Konvention über das nationale Fremdstoffuntersuchungsprogramm
Konvention über das nationale Fremdstoffuntersuchungsprogramm (NFUP-Konvention) Vom 13. Juni 2019 (Stand 1. Januar 2020) Der Verband der Kantonschemikerinnen und Kantonschemiker der Schweiz sowie der Verband der Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantonsärzte, gestützt auf Art. 48 der Bundesverfassung
1 ) , Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 Bst. a und b des Lebensmittelgesetzes
2 ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 54 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes
3 ) , schliessen folgende Vereinbarung ab:
4 )
Art. 1 Grundsatz
1 Es wird jährlich ein nationales Fremdstoffuntersuchungsprogramm (NFUP) nach den Anforderungen der Europäischen Union (EU) durchgeführt, um Tiere und tierische Lebensmittel auf Tierarzneimittelrückstände und Kontaminanten zu überprüfen.
Art. 2 Zuständigkeiten und Aufgaben
1 Die Kantone und das FL
5 ) erheben die Proben für das NFUP in ihrem jeweili - gen Zuständigkeitsbereich und analysieren sie.
2 Es sorgen für die Bereitstellung des Verbrauchsmaterials und der Erhebungs - rapporte:
a. für die Kantone der Deutschschweiz, das Tessin und das FL: das kanto - nale Labor Zürich;
b. für die Kantone der Westschweiz: der Service de la consommation et des affaires vétérinaires Genève.
Art. 3 Steuerungsgruppe
1 Es wird eine Steuerungsgruppe gebildet, die sich aus vier Kantonschemike - rinnen oder Kantonschemikern und aus vier Kantonstierärztinnen oder Kantonstierärzten zusammensetzt.
1) SR 101
2) SR 817.0
3) SR 916.40
4) Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt am 20. Oktober 2020.
5) FL: Fürstentum Liechtenstein. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.082
2 Der Verband der Kantonschemiker der Schweiz (VKCS) und die Vereinigung der Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte (VSKT) bestimmen ihre jeweiligen Vertreterinnen und Vertreter für die Steuerungsgruppe.
3 Zu den Sitzungen der Steuerungsgruppe werden jeweils zwei Mitarbeitende des BLV eingeladen. Diese haben beratende Funktion.
4 Die Steuerungsgruppe entscheidet jährlich über die Rahmenbedingungen und Kriterien für die Vergabe der Untersuchungen an die Laboratorien. Sie ent - scheidet zudem über:
a. die Art und den Umfang der Analysen;
b. die Entschädigung für die Untersuchungen durch die Laboratorien.
5 Beschlüsse werden mit absoluten Mehr gefasst.
Art. 4 Finanzierung
1 Das NFUP wird wie folgt finanziert:
a. zu 20 % durch einen Sockelbeitrag, der gleichmässig auf alle Kantone und das FL verteilt wird (2 Halbkantone = 1 Kanton);
b. zu 30 % durch einen Beitrag, der nach der Anzahl der Grossvieheinheiten auf die Kantone verteilt wird;
c. zu 50 % durch einen Beitrag, der nach der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt wird.
2 Die Tierärztliche Treuhandstelle TVS AG wird mit dem Inkasso der Beiträge und der Auszahlung der Entschädigungen an die Laboratorien beauftragt.
Art. 5 Berichterstattung
1 Die Steuerungsgruppe erstattet den Vereinbarungskantonen jährlich über den Stand der Umsetzung dieser Vereinbarung sowie über die Verwendung der Mittel Bericht.
Art. 6 Beitritt und Austritt
1 Der Beitritt zur Vereinbarung wird mit Mitteilung an das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen wirksam.
6 )
2 Jeder Vereinbarungskanton kann durch Erklärung gegenüber dem Bundes - amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam.
3 Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit In - krafttreten der Vereinbarung und 5 Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben werden.
4 Nach einem Austritt ist die Möglichkeiten der Fortführung dieser Vereinbarung zu überprüfen.
6) Beitritt des Kantons Basel-Landschaft gemäss Schreiben der VGD vom 24. November 2020 dem BLV mitgeteilt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.082
Art. 7 Schlussbestimmung
1 Dieser Vertrag ersetzt alle etwaigen früheren Vereinbarungen zwischen den Vereinbarungskantonen über denselben Gegenstand. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.082
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
13.06.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung GS 2020.082 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.082
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 13.06.2019 01.01.2020 Erstfassung GS 2020.082 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.082
BLV-D-CA613401/335 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Lebensmittel und Ernährung Beitritte zur Konvention über das nationale Fremdstoffuntersuchungsprogramm (Stand 26.01.21) Kanton Beitritt (Ja/Nein) Aargau Ja Appenzell Ausserhoden Ja Appenzell Innerrhoden Ja Basel-Landschaft Ja Basel-Stadt Ja Bern Ja Freiburg Ja Genf Ja Graubünden/Glarus Ja Jura Ja Luzern Ja Neuenburg Ja Urkantone (NW/OW/SZ/UR) Nein
1 St. Gallen Ja Schaffhausen Ja Solothurn Nein 2 Tessin Ja Thurgau Ja Waadt Ja Wallis Ja Zürich Ja Zug Ja Fürstentum Liechtenstein Ja
1 Konvention nicht unterzeichnet, Beitrag wird dennoch einbezahlt
2 Muss durch Kantonsrat ratifiziert werden
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