Verordnung über das Fundwesen und das Verwertungswesen
Verordnung über das Fundwesen und das Verwertungswesen * (Vo FuV) Vom 17. Juli 2007 (Stand 1. Oktober 2023) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) , das Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006
2 ) , das Einführungsgesetz über Schuldbe - treibung und Konkurs (EG SchKG) vom 19. September 1996
3 ) , das Polizeige - setz (PolG) vom 28. November 1996
4 ) sowie das Gesetz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (StVG) vom 21. April 2005
5 ) , * beschliesst:
§ 1 Zuständigkeiten
1 Beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion ist der Fachbereich Fundbü - ro und Verwertungsdienst zuständig für: *
a. die Verwahrung, Herausgabe und Verwertung von Fundsachen;
b. die Verwahrung und Verwertung von Fahrnis aus Pfändungs- und Konkursmassen im Auftrag der Betreibungs- und Konkursämter;
c. * die Verwahrung und Verwertung von sichergestellten Sachen gemäss Polizeigesetz
6 ) im Auftrag der Polizei Basel-Landschaft;
d. * die Verwahrung, Verwaltung und Verwertung von beschlagnahmten oder eingezogenen Fahrnisgegenständen, Beteiligungen ohne Markt- resp. Börsenwert und Grundstücken gemäss der Schweizerischen Strafpro - zessordnung im Auftrag der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft, Ju - gendanwaltschaft und Gerichte (kurz: Verfahrensleitung);
e. die Vernichtung und Entsorgung nicht verwertbarer Güter.
f. * die Verwahrung und Verwertung von Fahrnis für die zivil- und verwal - tungsgerichtlichen Behörden sowie für die Behörde für den Vollzug zivil- und verwaltungsrechtlicher Entscheide;
g. * die Verwertung von Fahrnis für die Direktionen und deren Dienststellen.
1) SGS 100
2) SGS 211
3) SGS 233
4) SGS 700
5) SGS 261
6) SGS 700 , GS 32.778 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0236
h. * die Verwaltung und Verwertung von Fahrnis, Beteiligungen ohne Markt- resp. Börsenwert und Grundstücken im Auftrag ausserkantonaler staatli - cher Stellen.
2 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion bezeichnet die Meldestelle für verlorene Tiere. *
§ 2 Gemeinsame Datenbank der beteiligten Behörden
1 Die Direktionen und deren Dienststellen erfassen die Fundsachen in einer gemeinsamen Datenbank, wenn sie diese dem Fachbereich Fundbüro und Verwertungsdienst zur Aufbewahrung und Verwertung übergeben. *
2 Die Direktionen und deren Dienststellen erfassen die sichergestellten und be - schlagnahmten Güter in der gemeinsamen Datenbank, wenn sie diese im Un - tersuchungsverfahren der nachfolgenden Behörde oder dem Verwertungs - dienst übergeben. *
2bis Der Fachbereich Fundbüro und Verwertungsdienst ist gesamtverantwortlich für den Informationsbestand der gemeinsamen Datenbank und die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen. Er vergibt die Berechtigung zur Erfassung von Fundsachen, sichergestellten und beschlagnahmten Gütern in der gemeinsa - men Datenbank an interne Dienststellen auf Anfrage. *
3 Die beteiligten Behörden sind befugt, einander die mit Verwahrung und Ver - wertung der Güter in Verbindung stehenden Personendaten bekannt zu geben, soweit es für die Verwahrung und Verwertung erforderlich ist. *
4 Fundbüro und Verwertungsdienst bearbeiten die Geschäftsfälle betreffend Verwahrung und Verwertung der übergebenen Güter in der gemeinsamen Da - tenbank.
§ 2a * Online-Dienstleistungen
1 Es bestehen Online-Dienstleistungen für:
a. die Suche von Fundsachen,
b. die Erstellung von Verlustanzeigen.
§ 3 Verwertung und Entsorgung
1 Es ist die Verwertungsart zu wählen, die den besten Erlös ermöglicht.
2
a. die öffentliche Versteigerung,
b. der freihändige Verkauf,
c. die Internet-Versteigerung,
d. die Übergabe zur Verwertung an spezialisierte Firmen.
e. * der Verkauf zu festen Preisen im hauseigenen Laden des Fundbüros und Verwertungsdienstes. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0236
3 Nicht verwertbare Sachen sind sach- und umweltgerecht zu entsorgen oder anerkannten gemeinnützigen Institutionen zu übergeben.
4 Gegenstände, die durch die berechtigten Personen trotz Aufforderung nicht abgeholt werden, können verwertet oder entsorgt werden.
5 Für die Verwertung von Fahrnis aus Pfändungs- und Konkursmassen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
7 ) an - wendbar.
