Ausführungsgesetz über die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern (916.407)
CH - VS

Ausführungsgesetz über die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern

- 1 - Ausführungsgesetz über die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern vom 12. Mai 1987 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen das eidgenössische Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966; eingesehen die eidgenössische Tierseuchenverordnung vom 15. Dezember
1967 (TSV), insbesondere die Artikel 21 und 22; eingesehen den Artikel 30, Ziffer 3, Buchstabe b , der Kantonsverfassung; eingesehen die kantonale Tierseuchenverordnung vom 11. Juni 1969; auf Antrag des Staatsrates, beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. l Zweck

Dieses Gesetz regelt die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern in Ausführung der eidgenössischen Tierseuchenverordnung (TSV).

Art. 2 Begriff

Als Tierkörper gelten:
1. Umgestandene oder totgeborene Haustiere jeder Gattung sowie Fallwild und in grösseren Mengen anfallende Fische, deren Verwertung als Nahrungsmittel nicht in Frage kommt;
2. Nicht zum Zweck der Verwertung als Nahrungsmittel getötete Haustiere jeder Gattung;
3. Fleischschaukonfiskate, wie als ungeniessbar erklärte Tiere, Teile davon, als ungeniessbar erklärtes Fleisch und ebensolche Fleischwaren;
4. Aus seuchenpolizeilichen Gründen beschlagnahmte Tierkörper;
5. Die ungeniessbaren Schlachtabfälle wie Samenstränge, Föten, Gebärmutter, usw.
6. Metzgereiabfälle, d.h. bei der Schlachtung und Fleischverarbeitung anfallende, an sich geniessbare Teile von Tierkörpern, deren Verwertung als Nahrungsmittel nicht beabsichtigt ist oder nicht mehr in Frage kommt;
7. Abfälle aus Geflügel- und Kaninchenschlachtungen,
8. Fleischabfälle aus Fisch-, Comestibles- und Lebensmittelgeschäften;
9. Schlachtnebenprodukte, soweit sie nicht zu einer besonderen Verwertung bestimmt sind.

Art. 3 Beseitigungsarten

Als unschädliche Beseitigungsarten gelten:
1. Die Verwertung in einer Tierkörperverwertungsanlage;
2. Das Verbrennen in einer hiefür anerkannten und bewilligten Anlage;
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3. Das Vergraben gemäss Artikel 15 dieses Gesetzes;
4. Das Verfüttern an Schweine und Fleischfresser gemäss Artikel 16 und 18 dieses Gesetzes;
5. Die technische Verwertung gemäss Artikel 20 dieses Gesetzes.

Art. 4 Ablieferungspflicht

Alle Tierkörper sind in örtliche- und Regionalsammelstellen abzuliefern, soweit sie nicht einer besonderen Beseitigung zugeführt werden.

Art. 5 Aufgaben der Gemeinden

1 Die Gemeinden sind mit der Organisation (Einsammeln und Abfuhr der Tierkörper gemäss Artikel 10 des vorliegenden Gesetzes) und der Ausführung der Vorschriften über die Tierkörperbeseitigung (Art. 21.10 - TSV) beauftragt.
2 Die Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung, insbesondere diejenigen über das Reinhalten der Luft und den Schutz der Gewässer, sind einzuhalten.
2. Sammelstellen

Art. 6 Allgemeines

Die Sammelstellen, beziehungsweise die Lagerräume, müssen die unschädliche Aufbewahrung der Tierkörper bis zu deren Abtransport gewährleisten. Sie sind mit einer Kühlung zu versehen.

