem anderen Kanton oder im Fürstentum Liechtenstein
10 und Schweizerbürger mit steuerlichem Wohnsitz im Ausland; c) Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Ausland.
2. Ausnahmen 2. Ausnahmen
Art. 5. Art. 5.
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1 Den Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen gleichgestellt sind Personen ohne steuerlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen, die einer unaufschiebbaren Behandlung bedürfen und deren Kosten von einer st.gallischen politischen Gemeinde als Notfallgemeinde übernommen werden. b) stationäre, teilstationäre und ambulante Patientinnen b) stationäre, teilstationäre und ambulante Patientinnen und Patienten und Patienten
Art. 6. Art. 6.
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1 Als stationäre Patientin oder stationärer Patient gilt: a) wer sich länger als 24 Stunden in den kantonalen Psychiatrischen Diensten
und Patienten.
Art. 7. Art. 7.
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Art. 8. Art. 8.
14 Selbstkosten Selbstkosten
Art. 9. Art. 9.
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1 Als Selbstkosten gelten: a) die in den kantonalen Psychiatrischen Diensten entstandenen Kosten; b) die den kantonalen Psychiatrischen Diensten in Rechnung gestellten Kosten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags (höchstens 10 Prozent). Zahlung Zahlung
Art. 10. Art. 10.
1 Die Rechnung wird innert 45 Tagen beglichen.
2 Nach Ablauf dieser Frist werden ein Verzugszins von 5 Prozent und der Ersatz der Selbstkosten für die Zahlungsaufforderung verrechnet.
3 Wird eine Rechnung trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt, erlässt die Klinikverwaltung eine Verfügung.
4 Bei unverschuldeten Zahlungsschwierigkeiten kann die Klinikverwaltung Zahlungserleichterungen gewähren. II. Gutsprache und Vorschuss Stationäre und teilstationäre Patientinnen und Patienten Stationäre und teilstationäre Patientinnen und Patienten a) Gutsprache a) Gutsprache
Art. 11. Art. 11.
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1 Die kantonalen Psychiatrischen Dienste melden dem Krankenversicherer umgehend den Eintritt von stationären Patientinnen und Patienten auf der Allgemeinen Abteilung. Besteht kein Leistungsanspruch, meldet dies der Krankenversicherer umgehend der Klinik.
2 Stationäre Patientinnen und Patienten, für deren Kosten ein anderer Garant aufkommt, bringen beim Eintritt, spätestens aber bis zum fünften Aufenthaltstag, eine Kostengutsprache bei.
3 Wird die Kostengutsprache nicht rechtzeitig beigebracht oder lehnt der Kostenträger nachträglich eine Übernahme der Kosten ab, darf die Patientin oder der Patient als Selbstzahler betrachtet werden.
4 Die kantonalen Psychiatrischen Dienste teilen dem Krankenversicherer vor Ablauf von 40 Tagen Aufenthalt unaufgefordert und begründet mit, ob und wie lange die Spitalbedürftigkeit einer Patientin oder eines Patienten voraussichtlich andauern wird. Für Suchtpatientinnen und -patienten erfolgt die Mitteilung vor Ablauf von 20 Tagen, für Psychotherapiepatientinnen und - patienten sowie für gerontopsychiatrische Patientinnen und Patienten vor Ablauf von 90 Tagen Aufenthalt. b) Vorschuss b) Vorschuss
Art. 12. Art. 12.
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1 Selbstzahlerinnen und Selbstzahler leisten den von der Verwaltung der kantonalen Psychiatrischen Dienste festgesetzten Kostenvorschuss, der die voraussichtlichen Kosten deckt.
2 Bei Wahleintritt wird der Kostenvorschuss spätestens am Eintrittstag geleistet. Ambulante Patientinnen und Patienten Ambulante Patientinnen und Patienten
Art. 13. Art. 13.