§ 4 Verbotene Rechtsgeschäfte
1 Der freihändige Verkauf von Gütern an Mitarbeitende, die der Personalge - setzgebung des Kantons unterstellt sind, ist untersagt.
2 Dem Personal des Fundbüros und des Verwertungsdienstes ist der freihändi - ge Erwerb von Gütern sowohl für sich selbst als auch für Dritte untersagt.
§ 5 Gebühren
1 Im Fundwesen hat die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Finderin oder der Finder bei Aushändigung der Fundsache an sie oder ihn folgende Ge - bühren zu entrichten:
a. * Kleingegenstände von geringem Wert: kostenlos;
b. * übrige Gegenstände: CHF 20–100.– je nach Aufwand für Lagerung und Bewirtschaftung;
c. Gegenstände mit mehr als 100 kg Gewicht oder mehr als 1 m³ Volumen oder mit aufwändiger Lagerung: Zeitaufwand nach Stundenansatz ge - mäss Absatz 4.
2 Für die Verwahrung von sichergestellten, beschlagnahmten oder eingezoge - nen Gütern werden folgende Gebühren erhoben: *
a. Zeitaufwand nach Stundenansatz gemäss Absatz 4;
b. * für Autos: gedeckter Abstellplatz CHF 150.– pro Monat; b bis . * für Motorräder: CHF 60.– pro Monat;
c. * Lagerraum Kategorie A (Standardlagerraum, beheizt):
1. * für Gegenstände bis 100 cm³ (Grundfläche rund 10 cm²): CHF 1.– pro Monat;
2. * für Gegenstände bis 600 cm³ (Grundfläche rund 25 cm²): CHF 2.50 pro Monat;
3. * für Gegenstände bis 2500 cm³ (Grundfläche 50 cm²) CHF 5.– pro Monat;
d. * Lagerraum Kategorie B (Lagerhalle, unbeheizt): CHF 15.– pro m³ pro Mo - nat.
2 bis Angebrochene Monate sind tageweise zu verrechnen. *
7) SR 281.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0236
2ter Für die Verwahrung und Verwertung von Fahrnis aus Pfändungs- und Konkursmassen ist die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuld - betreibung und Konkurs anwendbar. *
3 Für die Verwertung und Verwaltung sichergestellter, beschlagnahmter oder eingezogener Fahrnisgegenstände, Grundstücke und Beteiligungen ohne Markt- resp. Börsenwert, sowie für die Aushändigung und den Transport von sichergestellten, beschlagnahmten und eingezogenen Gütern wird eine Ge - bühr nach dem Zeitaufwand und der zurückgelegten Distanz erhoben. Der Stundenansatz richtet sich nach Abs. 4. Die Distanz wird mit CHF 0.70 pro Ki - lometer berechnet. *
3bis Für die Abholung und sofortige Vernichtung von beschlagnahmten und ein - gezogenen Gütern wird eine Pauschale von CHF 80.– erhoben. Einfach zu vernichtende Gegenstände, für welche kein separater Abholaufwand entsteht, werden kostenlos vernichtet. *
3ter Für die Vernichtung von Kleingegenständen werden folgende Gebühren pro Stück erhoben: *
a. bis 100 cm³ (Grundfläche rund 10 cm²): CHF 5.–;
b. bis 600 cm³ (Grundfläche rund 25 cm²): CHF 10.–;
c. bis 2500 cm³ (Grundfläche rund 50 cm²): CHF 50.–.
4 Die Stundenansätze betragen für:
a. * die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter CHF 130.–;
b. * die Sachbearbeiterin oder den Sachbearbeiter CHF 90.–;
c. * ...
4 bis Werden mehrere Gegenstände zusammen transportiert bzw. verwertet, werden die Kosten für Transport bzw. Verwertung anteilmässig verrechnet. *
5 Für die Verwahrung von Gebrauchs- oder Verbrauchsgegenständen ist Ab - satz 2 anwendbar. *
6 Auslagen wie externe Verwahrung, Abklärungen, Expertisen oder andere Be - anspruchung Externer werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
7 Die Mehrwertsteuer ist in den Gebühren nicht eingerechnet und wird gegebe - nenfalls zusätzlich erhoben. *
§ 6 Fundsachen auf öffentlichem Boden
1 Fundsachen, die auf öffentlichem Boden verloren gehen, werden bei jedem Polizeiposten entgegengenommen.
2 Die Polizei Basel-Landschaft erfasst die Fundanzeige und die Verlustanzeige in der gemeinsamen Datenbank gemäss § 2. *
2 bis Die Polizei Basel-Landschaft ist während 14 Tagen nach Entgegennahme der Fundsache Ansprechstelle. Sie händigt der Eigentümerin oder dem Eigen - tümer die Fundsache aus. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0236
3 Die Polizei Basel-Landschaft übergibt nach Ablauf von 14 Tagen unter Vorbe - halt von Absatz 4 die Fundsachen dem Fundbüro zur Verwahrung und Verwer - tung. *