Art. 7 Regionale Sammelstellen

1 Die Gemeinden sind verpflichtet sich an der Errichtung einer gemeinsamen Sammelstelle zu beteiligen oder sich einer bestehenden Sammelstelle anzuschliessen. In Ermangelung von diesem, kann sie der Staatsrat hiezu zwingen.
2 Der Staatsrat kann nach Anhören der Gemeinden die Standorte der regionalen Sammelstellen bestimmen.
3 Die Gemeinden oder Gemeindeverbände errichten zusammen regionale Sammelstellen, wo die anfallenden Tierkörper abzuliefern sind und bis zum Abtransport oder zur Beseitigung einwandfrei aufbewahrt werden.
4 Die Standorte der regionalen Sammelstellen sind so zu wählen dass eine rationelle Lagerung und der Abholdienst der Tierkörper gewährleistet sind.
5 Die Regierungsstatthalter und Vorstände der regionalen Planungsverbände unterstützen die Gemeinden um die Projektierung voranzutreiben.
6 Der Staatsrat kann den Zeitpunkt bestimmen, bis zu welchem die regionalen Sammelstellen erstellt sein müssen.

Art. 8 Örtliche Sammelstellen

1 Die Gemeinden sind zur Errichtung örtlicher Sammelstellen befugt.
2 Örtliche Sammelstellen bezwecken eine sinnvolle Koordination der Lagerung und des Abtransportes von Tierkörpern.
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Art. 9 Aufgaben des Kantons

1 Der Staatsrat bezeichnet die Anlagen zur Beseitigung der Tierkörper, die nach Artikel 4 dieses Gesetzes abgeliefert werden, und kann Vereinbarungen über die Beseitigung von Tierkörpern in ausserkantonalen Anlagen abschliessen.
2 Dem Kanton obliegt der Sammeldienst der Tierkörper ab der regionalen Sammelstelle in die Tierkörperverwertungsanlage.
3. Transport der Tierkörper

Art. 10 Allgemeines

1 Der Transport in die regionalen und, wo vorhanden, örtlichen Sammelstellen obliegt grundsätzlich den Tierhaltern und Betriebsinhabern. In Ermangelung einer Identifizierung der Tiere obliegt der Transport den Gemeinden.
2 Der Transport des anfallenden Materials von den örtlichen Sammelstellen in die regionalen Sammelstellen obliegt den Gemeinden.
3 Der Transport von Tierkörpern, der infolge besonders gefährlichen Seuchen notwendig wird, ist vom kantonalen Veterinärdienst durchzuführen.

Art. 11 Fallwild und Behälter

1 Bei Fallwild sowie grösseren Mengen anfallender Fische ist der Transport Sache der Aufsichtsorgane über die Jagd und Fischerei.
2 Soweit Transport und Konfiskatsbehälter nicht von den regionalen Sammelstellen zur Verfügung gestellt werden, haben die Inhaber von Schlacht- und Fleischverarbeitungsbetrieben für die Anschaffung von Normbehältern auf eigene Kosten besorgt zu sein. Diese haben den seuchenpolizeilichen Vorschriften zu entsprechen.
3 Behälter, die für den Transport von Tierkörpern und Fleischabfällen benützt werden, dürfen nicht zusammen mit Fleisch und Fleischwaren transportiert werden.

Art. 12 Ablieferungsvorschriften

1 Für den Transport ganzer Kadaver sind Vorkehrungen zu treffen, welche das Auslaufen von Flüssigkeit verhindern und jegliche Seuchenverschleppung verunmöglichen.
2 Tierkörper dürfen weder vor dem Tor der Sammelstellen noch vor der Umzäunung des Areals liegen gelassen werden.
3 Wer Tierkörper anliefert, hat den Anordnungen des Sammelstellenabwartes (Wasenmeister) Folge zu leisten.
4 Tierkadaver dürfen vor der Ablieferung in die Sammelstellen weder abgehäutet noch geöffnet werden. Auch das Abtrennen einzelner Körperteile ist nicht gestattet, ausgenommen von diesen Bestimmungen sind Kadaver von Versuchstieren sowie solche von Tieren die durch Tierärzte seziert worden sind. Die Tierkadaver sind innert kürzester Frist abzuliefern.
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Art. 13 Reinigung und Desinfektion

Die regionalen Sammelstellen müssen eine einwandfreie Reinigung und Desinfektion der Personen und der Gegenstände, welche mit dem Rohmaterial in Kontakt stehen, gewährleisten.

