Verordnung über Verfahrenskoordination und Fristen in Bausachen
Verordnung über Verfahrenskoordination und Fristen in Bausachen vom 24. November 1998 (Stand 1. Juli 2017) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung des Gesetzes über die Verfahrenskoordination in Bausachen vom
18. Juni 1998 1 und Art. 3 bis des Baugesetzes vom 6. Juni 1972 2 als Verordnung:
3 I. Verfahrenskoordination (1.)
Art. 1 *
Federführende Stelle des Kantons
1 Anhang 1 dieser Verordnung bezeichnet die federführenden Stellen des Kantons.
2 Kommen mehrere Dienststellen des Kantons in Betracht und können sie sich nicht einigen, bezeichnet der Generalsekretär des Baudepartementes die federfüh - rende Stelle.
3 Die federführende Stelle unterzeichnet den Gesamtentscheid des Kantons mit Zustimmung der mitwirkenden Stellen.
4 Bei Vorhaben, die offensichtlich nicht bewilligt werden können, entscheidet die federführende Stelle ohne Mitwirkung von weiteren kantonalen Stellen.
5 Bei Vorhaben, die einfach sind, hört sie die weiteren kantonalen Stellen zur Ein - fachheit an, entscheidet aber ohne deren weitere Mitwirkung.
6 Können sie sich nicht einigen, entscheidet der Generalsekretär des Baudeparte - mentes nach Anhörung der beteiligten Stellen abschliessend.
1 sGS 731.2 .
2 sGS 731.1 .
3 Abgekürzt VKoV. nGS 34–13. In Vollzug ab 1. April 1999.
Art. 2 Verfahren mit umfassender Interessenabwägung
1 Anhang 2 bezeichnet die Verfahren, in denen eine umfassende Interessenabwä - gung vorzunehmen ist. II. Gesuch und Fristen * (2.)
Art. 2 bis
* Gesuch
1 Die politischen Gemeinden verwenden für das Gesuch das Formular des Baude - partementes.
Art. 3 *
Fristen a) Maximalfristen 1. Erstinstanzliche Verfahren
1 Anhang 3 dieser Verordnung bezeichnet die Maximalfristen für erstinstanzliche Verfahren.
2 Keine Maximalfrist besteht für: a) Verfahren zur Verleihung von Wassernutzungsrechten 4 , ausgenommen zur Er - richtung von Wärmepumpen 5 , sowie Verfahren zur Bewilligung von Hafenan - lagen;
6 b) Konzessionsverfahren nach dem Gesetz über den Bergbau vom 7. April 1919;
7 c) Einspracheverfahren nach dem Strassengesetz vom 12. Juni 1988 8 und nach dem Wasserbaugesetz vom 17. Mai 2009. 9
3 Die federführende Stelle des Kantons setzt in den Verfahren nach Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung zur zügigen Abwicklung Fristen.
Art. 4 2. Rechtsmittelverfahren
1 Für Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden gilt eine Maximalfrist von
21 Wochen nach Abschluss des Schriftenwechsels.
Art. 5 * b) Fristen im Einzelfall
1 Politische Gemeinde und federführende Stelle des Kantons setzen den mitwir - kenden Stellen eine Frist im Rahmen der Maximalfristen.
4 Art. 13 GNG, sGS 751.1 .
5 Art. 13 Abs. 1 Ziff. 3 GNG, sGS 751.1 .
6 Art. 9 GNG, sGS 751.1 .
7 sGS 852.1 .
8 sGS 732.1 .
9 sGS 734.1 .
2 Sie berücksichtigen namentlich die Bedeutung der Baute oder der Anlage und setzen insbesondere in einfachen Fällen Fristen, welche die Maximalfristen ange - messen unterschreiten.
Art. 6 Wirkung
1 Ist die Einhaltung der Frist nicht möglich, wird dies vor deren Ablauf den Verfah - rensbeteiligten unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt und eine neue Frist festgelegt.
Art. 7 Stillstand
1 Die Fristen stehen still während: a) der schriftlichen Anhörung des Gesuchstellers zum Entwurf von Verfügun - gen; b) der Dauer von Einigungsverhandlungen; c) der Sistierung des Verfahrens. III. Schlussbestimmungen (3.)
