Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen (961.61)
CH - SG

Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen

über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen vom 12. Januar 1976
1 I. Kapitel: Prozesshandlungen, die auf Ersuchen eines anderen Kantons ausgeführt werden Direkter Geschäftsverkehr Direkter Geschäftsverkehr

Art. 1. Art. 1.

1 Die Behörden der Konkordatskantone verkehren direkt miteinander. Das Ersuchungsschreiben kann in der Sprache des ersuchenden oder des ersuchten Kantons gehalten werden.
2 Falls über die Zuständigkeit einer Behörde Zweifel bestehen, werden die gerichtlichen Akten und die Rechtshilfegesuche der rechtsgültigen allein zuständigen kantonalen Behörde zugestellt, die im nachstehenden Verzeichnis aufgeführt ist.
3 Wenn die ersuchte Behörde feststellt, dass die gerichtlichen Akten und die Rechtshilfegesuche in der Kompetenz einer anderen Behörde desselben Kantons liegen, stellt sie die Akten von Amtes wegen der zuständigen Behörde zu. Anwendbares Recht Anwendbares Recht

Art. 2. Art. 2.

1 Die ersuchte Behörde wendet ihr kantonales Recht an. Anzeige Anzeige

Art. 3. Art. 3.

1 Die ersuchte Behörde gibt der ersuchenden Behörde und den Parteien, unter Angabe von Ort und Zeit, Kenntnis über die Anordnung einer Einvernahme oder eines Augenscheines. Teilnahme der Parteivertreter Teilnahme der Parteivertreter

Art. 4. Art. 4.

1 Die im Kanton der ersuchenden Behörde zugelassenen Parteivertreter können an der Zeugeneinvernahme oder am Augenschein teilnehmen. Kosten Kosten

Art. 5. Art. 5.

1 Die ersuchte Behörde erhebt keine Gebühren. Für die tatsächlichen Auslagen wird jedoch Ersatz verlangt.
2 Vorbehalten bleiben die interkantonalen Abkommen über die unentgeltliche Rechtspflege. II. Kapitel: Prozesshandlungen, die in einem anderen Kanton ausgeführt werden Postzustellungen Postzustellungen

Art. 6. Art. 6.

1 Zustellungen an Adressaten in einem Konkordatskanton können direkt durch die Post erfolgen. Vorladungen Vorladungen

Art. 7. Art. 7.

1 Die in einem Konkordatskanton geladenen Zeugen und die Sachverständigen, die den ihnen erteilten Auftrag angenommen haben, sind verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten.
2 Die Zeugenladung erfolgt in einer dem Vorgeladenen geläufigen Sprache oder in der Sprache seines Aufenthaltsortes.
3 Sie können einen angemessenen Reisespesenvorschuss verlangen.
4 Die Zeugen und Sachverständigen sind dem kantonalen Recht
2 der ladenden Behörde unterstellt.
Ausschliessliche Zuständigkeit Ausschliessliche Zuständigkeit

Art. 9. Art. 9.

1 Für die Vornahme anderer prozessleitender Handlungen, wie für die Zustellung gerichtlicher Akten durch den Gerichtsboten oder für die Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe, ist die Behörde, wo diese Handlungen vollzogen werden, allein zuständig; sie wendet ihr kantonales Recht an.
2 Ungeachtet des im ersten Absatz enthaltenen Vorbehaltes ist jedoch der Vorführungsbefehl gegen einen Zeugen oder Sachverständigen in allen Konkordatskantonen vollstreckbar, sofern solchen Befehlen das Prozessrecht des ersuchten Kantons nicht entgegensteht. III. Kapitel: Schlussbestimmungen Beitritt und Rücktritt Beitritt und Rücktritt

Art. 10. Art. 10.

1 Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung sowie das im Anhang zum Konkordat erwähnte Verzeichnis ist dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates einzureichen.
2 Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates mitzuteilen. Der Rücktritt wird mit dem Ablauf des der Erklärung folgenden Kalenderjahres rechtswirksam. Inkrafttreten Inkrafttreten

Art. 11. Art. 11.

