Habilitationsordnung der Universität St.Gallen
Habilitationsordnung der Universität St.Gallen vom 16. Juni 2017 (Stand 1. April 2019) Der Universitätsrat der Universität St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die Universität St.Gallen vom
26. Mai 1988 1 als Habilitationsordnung: 2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
1. Geltungsbereich und Zweck (1.1.)
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieser Erlass regelt die Voraussetzungen, das Verfahren und die Zuständigkeiten zur Habilitation, zur Verleihung und zum Entzug des Grades der Privatdozentin oder des Privatdozenten sowie der selbständigen Lehrbefähigung (venia legendi) an der Universität St.Gallen.
Art. 2 Zweck der Habilitation
1 Die Habilitation ist die Anerkennung einer besonderen Befähigung in Forschung und Lehre in einem bestimmten Fachgebiet.
Art. 3 Venia legendi, Privatdozentin oder Privatdozent
1 Die Habilitation führt zur Erteilung der venia legendi für ein wissenschaftliches Fachgebiet.
2 Mit der venia legendi wird der Grad einer Privatdozentin oder eines Privatdozen - ten verliehen.
1 sGS 217.11 .
2 Abgekürzt HO. Von der Regierung genehmigt am 15. August 2017; in Vollzug ab 1. August
2018.
2. Zuständigkeiten der Abteilungen (1.2.)
Art. 4 Möglichkeit der Habilitation
1 Die Abteilungen legen durch Beschluss der Abteilungsversammlung fest, ob in ihrem Fachgebiet die Möglichkeit der Habilitation besteht.
2 Besteht an einer Abteilung die Möglichkeit der Habilitation, sind davon alle Fachgebiete erfasst, die an dieser Abteilung durch ordentliche oder assoziierte Professorinnen bzw. ordentliche oder assoziierte Professoren vertreten sind. *
3 Verzichtet eine Abteilung auf die Möglichkeit der Habilitation in ihrem Fachge - biet, kann in diesem Fachgebiet auch an keiner anderen Abteilung der Universität ein Habilitationsverfahren durchgeführt werden.
Art. 5 Ausführungsbestimmungen der Abteilungen
1 Besteht an einer Abteilung die Möglichkeit der Habilitation, erlässt die Abteilung Ausführungsbestimmungen. Die Ausführungsbestimmungen legen die Vorausset - zungen für das Habilitationsverfahren an der Abteilung fest, die über diejenigen dieses Erlasses hinausgehen.
2 Sie regeln: a) die Gleichwertigkeit von schriftlichen Habilitationsleistungen (Art. 14 Abs. 2 Bst. b); b) Anforderungen an die Publikation der Habilitationsschrift (Art. 27 Abs. 2).
3 Sie können zudem ergänzende Bestimmungen zu folgenden Bereichen enthal - ten: a) Aufgaben der Mentorin oder des Mentors (Art. 6-8); b) Einsetzung eines Habilitationsausschusses (Art. 9-10); c) Nachweis der Befähigung in der Lehre (Art. 13 Abs. 2 Bst. d); d) zusätzliche dem Gesuch beizulegende Unterlagen (Art. 13 Abs. 2 Bst. f); e) Ausgestaltung des Probevortrags (Art. 20 Abs. 3); f) Voraussetzungen zur Abänderung oder Anerkennung der venia legendi (Art.
29 Abs. 3).
4 Sie können überdies vorsehen, dass Personen, die vor der Einreichung der schriftlichen Habilitationsleistung bereits über eine Professur an einer anderen Universität verfügen oder einen Ruf auf eine Professur einer anderen Universität angenommen haben, an der Universität St.Gallen das Habilitationsverfahren an der jeweiligen Abteilung weder aufnehmen noch weiterführen oder abschliessen können.
3. Mentorin oder Mentor (1.3.)
Art. 6 Stellung
1 Personen, die an der Universität St.Gallen habilitieren, werden von einer Mento - rin oder einem Mentor durch das Habilitationsverfahren begleitet.