Art. 14 Vergraben

1 Das Vergraben von Tierkörpern ist verboten. Noch bestehende Wasenplätze sind aufzuheben, sobald die Einlieferung der Tierkörper in die regionalen Sammelstellen möglich ist.
2 Aufgehobene Wasenplätze sind während fünfzehn Jahren eingezäunt zu halten und dürfen während dieser Zeit nicht landwirtschaftlich genutzt werden.
3 Die Gemeinden sind für die Aufhebung und Überwachung der Wasenplätze verantwortlich.

Art. 15 Ausnahmen

1 Für auf Alpen und in den entfernten Berggebieten anfallende Tierkadaver, einschliesslich Wild, die umstandshalber nicht in regionale Sammelstellen verbracht werden, kann der kantonale Veterinärdienst das Vergraben von Tierkadavern bewilligen.
2 Aus seuchenpolizeilichen Gründen beschlagnahmte Tierkörper werden nach Weisungen des Veterinärdienstes beseitigt.
3 Der Kantonstierarzt kann weitere Ausnahmefälle bewilligen.
4. Tierfutter

Art. 16 Futter für Schweine

Als Tierfutter für Schweine gelten:
1. Abfälle aus Lebensmittelgeschäften, Gemüsehandlungen, Betrieben des Gastgewerbes und anderen kollektiven Haushaltungen;
2. Rückstände aus Milchverarbeitungsbetrieben;
3. Tierkörper gemäss Artikel 21.1 TSV, sofern diese gemäss der eidgenössischen Verordnung vom 19. Mai 1976 über die Tierkörperbeseitigungs- und Sterilisationsanlagen behandelt worden sind.

Art. 17 Bewilligung für das Einsammeln

Das Einsammeln und Verfüttern ist bewilligungspflichtig. Der kantonale Veterinärdienst ist zuständig um die Bewilligungen gemäss Artikel 21.16,
22.2 und 22.5 der TSV zu erteilen.

Art. 18 Futter für Fleischfresser

Als Tierfutter für Fleischfresser (Hunde, Katzen, Pelztiere, Tiere in zoologischen Gärten und Menagerien sowie Mastfische) gelten folgende Tierkörper:
1. Fleischabfälle aus Fisch- und Comestiblesgeschäften;
2. Kälber, die bei der Geburt umgekommen sind; ausgeschlossen sind Tiere aus gesperrten Beständen;
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3. Ungeniessbar erklärte Tiere und Fleischschaukonfiskate, vorbehalten bleibt Artikel 115 der eidgenössischen Fleischschauverordnung (EFV);
4. Metzgereiabfälle, d.h. bei der Schlachtung und Fleischverarbeitung anfallendes, an sich geniessbares Fleisch, dessen Verwertung als Nahrungsmittel nicht mehr in Frage kommt, vorbehalten bleibt Artikel 115 EFV.

Art. 19 Bewilligung

Betriebe, die Tierkörper gemäss Artikel 18, Ziffer 1 bis 4, dieses Gesetzes, an Fleischfresser verfüttern, bedürfen einer Bewilligung. Die Bewilligung wird vom kantonalen Veterinärdienst auf Gesuch hin erteilt, insofern die Bedingungen der TSV erfüllt sind.

Art. 20 Technische Verwertung

1 Betriebe, die Metzgerei- und Fleischabfälle gemäss Artikel 2, Ziffer 5, 6 und
7, dieses Gesetzes, technisch verwerten, bedürfen einer Bewilligung.
2 Die Bewilligung wird vom kantonalen Veterinärdienst auf Gesuch hin erteilt, insofern die Voraussetzungen von Artikel 21.17 der TSV erfüllt sind.