4 Offensichtlich wertlose oder defekte Fundsachen entsorgt die Polizei.
§ 7 Herrenlose Fahrzeuge *
1 Herrenlose Fahrzeuge, Motorfahrzeuge, Fahrräder, Motorfahrräder sowie Motorräder, die auf öffentlichem Grund abgestellt wurden und verwertbar sind, werden durch die Polizei Basel-Landschaft bzw. durch die Gemeindepolizei eingesammelt und dem Verwertungsdienst zur Verwahrung und Verwertung übergeben. *
1 bis Der Verwertungsdienst erfasst die herrenlosen Fahrzeuge in der gemeinsa - men Datenbank gemäss § 2. *
2 Nach Ablauf von 3 Monaten seit der Verwahrung werden die herrenlosen Fahrräder, Motorfahrräder und Motorräder verwertet, sofern sich keine Eigen - tümerin oder kein Eigentümer meldet.
3 Der Erlös verfällt der Staatskasse.
§ 7a * Sachen verdächtiger und unbekannter Herkunft
1 Sachen verdächtiger Herkunft, welche die Polizei Basel-Landschaft nicht ei - nem Strafverfahren zuordnen kann, leitet sie an den Verwertungsdienst zur Verwahrung und Verwertung weiter. *
2 Sachen unbekannter Herkunft, die verwertbar sind, leitet die Polizei Basel- Landschaft an den Verwertungsdienst zur Verwahrung und Verwertung wei - ter. *
3 Der Verwertungsdienst erfasst diese Sachen in der gemeinsamen Datenbank gemäss § 2.
4 Nach Ablauf von 3 Monaten seit der Verwahrung werden die Sachen verwer - tet oder entsorgt.
5 Der Erlös verfällt der Staatskasse.
§ 8 Fundsachen in öffentlichen Gebäuden oder Anstalten
1 Fundsachen, die in öffentlichen Gebäuden oder Anstalten verloren gehen, werden durch deren Hausherrin bzw. Hausherr oder Nutzerin bzw. Nutzer ver - wahrt und der Eigentümerin oder dem Eigentümer ausgehändigt. *
2 Spätestens nach Ablauf von 6 Monaten können diese Fundsachen unter Vor - behalt von Absatz 3 dem Fundbüro zur Verwahrung und Verwertung überge - ben werden. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0236
2 bis Werden die Fundsachen dem Fundbüro gemäss Absatz 2 übergeben, schliesst die Sicherheitsdirektion mit der Hausherrin bzw. dem Hausherrn oder der Nutzerin bzw. dem Nutzer der öffentlichen Gebäude oder Anstalten eine Leistungsvereinbarung ab. *
3 Offensichtlich wertlose oder defekte Sachen werden durch die Hausherrin oder den Hausherr bzw. die Nutzerin oder den Nutzer entsorgt.
4 Nach Ablauf eines Jahres seit der Verwahrung gemäss Absatz 1 wird die Fundsache verwertet.
5 Der Erlös verfällt der Staatskasse.
§ 9 * ...
§ 9a * Fundsachen in privaten Gebäuden oder Anstalten
1 Fundsachen, die in privaten Gebäuden oder Anstalten verloren gehen, wer - den durch deren Hausherrin bzw. Hausherr oder Nutzerin bzw. Nutzer ver - wahrt und der Eigentümerin oder dem Eigentümer ausgehändigt.
2 Private Anstalten und Institutionen können dem Fundbüro die Fundsachen zur Verwahrung und Verwertung übergeben.
3 Werden die Fundsachen dem Fundbüro gemäss Absatz 2 übergeben, schliesst die Sicherheitsdirektion mit den privaten Anstalten und Institutionen Leistungsvereinbarungen ab.
4 Der Erlös verfällt der Staatskasse.
§ 10 Herausgabe der Fundsache an Eigentümerin oder Eigentümer
1 Das Fundbüro veröffentlicht die Fundsachen im Internet in anonymisierter Form. ... *
2 Wer eine Fundsache als Eigentümerin oder Eigentümer beansprucht, hat sich beim Fundbüro durch eine genaue Beschreibung der Sache und der Umstände des Verlustes auszuweisen.
3 Ist der Nachweis gemäss Absatz 2 erbracht, wird die Fundsache der Anspre - cherin oder dem Ansprecher ausgehändigt, nachdem diese oder dieser den Finderlohn von in der Regel 10% des Wertes der Fundsache, die Auslagen so - wie die Gebühren ersetzt hat.