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1 Ambulante Patientinnen und Patienten bringen auf Verlangen der Verwaltung der kantonalen Psychiatrischen Dienste eine Kostengutsprache bei. III. Stationäre Patientinnen und Patienten
nach Art. 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom
18. März 1994
20 in Rechnung gestellt. Tagestaxen Tagestaxen a) Ein- und Austritt sowie interne Verlegung a) Ein- und Austritt sowie interne Verlegung
Art. 15. Art. 15.
1 Für den Ein- und den Austrittstag wird die volle Tagestaxe entrichtet.
2 Bei interner Verlegung wird am Verlegungstag die Tagestaxe der aufnehmenden Abteilung entrichtet. b) Urlaub b) Urlaub
Art. 16. Art. 16.
1 Wird der Patientin oder dem Patienten von der Ärztin oder vom Arzt ein Urlaub bewilligt, wird für den Tag des Weggangs und für den Tag der Rückkehr die volle Tagestaxe erhoben. Taxen für besondere Leistungen Taxen für besondere Leistungen a) Allgemeine Abteilung a) Allgemeine Abteilung
1. Vergütung durch Versicherer 1. Vergütung durch Versicherer
Art. 17. Art. 17.
1 Medikamente, die beim Austritt abgegeben werden, und in Auftrag gegebene Zeugnisse, Berichte und Gutachten werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
2. Vergütung durch Patientin oder Patient 2. Vergütung durch Patientin oder Patient
Art. 18. Art. 18.
1 Die Patientin oder der Patient trägt die Kosten für: a) Anschaffungen, Reparaturen und Reinigung von Kleidern, Wäsche, Schuhen, Toilettengegenständen und dergleichen; b) Aufwendungen bei Urlaub oder Flucht; c) Begleitungen; d) Coiffeur, Telefon, private Porti, Zulagen zur ordentlichen Verpflegung auf persönlichen Wunsch und weitere private Aufwendungen oder durch besondere Wünsche der Patientin oder des Patienten bedingte Mehrleistungen; e) Einweisungs- und Entlassungstransporte ohne medizinisch notwendige Verlegungstransporte in andere Spitäler und Kliniken, Transporte privater Natur und Beförderung privater Begleitpersonen; f) Hilfsmittel und andere Utensilien, die beim Austritt abgegeben werden; g) besondere Leistungen im Todesfall.
2 Patientinnen und Patienten, die eine Hilflosenentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
20. Dezember 1946
21 oder nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959
22 erhalten, wird diese Entschädigung zusätzlich in Rechnung gestellt. b) Privatabteilung b) Privatabteilung
Art. 19. Art. 19.
1 In der Privatabteilung werden in Rechnung gestellt: a) Zuschlag für freie Arztwahl; b) Hotelleriezuschlag für Einzel- oder Zweibettzimmer; c) Zuschlag für sonstige Leistungen; d) Zuschlag für Investitionskosten; e) Zuschlag für ungedeckte Betriebskosten bei krankenversicherten Patientinnen und Patienten aus dem Kanton St.Gallen.
2 Patientinnen und Patienten der Allgemeinen Abteilung, die in die Privatabteilung übertreten, haben nur für die Zeit des Aufenthaltes in der Privatabteilung die Zuschläge nach Abs. 1 dieser Bestimmung zu entrichten. IV. Teilstationäre Patientinnen und Patienten Grundsatz Grundsatz
Art. 20. Art. 20.
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Grundsatz Grundsatz
Art. 21. Art. 21.
1 Für ambulante Patientinnen und Patienten gilt die Einzelleistungsverrechnung. Selbstkosten Selbstkosten
Art. 22. Art. 22.
1 Für Leistungen, die weder im Anhang zu dieser Taxordnung noch in einem der angeführten Tarife erwähnt sind, werden die Selbstkosten in Rechnung gestellt.
2 Die Selbstkosten können nach pauschalen Ansätzen erhoben werden. VI. Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 23. Art. 23.
1 Die Taxordnung der Spitäler und Psychiatrischen Kliniken vom
5. Dezember 1989
24 wird aufgehoben. Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn
Art. 24. Art. 24.