Art. 8 10
Art. 9
11
Art. 10
12
Art. 11 13
Art. 12 Übergangsbestimmung
1 Die Bestimmungen des Abschnitts I dieser Verordnung werden auf Gesuche für Bauten und Anlagen angewendet, die noch nicht öffentlich aufgelegt sind.
2 Die Bestimmungen des Abschnitts II dieser Verordnung werden auf Verfahren angewendet, die nach Vollzugsbeginn dieser Verordnung angehoben werden.
Art. 13 Vollzugsbeginn
1 Diese Verordnung wird ab 1. April 1999 angewendet.
10 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
11 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
12 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
13 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 34–13 24.11.1998 01.04.1999
Art. 1 geändert 40–28 21.12.2004 keine Angabe
Gliederungstitel 2. geändert 40–28 21.12.2004 keine Angabe
Art. 2 bis eingefügt 40–28 21.12.2000 keine Angabe
Art. 3 geändert 45–18 10.11.2009 keine Angabe
Art. 5 geändert 40–28 21.12.2004 keine Angabe
Anhang 1 Inhalt geändert 2017-042 16.05.2017 01.07.2017 Anhang 3 Inhalt geändert 2017-042 16.05.2017 01.07.2017 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
24.11.1998 01.04.1999 Erlass Grunderlass 34–13
21.12.2000 keine Angabe Art. 2 bis eingefügt 40–28
21.12.2004 keine Angabe Art. 1 geändert 40–28
21.12.2004 keine Angabe Gliederungstitel 2. geändert 40–28
21.12.2004 keine Angabe Art. 5 geändert 40–28
10.11.2009 keine Angabe Art. 3 geändert 45–18
16.05.2017 01.07.2017 Anhang 1 Inhalt geändert 2017-042
16.05.2017 01.07.2017 Anhang 3 Inhalt geändert 2017-042
Anhang 1 1 Federführende Stellen nach Art. 1 der Verordnung über Verfahrenskoordination und Fristen in Bausachen 2
1. Regelfälle Vorhaben Federführende Stelle
1.1. Baute oder Anlage ausserhalb der Bau- zonen ............................. Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
1.2. Baute oder Anlage im Rahmen einer Sondernutzungsplanung ............. Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
1.3.
3 Baute oder Anlage innerhalb der Bau- zonen bzw. bei rechtskräftigen Sonder- nutzungsplänen, wenn ein Vorhaben nach der Gesetzgebung über Umwelt- schutz (einschliesslich Gewässerschutz), Feuerschutz oder Arbeitnehmerschutz zu beurteilen ist .................... Amt für Umwelt
2. Sonderfälle Vorhaben Federführende Stelle
2.1.
4 Vorhaben, das der Gesetzgebung über die Gewässernutzung untersteht ....... Amt für Wasser und Energie
2 .1.1.
5 Vorhaben, das der Gesetzgebung über den Bergbau untersteht .............. Amt für Umwelt
2.2. ...
2.3.
6 Rohrleitung ....................... Amt für Umwelt
2.4.
7 Nutzung auf oder über Strand- oder Seeboden oder Materialentnahme aus Gewässern ......................... Amt für Wasser und Energie
2.5. Strasse ............................ Tiefbauamt
1 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR vom 30. Oktober 2007, nGS 42–101 (sGS 141.3).
2 sGS 731.21.
3 Geändert durch II. Nachtrag vom 16. Mai 2017, nGS 2017-042.
4 Geändert durch II. Nachtrag vom 16. Mai 2017, nGS 2017-042.
5 Eingefügt durch II. Nachtrag vom 16. Mai 2017, nGS 2017-042.
6 Geändert durch II. Nachtrag vom 16. Mai 2017, nGS 2017-042.
7 Geändert durch II. Nachtrag vom 16. Mai 2017, nGS 2017-042.
Vorhaben Federführende Stelle
2.6.
1 Anderes wasserbaupolizeilich relevantes Vorhaben inner- und ausserhalb der Bauzonen (einschliesslich Eindolungen, Korrektionen, Einleitungen usw.) ...... Amt für Wasser und Energie
2.7. Skilift oder Kleinluftseilbahn ......... Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
2.8
2 Reklamen im Bereich von National- und Kantonsstrassen .................... Polizeikommando
2.9. ...
