Sprachengesetz des Kantons Graubünden (492.100)
CH - GR

Sprachengesetz des Kantons Graubünden

Sprachengesetz des Kantons Graubünden (SpG) Vom 19. Oktober 2006 (Stand 1. Januar 2017) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1 ) , gestützt auf Art. 3 der Kantonsverfassung
2 ) , nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 16. Mai 2006
3 ) , beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt: a) die Dreisprachigkeit als Wesensmerkmal des Kantons zu stärken; b) das Bewusstsein für die kantonale Mehrsprachigkeit individuell, gesellschaft - lich und institutionell zu festigen; c) die Verständigung und das Zusammenleben zwischen den kantonalen Sprach - gemeinschaften zu fördern; d) die rätoromanische und die italienische Sprache zu erhalten und zu fördern; e) die bedrohte Landessprache Rätoromanisch mit besonderen Massnahmen zu unterstützen; f) im Kanton Voraussetzungen für ein Institut für Mehrsprachigkeit zu schaffen.
2 Kanton, Regionen, Gemeinden, Gemeindeverbände sowie andere öffentlich-recht - liche Körperschaften tragen beim Erfüllen ihrer Aufgaben der herkömmlichen sprachlichen Zusammensetzung der Gebiete Rechnung und nehmen Rücksicht auf die angestammte Sprachgemeinschaft. *
1) GRP 2006/2007, 492
2) BR 110.100
3) Seite 73

Art. 2 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt: a) den Gebrauch der kantonalen Amtssprachen durch die kantonalen Behörden und die Gerichte; b) die Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und italie - nischen Sprache sowie den Austausch zwischen den kantonalen Sprachge - meinschaften; c) * die Zuordnung der Gemeinden und Regionen zu den Sprachgebieten sowie das Zusammenwirken des Kantons mit den Gemeinden, Regionen und Gemeindeverbänden sowie mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften bei der Bestimmung ihrer Amts- und Schulsprachen.
2. Kantonale Amtssprachen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Amtssprachen des Kantons finden Anwendung in Rechtssetzung, Rechtsan - wendung und Rechtsprechung.
2 Jede Person kann sich in einer Amtssprache ihrer Wahl an die kantonalen Behör - den wenden.
3 Die kantonalen Behörden antworten in der Amtssprache, in der sie angegangen werden. Im Verkehr mit Gemeinden, Regionen und Gemeindeverbänden verwenden sie deren Amtssprachen. In Beschwerdeverfahren richtet sich die Verfahrenssprache nach der im angefochtenen Entscheid verwendeten Amtssprache. *
4 Im Schriftverkehr benutzen die kantonalen Behörden, das Kantons-, das Verwal - tungs- und das Zwangsmassnahmengericht die Amtssprachen in ihren Standardfor - men. *
5 Rätoromanische Standardform der kantonalen Behörden, des Kantons-, des Ver - waltungs- und des Zwangsmassnahmengerichts ist Rumantsch Grischun. Personen rätoromanischer Sprache können sich in den Idiomen oder in Rumantsch Grischun an den Kanton wenden. *

Art. 4 Grosser Rat

1 Bei den Beratungen im Grossen Rat und in seinen Kommissionen äussert sich je - des Mitglied in der Amtssprache seiner Wahl.
2 Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, Übersetzungen gestellter Anträge in die ihm ver - ständliche Amtssprache zu verlangen.
3 Amtliche Texte, die für die Veröffentlichung im Bündner Rechtsbuch vorgesehen sind, müssen für die Behandlung im Grossen Rat und in seinen Kommissionen in al - len Amtssprachen vorliegen.

Art. 5 Regierung

1 Die Mitglieder der Regierung arbeiten in der Amtssprache ihrer Wahl.
2 Die Regierung regelt in einer besonderen Verordnung die Übersetzung von amtli - chen Texten, Bekanntmachungen, Medienmitteilungen, Internetauftritten, Dokumen - ten, Korrespondenz sowie Anschriften von kantonalen Gebäuden und Strassen in die kantonalen Amtssprachen.
3 Der Kanton fördert die Kenntnisse seines Personals in den kantonalen Amtsspra - chen.