Art. 21 Gebühren und Kosten

1 Für die Erteilung der in den Artikeln 17, 19 und 20 dieses Gesetzes vorgesehenen Bewilligungen wird eine Gebühr erhoben.
2 Bewilligte Betriebe unterstehen der Kontrolle der delegierten Tierärzte. Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bewilligungsinhabers.
3 Die Bewilligung kann jederzeit entzogen oder eingeschränkt werden, wenn die Vorschriften nicht eingehalten werden oder Seuchengefahr besteht.
4 Der Staatsrat legt eine dem Aufwand entsprechende Gebühr fest.
5. Überwachung und Kontrollen

Art. 22 Kantonaler Veterinärdienst

Der kantonale Veterinärdienst ist mit der Überwachung der unschädlichen Tierkörperbeseitigung beauftragt. Er erlässt die erforderlichen sanitätspolizeilichen Weisungen.

Art. 23 Genehmigung

1 Die Pläne für Neu- und Umbauten von regionalen Sammelstellen müssen dem kantonalen Veterinärdienst zur Beurteilung eingereicht werden.
2 Mit der Ausführung des Projektes darf erst begonnen werden, nachdem der kantonale Veterinärdienst die Genehmigung erteilt hat; vorbehalten bleibt das baupolizeiliche Verfahren.
3 Die Inbetriebnahme sowie der Betrieb der Anlage bedürfen einer Bewilligung des Veterinärdienstes. Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Anlage den seuchenpolizeilichen und den hygienischen Anforderungen genügt. Sie kann entzogen werden, wenn die Vorschriften nicht befolgt werden.
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Art. 24 Örtliche Sammelstellen

1 Für Ordnung und Reinlichkeit der örtlichen Sammelstellen sowie die periodische Abfuhr von Tierkörpern in die regionalen Sammelstellen sind die örtlichen Gesundheitsbehörden verantwortlich. Sie erteilen diesbezüglich Weisungen.
2 Lagerräume in Schlachthäusern und in fleischverarbeitenden Betrieben stehen unter der Aufsicht der Fleischschauer.

Art. 25 Sammelstellen

1 Die Gemeinden erlassen ein Reglement über die Organisation des Sammeldienstes, die Benützung und den Betrieb der regionalen Sammelstellen.
2 Die Gemeinden bestimmen für die regionalen Sammelstellen gemeinsam einen Wasenmeister (Sammelstellenabwart) sowie einen Stellvertreter. Ihm untersteht die Leitung der Sammelstellen. Der Wasenmeister sorgt für Ordnung und Reinlichkeit sowie die Übergabe der Tierkörper an die Tierkörperbeseitigungsanlage.
3 Aufsicht über die regionalen Sammelstellen üben die delegierten Tierärzte aus.
4 Die Gemeinde- und Kantonspolizei gewährleisten die Überwachung der Transporte.
6. Kosten

Art. 26 Tierhalter und Betriebsinhaber

Zu lasten der Tierhalter und Betriebsinhaber gehen:
1. Der Transport der Tierkörper in die regionalen oder örtlichen Sammelstellen;
2. Falls die Gemeinde das Einsammeln sowie den Transport von Tierkörpern selbst durchführen muss, kann sie den Besitzer für die entstandenen Kosten teilweise oder ganz belasten;
3. Für die Beseitigung der Tierkörper von Tieren die zur Sömmerung, Winterung oder sonst verstellt worden sind, ist der Tierhalter verantwortlich; wenn keine besonderen Abmachungen zwischen dem Besitzer und dem Halter getroffen wurden, hat Letztgenannter ebenfalls die Kosten zu tragen.

