Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft bei der Erfassung von biometrischen Daten für Schweizerpässe
Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft bei der Erfassung von biometrischen Daten für Schweizerpässe (Vereinbarung Biometrisierung BS–BL) Vom 12. Mai 2020 (Stand 1. Juli 2020) Die Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft, gestützt auf Art. 44 und 48 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge - nossenschaft vom 18. April 1999
1 ) sowie § 106 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005
2 ) und § 77 der Verfassung des Kantons Basel- Landschaft vom 17. Mai 1984
3 ) , vereinbaren:
1 Grundsatz
§ 1 Geltungsbereich
1 Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft gewähren den im jeweiligen Nachbarkanton wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bürgern die Möglich - keit, die biometrischen Daten für Schweizerpässe wahlweise in Basel-Stadt oder in Basel-Landschaft erfassen zu lassen.
2 Erfassung von biometrischen Daten für im Kanton Basel-Stadt wohnhafte Schweizer Bürgerinnen und Bürger durch den Kanton Basel- Landschaft
§ 2 Ablauf für Schweizer Bürgerinnen und Bürger von Basel-Stadt
1 Passanträge von im Kanton Basel-Stadt wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bürgern müssen ausnahmslos beim Passamt Basel-Stadt gestellt werden. Das Passamt Basel-Stadt überprüft die Daten und gibt sie ins Informationssys - tem Ausweisschriften (ISA) ein.
1) SR 101
2) SG 111.100
3) SGS 100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.044
2 Die antragstellende Person kann wünschen, dass die Erfassung von biometri - schen Daten in Basel-Stadt oder Basel-Landschaft erfolgen soll. Wünscht die antragstellende Person eine Erfassung der biometrischen Daten in Basel- Landschaft, so bleibt dennoch das Passamt Basel-Stadt zuständig. Das Pas - samt Basel-Stadt schaltet die Daten im System für das Passbüro Basel-Land - schaft frei.
3 Wird eine Erfassung der biometrischen Daten in Basel-Landschaft gewünscht, so vereinbart die antragstellende Person telefonisch mit dem Pass - büro Basel-Landschaft einen Termin.
4 Anlässlich der Aufnahme der biometrischen Daten durch das Passbüro Ba - sel-Landschaft wird die Gebühr eingezogen und die Ausweisbestellung ausge - löst.
§ 3 Überweisung von Basel-Landschaft an Basel-Stadt
1 Für die im Kanton Basel-Stadt wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bür - ger, welche ihre Daten im Kanton Basel-Landschaft erfassen lassen, erstattet Basel-Landschaft die Hälfte der auf die Kantone entfallenden Gebühren an Ba - sel-Stadt. Die Überweisungen erfolgen monatlich innerhalb von 10 Tagen mit einer Liste der Zahlungsbelege.
3 Erfassung von biometrischen Daten für im Kanton Basel-Landschaft wohnhafte Schweizer Bürgerinnen und Bürger im Kanton Basel-Stadt
§ 4 Ablauf für Schweizer Bürgerinnen und Bürger von Basel-Land -
schaft
1 Passanträge von im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Schweizer Bürge - rinnen und Bürgern müssen ausnahmslos beim Passbüro Basel-Landschaft gestellt werden. Das Passbüro Basel-Landschaft überprüft die Daten und gibt sie ins Informationssystem Ausweisschriften (ISA) ein.
2 Die antragstellende Person kann wünschen, dass die Erfassung von biometri - schen Daten in Basel-Landschaft oder Basel-Stadt erfolgen soll. Wünscht die antragstellende Person eine Erfassung der biometrischen Daten in Basel- Stadt, so bleibt dennoch das Passbüro Basel-Landschaft zuständig.
3 Erfasst das Passbüro Basel-Landschaft biometrische Daten von im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bürgern am Standort des Passamts Basel-Stadt, so erfolgt dies mit Personal des Kantons Basel-Landschaft.
4 Basel-Stadt zieht die Zahlungen der im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bürger am bestehenden Kassenterminal ein. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.044
§ 5 Nutzung der Biometrieerfassungskabine
1 Das Passbüro Basel-Landschaft bedient seine Kundschaft in den Räumen des Passbüros Basel-Stadt.
2 Der Kanton Basel-Stadt stellt Raum zur Verfügung, damit eine Biometrieer - fassungskabine des Kantons Basel-Landschaft installiert werden kann.
§ 6 Server des Kantons Basel-Landschaft
1 Der Kanton Basel-Landschaft stellt am Standort Basel-Stadt einen Server des Kantons Basel-Landschaft auf.
§ 7 Abrechnung zwischen Basel-Stadt und Basel-Landschaft
1 Der Kanton Basel-Stadt überweist dem Kanton Basel-Landschaft die ge - samten Einnahmen von Bürgerinnen und Bürgern des Kantons Basel-Land - schaft monatlich.
2 Der Kanton Basel-Landschaft bezahlt für die Nutzung der Räumlichkeiten, der Infrastruktur (z. B. Warteraum, Kasse, sanitäre Anlagen, Reinigung) eine Pauschale. Diese richtet sich nach den Kosten, welche dem Kanton Basel- Stadt entstehen.
3 Der Kanton Basel-Stadt stellt dem Kanton Basel-Landschaft jeweils Anfang des Jahres für das gesamte Jahr Rechnung.
4 Die Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft legen die Höhe der Pauschale gemeinsam fest.
4 Übrige Bestimmungen
§ 8 Auslieferung
1 Die Auslieferung von Ausweispapieren erfolgt entweder an dem Ort, an wel - chem die Kundschaft die biometrischen Daten erfasst hat, oder an die Wohn - adresse der Kundschaft.
§ 9 Deponierung des Austauschpasses
1 Die Deponierung des Austauschpasses kann nur im Wohnsitzkanton bei der verantwortlichen Stelle oder beim Arbeitgebenden erfolgen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.044
§ 10 Infrastruktur, Informationssicherheit und Schutz von Personen -
daten
1 Für die Gewährleistung der Informationssicherheit und des Schutzes der Per - sonendaten, welche durch das basellandschaftliche Personal in den Räumen des Kantons Basel-Stadt bearbeitet werden, ist der Kanton Basel-Landschaft zuständig.
2 Der Kanton Basel-Stadt gewährleistet die Informationssicherheit und den Schutz der Personendaten am Standort Spiegelhof, soweit dies durch bauliche Massnahmen beeinflussbar ist.
3 Der Kanton Basel-Landschaft gewährleistet die Informationssicherheit und den Schutz der Personendaten, welche durch das Passbüro Basel-Landschaft für im Kanton Basel-Stadt wohnhafte Schweizerinnen und Schweizer bearbei - tet werden.
§ 11 Kündigung
1 Die Vereinbarung wird unbefristet abgeschlossen.
2 Die Vereinbarung kann von jedem Vereinbarungspartner unter Beachtung ei - ner 12-monatigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Jahres gekündigt werden.
§ 12 Streiterledigung
1 Bei Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung finden die Art. 31 ff. der Rahmen - vereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom
24. Juni 2005
4 ) (Rahmenvereinbarung, IRV) Anwendung.
4) BS: SG 670.100 , BL: SGS 149.91 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.044
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
12.05.2020 01.07.2020 Erlass Erstfassung GS 2020.044 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.044
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 12.05.2020 01.07.2020 Erstfassung GS 2020.044 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.044
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