2.10. Vorhaben innerhalb der Bauzone, für das eine Ausnahmebewilligung nach Art. 77 Abs. 2 des Baugesetzes vom 6. Juni 1972 (sGS 731.1) erforderlich ist ........... Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
2.11. Melioration: Generelles Projekt ....... Landwirtschaftsamt
1 Geändert durch II. Nachtrag vom 16. Mai 2017, nGS 2017-042.
2 Geändert durch IX. Nachtrag zur EV zum eidg Strassenverkehrsgesetz vom 11. September
2012, nGS 47–140 (sGS 711.1).
Anhang 2 Verfahren nach Art. 2 der Verordnung über Verfahrenskoordination und Fristen in Bausachen 1 Rechtsgrundlage Sachbereich
1. Bundesgesetz über die Raumplanung vom
22. Juni 1979 (SR 700)
Art. 24 ff.: Ausnahmebewilli-
gungen
2. Bundesgesetz über den Schutz der Ge- wässer vom 24. Januar 1991 (SR 814.20)
Art. 29 ff.: Bewilligungen zur
Wasserentnahme
Art. 38 Abs. 2: Ausnahmebewilli-
gungen zum Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern
Art. 39 Abs. 2: Bewilligungen für
Schüttungen in Seen
3. Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung vom 11. April 1996 (sGS 752.2)
Art. 34 Abs. 2: Ausnahmebewilli -
gungen zur Abweichung von Schutzzonenreglementen
4. Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 (SR 921.0)
Art. 5 f.: Rodungsbewilligungen
Art. 16 Abs. 2: Bewilligungen für
nachteilige Nutzungen im Wald
5. Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (SR 451)
Art. 22 Abs. 2 und 3: Bewilli-
gungen zur Beseitigung der Ufervegetation
6. Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (SR 923.0)
Art. 8: Fischereirechtliche
Bewilligungen
7. Baugesetz vom 6. Juni 1972 (sGS 731.1) Art. 31: Genehmigung von Sondernutzungsplänen
Art. 77: Ausnahmebewilligungen
Art. 98 Abs. 2: Bewilligungen zur
Beseitigung oder Beeinträchti - gung von Schutzgegenständen
1 sGS 731.21.
Rechtsgrundlage Sachbereich
8. Gesetz über die Gewässernutzung vom 5. Dezember 1960 (sGS 751.1)
Art. 9: Bewilligungen von
Nutzungen, die den Gemein- gebrauch übersteigen
Art. 13 Abs. 1: Verleihungen von
Wassernutzungsrechten
Art. 13 Abs. 2: Bewilligungen für
geringfügige und vorüber - gehende Gewässernutzungen
9. Gesetz über den Bergbau vom 7. April
1919 (sGS 852.1)
Art. 3 ff.: Schürfscheine
Art. 12 ff.: Konzessionen zur
Ausbeutung von Rohstoffen
10. Strassengesetz vom 12. Juni 1988 (sGS 732.1)
Art. 24: Konzessionen für die
Sondernutzung von Strassen
Art. 39 ff.: Genehmigungen von
Kantonsstrassenprojekten
11. 1 Wasserbaugesetz vom 17. Mai 2009 (sGS 734.1)