1 Diese Taxordnung wird ab 1. Juli 2003 angewendet. Anhang Anhang
25 Taxen der kantonalen Psychiatrischen Dienste Taxen der kantonalen Psychiatrischen Dienste
1 1 Stationäre Patientinnen und Patienten Stationäre Patientinnen und Patienten
10 10 Kantonale Psychiatrische Dienste Kantonale Psychiatrische Dienste
101 101 Tagesvollpauschalen der Allgemeinen Abteilung Tagesvollpauschalen der Allgemeinen Abteilung Nr. Fr.
101.1 Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen
101.11 Krankenversicherer, Behörden und private Fürsorgeeinrichtungen 226.50
101.12 übrige Sozialversicherer (UV, IV, MV, SUVA)
101.121 St.Gallische kantonale Psychiatrische Dienste Sektor Nord 397.-
101.122 St.Gallische Psychiatrie-Dienste Süd 405.-
101.13 übrige Garanten und Selbstzahler 502.-
101.2 Personen mit steuerlichem Wohnsitz in einem anderen Kanton
101.21 übrige Sozialversicherer (UV, IV, MV, SUVA)
101.211 St.Gallische kantonale Psychiatrische Dienste Sektor Nord 397.-
101.212 St.Gallische Psychiatrie-Dienste Süd 405.-
101.22 Krankenversicherer, Behörden, private Fürsorgeeinrichtungen, übrige Garanten und Selbstzahler (Kantone ausserhalb Ostschweizer Krankenhausvereinbarung
592.-
101.23 Krankenversicherer, Behörden, private Fürsorgeeinrichtungen, übrige Garanten und Selbstzahler (Kantone innerhalb Ostschweizer Krankenhausvereinbarung)
575.-
101.3 Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Ausland
101.31 Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein 543.60
101.32 Personen aus den deutschen Bundesländern Baden-Württemberg und Bayern und dem österreichischen Bundesland Vorarlberg
615.-
101.33 übrige Personen 646.-
102 102 Taxen für besondere Leistungen Taxen für besondere Leistungen
102.1 Leistungen nach Art. 17
102.11 Medikamente Preise gemäss neuster gedruckter Fassung der Spezialitätenliste des Bundesamtes für Sozialversicherung abzüglich 10 Prozent
102.12 Zeugnisse, Berichte und Gutachten gemäss TARMED zu dem massgebenden Taxpunktwert
102.24 Coiffeur, Telefon, Porti, Verpflegungszulagen (Bst. d) Selbstkosten
102.25 Einweisungstransporte, Entlassungstransporte, private Transporte, Beförderung von Privatpersonen (Bst. e) Selbstkosten
102.26 Hilfsmittel, Utensilien (Bst. f) Selbstkosten
102.27 Leistungen im Todesfall (Bst. g) Selbstkosten
102.3 Begleitpersonen Selbstkosten
102.4 Gesprächstherapie für Angehörige oder andere Bezugspersonen
102.41 Einzelperson (je Stunde) 100.-
102.42 mehrere Personen (je Stunde)
130.-
2 2 Teilstationäre Patientinnen und Patienten (Tages- / Nachtklinik) Teilstationäre Patientinnen und Patienten (Tages- / Nachtklinik)
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20 20 Kantonale Psychiatrische Dienste Kantonale Psychiatrische Dienste
20.1 Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen (Krankenversicherer, Behörden und private Fürsorgeeinrichtungen) (davon Anteil Patientin oder Patient für Verpflegung Fr. 15.-)
165.-
20.2 Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen (andere Garanten und Selbstzahler) (davon Anteil Patientin oder Patient für Verpflegung Fr. 15.-)
362.-
20.3 Personen mit steuerlichem Wohnsitz in einem Kanton ausserhalb Ostschweizer Krankenhausvereinbarung (Krankenversicherer, Behörden und private Fürsorgeeinrichtungen, übrige Garanten und Selbstzahler) (davon Anteil Patientin oder Patient für Verpflegung Fr. 15.-)
