Verordnung über Verfahrenskoordination und Fristen in Bausachen
                            Verordnung  über Verfahrenskoordination und Fristen in Bausachen  vom 24. November 1998 (Stand 1. Juli 2017)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in Ausführung des Gesetzes über die Verfahrenskoordination in Bausachen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  Juni 1998  1   und Art.  3  bis   des Baugesetzes vom 6.  Juni 1972  2  als Verordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  I. Verfahrenskoordination  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 *
                            Federführende Stelle des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhang 1 dieser Verordnung bezeichnet die federführenden Stellen des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommen  mehrere  Dienststellen  des  Kantons  in  Betracht  und können  sie sich  nicht einigen, bezeichnet der Generalsekretär des Baudepartementes die federfüh  -  rende Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   federführende  Stelle   unterzeichnet  den  Gesamtentscheid   des   Kantons   mit  Zustimmung der mitwirkenden Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Vorhaben, die offensichtlich nicht bewilligt werden können, entscheidet die  federführende Stelle ohne Mitwirkung von weiteren kantonalen Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Vorhaben, die einfach sind, hört sie die weiteren kantonalen Stellen zur Ein  -  fachheit an, entscheidet aber ohne deren weitere Mitwirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Können sie sich nicht einigen, entscheidet der Generalsekretär des Baudeparte  -  mentes nach Anhörung der beteiligten Stellen abschliessend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  731.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  731.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abgekürzt VKoV. nGS 34–13. In Vollzug ab 1. April 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Verfahren mit umfassender Interessenabwägung
                            1  Anhang 2 bezeichnet die Verfahren, in denen eine umfassende Interessenabwä  -  gung vorzunehmen ist.  II. Gesuch und Fristen  *  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 bis
                            *  Gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die politischen Gemeinden verwenden für das Gesuch das Formular des Baude  -  partementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 *
                            Fristen  a) Maximalfristen 1. Erstinstanzliche Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhang 3 dieser Verordnung bezeichnet die Maximalfristen für erstinstanzliche  Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine Maximalfrist besteht für:  a)  Verfahren zur Verleihung von Wassernutzungsrechten  4  , ausgenommen zur Er  -  richtung von Wärmepumpen  5  , sowie Verfahren zur Bewilligung von Hafenan  -  lagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  b)  Konzessionsverfahren nach dem Gesetz über den Bergbau vom 7.  April 1919;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  c)  Einspracheverfahren nach dem Strassengesetz vom 12.  Juni 1988  8    und nach  dem Wasserbaugesetz vom 17.  Mai 2009.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die federführende Stelle des Kantons setzt in den Verfahren nach Art.  3  Abs.  2  dieser Verordnung zur zügigen Abwicklung Fristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 2. Rechtsmittelverfahren
                            1  Für Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden gilt eine Maximalfrist von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Wochen nach Abschluss des Schriftenwechsels.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * b) Fristen im Einzelfall
                            1  Politische Gemeinde und federführende Stelle des Kantons setzen den mitwir  -  kenden Stellen eine Frist im Rahmen der Maximalfristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art.  13   GNG, sGS  751.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art.  13   Abs. 1 Ziff. 3 GNG, sGS  751.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Art.  9   GNG, sGS  751.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  sGS  852.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  sGS  732.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  sGS  734.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie berücksichtigen namentlich die Bedeutung der Baute oder der Anlage und  setzen insbesondere in einfachen Fällen Fristen, welche die Maximalfristen ange  -  messen unterschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Wirkung
                            1  Ist die Einhaltung der Frist nicht möglich, wird dies vor deren Ablauf den Verfah  -  rensbeteiligten unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt und eine neue Frist  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Stillstand
                            1  Die Fristen stehen still während:  a)  der schriftlichen Anhörung des Gesuchstellers zum Entwurf von Verfügun  -  gen;  b)  der Dauer von Einigungsverhandlungen;  c)  der Sistierung des Verfahrens.  III. Schlussbestimmungen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 10
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 13
Art. 12 Übergangsbestimmung