2 Mentorin oder Mentor können ordentliche oder assoziierte Professorinnen bzw. ordentliche oder assoziierte Professoren der Universität St.Gallen sein. Sie müssen derjenigen Abteilung angehören, die für die Habilitation zuständig ist. *
3 Ordentliche oder assoziierte Professorinnen bzw. ordentliche oder assoziierte Professoren im Ruhestand können bis zur Erreichung des 70. Altersjahrs Mento - rin oder Mentor sein. *
Art. 7 Aufgaben
1 Aufgaben der Mentorin oder des Mentors sind insbesondere: a) Abgabe einer Empfehlung zuhanden der Abteilung (Art. 11 Abs. 2 Bst. f); b) Beratung der habilitierenden Person; c) weitere Aufgaben nach den Ausführungsbestimmungen der Abteilung.
2 Sofern die Ausführungsbestimmungen der Abteilung keine anderweitige Rege - lung vorsehen, kann die Mentorin oder der Mentor ein Gutachten nach Art. 15 dieses Erlasses verfassen.
Art. 8 Vorzeitige Beendigung der Mentorentätigkeit
1 Beendet eine Mentorin oder ein Mentor diese Tätigkeit vorzeitig, bleibt in der Regel jene Abteilung zuständig, der die Mentorin oder der Mentor bis zu diesem Zeitpunkt angehört hat. Die Abteilung ist nicht verpflichtet, der habilitierenden Person einen Ersatz zu stellen.
2 Verlässt eine als Mentorin oder als Mentor tätige Person die Universität St.Gallen, kann sie das laufende Habilitationsverfahren noch während drei Jahren nach Verlassen der Universität weiterbegleiten.
4. Habilitationsausschuss (1.4.)
Art. 9 Aufgaben
1 Die Abteilungen können je einen Habilitationsausschuss einsetzen.
2 Den Habilitationsausschüssen kommen folgende Entscheidungskompetenzen der Abteilungsversammlung zu: a) Zulassung zum Habilitationsverfahren (Art. 12);
b) Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter (Art. 15); c) Entscheid über die Rückweisung zur Überarbeitung (Art. 18); d) Entscheid über die mündliche Habilitationsleistung (Art. 23); e) Entscheid über die allfällige Wiederholung der mündlichen Habilitationsleis - tung (Art. 24).
3 In den übrigen Fällen stellen die Habilitationsausschüsse der Abteilungsver - sammlung Antrag.
4 Setzt eine Abteilung keinen Habilitationsausschuss ein, verbleiben die Entschei - dungskompetenzen nach Abs. 2 dieser Bestimmung bei der Abteilungsversamm - lung.
Art. 10 Zusammensetzung
1 Dem Habilitationsausschuss gehören an: a) die oder der Abteilungsvorstehende oder deren oder dessen Stellvertretung; b) * vier gewählte ordentliche oder assoziierte Professorinnen bzw. ordentliche oder assoziierte Professoren aus der Abteilungsversammlung und vier Ersatz - mitglieder; c) die universitätsinternen Gutachterinnen und Gutachter der Habilitations - schrift; d) je nach Ausführungsbestimmungen der Abteilung: die jeweilige Mentorin oder der jeweilige Mentor; e) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Mittelbaus; f) eine Studierende oder ein Studierender der Doktoratsstufe.
2 Die vier Vertreterinnen und Vertreter der Professorenschaft werden durch die Abteilungsversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wieder - wahl ist möglich. Einer Professorin oder einem Professor wird die Leitung über - tragen. Die Vertreterin oder der Vertreter des Mittelbaus und der Studierenden der Doktoratsstufe werden durch die Körperschaft selbst bestimmt. 3 II. Habilitationsverfahren (2.)
1. Zulassung (2.1.)
Art. 11 Einreichung des Habilitationsgesuchs
1 Das Habilitationsgesuch wird gestützt auf ein Empfehlungsschreiben der Mento - rin oder des Mentors bei derjenigen Abteilung eingereicht, der die Mentorin oder der Mentor angehört.