Art. 6 Anstellungen

1 Bei der Besetzung von Stellen in der kantonalen Verwaltung ist bei gleichen Quali - fikationen in der Regel jenen Bewerberinnen und Bewerbern der Vorzug zu geben, welche über Kenntnisse in zwei oder allenfalls den drei Amtssprachen verfügen.

Art. 7 Gerichte und Schlichtungsbehörden

1. Allgemeine Bestimmungen *
1 Die oder der Vorsitzende des Gerichts beziehungsweise der Schlichtungsbehörde legt nach Massgabe dieses Gesetzes fest, in welcher Amtssprache das Verfahren ge - führt wird.
2 Die Mitglieder der Gerichte beziehungsweise der Schlichtungsbehörden äussern sich in den Verhandlungen in der Amtssprache ihrer Wahl. *
3 Urteile, Beschlüsse und Verfügungen werden in der Amtssprache ausgefertigt, in welcher das Verfahren durchgeführt wurde. *
4 Sofern eine Partei nur einer anderen Amtssprache mächtig ist, ordnet die oder der Vorsitzende des Gerichts beziehungsweise der Schlichtungsbehörde auf Gesuch hin eine unentgeltliche Übersetzung der Verhandlung beziehungsweise des Urteils an. *
5 Ein Abweichen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ist im Einvernehmen mit den Parteien zulässig.

Art. 8 2. Kantons-, Verwaltungs- und Zwangsmassnahmengericht *

1 Am Kantons-, Verwaltungs- und Zwangsmassnahmengericht können die Parteien für ihre Rechtsschriften und Eingaben eine kantonale Amtssprache ihrer Wahl ver - wenden. *
2 Die Verfahrenssprache richtet sich in der Regel nach der im angefochtenen Ent - scheid verwendeten Amtssprache beziehungsweise nach der Amtssprache, welcher die beklagte Partei mächtig ist.

Art. 9 3. Regionalgerichte

a) Einsprachige Regionen *
1 ... *
2 Für Rechtsschriften und Eingaben muss die Amtssprache der Region verwendet werden. *
3 Die Hauptverhandlung wird in der Amtssprache der Region geführt. *

Art. 10 b) Mehrsprachige Regionen *

1 ... *
2 Die Parteien können für ihre Rechtsschriften und Eingaben eine Amtssprache der Region verwenden. *
3 Die Hauptverhandlung wird in der Regel in einer Amtssprache der Region geführt, welcher die beklagte Partei beziehungsweise die oder der Angeklagte mächtig ist. *

Art. 10a * 4. Schlichtungsbehörden

1 Ist eine Schlichtungsbehörde für den ganzen Kanton zuständig, finden die Bestim - mungen für das Kantons-, Verwaltungs- und Zwangsmassnahmengericht Anwen - dung. *
2 Für die Verfahren vor den übrigen Schlichtungsbehörden finden die Bestimmungen über die Regionalgerichte sinngemäss Anwendung. *
3. Förderung der rätoromanischen und italienischen Sprache / Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften

Art. 11 Kanton

1. Institutionen
1 Der Kanton leistet an die Lia Rumantscha, an die Pro Grigioni Italiano und an die Fundaziun Medias Rumantschas jährlich wiederkehrende Beiträge zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen beziehungsweise italienischen Sprache und Kul - tur.
2 Die Gewährung der Kantonsbeiträge wird von der Einhaltung von Leistungsverein - barungen zwischen dem Kanton und den beitragsberechtigten Institutionen abhängig gemacht, die jeweils für eine Periode von vier Jahren abgeschlossen werden.
3 Budget, Jahresbericht und Jahresrechnung sind der Regierung zur Genehmigung zu unterbreiten.
4 Die Kantonsbeiträge betragen 10 bis 50 Prozent der gemäss Leistungsvereinbarung ausgewiesenen Kosten.
5 Der Grosse Rat legt die Kredite für die Kantonsbeiträge in eigener Kompetenz fest.