                            1  Die Bestimmungen des Abschnitts I dieser Verordnung werden auf Gesuche für  Bauten und Anlagen angewendet, die noch nicht öffentlich aufgelegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen des Abschnitts II dieser Verordnung werden auf Verfahren  angewendet, die nach Vollzugsbeginn dieser Verordnung angehoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Vollzugsbeginn
                            1  Diese Verordnung wird ab 1.  April 1999 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  34–13  24.11.1998  01.04.1999
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 geändert 40–28 21.12.2004 keine Angabe
                            Gliederungstitel 2.  geändert  40–28  21.12.2004  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 bis eingefügt 40–28 21.12.2000 keine Angabe
Art. 3 geändert 45–18 10.11.2009 keine Angabe
Art. 5 geändert 40–28 21.12.2004 keine Angabe
                            Anhang 1  Inhalt geändert  2017-042  16.05.2017  01.07.2017  Anhang 3  Inhalt geändert  2017-042  16.05.2017  01.07.2017  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.11.1998  01.04.1999  Erlass  Grunderlass  34–13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2000  keine Angabe  Art. 2  bis  eingefügt  40–28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2004  keine Angabe  Art. 1  geändert  40–28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2004  keine Angabe  Gliederungstitel 2.  geändert  40–28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2004  keine Angabe  Art. 5  geändert  40–28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2009  keine Angabe  Art. 3  geändert  45–18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2017  01.07.2017  Anhang 1  Inhalt geändert  2017-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2017  01.07.2017  Anhang 3  Inhalt geändert  2017-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1  1  Federführende Stellen nach Art.   1 der Verordnung über  Verfahrenskoordination und Fristen in Bausachen  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Regelfälle  Vorhaben  Federführende Stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.  Baute  oder  Anlage  ausserhalb  der  Bau-  zonen  .............................  Amt für Raumentwicklung und                                                                                         Geoinformation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.  Baute  oder  Anlage  im  Rahmen  einer  Sondernutzungsplanung .............  Amt für Raumentwicklung und                                                                                         Geoinformation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3        Baute  oder  Anlage  innerhalb  der  Bau-  zonen  bzw.  bei  rechtskräftigen  Sonder-  nutzungsplänen,   wenn   ein   Vorhaben  nach  der  Gesetzgebung  über  Umwelt-  schutz  (einschliesslich  Gewässerschutz),  Feuerschutz   oder   Arbeitnehmerschutz  zu beurteilen ist ....................  Amt für Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Sonderfälle  Vorhaben  Federführende Stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4        Vorhaben,  das  der  Gesetzgebung  über  die Gewässernutzung untersteht  .......  Amt für Wasser und Energie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .1.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5      Vorhaben,  das  der  Gesetzgebung  über  den Bergbau untersteht ..............  Amt für Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.      ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6     Rohrleitung   .......................  Amt für Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7      Nutzung  auf  oder  über  Strand-  oder  Seeboden  oder  Materialentnahme  aus  Gewässern  .........................  Amt für Wasser und Energie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5.      Strasse ............................      Tiefbauamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR vom 30.   Oktober 2007, nGS 42–101 (sGS 141.3).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   sGS  731.21.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Geändert durch II. Nachtrag vom 16.   Mai 2017, nGS 2017-042.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Geändert durch II. Nachtrag vom 16.   Mai 2017, nGS 2017-042.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eingefügt durch II. Nachtrag vom 16.   Mai 2017, nGS 2017-042.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Geändert durch II. Nachtrag vom 16.   Mai 2017, nGS 2017-042.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Geändert durch II. Nachtrag vom 16.   Mai 2017, nGS 2017-042.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorhaben  Federführende Stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1        Anderes  wasserbaupolizeilich  relevantes  Vorhaben   inner-   und   ausserhalb   der  Bauzonen  (einschliesslich  Eindolungen,  Korrektionen, Einleitungen usw.)  ......  Amt für Wasser und Energie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.7.  Skilift oder Kleinluftseilbahn  .........  Amt für Raumentwicklung und                                                                                         Geoinformation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2          Reklamen im Bereich von National- und  Kantonsstrassen ....................      Polizeikommando