3 Art. 119 Abs. 3 US, sGS 217.15 .
2 Das Habilitationsgesuch beinhaltet: a) einen kurzen Projektbeschrieb; b) die Angabe des Fachgebiets, für das die venia legendi beantragt wird; c) den geplanten Zeitpunkt für die Einreichung der Habilitationsschrift; d) einen Lebenslauf mit Angaben insbesondere über die wissenschaftliche Aus - bildung und die bisherigen akademischen und beruflichen Tätigkeiten; e) das Doktordiplom einer schweizerischen Universität oder das Diplom eines gleichwertigen Grades einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule so - wie allfällige akademische Auszeichnungen; f) das Empfehlungsschreiben der Mentorin oder des Mentors.
3 Bei der Einreichung wird eine Gebühr fällig. 4
Art. 12 Entscheid
1 Die Abteilungsversammlung entscheidet nach Prüfung des vollständig einge - reichten Gesuchs über die Zulassung zum Habilitationsverfahren.
2 Sie berücksichtigt neben den eingereichten Unterlagen insbesondere auch fol - gende Kriterien: a) Mindestprädikat der Dissertation von 5 (bzw. «magna cum laude»); b) Bezug der gesuchstellenden Person zur Universität St.Gallen.
3 Sie lehnt die Zulassung zum Habilitationsverfahren ab, wenn die Kriterien nach Abs. 2 dieser Bestimmung nicht oder ungenügend erfüllt sind.
4 Die Abteilungsversammlung kann die Zulassung zum Habilitationsverfahren zu - dem verweigern, wenn die gesuchstellende Person bereits andernorts eine Habili - tationsschrift eingereicht hat.
5 Die Entscheide nach Abs. 3 und 4 dieser Bestimmung werden der gesuchstellen - den Person mündlich oder schriftlich eröffnet und kurz begründet. Die gesuchstel - lende Person kann innerhalb von 14 Tagen seit Eröffnung eine anfechtbare Verfü - gung verlangen.
2. Fortsetzung des Verfahrens (2.2.)
Art. 13 Voraussetzungen und einzureichende Unterlagen
1 Nach Ablauf von zwei Jahren seit Zulassung zum Verfahren kann die habilitie - rende Person das Verfahren fortsetzen. In begründeten Fällen kann die Fortset - zung schon früher erfolgen. Über eine vorzeitige Fortsetzung entscheidet die Ab - teilungsversammlung.
4 Ziff. 2.2 des Gebührenreglements der Universität St.Gallen, sGS 217.43 .
2 Die habilitierende Person setzt das Verfahren fort durch Einreichen folgender Unterlagen: a) fünf Exemplare der schriftlichen Habilitationsleistung nach Art. 14 dieses Er - lasses; b) ein Lebenslauf mit Angaben insbesondere über die wissenschaftliche Ausbil - dung und die bisherigen akademischen und beruflichen Tätigkeiten; c) ein Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen mit Belegexempla - ren; d) ein Nachweis der Befähigung in der Lehre (Qualität und Quantität); e) eine Erklärung über etwaige Habilitationsgesuche andernorts; f) weitere Unterlagen nach den Ausführungsbestimmungen der Abteilung.
3. Schriftliche Habilitationsleistung (2.3.)
Art. 14 Art der Arbeit
1 Die schriftliche Habilitationsleistung ist eine selbständige qualifizierte Arbeit von bedeutendem wissenschaftlichem Wert aus dem Fachgebiet, für das die venia le - gendi angestrebt wird.
2 Als schriftliche Habilitationsleistung kann eingereicht werden: a) eine Habilitationsschrift (Monografie); b) eine Anzahl von wissenschaftlichen Arbeiten, die insgesamt als einer Habilita - tionsschrift gleichwertig einzustufen sind. Die Abteilungen stellen in ihren Ausführungsbestimmungen Vorgaben über die Gleichwertigkeit auf.
