Ausführungsreglement zum Gesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven
Ausführungsreglement zum Gesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven vom 29.11.1989 (Stand 29.11.1989) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 8 des Gesetzes über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven; auf Vorschlag des Finanzdepartementes, beschliesst:
Art. 1
1 Die kantonale Steuerverwaltung ist beauftragt, zu überprüfen, ob das Un - ternehmen zur Bildung von Reserven berechtigt ist. Sie überprüft ebenfalls die Berechnungsgrundlagen, die jährliche Einlage, den Höchstbetrag der Reserve sowie deren Anlage.
Art. 2
1 Die Arbeitsbeschaffungsreserven müssen beim Bund oder auf einem Sperrkonto derjenigen Banken, welch die Vereinbarung mit dem Bund un - terzeichnet haben, angelegt werden.
Art. 3
1 Der Staatsrat ist die zuständige kantonale Behörde für eine allgemeine oder regionale Freigabe. Er nimmt vorgängig Rücksprache mit den Dachor - ganisationen der Wirtschaft.
1 Die zuständige kantonale Behörde für die individuelle Freigabe ist das Volkswirtschaftsdepartement. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 5
1 Für die Festsetzung der pauschalen Besteuerung im Fall einer Liquidation oder Verlegung eines Unternehmens ist die kantonale Steuerverwaltung zu - ständig.
Art. 6
1 Dieses Reglement tritt sofort in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
29.11.1989 29.11.1989 Erlass Erstfassung RO/AGS 1989 f 289 | d
293
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 29.11.1989 29.11.1989 Erstfassung RO/AGS 1989 f 289 | d
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