Art. 12 2. Projekte und besondere Fördermassnahmen

a) Bereiche, Bemessungskriterien
1 Der Kanton kann Beiträge leisten an Gemeinden, andere öffentlichrechtliche Kör - perschaften sowie Private, insbesondere zu Gunsten: a) von Massnahmen und Projekten zur Erhaltung und Förderung der rätoromani - schen und italienischen Sprache sowie der kantonalen Dreisprachigkeit; b) von Massnahmen und Projekten zur Verständigung unter den kantonalen Sprachgemeinschaften; c) von rätoromanischen und italienischen Zeitungen und Zeitschriften zur Abgel - tung spracherhaltender Leistungen, sofern diese nicht kostendeckend erbracht werden können; d) der Erarbeitung, Übersetzung und Veröffentlichung wissenschaftlicher Arbei - ten zu den Landessprachen, ihren Idiomen und Dialekten, zur Mehrsprachig - keit sowie zur Sprachen- und Verständigungspolitik; e) der Übersetzung von literarischen Werken in die rätoromanische Sprache; f) von Kursen in rätoromanischer oder italienischer Sprache zur Integration an - derssprachiger Personen; g) eines Instituts für Mehrsprachigkeit im Kanton Graubünden; h) der Einrichtung zweisprachig geführter Schulen oder zweisprachig geführter Klassen in deutschsprachigen Gemeinden.
2 Die Kantonsbeiträge richten sich insbesondere nach der Qualität der Massnahme, ihrer sprachregionalen Bedeutung sowie ihrer spracherhaltenden und sprachfördern - den Wirkung.

Art. 13 b) Beitragsvoraussetzungen

1 Die Kantonsbeiträge werden von angemessenen Eigenleistungen der Beitragsemp - fängerinnen beziehungsweise Beitragsempfänger abhängig gemacht.
2 An Projekte, welche hauptsächlich gewinnorientiert sind, werden keine Kantons - beiträge ausgerichtet.

Art. 14 Gemeinden

1 Die Gemeinden ergreifen Massnahmen zur Erhaltung und Förderung ihrer ange - stammten Sprache.

Art. 15 Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften

1 Der Kanton und die Gemeinden fördern den Austausch von Schülerinnen und
2 Er kann zu diesem Zweck an Austauschorganisationen Beiträge leisten.
4. Amts- und Schulsprachen der Gemeinden und Regionen *

Art. 16 Gemeinden

1. Amtssprachen a) Festlegung
1 Die Gemeinden bestimmen in ihrer Gesetzgebung die Amtssprachen nach den Grundsätzen dieses Gesetzes.
2 Gemeinden mit einem Anteil von mindestens 40 Prozent von Angehörigen einer angestammten Sprachgemeinschaft gelten als einsprachige Gemeinden. In diesen ist die angestammte Sprache kommunale Amtssprache.
3 Gemeinden mit einem Anteil von mindestens 20 Prozent von Angehörigen einer angestammten Sprachgemeinschaft gelten als mehrsprachige Gemeinden. In diesen ist die angestammte Sprache eine der kommunalen Amtssprachen.
4 Für die Festlegung des prozentualen Anteils einer Sprachgemeinschaft wird auf die Ergebnisse der letzten eidgenössischen Volkszählung abgestellt. Zur rätoromani - schen oder italienischen Sprachgemeinschaft zählen sämtliche Personen, welche bei mindestens einer Frage nach der Sprachzugehörigkeit die rätoromanische oder italie - nische Sprache angeben.

Art. 17 b) Geltungsbereich

1 Einsprachige Gemeinden sind verpflichtet, von ihrer Amtssprache Gebrauch zu machen, insbesondere in der Gemeindeversammlung, bei Gemeindeabstimmungen, bei Gemeindemitteilungen und -publikationen, im amtlichen Verkehr mit der Bevöl - kerung sowie bei Anschriften von Amtslokalen und Strassen. Bei privaten Anschrif - ten, die sich an die Öffentlichkeit richten, ist die Amtssprache angemessen zu be - rücksichtigen.
2 Mehrsprachige Gemeinden sind verpflichtet, von der angestammten Amtssprache in angemessener Weise Gebrauch zu machen.
3 Die Gemeinden regeln die Einzelheiten über den Anwendungsbereich ihrer Amts - sprachen im Zusammenwirken mit der Regierung.