3 Die vorangegangene Veröffentlichung steht der Einreichung einer Habilitations - schrift nicht entgegen. Die Dissertation gilt nicht als schriftliche Habilitationsleis - tung, selbst wenn sie erweitert oder anderweitig neu bearbeitet wurde.
4 Als schriftliche Habilitationsleistung sind Texte in deutscher, französischer, ita - lienischer oder englischer Sprache zulässig. Ausnahmsweise kann die Abteilungs - versammlung auch Texte in einer anderen Sprache zulassen.
Art. 15 Begutachtung
1 Die Abteilungsversammlung bestimmt wenigstens drei Gutachterinnen oder Gutachter, darunter wenigstens eine Angehörige oder einen Angehörigen der Ab - teilung sowie eine aussenstehende Expertin oder einen aussenstehenden Experten. Bei einer schriftlichen Habilitationsleistung mit interdisziplinärer Ausrichtung können zusätzliche Gutachterinnen oder Gutachter aus der entsprechenden Fach - richtung bestellt werden.
2 Die Mehrzahl der Gutachterinnen und Gutachter darf in der Sache nicht vorbe - fasst sein.
3 Die Gutachten werden innert sechs Monaten erstellt. Sie äussern sich eingehend und ausführlich zur wissenschaftlichen Qualität der schriftlichen Habilitationsleis - tung und schlagen die Annahme oder Ablehnung vor. Auch nehmen sie zum be - antragten Fachgebiet, für das gemäss Habilitationsgesuch die venia legendi erteilt werden soll, Stellung.
Art. 16 Rückzug
1 Bis zum Beschluss der Abteilungsversammlung nach Art. 25 dieses Erlasses über die gesamte Habilitationsleistung kann die habilitierende Person mit Zustimmung der oder des Abteilungsvorstehenden ihre Habilitation zurückziehen.
2 Die oder der Abteilungsvorstehende informiert die habilitierende Person jeweils vor der Traktandierung und Beschlussfassung in der Abteilungsversammlung über den Stand des Verfahrens und die Möglichkeit des Rückzugs. Sie oder er kann die Mentorin oder den Mentor über den Stand des Verfahrens informieren.
3 Das Habilitationsverfahren wird mit dem Rückzug der Habilitation beendet. Eine spätere Wiedereinreichung im gleichen Fachgebiet oder für das gleiche For - schungsgebiet ist ausgeschlossen.
Art. 17 Entscheid über die schriftliche Habilitationsleistung
1 Die Abteilungsversammlung beschliesst gestützt auf die abgegebenen Gutachten über die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung. Gutachten und Habili - tationsakten werden dabei während wenigstens vier Wochen vor Beschlussfassung durch die Abteilungsversammlung zur Einsichtnahme aufgelegt.
2 Die schriftliche Habilitationsleistung wird angenommen, wenn sie eine wesentli - che Förderung der wissenschaftlichen Erkenntnis bedeutet sowie die Befähigung der habilitierenden Person zur Forschungstätigkeit erkennen lässt. Es wird kein Prädikat erteilt.
3 Eine Ablehnung der schriftlichen Habilitationsleistung beendet das Verfahren. Der Beschluss wird der habilitierenden Person durch die oder den Abteilungsvor - stehenden mündlich oder schriftlich eröffnet und kurz begründet. Die habilitie - rende Person kann innerhalb von 14 Tagen seit Eröffnung eine anfechtbare Verfü - gung verlangen.
4 Bei Ablehnung der schriftlichen Habilitationsleistung ist eine spätere Wiederein - reichung im gleichen Fachgebiet oder für das gleiche Forschungsgebiet ausge -
Art. 18 Rückweisung zur Überarbeitung
1 Sofern Aussicht auf Erfolg besteht, kann die Abteilungsversammlung eine unge - nügende schriftliche Habilitationsleistung zur Überarbeitung zurückweisen.
2 Die Rückweisung zur Überarbeitung kann mit Auflagen verbunden werden.
3 Die Überarbeitungsfrist kann beschränkt werden. Die oder der Abteilungsvorste - hende kann aufgrund eines begründeten Antrags eine einmalige Verlängerung gewähren.