3 bis Wird der Finderlohn nicht abgeholt, verfällt dieser nach Ablauf von 5 Jahren der Staatskasse. *
4 Erachtet das Fundbüro den Nachweis gemäss Absatz 2 für nicht erbracht, er - lässt es eine Verfügung.
5 Ist die Eigentümerin oder der Eigentümer dem Fundbüro bekannt, hat sie oder er die Fundsache innert 3 Monaten abzuholen. Bei Nichtabholung innert dieser Frist wird die Fundsache verwertet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0236
§ 11 Herausgabe der Fundsache an Finderin oder Finder, Verwer -
tung
1 Meldet sich keine Ansprecherin oder kein Ansprecher nach Ablauf eines Jahres seit der Verwahrung, wird die Fundsache der Finderin oder dem Finder ausgehändigt.
2 Die Finderin oder der Finder wird verpflichtet, den Fundgegenstand der Eigentümerin oder dem Eigentümer während weiterer 4 Jahre zur Verfügung zu halten. Will sie oder er diese Verpflichtung nicht eingehen oder meldet sie oder er sich nicht, wird die Fundsache verwertet.
2 bis Die Finderin oder der Finder, die oder der nach Ablauf eines Jahres den Fundgegenstand nicht übernimmt, ist ausdrücklich darauf aufmerksam zu ma - chen, dass sie oder er dadurch auf den Fundgegenstand oder aber den Ver - wertungserlös verzichtet. *
3 Erfordert die Fundsache einen kostspieligen Unterhalt oder ist sie raschem Verderben ausgesetzt, wird sie mit Genehmigung der Sicherheitsdirektion vor - zeitig verwertet. *
4 Meldet sich innert weiterer 4 Jahre nach der Verwertung eine Person, die den Nachweis für ihren Anspruch erbringt, wird dieser der Erlös nach Abzug des Finderlohns und der Auslagen der Finderin oder des Finders sowie der Gebüh - ren und Auslagen ausgehändigt.
5 ... *
6 Nach Ablauf von 5 Jahren seit der Bekanntmachung oder Anzeige an die Eigentümerin oder den Eigentümer verfällt der Erlös der Staatskasse. *
7 Nicht verwertbare Fundsachen, die weder der Finderin oder dem Finder noch der Ansprecherin oder dem Ansprecher ausgehändigt werden können, werden entsorgt.
§ 12 Verwahrung und Verwertung von Fahrnis aus Pfändungs- und
Konkursmassen
1 Das Betreibungs- und das Konkursamt erfassen die Fahrnis, welche sie dem Verwertungsdienst zur Verwahrung und Verwertung übergeben, in der gemein - samen Datenbank gemäss § 2.
2 Das Betreibungs- und das Konkursamt übergeben dem Verwertungsdienst die Fahrnis zur Verwahrung und Verwertung.
3 Über Verwahrung und Verwertung entscheiden das Betreibungs- und das Konkursamt.
4 Wird der Verwahrungsauftrag vom Betreibungs- und Konkursamt zurückgezo - gen, erstellt der Verwertungsdienst die Abrechnung und händigt die Fahrnis nach Bezahlung der Gebühren und Auslagen direkt der Schuldnerin oder dem Schuldner aus. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0236
5 Nach Durchführung der Verwertung erstellt der Verwertungsdienst die Ab - rechnung und händigt den Erlös nach Abzug der Gebühren und Auslagen dem zuständigen Betreibungs- oder Konkursamt aus.
§ 13 * Verwahrung, Verwertung und Entsorgung von sichergestellten
Sachen
1 Die Polizei Basel-Landschaft erfasst die sichergestellten Sachen in der gemeinsamen Datenbank gemäss § 2.
2 Die Polizei Basel-Landschaft übergibt dem Verwertungsdienst unter Vorbe - halt der Absätze 3 und 4 die sichergestellten Sachen zur Verwahrung, Verwer - tung und Entsorgung.
3 Sichergestellte Geldmittel und börsenkotierte Wertpapiere werden durch die Polizei Basel-Landschaft vereinnahmt. Sichergestellte Betäubungsmittel, Waf - fen und Waffenbestandteile, pyrotechnische Gegenstände, Sprengstoffe, ge - fährliche Stoffe sowie spurentragende Beweismittel werden durch die Polizei Basel-Landschaft verwahrt und vernichtet.
4 Offensichtlich wertlose Sachen entsorgt die Polizei Basel-Landschaft.
5 Über die Verwertung, Entsorgung und Herausgabe der sichergestellten Sa - chen entscheidet die Polizei Basel-Landschaft.
6 Wenn die sichergestellte Sache schneller Wertverminderung ausgesetzt ist oder die Aufbewahrung mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden ist oder die Verjährungsfrist abgelaufen ist, kann der Verwertungsdienst mit Ge - nehmigung der Polizei Basel-Landschaft die Sachen verwerten.