Art. 18 2. Schulsprachen

a) Allgemeine Bestimmungen
1 Die Gemeinden regeln in ihrer Gesetzgebung die Schulsprache für den Unterricht in der Volksschule nach den Grundsätzen dieses Gesetzes.
2 Die Zuordnung der Gemeinden zu den ein- und mehrsprachigen Gemeinden erfolgt analog den Bestimmungen über die Amtssprachen.
3 Die Regierung kann im Interesse der Erhaltung einer bedrohten Landessprache bei der Wahl der Schulsprache auf Antrag der Gemeinde Ausnahmen bewilligen.

Art. 19 b) Einsprachige Gemeinden

1 In einsprachigen Gemeinden erfolgt der Unterricht in der Erstsprache in der Amts - sprache der Gemeinde. Sie sorgen dafür, dass die Erstsprache auf allen Schulstufen besonders gepflegt wird.
2 Die Festlegung der Zweitsprache erfolgt nach den Grundsätzen des kantonalen Schulgesetzes.

Art. 20 c) Mehrsprachige und deutschsprachige Gemeinden

1 In mehrsprachigen Gemeinden erfolgt der Unterricht in der Erstsprache in der angestammten Sprache.
2 In mehrsprachigen und deutschsprachigen Gemeinden kann die Regierung auf An - trag der Gemeinde im Interesse der Erhaltung der angestammten Sprache die Füh - rung einer zweisprachigen Volksschule bewilligen.
3 In Gemeinden mit einem Anteil von mindestens 10 Prozent von Angehörigen einer angestammten Sprachgemeinschaft sind während der obligatorischen Schulzeit Rä - toromanisch oder Italienisch anzubieten.

Art. 21 d) Zweisprachige Regionalschulen

1 Auf Antrag einer Gemeinde oder einer Region kann die Regierung gestützt auf ein Konzept die Führung einer zweisprachigen Volksschule bewilligen. Der Kanton kann an diese Schulen Beiträge leisten.

Art. 22 3. Sprachkompetenz

1 In einsprachigen Gemeinden mit rätoromanischer oder italienischer Amtssprache sowie in mehrsprachigen Gemeinden schaffen die Gemeinden Angebote für anders - sprachige Personen zur Erlernung und Steigerung der Sprachkompetenz in der ange - stammten Sprache.

Art. 23 4. Zusammenschluss von Gemeinden / Gemeindeverbindungen

1 Schliessen sich zwei oder mehrere ein- und mehrsprachige Gemeinden zusammen, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Gebrauch der Amts- und Schul - sprachen sinngemäss Anwendung. Bei der Festlegung des prozentualen Anteils der Angehörigen einer Sprachgemeinschaft wird auf die Gesamtzahl der Wohnbevölke - rung der neu geschaffenen Gemeinde abgestellt.
2 Regionen und Gemeindeverbände regeln den Gebrauch der Amts- und gegebenen - falls der Schulsprachen in den Statuten. Sie berücksichtigen dabei in angemessener Weise die sprachliche Situation der einzelnen Gemeinden. *

Art. 24 5. Sprachenwechsel

1 Der Wechsel von einer einsprachigen zu einer mehrsprachigen Gemeinde und um - gekehrt sowie von einer mehrsprachigen zu einer deutschsprachigen Gemeinde un - terliegt der Volksabstimmung. Ein entsprechender Antrag setzt voraus, dass der An - teil der Angehörigen der angestammten Sprachgemeinschaft beim Wechsel von ei - ner einsprachigen zu einer mehrsprachigen Gemeinde unter 40 Prozent, beim Wech - sel von einer mehrsprachigen zu einer deutschsprachigen Gemeinde unter 20 Pro - zent gefallen ist.
2 Ein Sprachenwechsel gilt als angenommen, wenn beim Übergang von der einspra - chigen zur mehrsprachigen Gemeinde die Mehrheit, beim Übergang von der mehr - sprachigen zur deutschsprachigen Gemeinde zwei Drittel der Stimmenden nach Abzug der leeren und ungültigen Stimmen dem Wechsel zustimmen.
3 Beschlüsse über Sprachenwechsel bedürfen der Genehmigung durch die Regie - rung.