403.-
20.4. Personen mit steuerlichem Wohnsitz in einem Kanton innerhalb Ostschweizer Krankenhausvereinbarung (Krankenversicherer, Behörden und private Fürsorgeeinrichtungen, übrige Garanten und Selbstzahler). (davon Anteil Patientin oder Patient für Verpflegung Fr. 15.-)
392.-
20.5. Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein (Krankenversicherer, Behörden und private Fürsorgeeinrichtungen, übrige Garanten und Selbstzahler) (davon Anteil Patientin oder Patient für Verpflegung Fr. 15.-)
375.-
3 3 Ambulante Patientinnen und Patienten Ambulante Patientinnen und Patienten
31 31 Ärztliche Leistungen (inkl. histologische und zytologische Ärztliche Leistungen (inkl. histologische und zytologische Untersuchungen) Untersuchungen)
31.1 Krankenversicherer für Personen mit steuerlichem Wohnsitz in der Schweiz gemäss TARMED zu dem massgebenden Taxpunktwert
31.2 Krankenversicherer für andere Personen sowie übrige Garanten und Selbstzahler gemäss TARMED zum Taxpunktwert von Fr. 1.-
31.3 übrige Sozialversicherer (UV, IV, MV, SUVA) für Personen mit steuerlichem Wohnsitz in der Schweiz gemäss Vertrag zwischen H+ Die Spitäler der Schweiz, santésuisse, der Medizinaltarifkommission UVG, der Invalidenversicherung und dem Bundesamt für Militärversicherung zum Taxpunktwert von Fr. 1.-
32 Laborleistungen Analysen-Liste mit Tarif des Bundesamtes für Sozialversicherung bzw. Tarife des Instituts für klinische Mikro-Biologie und Immunologie sowie des Instituts für klinische Chemie und Hämatologie
33 33 Physiotherapeutische Leistungen Physiotherapeutische Leistungen
33.1 Krankenversicherer für Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen gemäss Vertrag zwischen H+ Die Spitäler der Schweiz, santésuisse, der Medizinaltarifkommission UVG, der Invalidenversicherung und dem Bundesamt für Militärversicherung zum Taxpunktwert von Fr. -.86
von Fr. -.95
33.3 übrige Sozialversicherer (UV, IV, MV, SUVA) für Personen mit steuerlichem Wohnsitz in der Schweiz gemäss Vertrag zwischen H+ Die Spitäler der Schweiz, santésuisse, der Medizinaltarifkommission UVG, der Invalidenversicherung und dem Bundesamt für Militärversicherung zum Taxpunktwert von Fr. -.95
34 34 Ergotherapeutische Leistungen Ergotherapeutische Leistungen
34.1 Krankenversicherer für Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Kanton gemäss Vertrag zwischen H+ Die Spitäler der Schweiz, santésuisse, der Medizinaltarifkommission UVG, der Invalidenversicherung und dem Bundesamt von Fr. 1.05
34.2 Krankenversicherer für andere Personen sowie übrige Garanten und Selbstzahler gemäss Vertrag zwischen H+ Die Spitäler der Schweiz, santésuisse, der Medizinaltarifkommission UVG, der Invalidenversicherung und dem Bundesamt für Militärversicherung zum Taxpunktwert von Fr. 1.10
34.3 übrige Sozialversicherer (UV, IV, MV, SUVA) für Personen mit steuerlichem Wohnsitz in der Schweiz gemäss Vertrag zwischen H+ Die Spitäler der Schweiz, santésuisse, der Medizinaltarifkommission UVG, der Invalidenversicherung und dem Bundesamt für Militärversicherung zum Taxpunktwert von Fr. 1.10
35 35 Logopädische Leistungen Logopädische Leistungen