7 Wird der Verwahrungsauftrag durch die Polizei Basel-Landschaft aufgeho - ben, erstellt der Verwertungsdienst die Abrechnung und händigt die sicherstell - ten Sachen nach Bezahlung der Gebühren und Auslagen direkt der berechtig - ten Person aus.
8 Nach Durchführung der Verwertung wird der Erlös nach Abzug der Gebühren und Auslagen der Polizei Basel-Landschaft ausgehändigt, die über die Heraus - gabe oder über die Überweisung an die Staatskasse entscheidet.
9 Wird kein oder kein ausreichender Erlös erzielt, werden die Gebühren und Auslagen der Polizei Basel-Landschaft in Rechnung gestellt.
§ 14 Verwahrung, Verwertung und Entsorgung von beschlagnahm -
ten oder eingezogenen Gütern
1 Die Verfahrensleitung erfasst die beschlagnahmten oder eingezogenen Güter in der gemeinsamen Datenbank gemäss § 2.
2 Die Verfahrensleitung übergibt dem Verwertungsdienst die beschlagnahmten oder eingezogenen Güter unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 zur Verwah - rung, Verwertung und Entsorgung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0236
3 Beschlagnahmte und eingezogene Geldmittel und börsenkotierte Wertpapiere werden durch die Verfahrensleitung vereinnahmt. Beschlagnahmte und einge - zogene Betäubungsmittel, Waffen und Waffenbestandteile, Sprengstoffe, pyro - technische Gegenstände, gefährliche Stoffe sowie spurentragende Beweismit - tel werden im Auftrag der Verfahrensleitung durch die Polizei Basel-Landschaft verwahrt und entsorgt. *
4 Offensichtlich wertlose Sachen entsorgt die Polizei Basel-Landschaft. *
5 Über die Verwertung und Herausgabe der beschlagnahmten oder eingezoge - nen Güter entscheidet die Verfahrensleitung.
6 Droht die Zerstörung oder die erhebliche Entwertung der beschlagnahmten oder eingezogenen Güter oder ist die Verjährungsfrist abgelaufen, werden sie mit Genehmigung der Verfahrensleitung verwertet.
7 Wird der Verwahrungsauftrag von der Verfahrensleitung aufgehoben, erstellt der Verwertungsdienst die Abrechnung und händigt die beschlagnahmten oder eingezogenen Sachen nach Bezahlung der Gebühren und Auslagen direkt der berechtigten Person aus.
8 Nach Durchführung der Verwertung wird der Erlös nach Abzug der Gebühren und Auslagen der Verfahrensleitung ausgehändigt, die über die Herausgabe oder über die Überweisung an die Staatskasse entscheidet.
9 Wird kein oder kein ausreichender Erlös erzielt, werden die Gebühren und Auslagen der Verfahrensleitung in Rechnung gestellt.
§ 14a * Abrechnung der Gebühren für beschlagnahmte und eingezoge -
ne Güter
1 Die Gebühren für beschlagnahmte und eingezogene Güter gemäss § 5 Ab - sätze 2 bis 4 gelten als Kosten des Strafverfahrens und werden der jeweiligen verfahrensleitenden Instanz in Rechnung gestellt.
2 Ab Rechtskraft des Entscheids oder Urteils werden bis zur Verwertung keine Gebühren für die Verwahrung mehr in Rechnung gestellt.
3 Der Verwertungsdienst teilt der verfahrensleitenden Instanz auf Anfrage hin die ungefähren Verwertungskosten mit. Allfällig höhere Verwertungskosten, die nicht durch den Verwertungserlös gedeckt sind, werden der verfahrensleiten - den Instanz in Rechnung gestellt, welche diese dem Ausgleichskonto belastet, dem die der Staatskasse verfallenen Verwertungserlöse gemäss § 14 Absatz 8 gutgeschrieben werden.
§ 14b * Verwertung für Gerichte und Direktionen
1 In den Fällen von § 1 Absatz 1 Buchstaben f und g verwahrt bzw. verwertet der Verwertungsdienst die Sachen gemäss Anordnung bzw. Auftrag dieser Stellen.
2 Die Gebühren richten sich nach § 5 Absätze 2 bis 4. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0236
3 Der Verwertungserlös wird nach Abzug der Auslagen und Gebühren diesen Stellen ausgehändigt.
§ 15 Änderung der Dienstordnung des Generalsekretariates der Jus -
tiz-, Polizei- und Militärdirektion
1 Die Dienstordnung vom 12. Dezember 2000
8 ) des Generalsekretariates der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion wird wie folgt geändert: ...