1 Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit seiner Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze.
2 Das gleiche gilt für das Verzeichnis der zuständigen kantonalen Behörden. Anhang Anhang Verzeichnis der kantonalen Behörden, die für folgende Handlungen zuständig Verzeichnis der kantonalen Behörden, die für folgende Handlungen zuständig sind: sind:
1. a) Bewilligung der Zustellung von gerichtlichen Akten durch Gerichtsboten; b) Vollzug der Rechtshilfegesuche.
2. a) Zustellung von gerichtlichen Akten und b) Rechtshilfegesuchen in den in Art. 1 Abs. 2 vorgesehenen Fällen.
3. Entgegennahme der in Art. 8 Abs. 2 vorgesehenen Mitteilung. Zürich
1. a) Einzelrichter im ordentlichen Verfahren b) Einzelrichter im ordentlichen Verfahren
2. a) Obergericht b) Obergericht
3. Obergerichtspräsident Bern
1. Gerichtspräsident
2. Appellationshof
3. Gerichtspräsident oder Appellationshof Uri
1. a) zuständige Gerichtsinstanz b) Landgerichtspräsident
2. a) Obergericht b) Landgerichtspräsident Uri
3. Präsident des Obergerichtes Uri
b) Kantonsgerichtspräsident
2. a) Kantonsgerichtspräsident b) Kantonsgerichtspräsident
3. Kantonsgerichtspräsident Nidwalden 1. a) Kantonsgerichtspräsidium b) Kantonsgerichtspräsidium
2. a) Kantonsgerichtspräsidium b) Kantonsgerichtspräsidium
3. Kantonsgerichtspräsidium Glarus 1. a) Zivilgerichtspräsident b) Zivilgerichtspräsident
2. a) Zivilgerichtspräsident b) Obergerichtspräsident
3. Obergerichtspräsident Zug
1. a) Obergericht b) Präsidium des Kantonsgerichtes
2. a) Gerichtskanzlei b) Präsidium des Kantonsgerichtes
3. Präsidium des Kantonsgerichtes Freiburg
1. Présidents des tribunaux d'arrondissement
2. a) Direction de la justice b) Tribunal cantonal
3. Tribunal cantonal Solothurn
1. a) Amtsgerichtspräsident b) Amtsgerichtspräsident
2. a) Obergericht b) Obergericht
3. Amtsgerichtspräsident Basel-Stadt
1. a) Gerichtspräsident b) Gerichtspräsident
2. a) Gerichtspräsident b) Gerichtspräsident
3. Gerichtspräsident Basel- Landschaft
1. a) - b) Bezirksgerichtspräsident
2. a) Obergericht b) Obergericht
3. Obergericht Schaffhausen
1. a) Kanzlei des Kantonsgerichtes b) Bezirksrichter: bei Streitwerten bis 2000 Franken im ordentlichen Verfahren bei Streitwerten bis 5000 Franken im beschleunigten Verfahren Kantonsgerichtspräsident: bei Streitwerten über 2000 Franken im ordentlichen Verfahren bei Streitwerten über 5000 Franken im beschleunigten Verfahren bei unbestimmten Streitwerten Obergerichtspräsident: im Berufungsverfahren in Streitigkeiten über Erfindungspatente, Muster und Modelle, Fabrik- und Handelsmarken, Urheberrecht, Kartellrecht
b) Kantonsgerichtspräsident
3. Kantonsgerichtspräsident Appenzell I.Rh.
1. a) Bezirksgerichtspräsident b) Bezirksgerichtspräsident
2. a) Bezirksgerichtspräsident b) Bezirksgerichtspräsident
3. Kantonsgerichtspräsident St.Gallen 1. a) Bezirksgerichtspräsident b) Bezirksgerichtspräsident
2. a) Kantonsgerichtspräsident b) Kantonsgerichtspräsident
3. Kantonsgerichtspräsident Graubünden
1. a) Kreisamt b) Kreisamt
2. a) Justiz- und Polizeidepartement b) Justiz- und Polizeidepartement
3. Justiz- und Polizeidepartement Aargau
1. a) Bezirksgericht b) Bezirksgericht
2. a) Bezirksgericht b) Obergericht
3. Obergericht Thurgau
1. a) Bezirksgerichtspräsident b) Bezirksgerichtspräsident
2. a) Obergericht b) Obergericht
3. Obergericht Tessin
1. a) Dipartimento di giustizia b) Pretore
2. a) Dipartimento di giustizia b) Dipartimento di giustizia
3. Dipartimento di giustizia Waadt
1. Présidents des tribunaux de district
2. Tribunal cantonal
3. Tribunal cantonal ou Président du tribunal de district Wallis
1. Juges instructeurs des districts
2. Tribunal cantonal
3. Tribunal cantonal et juges instructeurs Neuenburg
1. Présidents des tribunaux de district
2. Département de justice
3. Tribunal cantonal Genf
1. a) Procureur général b) Tribunal de première instance
2. a) Procureur général b) Tribunal de première instance
3. Département de justice et police
(Stand 12. Dezember 1977, AS
1977,
2139).
2 Für den Kanton St.Gallen Art. 237 ff. und Art. 252 ff. ZP, sGS 961.1.
3 nGS 22-56 (sGS 961.1).
Markierungen
Leseansicht