35.1 Krankenversicherer für Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen gemäss Vertrag zwischen H+ Die Spitäler der Schweiz, santésuisse, der Medizinaltarifkommission UVG, der Invalidenversicherung und dem Bundesamt für Militärversicherung zum Taxpunktwert von Fr. 1.-
35.2 Krankenversicherer für andere Personen sowie übrige Garanten und Selbstzahler gemäss Vertrag zwischen H+ Die Spitäler der Schweiz, santésuisse, der Medizinaltarifkommission UVG, der Invalidenversicherung und dem Bundesamt für Militärversicherung zum Taxpunktwert von Fr. 1.-
35.3 übrige Sozialversicherer (UV, IV, MV, SUVA) für Personen mit steuerlichem Wohnsitz in der Schweiz gemäss Vertrag zwischen H+ Die Spitäler der Schweiz, santésuisse, der Medizinaltarifkommission UVG, der Invalidenversicherung und dem Bundesamt für Militärversicherung zum Taxpunktwert von Fr. 1.-
36 36 Ernährungs-/Diabetesberatung Ernährungs-/Diabetesberatung
36.1 Krankenversicherer für Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen gemäss Vertrag zwischen H+ Die Spitäler der Schweiz, santésuisse, der Medizinaltarifkommission UVG, der Invalidenversicherung und dem Bundesamt für Militärversicherung zum Taxpunktwert von Fr. 1.-
36.2 Krankenversicherer für andere Personen sowie übrige Garanten und Selbstzahler gemäss Vertrag zwischen H+ Die Spitäler der Schweiz, santésuisse, der Medizinaltarifkommission UVG, der Invalidenversicherung und dem Bundesamt für Militärversicherung zum Taxpunktwert von Fr. 1.-
36.3 übrige Sozialversicherer (UV, IV, MV, SUVA) für Personen mit steuerlichem Wohnsitz in der Schweiz gemäss Vertrag zwischen H+ Die Spitäler der Schweiz, santésuisse, der Medizinaltarifkommission UVG, der Invalidenversicherung und dem Bundesamt für Militärversicherung zum Taxpunktwert von Fr. 1.-
37 37 Arzneimittel Arzneimittel
MV, SUVA) für Personen mit steuerlichem Wohnsitz in der Schweiz Spezialitätenliste des Bundesamtes für Sozialversicherung abzüglich 10 Prozent
1 Geändert durch VIII. Nachtrag.
2 nGS 38-84; nGS 42-92. In Vollzug ab 1. Juli2003. Geändert durch Nachtrag vom 6. Januar 2004, nGS 39-13; II. Nachtrag vom 28. September
2004, nGS 39-112; III. Nachtrag vom 22. Februar 2005, nGS 40-41; IV. Nachtrag vom 16. August 2005, nGS 40-71; V. Nachtrag vom 22. August
2006, nGS 41-72; VI. Nachtrag vom 21. November 2006, nGS 42-10; VII. Nachtrag vom 26. Juni 2007, nGS 42-91; VIII. Nachtrag vom 22. Januar
2008, nGS 43-58; IX. Nachtrag vom 1. Februar 2011, nGS 46-69.
3 sGS 311.1 .
4 Fassung gemäss VIII. Nachtrag.
5 SR 832.10.
6 SR 832.20.
7 SR 833.1.
8 SR 831.20.
9 Art. 13 StG , sGS 811.1 .
10 Art. 2 Abs. 2 der Vereinbarung über die Aufnahme von Patienten aus dem Fürstentum Liechtenstein in den st.gallischen Heil- und Pflegeanstalten St.Pirminsberg und Wil, sGS 322.51 .
11 Fassung gemäss VI. Nachtrag.
12 Fassung gemäss VIII. Nachtrag.
13 Aufgehoben durch VIII. Nachtrag.
14 Aufgehoben durch VIII. Nachtrag.
15 Fassung gemäss VIII. Nachtrag.
16 Fassung gemäss VIII. Nachtrag.
17 Fassung gemäss VIII. Nachtrag.
18 Fassung gemäss VIII. Nachtrag.
19 Fassung gemäss VIII. Nachtrag.
20 SR 832.10.
21 SR 831.10.
22 SR 831.20.
23 Fassung gemäss VIII. Nachtrag.
24 nGS 37-70 (sGS 321.61.
25 Fassung gemäss IX. Nachtrag.
26 Fassung gemäss IX. Nachtrag.
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