9 )
§ 16 * ...
§ 17 Übergangsbestimmung betreffend Fundwesen
1 Die sich bei Inkrafttreten der Verordnung auf den Statthalterämtern befindli - chen Fundsachen werden auf einer Liste erfasst und dem Verwertungsdienst zur weiteren Verfügung übergeben.
§ 18 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
8) SGS 145.12 , GS 33.1454
9) GS 36.242 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0236
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
17.07.2007 01.08.2007 Erlass Erstfassung GS 36.0236
04.03.2008 01.04.2008 § 11 Abs. 2 bis eingefügt GS 36.537
04.03.2008 01.04.2008 § 11 Abs. 5 aufgehoben GS 36.537
04.03.2008 01.04.2008 § 11 Abs. 6 geändert GS 36.537
21.04.2009 01.07.2009 § 1 Abs. 1 geändert GS 36.1087
21.04.2009 01.07.2009 § 1 Abs. 1, lit. f. eingefügt GS 36.1087
21.04.2009 01.07.2009 § 1 Abs. 1, lit. g. eingefügt GS 36.1087
21.04.2009 01.07.2009 § 1 Abs. 2 geändert GS 36.1087
21.04.2009 01.07.2009 § 2a eingefügt GS 36.1087
21.04.2009 01.07.2009 § 5 Abs. 2, lit. b. geändert GS 36.1087
21.04.2009 01.07.2009 § 5 Abs. 2, lit. c. geändert GS 36.1087
21.04.2009 01.07.2009 § 5 Abs. 2, lit. d. geändert GS 36.1087
21.04.2009 01.07.2009 § 5 Abs. 2 bis eingefügt GS 36.1087
21.04.2009 01.07.2009 § 5 Abs. 3 geändert GS 36.1087
21.04.2009 01.07.2009 § 5 Abs. 4 bis eingefügt GS 36.1087
21.04.2009 01.07.2009 § 5 Abs. 5 geändert GS 36.1087
21.04.2009 01.07.2009 § 7 Titel geändert GS 36.1087
21.04.2009 01.07.2009 § 7 Abs. 1 bis eingefügt GS 36.1087
21.04.2009 01.07.2009 § 7a eingefügt GS 36.1087
21.04.2009 01.07.2009 § 8 Abs. 1 geändert GS 36.1087
21.04.2009 01.07.2009 § 8 Abs. 2 geändert GS 36.1087
21.04.2009 01.07.2009 § 8 Abs. 2 bis eingefügt GS 36.1087
21.04.2009 01.07.2009 § 9 Abs. 2 aufgehoben GS 36.1087
21.04.2009 01.07.2009 § 9 Abs. 5 geändert GS 36.1087
21.04.2009 01.07.2009 § 9 Abs. 6 eingefügt GS 36.1087
21.04.2009 01.07.2009 § 9a eingefügt GS 36.1087
21.04.2009 01.07.2009 § 10 Abs. 1 aufgehoben GS 36.1087
21.04.2009 01.07.2009 § 10 Abs. 3 bis eingefügt GS 36.1087
21.04.2009 01.07.2009 § 11 Abs. 3 geändert GS 36.1087
21.04.2009 01.07.2009 § 14a eingefügt GS 36.1087
21.04.2009 01.07.2009 § 14b eingefügt GS 36.1087
08.11.2011 01.01.2012 Ingress geändert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 1 Abs. 1, lit. c. geändert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 1 Abs. 1, lit. d. geändert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 2 Abs. 1 geändert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 2 Abs. 2 geändert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 6 Abs. 2 geändert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 6 Abs. 2 bis geändert mit GS 37.681 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0236
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
08.11.2011 01.01.2012 § 6 Abs. 3 geändert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 7a Abs. 1 geändert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 13 totalrevidiert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 14 Abs. 3 geändert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 14 Abs. 4 geändert mit GS 37.681
15.01.2013 01.03.2013 § 16 aufgehoben wg. GS 38.12
20.08.2013 01.10.2013 § 1 Abs. 1, lit. h. eingefügt GS 38.235
20.08.2013 01.10.2013 § 3 Abs. 2, lit. e. eingefügt GS 38.235
