Vereinbarung über die Interkantonale Ingenieurschule St.Gallen
                            über die Interkantonale Ingenieurschule St.Gallen  über die Interkantonale Ingenieurschule St.Gallen  vom 6. April 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh., St.Gallen und Thurgau  vereinbaren:  I.  Allgemeine Bestimmungen  Grundlagen  Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Die Kantone Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh., St.Gallen und Thurgau  führen die Interkantonale Ingenieurschule St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schule ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in  St.Gallen.  Zweck  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Die Schule:  a)   bereitet auf die Diplomprüfung einer «Ingenieurin HTL» oder eines  «Ingenieur HTL» sowie einer «Architektin HTL» oder eines «Architekten  HTL» vor;  b)   kann Nachdiplomstudien und Weiterbildungsveranstaltungen anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie kann zur Fachhochschule ausgebaut werden.  Steuerbefreiung  Steuerbefreiung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Die Schule sowie Zuwendungen an sie und dafür verwendete Einkünfte sind  von den Staats- und Gemeindesteuern der Vereinbarungspartner befreit.  II.  Organisation  Oberaufsicht  Oberaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   Die Regierungen der Vereinbarungspartner üben die Oberaufsicht über die  Schule aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Koordinationsstelle ist das Erziehungsdepartement des Sitzkantons.  Schulrat  Schulrat  a) Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung  a) Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            1   Der Schulrat besteht aus Vertretern der Vereinbarungspartner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf eine Amtsdauer von vier Jahren wählen:  a)   die Regierung des Kantons St.Gallen den Präsidenten und vier weitere  Mitglieder;  b)   die Regierungen der weiteren Vereinbarungspartner je zwei Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Schulrat konstituiert sich selbst.  b) Aufgaben  b) Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
                            1   Der Schulrat führt die Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er hat insbesondere folgende Aufgaben:  a)   Festlegung der Studienrichtungen und Erlass der Lehrpläne;  b)   Erlass der Reglemente über die Aufnahme der Studierenden, die  Prüfungen und die Diplome sowie der ergänzenden Vorschriften über  Organisation und Zuständigkeit;  c)   Festsetzung der Studiengelder;  d)   Erlass der Gehaltsordnung und Regelung der Versicherungsfragen;  e)   Genehmigung des Stellenplans;  f)   Wahl und Entlassung des Direktors, der hauptamtlichen Dozenten sowie  des Verwalters;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            notwendig sind.  c) Delegation  c) Delegation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7. Art. 7.
                            1   Der Schulrat kann einzelne Aufgaben an einen Ausschuss aus seiner Mitte  oder an den Präsidenten übertragen.  Direktor  Direktor
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8. Art. 8.
                            1   Dem Direktor obliegt die unmittelbare Leitung der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Schulrat regelt seine Aufgaben.  Abteilungsleiterkonferenz und Lehrerkonvent  Abteilungsleiterkonferenz und Lehrerkonvent
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9. Art. 9.
                            1   Zur Erledigung besonderer Aufgaben des Schulbetriebs bestehen die  Abteilungsleiterkonferenz und der Lehrerkonvent, der sich aus dem Direktor,  den hauptamtlichen Dozenten und den Dozenten mit unbefristetem  Lehrauftrag zusammensetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Schulrat regelt Organisation und Zuständigkeit.  Rekurskommission  Rekurskommission  a) Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung  a) Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10. Art. 10.
                            1   Die Rekurskommission besteht aus je einem Vertreter der  Vereinbarungspartner. Die Regierungen wählen die Vertreter auf eine  Amtsdauer von vier Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Mitglieder der Rekurskommission sind nicht in anderer Stellung für die  Schule tätig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Rekurskommission konstituiert sich selbst.  b) Aufgaben  b) Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11. Art. 11.
                            1   Die Rekurskommission beurteilt abschliessend Rekurse gegen Verfügungen  und Entscheide des Schulrates.  c) Verfahrensrecht  c) Verfahrensrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12. Art. 12.
                            1   Das Rekursverfahren richtet sich nach den Vorschriften über die  Verwaltungsrechtspflege des Sitzkantons.  III.  Finanzhaushalt  Einnahmen  Einnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13. Art. 13.
