Kantonsratsbeschluss über die christkatholische Kirchgemeinde St.Gallen (171.3)
    CH - SG

    Kantonsratsbeschluss über die christkatholische Kirchgemeinde St.Gallen

    Kantonsratsbeschluss über die christkatholische Kirchgemeinde St.Gallen * vom 17. Mai 1899 (Stand 20. November 2007) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen, nach Kenntnisnahme der Botschaft des Regierungsrates vom 5. Mai 1899 1 , in Aus - führung des Urteiles des schweizerischen Bundesgerichtes vom 10. November
    1898 2 und in analoger Anwendung des Gesetzes betreffend die Organisation der Verwaltungsbehörden der Gemeinden und Bezirke vom 9. Mai 1867 3 , beschliesst: 4

    Art. 1 *

    1 Die christkatholische Kirchgemeinde St.Gallen wird als eine öffentlich-rechtliche kirchliche Korporation mit den einer solchen zustehenden Rechten und Pflichten anerkannt.

    Art. 2 *

    1 In diesem Sinn wird der von der genannten Kirchgemeinde am 12. Februar 1899 angenommenen Organisation, unter Vorbehalt der verfassungsmässigen und ge - setzlichen Rechte des Staates, die Sanktion erteilt.

    Art. 2 bis

    *
    1 Der christkatholischen Kirchgemeinde gehört an, wer durch Taufe oder spätere Entscheidung christkatholischen Glaubens ist und im Kanton St.Gallen wohnt.
    2 Einwohnerinnen und Einwohner christkatholischen Glaubens der Kantone Gla - rus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Thurgau und Graubünden können der christkatholischen Kirchgemeinde beitreten, wenn diese Kantone eine Mitgliedschaft nicht ausschliessen.
    1 ABl 1899 I, 473.
    2 BGE 24 I 632.
    3 aGS 1, 139.
    4 GS8, 21; bGS 1, 260; nGS 19–56; nGS 43–5. In Vollzug ab 17. Mai 1899.

    Art. 3 *

    1 Für die Organisation gelten die von der christkatholischen Kirchgemeinde erlas - senen Vorschriften. Diese haben sich nach der staatlichen Gesetzgebung über die Spezialgemeinden zu richten, soweit nicht besondere Verhältnisse eine Abwei - chung rechtfertigen.
    2 Die Vorschriften des Gesetzes über die Besorgung der Angelegenheiten des ka - tholischen und des evangelischen Konfessionsteils werden sachgemäss angewen - det.
    3 Eine Minderheit der Mitglieder des Kirchenrates, ausgenommen der oder die Vorsitzende, kann in den Kantonen Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Thurgau oder Graubünden wohnen.

    Art. 4 * ...

    5 sGS 171.1 .
    * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 43–51 17.05.1899 17.05.1899 Erlasstitel geändert 43-4 20.11.2007 keine Angabe

    Art. 1 geändert 43-4 20.11.2007 keine Angabe

    Art. 2 geändert 43-4 20.11.2007 keine Angabe

    Art. 2 bis

    eingefügt 43-4 20.11.2007 keine Angabe

    Art. 3 geändert 43-4 20.11.2007 keine Angabe

    Art. 4 aufgehoben 43-4 20.11.2007 keine Angabe

    * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
    17.05.1899 17.05.1899 Erlass Grunderlass 43–51
    20.11.2007 keine Angabe Erlasstitel geändert 43-4
    20.11.2007 keine Angabe Art. 1 geändert 43-4
    20.11.2007 keine Angabe Art. 2 geändert 43-4
    20.11.2007 keine Angabe Art. 2 bis eingefügt 43-4
    20.11.2007 keine Angabe Art. 3 geändert 43-4
    20.11.2007 keine Angabe Art. 4 aufgehoben 43-4
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