20.08.2013 01.10.2013 § 5 Abs. 1, lit. a. aufgehoben GS 38.235
20.08.2013 01.10.2013 § 5 Abs. 2 ter eingefügt GS 38.235
20.08.2013 01.10.2013 § 7 Abs. 1 geändert GS 38.235
20.08.2013 01.10.2013 § 7a Abs. 2 geändert GS 38.235
22.06.2021 01.07.2021 Erlasstitel geändert GS 2021.055
22.06.2021 01.07.2021 § 5 Abs. 7 eingefügt GS 2021.055
23.05.2023 01.10.2023 Ingress geändert GS 2023.035
23.05.2023 01.10.2023 § 1 Abs. 1 geändert GS 2023.035
23.05.2023 01.10.2023 § 1 Abs. 1, lit. d. geändert GS 2023.035
23.05.2023 01.10.2023 § 1 Abs. 1, lit. h. geändert GS 2023.035
23.05.2023 01.10.2023 § 2 Abs. 1 geändert GS 2023.035
23.05.2023 01.10.2023 § 2 Abs. 2 geändert GS 2023.035
23.05.2023 01.10.2023 § 2 Abs. 2 bis eingefügt GS 2023.035
23.05.2023 01.10.2023 § 2 Abs. 3 geändert GS 2023.035
23.05.2023 01.10.2023 § 5 Abs. 1, lit. a. geändert GS 2023.035
23.05.2023 01.10.2023 § 5 Abs. 1, lit. b. geändert GS 2023.035
23.05.2023 01.10.2023 § 5 Abs. 2 geändert GS 2023.035
23.05.2023 01.10.2023 § 5 Abs. 2, lit. b. geändert GS 2023.035
23.05.2023 01.10.2023 § 5 Abs. 2, lit. b bis
. eingefügt GS 2023.035
23.05.2023 01.10.2023 § 5 Abs. 2, lit. c. geändert GS 2023.035
23.05.2023 01.10.2023 § 5 Abs. 2, lit. c., 1. geändert GS 2023.035
23.05.2023 01.10.2023 § 5 Abs. 2, lit. c., 2. geändert GS 2023.035
23.05.2023 01.10.2023 § 5 Abs. 2, lit. c., 3. geändert GS 2023.035
23.05.2023 01.10.2023 § 5 Abs. 2, lit. d. geändert GS 2023.035
23.05.2023 01.10.2023 § 5 Abs. 3 geändert GS 2023.035
23.05.2023 01.10.2023 § 5 Abs. 3 bis eingefügt GS 2023.035
23.05.2023 01.10.2023 § 5 Abs. 3 ter eingefügt GS 2023.035
23.05.2023 01.10.2023 § 5 Abs. 4, lit. a. geändert GS 2023.035
23.05.2023 01.10.2023 § 5 Abs. 4, lit. b. geändert GS 2023.035
23.05.2023 01.10.2023 § 5 Abs. 4, lit. c. aufgehoben GS 2023.035
23.05.2023 01.10.2023 § 9 aufgehoben GS 2023.035 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0236
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 17.07.2007 01.08.2007 Erstfassung GS 36.0236 Erlasstitel 22.06.2021 01.07.2021 geändert GS 2021.055 Ingress 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681 Ingress 23.05.2023 01.10.2023 geändert GS 2023.035
§ 1 Abs. 1 21.04.2009 01.07.2009 geändert GS 36.1087
§ 1 Abs. 1 23.05.2023 01.10.2023 geändert GS 2023.035
§ 1 Abs. 1, lit. c. 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681
§ 1 Abs. 1, lit. d. 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681
§ 1 Abs. 1, lit. d. 23.05.2023 01.10.2023 geändert GS 2023.035
§ 1 Abs. 1, lit. f. 21.04.2009 01.07.2009 eingefügt GS 36.1087
§ 1 Abs. 1, lit. g. 21.04.2009 01.07.2009 eingefügt GS 36.1087
§ 1 Abs. 1, lit. h. 20.08.2013 01.10.2013 eingefügt GS 38.235
§ 1 Abs. 1, lit. h. 23.05.2023 01.10.2023 geändert GS 2023.035
§ 1 Abs. 2 21.04.2009 01.07.2009 geändert GS 36.1087
§ 2 Abs. 1 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681
§ 2 Abs. 1 23.05.2023 01.10.2023 geändert GS 2023.035
§ 2 Abs. 2 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681
§ 2 Abs. 2 23.05.2023 01.10.2023 geändert GS 2023.035
§ 2 Abs. 2 bis 23.05.2023 01.10.2023 eingefügt GS 2023.035
§ 2 Abs. 3 23.05.2023 01.10.2023 geändert GS 2023.035
§ 2a 21.04.2009 01.07.2009 eingefügt GS 36.1087
§ 3 Abs. 2, lit. e. 20.08.2013 01.10.2013 eingefügt GS 38.235
§ 5 Abs. 1, lit. a. 20.08.2013 01.10.2013 aufgehoben GS 38.235