Art. 25 Regionen *

1 Regionen, welche sich aus einsprachigen Gemeinden mit identischer Amtssprache zusammensetzen, gelten als einsprachig. Amtssprache ist in diesen Regionen die Amtssprache der angeschlossenen Gemeinden. *
2 Regionen, welche sich aus Gemeinden mit verschiedenen Amtssprachen bezie - hungsweise mehrsprachigen Gemeinden zusammensetzen, gelten als mehrsprachig. Amtssprachen in diesen Regionen sind sämtliche Amtssprachen der in der Region zusammengeschlossenen Gemeinden. *
3 ... *
4 Die Regionen regeln die Einzelheiten über den Anwendungsbereich ihrer Amts - sprachen im Zusammenwirken mit der Regierung. *
5. Schlussbestimmungen

Art. 26 Änderungen bisherigen Rechts

1 )

Art. 27 Übergangsbestimmung

1 Auf Beschlüsse von Gemeinden, welche vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gefasst wurden, sowie auf Sachverhalte, welche vor diesem Datum eingetreten sind, finden die Bestimmungen über die Amts- und Schulsprachen der Gemeinden keine Anwendung.
1) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.

Art. 28 Anpassung kommunaler Erlasse

1 Die Gemeinde- und Kreiserlasse sowie die Statuten der Gemeindeverbindungen sind innert drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes den neuen Vorschriften anzupassen.

Art. 29 Referendum und In-Kraft-Treten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum 2 ) .
2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens 3 ) dieses Gesetzes.
2) Das Volksreferendum ist zustande gekommen. Das Bündner Stimmvolk hat dem Gesetz am
19. Oktober 2006 zugestimmt.
3) Mit RB vom 11. Dezember 2007 auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
19.10.2006 01.01.2008 Erlass Erstfassung -
16.06.2010 01.01.2011 Art. 7 Titel geändert 2010, 2553
16.06.2010 01.01.2011 Art. 7 Abs. 2 geändert 2010, 2553
16.06.2010 01.01.2011 Art. 7 Abs. 3 geändert 2010, 2553
16.06.2010 01.01.2011 Art. 7 Abs. 4 geändert 2010, 2553
23.12.2010 01.01.2011 Art. 10a eingefügt 2010, 2553
23.12.2010 01.01.2011 Art. 25 Abs. 3 aufgehoben 2010, 2553
13.01.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 2 geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 2 Abs. 1, c) geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 3 geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 21 Abs. 1 geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 23 Abs. 2 geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 25 Titel geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 25 Abs. 1 geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 25 Abs. 2 geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 25 Abs. 4 geändert 2015-005
02.02.2016 01.01.2017 Art. 1 Abs. 2 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 2 Abs. 1, c) geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 3 Abs. 4 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 3 Abs. 5 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 8 Titel geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 8 Abs. 1 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 9 Titel geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 9 Abs. 1 aufgehoben 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 9 Abs. 2 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 9 Abs. 3 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 10 Titel geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 10 Abs. 1 aufgehoben 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 10 Abs. 2 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 10 Abs. 3 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 10a Abs. 1 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Art. 10a Abs. 2 geändert 2016-001
02.02.2016 01.01.2017 Titel 4. geändert 2016-001
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 19.10.2006 01.01.2008 Erstfassung -

Art. 1 Abs. 2 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005

Art. 1 Abs. 2 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 2 Abs. 1, c) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005

Art. 2 Abs. 1, c) 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 3 Abs. 3 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005

Art. 3 Abs. 4 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 3 Abs. 5 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 7 16.06.2010 01.01.2011 Titel geändert 2010, 2553

Art. 7 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2553

Art. 7 Abs. 3 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2553

Art. 7 Abs. 4 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2553

Art. 8 02.02.2016 01.01.2017 Titel geändert 2016-001

Art. 8 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 9 02.02.2016 01.01.2017 Titel geändert 2016-001

Art. 9 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-001

Art. 9 Abs. 2 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 9 Abs. 3 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 10 02.02.2016 01.01.2017 Titel geändert 2016-001

Art. 10 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-001

Art. 10 Abs. 2 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 10 Abs. 3 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 10a 23.12.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2553

Art. 10a Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 10a Abs. 2 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Titel 4. 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001

Art. 21 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005

Art. 23 Abs. 2 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005

Art. 25 13.01.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-005

Art. 25 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005

Art. 25 Abs. 2 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005

Art. 25 Abs. 3 23.12.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 2553

Art. 25 Abs. 4 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005

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