Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EGzIVöB) Vom 7. Dezember 2021 (Stand 1. Oktober 2022) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1 ) , gestützt auf Art. 5, Art. 9 und Art. 11 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) vom 6. Oktober 1995
2 ) und Art. 63 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November
2019 3 ) , nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 17. August 2021
4 ) , beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Einführung der Interkantonalen Vereinbarung über das öf - fentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB) im Kanton Graubün - den.
Art. 2 Geltungsbereich (Art. 10 Abs. 1 IVöB)
1 Die Ausnahme von der Unterstellung nach Artikel 10 IVöB gilt nicht für Aufträge an Organisationen der Arbeitsintegration.
Art. 3 Veröffentlichungen (Art. 48 Abs. 1 IVöB)
1 Die Auftraggeber veröffentlichen Zuschläge, die ausserhalb des Staatsvertragsbe - reichs freihändig gemäss Artikel 21 Absatz 2 IVöB erteilt wurden.
1) GRP 2021/2022, 458
2) SR 943.02
3) BR 803.710
4) Seite 377
Art. 4 Rechtsschutz (Art. 52 IVöB)
1 Die Beschwerde gegen Verfügungen der Auftraggeber ist ab Stufe Einladungsver - fahren zulässig.
Art. 5 Meldung von Ausschlüssen (Art. 45 Abs. 3 IVöB)
1 Bei Ausschlüssen gemäss Artikel 45 Absatz 1 IVöB stellt der Auftraggeber dem Kanton eine Kopie des rechtskräftigen Entscheids zu. Dieser erstattet Meldung an das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).
Art. 6 Ausführungsbestimmungen (Art. 63 Abs. 4 IVöB)
1 Die Regierung erlässt die Ausführungsbestimmungen zur IVöB und regelt darin die Einzelheiten des Verfahrens, des Vollzugs und der Organisation.
2 Sie wird insbesondere ermächtigt: a) die für den Vollzug, die Kontrollen und die Aufsicht verantwortlichen Stellen zu bezeichnen (Art. 12 Abs. 5, Art. 28 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 bis Abs. 5,
Art. 50 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 und Abs. 2 IVöB);
b) die Modalitäten zum elektronischen Verfahren (elektronische Abgabe von Angeboten und Eröffnung von Verfügungen) zu definieren (Art. 34 Abs. 2 IVöB); c) Offertöffnungen als öffentlich vorzusehen (Art. 37 IVöB); d) zusätzliche Publikationsorgane vorzusehen (Art. 48 Abs. 7 IVöB); e) zusätzliche Statistiken und Meldepflichten der Auftraggeber vorzusehen; f) die Befugnis des Auftraggebers zur Eröffnung von Verfügungen zu delegieren (Art. 51 Abs. 1 IVöB); g) die für den einheitlichen Vollzug, das Führen der Statistiken, die Auskunftser - teilung und die Aus- und Weiterbildung im öffentlichen Beschaffungswesen zuständige kantonale Stelle zu bezeichnen; h) eine unabhängige Meldestelle für die Meldung von Missständen im öffentli - chen Beschaffungswesen zu schaffen; i) Massnahmen vorzusehen, welche die Auftraggeber gegen Risiken wie das Fehlverhalten von Anbietern oder des Beschaffungspersonals treffen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
07.12.2021 01.10.2022 Erlass Erstfassung 2022-029
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 07.12.2021 01.10.2022 Erstfassung 2022-029
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