4 Eine Rückweisung zur Überarbeitung ist nur einmal möglich und kann nicht wiederholt werden.
5 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Überarbeitung.
4. Mündliche Habilitationsleistung (2.4.)
Art. 19 Einladung
1 Beschliesst die Abteilungsversammlung die Annahme der schriftlichen Habilita - tionsleistung, lädt die oder der Abteilungsvorstehende die habilitierende Person zu Probevortrag und Kolloquium ein. Die oder der Abteilungsvorstehende fordert die habilitierende Person auf, drei Themen vorzuschlagen und bestimmt daraus das Vortragsthema. Die oder der Abteilungsvorstehende kann der habilitierenden Per - son die Themenwahl auch freistellen.
2 Die oder der Abteilungsvorstehende oder ein von ihr oder ihm bezeichnetes Mit - glied der Abteilungsversammlung leitet Probevortrag und Kolloquium.
3 Externe Gutachterinnen und Gutachter der Habilitationsschrift können als Gäste der Abteilung an Probevortrag und Kolloquium teilnehmen.
Art. 20 Probevortrag
1 Aufgrund des Probevortrags soll die fachliche und didaktische Befähigung der habilitierenden Person geprüft werden.
2 Der Probevortrag dauert in der Regel 30 Minuten und ist universitätsöffentlich.
3 Die Abteilung kann in ihren Ausführungsbestimmungen vorsehen, dass die habi - litierende Person zusätzlich zum Probevortrag einen Vortrag vor Studierenden halten muss und eine Evaluation des Vortrags durch die Studierenden erfolgt.
Art. 21 Kolloquium
1 Im Rahmen des Kolloquiums wird der Probevortrag diskutiert und die Vertraut - heit der habilitierenden Person mit dem Fachgebiet geprüft, für das sie um die ve - nia legendi nachsucht.
2 Das Kolloquium schliesst unmittelbar an den Probevortrag an. Es dauert in der Regel 15 bis 30 Minuten und ist universitätsöffentlich.
Art. 22 Protokoll
1 Es wird ein Protokoll über den Probevortrag und das anschliessende Kolloquium erstellt.
2 Werden Ton- oder Bildaufnahmen gemacht, werden diese ausschliesslich für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren verwendet. Sie werden nach Ablauf der unbenutz - ten Rekursfrist bzw. nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens vernichtet.
Art. 23 Entscheid über die mündliche Habilitationsleistung
1 Die Abteilungsversammlung entscheidet über die mündliche Habilitationsleis - tung. Der Entscheid lautet auf Annahme, Wiederholung oder Ablehnung. Es wird kein Prädikat erteilt.
2 Der Entscheid auf Wiederholung oder Ablehnung wird durch die oder den Ab - teilungsvorstehenden mündlich oder schriftlich eröffnet und kurz begründet. Die habilitierende Person kann innerhalb von 14 Tagen seit Eröffnung eine anfecht - bare Verfügung verlangen.
3 Mit einem ablehnenden Entscheid ist das Habilitationsverfahren beendet. Eine spätere Wiedereinreichung einer schriftlichen Habilitationsleistung im gleichen Fachgebiet oder für das gleiche Forschungsgebiet ist ausgeschlossen.
Art. 24 Wiederholung der mündlichen Habilitationsleistung
1 In Ausnahmefällen kann die Abteilungsversammlung der habilitierenden Person ermöglichen, die mündliche Habilitationsleistung zu wiederholen.
2 Wird die mündliche Habilitationsleistung erneut abgelehnt, ist eine weitere Wie - derholung ausgeschlossen. Das Habilitationsverfahren ist in diesem Fall beendet. Eine spätere Wiedereinreichung einer schriftlichen Habilitationsleistung im glei - chen Fachgebiet oder für das gleiche Forschungsgebiet ist ausgeschlossen.