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.9.      ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.10.      Vorhaben innerhalb der Bauzone, für das  eine  Ausnahmebewilligung  nach  Art.    77  Abs.    2  des  Baugesetzes  vom  6.    Juni  1972  (sGS 731.1) erforderlich ist ...........  Amt für Raumentwicklung und                                                                                         Geoinformation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.11.    Melioration: Generelles Projekt  .......      Landwirtschaftsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geändert durch II. Nachtrag vom 16.   Mai 2017, nGS 2017-042.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geändert  durch  IX.    Nachtrag  zur  EV  zum  eidg  Strassenverkehrsgesetz  vom  11.    September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2012, nGS 47–140 (sGS 711.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 2  Verfahren nach Art.   2 der Verordnung über Verfahrenskoordination  und Fristen in Bausachen  1  Rechtsgrundlage  Sachbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Bundesgesetz über die Raumplanung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.   Juni 1979 (SR 700)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 ff.: Ausnahmebewilli-
                            gungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Bundesgesetz über den Schutz der Ge-  wässer vom 24.   Januar 1991 (SR 814.20)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 ff.: Bewilligungen zur
                            Wasserentnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Abs. 2: Ausnahmebewilli-
                            gungen zum Überdecken oder  Eindolen von Fliessgewässern
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abs. 2: Bewilligungen für
                            Schüttungen in Seen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Vollzugsgesetz zur eidgenössischen  Gewässerschutzgesetzgebung  vom 11.   April 1996 (sGS 752.2)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 2: Ausnahmebewilli -
                            gungen zur Abweichung von  Schutzzonenreglementen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Waldgesetz vom 4.   Oktober 1991  (SR 921.0)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 f.: Rodungsbewilligungen
Art. 16 Abs. 2: Bewilligungen für
                            nachteilige Nutzungen im Wald
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Bundesgesetz über den Natur- und  Heimatschutz vom 1.   Juli 1966 (SR 451)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 2 und 3: Bewilli-
                            gungen zur Beseitigung der  Ufervegetation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Bundesgesetz über die Fischerei  vom 21.   Juni 1991 (SR 923.0)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8: Fischereirechtliche
                            Bewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Baugesetz vom 6.   Juni 1972 (sGS 731.1)  Art.   31: Genehmigung von  Sondernutzungsplänen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77: Ausnahmebewilligungen
Art. 98 Abs. 2: Bewilligungen zur
                            Beseitigung oder Beeinträchti  -  gung von Schutzgegenständen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   sGS  731.21.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsgrundlage  Sachbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Gesetz über die Gewässernutzung  vom 5.   Dezember 1960 (sGS 751.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9: Bewilligungen von
                            Nutzungen, die den Gemein-  gebrauch übersteigen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 1: Verleihungen von
                            Wassernutzungsrechten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 2: Bewilligungen für
                            geringfügige und vorüber  -  gehende Gewässernutzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Gesetz über den Bergbau vom 7.   April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1919 (sGS 852.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 ff.: Schürfscheine
Art. 12 ff.: Konzessionen zur
                            Ausbeutung von Rohstoffen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Strassengesetz vom 12.   Juni 1988  (sGS 732.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24: Konzessionen für die
                            Sondernutzung von Strassen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 ff.: Genehmigungen von
                            Kantonsstrassenprojekten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  1  Wasserbaugesetz vom 17.   Mai 2009  (sGS 734.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32: Genehmigung von
                            Wasserbauprojekten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  Meliorationsgesetz vom 31.   März 1977  (sGS 633.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31bis Abs. 3: Genehmigung
                            des generellen Projektes bei  Meliorationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Naturschutzverordnung  vom 17.   Juni 1975 (sGS 671.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3: Ausnahmebewilligungen