§ 5 Abs. 1, lit. a. 23.05.2023 01.10.2023 geändert GS 2023.035
§ 5 Abs. 1, lit. b. 23.05.2023 01.10.2023 geändert GS 2023.035
§ 5 Abs. 2 23.05.2023 01.10.2023 geändert GS 2023.035
§ 5 Abs. 2, lit. b. 21.04.2009 01.07.2009 geändert GS 36.1087
§ 5 Abs. 2, lit. b. 23.05.2023 01.10.2023 geändert GS 2023.035
§ 5 Abs. 2, lit. b bis . 23.05.2023 01.10.2023 eingefügt GS 2023.035
§ 5 Abs. 2, lit. c. 21.04.2009 01.07.2009 geändert GS 36.1087
§ 5 Abs. 2, lit. c. 23.05.2023 01.10.2023 geändert GS 2023.035
§ 5 Abs. 2, lit. c., 1. 23.05.2023 01.10.2023 geändert GS 2023.035
§ 5 Abs. 2, lit. c., 2. 23.05.2023 01.10.2023 geändert GS 2023.035
§ 5 Abs. 2, lit. c., 3. 23.05.2023 01.10.2023 geändert GS 2023.035
§ 5 Abs. 2, lit. d. 21.04.2009 01.07.2009 geändert GS 36.1087
§ 5 Abs. 2, lit. d. 23.05.2023 01.10.2023 geändert GS 2023.035
§ 5 Abs. 2 bis 21.04.2009 01.07.2009 eingefügt GS 36.1087
§ 5 Abs. 2 ter 20.08.2013 01.10.2013 eingefügt GS 38.235
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0236
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
§ 5 Abs. 3 21.04.2009 01.07.2009 geändert GS 36.1087
§ 5 Abs. 3 23.05.2023 01.10.2023 geändert GS 2023.035
§ 5 Abs. 3 bis 23.05.2023 01.10.2023 eingefügt GS 2023.035
§ 5 Abs. 3 ter 23.05.2023 01.10.2023 eingefügt GS 2023.035
§ 5 Abs. 4, lit. a. 23.05.2023 01.10.2023 geändert GS 2023.035
§ 5 Abs. 4, lit. b. 23.05.2023 01.10.2023 geändert GS 2023.035
§ 5 Abs. 4, lit. c. 23.05.2023 01.10.2023 aufgehoben GS 2023.035
§ 5 Abs. 4 bis 21.04.2009 01.07.2009 eingefügt GS 36.1087
§ 5 Abs. 5 21.04.2009 01.07.2009 geändert GS 36.1087
§ 5 Abs. 7 22.06.2021 01.07.2021 eingefügt GS 2021.055
§ 6 Abs. 2 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681
§ 6 Abs. 2 bis 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681
§ 6 Abs. 3 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681
§ 7 21.04.2009 01.07.2009 Titel geändert GS 36.1087
§ 7 Abs. 1 20.08.2013 01.10.2013 geändert GS 38.235
§ 7 Abs. 1 bis 21.04.2009 01.07.2009 eingefügt GS 36.1087
§ 7a 21.04.2009 01.07.2009 eingefügt GS 36.1087
§ 7a Abs. 1 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681
§ 7a Abs. 2 20.08.2013 01.10.2013 geändert GS 38.235
§ 8 Abs. 1 21.04.2009 01.07.2009 geändert GS 36.1087
§ 8 Abs. 2 21.04.2009 01.07.2009 geändert GS 36.1087
§ 8 Abs. 2 bis 21.04.2009 01.07.2009 eingefügt GS 36.1087
§ 9 23.05.2023 01.10.2023 aufgehoben GS 2023.035
§ 9 Abs. 2 21.04.2009 01.07.2009 aufgehoben GS 36.1087
§ 9 Abs. 5 21.04.2009 01.07.2009 geändert GS 36.1087
§ 9 Abs. 6 21.04.2009 01.07.2009 eingefügt GS 36.1087
§ 9a 21.04.2009 01.07.2009 eingefügt GS 36.1087
§ 10 Abs. 1 21.04.2009 01.07.2009 aufgehoben GS 36.1087
§ 10 Abs. 3 bis 21.04.2009 01.07.2009 eingefügt GS 36.1087
§ 11 Abs. 2 bis 04.03.2008 01.04.2008 eingefügt GS 36.537
§ 11 Abs. 3 21.04.2009 01.07.2009 geändert GS 36.1087
§ 11 Abs. 5 04.03.2008 01.04.2008 aufgehoben GS 36.537
§ 11 Abs. 6 04.03.2008 01.04.2008 geändert GS 36.537
§ 13 08.11.2011 01.01.2012 totalrevidiert mit GS 37.681
§ 14 Abs. 3 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681
§ 14 Abs. 4 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681
§ 14a 21.04.2009 01.07.2009 eingefügt GS 36.1087
§ 14b 21.04.2009 01.07.2009 eingefügt GS 36.1087
§ 16 15.01.2013 01.03.2013 aufgehoben wg. GS 38.12
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0236
Feedback