5. Entscheid über die Habilitation (2.5.)
Art. 25 Antrag
1 Die Abteilungsversammlung beschliesst über die gesamte Habilitationsleistung aufgrund der schriftlichen und mündlichen Habilitationsleistung sowie der weite - ren von der habilitierenden Person nach Art. 13 Abs. 2 dieses Erlasses einzurei - chenden Unterlagen und stellt im Fall der Annahme der Habilitation dem Senat Antrag.
2 Bei ihrem Vorschlag für die Umschreibung der venia legendi kann sich die Ab - teilungsversammlung auf einen Teil des beantragten Fachgebiets beschränken.
3 Ein ablehnender Entscheid wird durch die oder den Abteilungsvorstehenden mündlich oder schriftlich eröffnet und kurz begründet. Die habilitierende Person kann innerhalb von 14 Tagen seit Eröffnung eine anfechtbare Verfügung verlan - gen.
Art. 26 Entscheid
1 Der Senat entscheidet über die gesamte Habilitationsleistung, verleiht den Grad einer Privatdozentin oder eines Privatdozenten und legt die venia legendi fest.
2 Ein ablehnender oder belastender Entscheid wird der habilitierenden Person durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Senats mündlich oder schriftlich eröffnet und kurz begründet. Die habilitierende Person kann innerhalb von 14 Ta - gen seit Eröffnung eine anfechtbare Verfügung verlangen.
Art. 27 Bestätigung, Publikation, Antrittsvorlesung
1 Die Universität stellt der habilitierten Person eine Bestätigung über die erteilte venia legendi aus.
2 Die Abteilungen legen die Anforderungen an die Publikation in ihren Ausfüh - rungsbestimmungen fest. Sie stellen sicher, dass die Habilitationsschrift nach den allgemein anerkannten Regeln der jeweiligen Disziplin veröffentlicht wird.
3 Das Halten einer öffentlichen Antrittsvorlesung richtet sich nach Art. 50 Abs. 5 des Universitätsstatuts vom 25. Oktober 2010 5 .
5 sGS 217.15 .
III. Wirkungen der Habilitation (3.)
Art. 28 Lehrberechtigung, Pflichten in der Lehre
1 Privatdozentinnen und Privatdozenten können als Inhaberinnen und Inhaber der venia legendi Lehrveranstaltungen aus ihrem Fachgebiet anbieten.
2 Dabei besteht weder Anspruch auf einen Lehrauftrag noch auf Entschädigung. Privatdozentinnen und Privatdozenten sind als solche nicht Mitglieder des Lehr - körpers.
3 Die Privatdozentinnen und Privatdozenten unterstützen in ihrem Fachgebiet den Unterricht an der Universität St.Gallen. Die zuständige Abteilung berät sie in der Lehre und koordiniert ihren Einsatz. Die Verpflichtungen von habilitierten Mit - gliedern des Lehrkörpers aus ihrem Anstellungs- oder Auftragsverhältnis bleiben vorbehalten.
Art. 29 Venia legendi
a) Abänderung, Anerkennung
1 Die venia legendi kann auf begründeten Antrag hin abgeändert werden.
2 Privatdozentinnen und Privatdozenten, die an einer anderen in- oder ausländi - schen Universität habilitiert haben und an der Universität St.Gallen regelmässig Lehraufträge wahrnehmen, kann auf Antrag hin bewilligt werden, ihre venia le - gendi als solche an der Universität St.Gallen anerkennen zu lassen.
3 Die Abteilungen können in ihren Ausführungsbestimmungen weitere Vorausset - zungen zur Abänderung und zur Anerkennung der venia legendi festlegen.
Art. 30 b) Entziehung
1 Die venia legendi wird entzogen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber ohne trif - tigen Grund: a) während fünf aufeinanderfolgenden Jahren an der Universität St.Gallen keine Lehrveranstaltungen angeboten hat; b) die Habilitationsschrift nicht innert der vorgesehenen Frist veröffentlicht; c) die wissenschaftliche Tätigkeit über längere Zeit vernachlässigt.