                            für Massnahmen, die Biotope  vermindern, beseitigen oder  verschlechtern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geändert durch Art.   24 WBV vom 10.   November 2009, nGS 45–18 (sGS 734.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 3  1  Maximalfristen nach Art.   3 der Verordnung über Verfahrens-  koordination und Fristen in Bausachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Tätigkeit  Maximal-  frist  Zuständigkeit  für Festlegung  der Frist im  Einzelfall  Voraussetzung für  den Fristenbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Baute oder Anlage, die keine Mitwirkung  von Stellen des Kantons erfordert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.  –  –  –  Wenn  keine Einsprachen   eingehen:  Eingangskontrolle und Prüfung der  Gesuchsunterlagen auf Vollständigkeit  öffentliche Auflage  Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Wochen  politische  Gemeinde  vollständige  Gesuchsunterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.  –  –  –  –  Im Fall von  Einsprachen:  Eingangskontrolle und Prüfung der  Gesuchsunterlagen auf Vollständigkeit  öffentliche Auflage  Behandlung der Einsprachen  Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Wochen  politische  Gemeinde  vollständige  Gesuchsunterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Baute oder Anlage, welche die Mitwir-  kung von Stellen des Kantons erfordert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1  –  Eingangskontrolle und Prüfung der  Gesuchsunterlagen auf Vollständigkeit  –  öffentliche Auflage und Weiterleitung  der Gesuchsunterlagen mit erster kurzer  Stellungnahme an die federführende  Stelle des Kantons  –  Weiterleitung der Einsprachen und der  Stellungnahme des Gesuchstellers dazu  an die federführende Stelle  unverzüglich  politische  Gemeinde  vollständige  Gesuchsunterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2  Aufgaben nach Art.   5 Bst.   b und c des  Gesetzes über die Verfahrenskoordination  in Bausachen vom 18.   Juni 1998  3  a)  wenn eine Stelle des Kantons mitwirkt  6 Wochen  federführende  Stelle des  Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   vollständige  Gesuchs-  unterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   unbenutzt  abgelaufene  Einsprachefrist  oder Stellung-  nahme  Gesuchsteller  zu Einsprachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geändert durch VI.   Nachtrag zum GeschR vom 30.   Oktober 2007, nGS 42–101 (sGS 141.3).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS 731.21.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS 731.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tätigkeit  Maximal-  frist  Zuständigkeit  für Festlegung  der Frist im  Einzelfall  Voraussetzung für  den Fristenbeginn  b)  wenn mehrere Stellen des Kantons  mitwirken (Maximalfrist für federfüh-  rende Stelle und mitwirkende Stellen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Wochen  federführende  Stelle des  Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   vollständige  Gesuchs-  unterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   unbenutzt  abgelaufene  Einsprachefrist  oder Stellung-  nahme  Gesuchsteller  zu Einsprachen  c)  wenn eine Umweltverträglichkeits-  prüfung durchzuführen ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Monate  federführende  Stelle des  Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   vollständige  Gesuchs-  unterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   unbenutzt  abgelaufene  Einsprachefrist  oder Stellung-  nahme  Gesuchsteller  zu Einsprachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3  Entscheid Schiedsstelle  3 Wochen  Schiedsstelle  1.   begründeter  Antrag der  federführenden  Stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Stellungnahme  der mitwirken-  den Stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4  Gesamtentscheid  3 Wochen  politische  Gemeinde  Verfügungen,  Stellungnahmen  und Gebühren-  forderungen der  mitwirkenden  Stellen von Bund  und Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tätigkeit  Maximal-  frist  Zuständigkeit  für Festlegung  der Frist im  Einzelfall  Voraussetzung für  den Fristenbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Genehmigungsverfahren  nach Art.   31  des Baugesetzes vom 6.   Juni 1972  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1  Teilrevisionen der Ortsplanung  (Baureglemente, Zonenpläne, Sonder-  vorschriften) sowie von Überbauungs-  oder Gestaltungsplänen:  a)  ohne Vorprüfung oder mit Differenzen  zum Ergebnis der Vorprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Wochen  Amt für  Raumentwick-  lung und Geo-  information  vollständige  Gesuchsunterlagen  b)  mit Vorprüfung und ohne Differenzen  zum Ergebnis der Vorprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wochen  Amt für  Raumentwick-  lung und Geo-  information
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2  Gesamtrevisionen der Ortsplanung  (Baureglemente, Zonenpläne, Sonder-  vorschriften) oder von Deponie- und  Abbauplänen:  a)  ohne Vorprüfung oder mit Differenzen  zum Ergebnis der Vorprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Wochen  Amt für  Raumentwick-  lung und Geo-  information  vollständige  Gesuchsunterlagen  b)  mit Vorprüfung und ohne Differenzen  zum Ergebnis der Vorprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Wochen  Amt für  Raumentwick-  lung und Geo-  information
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  2     Stellungnahme zur Voruntersuchung  und zum Pflichtenheft (Art.   20 des  Einführungsgesetzes zur eidgenössi-  schen Umweltschutzgesetzgebung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.   April  2011  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Wochen  Amt für  Umwelt  Zustellung der  vollständigen  Gesuchsunterlagen  an das Amt für  Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   sGS  731.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geändert durch II. Nachtrag vom 16.   Mai 2017, nGS 2017-042.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS 672.1.