Art. 27 Gemeinden

Zu Lasten der Gemeinde gehen:
1. Der Bau, der Betrieb und der Unterhalt einer allfälligen Gemeindesammelstelle, beziehungsweise die Beteiligung an einer Regionalsammelstelle;
2. Die Anschaffung der erforderlichen Transport- und Hebegeräte, Kontainer sowie der Reinigungs- und Desinfektionsgeräte;
3. Die Entschädigung des Wasenmeisters (Sammelstellenabwart);
4. Der Transport des anfallenden Materials von den örtlichen Sammelstellen in die regionalen Sammelstellen.
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Art. 28 Kanton

Zu Lasten des Kantons gehen:
1. Der Transport der Tierkörper von den regionalen Sammelstellen in die Tierkörperverwertungsanlage und deren Beseitigung. Die Kosten für den Transport und die Verwertung von Tierkörpern aus Betrieben mit einem grossen Anfall an Abfällen, können durch den Kanton zu ihren Lasten gelegt werden;
2. Die Kosten der Aufsichtskontrollen der delegierten Tierärzte über die regionalen Sammelstellen;
3. Spezialtransporte verseuchter oder seuchenverdächtiger Tierkörper;
4. Die Kosten für die Beseitigung von Fallwild sowie grösseren Mengen anfallender Fische;
5. Eine Beteiligung von 30% an den Kosten des Landerwerbes und der Erstellung von regionalen Sammelstellen. Den Rest sowie die Betriebs- und Unterhaltungskosten gehen zu Lasten der betreffenden Gemeinden oder des Verbandes. In Ermangelung von einem Einverständnis wird der Staatsrat den Schlüssel der Verteilung dieser Kosten festlegen. Die Bauabrechnung von regionalen Sammelstellen ist dem kantonalen Hochbauamt zu unterbreiten, nach dessen Begutachtung die Beiträge ausbezahlt werden. Der Staatsrat wird ermächtigt die hiefür erforderlichen Beträge, bis zu 1,5 Millionen Franken, aus dem kantonalen Tierseuchenfonds zu erheben.

Art. 28 bis

1 Vorbehalt des Subventionsgesetzes Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 13. November 1995 sind auf alle in diesem Erlass vorgesehenen Subventionen unmittelbar und vollumfänglich anwendbar. Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses bleiben nur insoweit anwendbar, als sie den Bestimmungen des Subventionsgesetzes nicht entgegenstehen.
7. Straf-, Rechtsschutz- und Schlussbestimmungen

Art. 29 Strafbestimmungen

1 Der Staatsrat ist mit dem Vollzug dieser Bestimmungen beauftragt und erlässt die notwendigen Vorschriften.
2 Verstösse gegen dieses Gesetz werden gemäss dem eidgenössischen Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 und der kantonalen Tierseuchenverordnung vom 11. Juni 1969 bestraft.
3 Falls eine Gemeinde den Verpflichtungen nicht nachkommt, verfügt der Staatsrat Massnahmen auf Kosten der Gemeinde.

Art. 30 Rechtsschutz

Die Verfügungen des kantonalen Veterinärdienstes und der Gemeinden können durch Rekurs an das Volkswirtschaftsdepartement weitergezogen werden. Gegen Entscheide des Volkswirtschaftsdepartementes kann an den Staatsrat rekurriert werden.
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Art. 31 Aufgehobene Bestimmungen

Alle diesem Gesetz zuwiderlaufende Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere Artikel 7, 18 und 19 der kantonalen Tierseuchenverordnung vom
11. Juni 1969.

Art. 32 Inkrafttreten

Das vorliegende Gesetz ist dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Es wird nicht der Volksabstimmung unterbreitet. Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt seiner Inkrafttretung. So angenommen in zweiter Lesung im Grossen Rate zu Sitten den 12. Mai
1987. Der Präsident des Grossen Rates: Edouard Delalay Die Schriftführer: Antoine Burrin, Peter Amherd Titel und Änderungen Veröffentlichung Inkrafftreten G über die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern vom 12. Mai 1987 GS/VS 1987, 27 1.10.1987
1 Subventionsgesetz vom 13. November 1995:
n. : Art. 28bis GS/VS 1996, 55 1.5.1996
a. : aufgehoben; n. : neu; n. W. : neuer Wortlaut
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