2 Sie wird gleichfalls abgesprochen, wenn die Privatdozentin oder der Privatdozent in schwerwiegendem Masse gegen die Ordnung der Universität verstossen oder der akademischen Würde geschadet hat bzw. wenn sie oder er auf die venia le - gendi verzichtet hat.
3 An anderen Hochschulen im In- oder Ausland angebotene Vorlesungen oder Übungen können als Lehrveranstaltungen im Rahmen von Abs. 1 Bst. a dieser Be - stimmung berücksichtigt werden. Die oder der Abteilungsvorstehende kann die Privatdozentinnen und Privatdozenten auf entsprechenden Antrag hin für einen beschränkten Zeitraum von der Pflicht zur Durchführung von Lehrveranstaltun - gen an der Universität St.Gallen entbinden.
4 Mit der Entziehung der venia legendi erlischt das Recht, den Grad einer Privat - dozentin oder eines Privatdozenten der Universität St.Gallen zu führen.
Art. 31 c) Wiederherstellung
1 Eine verfallene venia legendi kann auf begründeten Antrag hin wiederhergestellt werden.
Art. 32 d) Verfahren, Zuständigkeit
1 Die Abteilungsversammlung entscheidet über Gesuche betreffend die Abände - rung oder Anerkennung der venia legendi. Der Senatsausschuss beschliesst auf Antrag der Abteilungsversammlung über die Entziehung der venia legendi sowie über deren Wiederherstellung.
2 Ein ablehnender oder belastender Entscheid wird der gesuchstellenden Person mündlich oder schriftlich eröffnet und kurz begründet. Die gesuchstellende Per - son kann innerhalb von 14 Tagen seit Eröffnung eine anfechtbare Verfügung ver - langen. IV. Schlussbestimmungen (4.)
Art. 33 Rechtsmittel
1 Verfügungen von Universitätsorganen, die sich auf diesen Erlass stützen, können nach Art. 42 Abs. 1 des Universitätsgesetzes vom 26. Mai 1988 6 mit Rekurs bei der Rekurskommission angefochten werden. Abs. 3 dieser Bestimmung bleibt vorbe - halten.
2 Entscheide der Rekurskommission können nach Art. 44 Bst. b des Universitäts - gesetzes vom 26. Mai 1988 7 mit Rekurs beim Universitätsrat angefochten werden.
3 Verfügungen des Senates oder des Senatsausschusses, die sich auf diesen Erlass stützen, können nach Art. 44 Bst. a des Universitätsgesetzes vom 26. Mai 1988 8 mit Rekurs beim Universitätsrat angefochten werden.
6 sGS 217.11 .
7 sGS 217.11 .
8 sGS 217.11 .
Art. 34 Übergangsbestimmung
1 Für schriftliche Habilitationsleistungen, die vor dem 1. Januar 2020 eingereicht werden, richtet sich das Verfahren nach dem bisherigen Recht, sofern sich die ha - bilitierende Person nicht freiwillig den Bestimmungen dieses Erlasses unterstellt. Bei einer freiwilligen Unterstellung ist ein erneuter Wechsel in die bisherige Ord - nung ausgeschlossen.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2018-046 16.06.2017 01.08.2018
Art. 4, Abs. 2 geändert 2019-034 10.12.2018 01.04.2019
Art. 6, Abs. 2 geändert 2019-034 10.12.2018 01.04.2019
Art. 6, Abs. 3 geändert 2019-034 10.12.2018 01.04.2019
Art. 10, Abs. 1, b) geändert 2019-034 10.12.2018 01.04.2019
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
16.06.2017 01.08.2018 Erlass Grunderlass 2018-046
10.12.2018 01.04.2019 Art. 4, Abs. 2 geändert 2019-034
10.12.2018 01.04.2019 Art. 6, Abs. 2 geändert 2019-034
10.12.2018 01.04.2019 Art. 6, Abs. 3 geändert 2019-034
10.12.2018 01.04.2019 Art. 10, Abs. 1, b) geändert 2019-034
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