Verordnung über den Preis für Baselbieter Freiwilligenarbeit im Sozialbereich
Verordnung über den Preis für Baselbieter Freiwilligenarbeit im Sozialbereich Vom 21. Mai 2013 (Stand 1. Oktober 2023) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) und Art. 2 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 2. Mai 2019
2 ) , * beschliesst:
§ 1 Zweck
1 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft kann in Anerkennung der Freiwilligenarbeit den Preis für Baselbieter Freiwilligenarbeit an 1 oder mehrere Preisträgerinnen und Preisträger verleihen. *
§ 2 Preisträgerinnen und Preisträger
1 Der Preis für Baselbieter Freiwilligenarbeit wird an Personen und Institutionen mit Wohn- oder Geschäftssitz im Kanton Basel-Landschaft verliehen, die sich mit ehrenamtlichen Einsätzen im Sozialbereich verdient gemacht haben. *
§ 3 Auswahlkriterien
1 Preiswürdige ehrenamtliche Einsätze liegen vor, wenn sie:
a. einen gemeinnützigen Charakter aufweisen;
b. im Sozialbereich erfolgen;
c. * zugunsten der Baselbieter Bevölkerung erfolgen.
2 Ausgeschlossen sind Einsätze, die:
a. eigene Interessen der Person bzw. Institution verfolgen;
b. *
c. mehrheitlich durch Bund, Kantone oder Gemeinden finanziert werden.
1) SGS 100
2) SGS 543.3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0128
§ 4 Preis
1 Die Höhe des Preises beträgt gesamthaft maximal CHF 10'000.-. Dabei kön - nen ausbezahlt werden: *
a. * max. CHF 8'000.– an nicht gewinnorientierte Organisationen;
b. * max. CHF 2'000.– an Einzelpersonen.
2 Der Preis und die mit der Verleihung verbundenen Ausgaben werden über den Swisslos-Fonds finanziert.
§ 5 Fachkommission
1 Der Regierungsrat wählt als Jury eine 7-köpfige Fachkommission.
2 Die Fachkommission setzt sich zusammen aus verwaltungsinternen Fachper - sonen des Bildungsbereichs, des Gesundheitsbereichs, des Sozialbereichs, des Umweltbereichs sowie aus 1 Fachperson der Beratung und Vermittlung von Freiwilligenarbeit.
3 Die Jury kann weitere Mitglieder beiziehen.
§ 6 Verfahren
1 Über die Preisausschreibung wird keine Korrespondenz geführt.
2 Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 7 Verleihung und Übergabe des Preise
1 Der Regierungsrat beschliesst auf Antrag der Jury über die Preisverleihung.
2 Der Preis wird durch die Vorsteherin oder den Vorsteher der Sicherheitsdirek - tion übergeben.
3 Die Verleihung erfolgt in der Regel jährlich.
4 Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion ist für die Organisation und die Durchführung der Preisverleihung zuständig.
§ 8 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0128
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.05.2013 01.07.2013 Erlass Erstfassung GS 38.0128
06.05.2014 01.05.2014 § 3 Abs. 1, lit. c. eingefügt GS 2014.040
06.05.2014 01.05.2014 § 3 Abs. 2, lit. b. aufgehoben GS 2014.040
19.09.2023 01.10.2023 Ingress geändert GS 2023.066
19.09.2023 01.10.2023 § 1 Abs. 1 geändert GS 2023.066
19.09.2023 01.10.2023 § 2 Abs. 1 geändert GS 2023.066
19.09.2023 01.10.2023 § 4 Abs. 1 geändert GS 2023.066
19.09.2023 01.10.2023 § 4 Abs. 1, lit. a. eingefügt GS 2023.066
19.09.2023 01.10.2023 § 4 Abs. 1, lit. b. eingefügt GS 2023.066 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0128
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 21.05.2013 01.07.2013 Erstfassung GS 38.0128 Ingress 19.09.2023 01.10.2023 geändert GS 2023.066
§ 1 Abs. 1 19.09.2023 01.10.2023 geändert GS 2023.066
§ 2 Abs. 1 19.09.2023 01.10.2023 geändert GS 2023.066
§ 3 Abs. 1, lit. c. 06.05.2014 01.05.2014 eingefügt GS 2014.040
§ 3 Abs. 2, lit. b. 06.05.2014 01.05.2014 aufgehoben GS 2014.040
§ 4 Abs. 1 19.09.2023 01.10.2023 geändert GS 2023.066
§ 4 Abs. 1, lit. a. 19.09.2023 01.10.2023 eingefügt GS 2023.066
§ 4 Abs. 1, lit. b. 19.09.2023 01.10.2023 eingefügt GS 2023.066
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0128
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