Art. 32: Genehmigung von
Wasserbauprojekten
12. Meliorationsgesetz vom 31. März 1977 (sGS 633.1)
Art. 31bis Abs. 3: Genehmigung
des generellen Projektes bei Meliorationen
13. Naturschutzverordnung vom 17. Juni 1975 (sGS 671.1)
Art. 3: Ausnahmebewilligungen
für Massnahmen, die Biotope vermindern, beseitigen oder verschlechtern
1 Geändert durch Art. 24 WBV vom 10. November 2009, nGS 45–18 (sGS 734.11).
Anhang 3 1 Maximalfristen nach Art. 3 der Verordnung über Verfahrens- koordination und Fristen in Bausachen
2 Tätigkeit Maximal- frist Zuständigkeit für Festlegung der Frist im Einzelfall Voraussetzung für den Fristenbeginn
1. Baute oder Anlage, die keine Mitwirkung von Stellen des Kantons erfordert
1.1. – – – Wenn keine Einsprachen eingehen: Eingangskontrolle und Prüfung der Gesuchsunterlagen auf Vollständigkeit öffentliche Auflage Entscheid
8 Wochen politische Gemeinde vollständige Gesuchsunterlagen
1.2. – – – – Im Fall von Einsprachen: Eingangskontrolle und Prüfung der Gesuchsunterlagen auf Vollständigkeit öffentliche Auflage Behandlung der Einsprachen Entscheid
12 Wochen politische Gemeinde vollständige Gesuchsunterlagen
2. Baute oder Anlage, welche die Mitwir- kung von Stellen des Kantons erfordert
2.1 – Eingangskontrolle und Prüfung der Gesuchsunterlagen auf Vollständigkeit – öffentliche Auflage und Weiterleitung der Gesuchsunterlagen mit erster kurzer Stellungnahme an die federführende Stelle des Kantons – Weiterleitung der Einsprachen und der Stellungnahme des Gesuchstellers dazu an die federführende Stelle unverzüglich politische Gemeinde vollständige Gesuchsunterlagen
2.2 Aufgaben nach Art. 5 Bst. b und c des Gesetzes über die Verfahrenskoordination in Bausachen vom 18. Juni 1998 3 a) wenn eine Stelle des Kantons mitwirkt 6 Wochen federführende Stelle des Kantons
1. vollständige Gesuchs- unterlagen
2. unbenutzt abgelaufene Einsprachefrist oder Stellung- nahme Gesuchsteller zu Einsprachen
1 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR vom 30. Oktober 2007, nGS 42–101 (sGS 141.3).
2 sGS 731.21.
3 sGS 731.2.
Tätigkeit Maximal- frist Zuständigkeit für Festlegung der Frist im Einzelfall Voraussetzung für den Fristenbeginn b) wenn mehrere Stellen des Kantons mitwirken (Maximalfrist für federfüh- rende Stelle und mitwirkende Stellen)
10 Wochen federführende Stelle des Kantons
1. vollständige Gesuchs- unterlagen
2. unbenutzt abgelaufene Einsprachefrist oder Stellung- nahme Gesuchsteller zu Einsprachen c) wenn eine Umweltverträglichkeits- prüfung durchzuführen ist
5 Monate federführende Stelle des Kantons
1. vollständige Gesuchs- unterlagen
2. unbenutzt abgelaufene Einsprachefrist oder Stellung- nahme Gesuchsteller zu Einsprachen
2.3 Entscheid Schiedsstelle 3 Wochen Schiedsstelle 1. begründeter Antrag der federführenden Stelle
2. Stellungnahme der mitwirken- den Stellen
2.4 Gesamtentscheid 3 Wochen politische Gemeinde Verfügungen, Stellungnahmen und Gebühren- forderungen der mitwirkenden Stellen von Bund und Kanton
Tätigkeit Maximal- frist Zuständigkeit für Festlegung der Frist im Einzelfall Voraussetzung für den Fristenbeginn
3. Genehmigungsverfahren nach Art. 31 des Baugesetzes vom 6. Juni 1972 1
3.1 Teilrevisionen der Ortsplanung (Baureglemente, Zonenpläne, Sonder- vorschriften) sowie von Überbauungs- oder Gestaltungsplänen: a) ohne Vorprüfung oder mit Differenzen zum Ergebnis der Vorprüfung
12 Wochen Amt für Raumentwick- lung und Geo- information vollständige Gesuchsunterlagen b) mit Vorprüfung und ohne Differenzen zum Ergebnis der Vorprüfung
4 Wochen Amt für Raumentwick- lung und Geo- information
3.2 Gesamtrevisionen der Ortsplanung (Baureglemente, Zonenpläne, Sonder- vorschriften) oder von Deponie- und Abbauplänen: a) ohne Vorprüfung oder mit Differenzen zum Ergebnis der Vorprüfung
16 Wochen Amt für Raumentwick- lung und Geo- information vollständige Gesuchsunterlagen b) mit Vorprüfung und ohne Differenzen zum Ergebnis der Vorprüfung
10 Wochen Amt für Raumentwick- lung und Geo- information
4. 2 Stellungnahme zur Voruntersuchung und zum Pflichtenheft (Art. 20 des Einführungsgesetzes zur eidgenössi- schen Umweltschutzgesetzgebung vom
19. April 2011 3 )
8 Wochen Amt für Umwelt Zustellung der vollständigen Gesuchsunterlagen an das Amt für Umwelt
1 sGS 731.1.
2 Geändert durch II. Nachtrag vom 16. Mai 2017, nGS 2017-042.
3 sGS 672.1.
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