                            1   Die Betriebsmittel werden beschafft durch:  a)   Studiengelder;  b)   Gebühren;  c)   Entgelte für Leistungen an Dritte;  d)   Standortbeitrag des Kantons St.Gallen;  e)   Beiträge Dritter;  f)   Beiträge der Vereinbarungspartner.  Standortbeitrag  Standortbeitrag
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14. Art. 14.
                            1   Der Kanton St.Gallen leistet einen jährlichen Standortbeitrag von 10  Prozent der Betriebskosten.  Beiträge der Vereinbarungspartner  Beiträge der Vereinbarungspartner
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15. Art. 15.
                            1   Die Vereinbarungspartner tragen die durch Studiengelder, Gebühren,  Entgelte, Beiträge Dritter und den Standortbeitrag des Kantons St.Gallen  nicht gedeckten Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beiträge bemessen sich nach dem Anteil der Studierenden mit  stipendienrechtlichem Wohnsitz auf dem Gebiet der Vereinbarungspartner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zahlungsmodus  Zahlungsmodus
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17. Art. 17.
                            1   Die Vereinbarungspartner überweisen die veranschlagten Betriebsbeiträge in  vierteljährlichen Quoten zum voraus an die Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Rechnungsüberschüsse werden auf die Leistungen der Vereinbarungspartner  für das folgende Jahr gutgeschrieben.  Finanzkontrolle  Finanzkontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18. Art. 18.
                            1   Die Finanzkontrolle richtet sich nach den Vorschriften des Sitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie wird durch je einen Vertreter der Vereinbarungspartner durchgeführt.  Der Vertreter des Sitzkantons führt den Vorsitz.  IV.  Haftung und Verantwortlichkeit  Grundsatz  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19. Art. 19.
                            1   Die Haftung der Schule und die Verantwortlichkeit ihrer Organe sowie des  Lehr- und weiteren Personals richten sich nach den Vorschriften des  Sitzkantons.  Disziplinarrecht  Disziplinarrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20. Art. 20.
                            1   Das Disziplinarrecht des Sitzkantons gilt sachgemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Verweise sind nicht mit Rekurs anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Schulrat erlässt besondere Vorschriften für Studierende.  V.  Schlussbestimmungen  Vollstreckbarkeit  Vollstreckbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21. Art. 21.
                            1   Die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräftigen  Verfügungen und Entscheide der Schulorgane stehen hinsichtlich der  Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.  Beteiligung weiterer Kantone  Beteiligung weiterer Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22. Art. 22.
                            1   Die Regierungen der Vereinbarungspartner können weitere Kantone  aufnehmen.  Kündigung  Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23. Art. 23.
                            1   Die Regierungen der Vereinbarungspartner können die Mitgliedschaft unter  Beachtung einer Frist von drei Jahren auf Ende eines Schuljahres kündigen.  Aufhebung der bisherigen Vereinbarung  Aufhebung der bisherigen Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24. Art. 24.
                            1   Die Vereinbarung über die Ingenieurschule St.Gallen vom 8. Januar 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  wird aufgehoben.  Vollzug  Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25. Art. 25.
                            1   Diese Vereinbarung wird mit dem Beitritt der Vereinbarungspartner ab 1.  Juli 1995 angewendet.  Herisau, 18. Oktober 1994  Im Namen des Regierungsrates  des Kantons Appenzell A. Rh.,  Der Landammann:  Hans Höhener  Der Ratschreiber:  Fürsprecher Hans-Jürg Schär
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ratschreiber:  lic. iur. Franz Breitenmoser  St.Gallen, 4. Juli 1995  Im Namen der Regierung  des Kantons St.Gallen,  Der Landammann:  lic. iur. Peter Schönenberger  Der Staatssekretär:  Dr. Dieter J. Niedermann  Frauenfeld, 3. Januar 1995  Im Namen des Regierungsrates  des Kantons Thurgau,  Der Landammann:  Dr. Hermann Bürgi  Der Staatsschreiber:  Fürsprecher Charles Maurer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In Vollzug ab 1. Juli 1995. Beitritt des Kantons St.Gallen durch Beschluss  des Grossen Rates vom 23. Februar 1995; rechtsgültig geworden am 6. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995; Unterzeichnung durch die Regierung am 4. Juli 1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   nGS 23-7 (sGS 234.61)