Ausführungsverordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern z... (832.108)
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Ausführungsverordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

- 1 - Ausführungsverordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 17. März 2010 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 55a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenpflegeversicherung; eingesehen die Verordnung des Bundesrates vom 3. Juli 2002 über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (im Folgenden: VEZL); eingesehen den Artikel 91 des Gesetzes vom 28. März 1996 über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten; auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Gesundheit, verordnet:

Art. 1 Zwecke

Die vorliegende Verordnung bezweckt: a) die Festlegung der Kategorien von Leistungserbringern, deren Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht eingeschränkt ist; b) die Festsetzung des Verfahrens, das auf die Zulassungen von Leistungserbringern anwendbar ist, die der allgemeinen Regelung der Einschränkung unterstehen; c) die Bestimmung der Ausführungsmodalitäten im Hinblick auf den Verfall der Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.

Art. 2 Kategorien von Leistungserbringern

1 Die Leistungserbringer im Sinne von Artikel 36 KVG sowie die Ärzte, die in Einrichtungen zur ambulanten Krankenpflege im Sinne von Artikel 36a KVG tätig sind, unterstehen grundsätzlich der Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
2 Die Bundesregelung der Einschränkung findet einzig auf Ärzte Anwendung, unter Ausschluss der Personen mit einem der folgenden eidgenössischen Weiterbildungstitel: a) Allgemeinmedizin; b) praktischer Arzt, sofern der betreffende Praktiker über keinen sonstigen Weiterbildungstitel verfügt; c) innere Medizin, sofern der betreffende Praktiker über keinen sonstigen Weiterbildungstitel verfügt; d) Pädiatrie.
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3 Die anderen Kategorien von Leistungserbringern, insbesondere die Zahnärzte und die Apotheker, sind ohne Einschränkung zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen.

Art. 3 Informationspflicht

1 Die uneingeschränkt zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassenen Ärzte sind verpflichtet, das Departement für Finanzen, Institutionen und Gesundheit (im Folgenden: das "Departement") über die Dienststelle für Gesundheitswesen zu informieren, wenn sie vorhaben, ihren Beruf selbständig und auf ihre eigene Rechnung auszuüben. Dasselbe gilt auch, wenn sie ihre Tätigkeit einstellen.
2 Der Arzt, der beantragt, aufgrund des Bundesrechts von der Zulassungsbeschränkung ausgenommen zu werden, muss das Departement über alle Weiterbildungstitel informieren, die ihm von der zuständigen schweizerischen oder ausländischen Behörde verliehen wurden. Falls die Ausnahmebedingungen erfüllt sind, bestätigt dies das Departement schriftlich.
3 Wenn einem Arzt, der aufgrund des Bundesrechts von der Zulassungsbeschränkung ausgenommen ist, ein Weiterbildungstitel verliehen wird, informiert er sofort das Departement.

Art. 4 Ordentliche Zulassung

1 Ein Arzt kann zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ermächtigt werden, sofern er: a) einen Arzt ersetzt, der seine selbständig und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit aufgibt; oder b) von einem Spital angestellt wird, das auf der Spitalliste des Kantons im Sinne von Artikel 39 KVG steht, und über eine Stellung verfügt, die ihm eine Tätigkeit in der Privatpraxis erlaubt.
2 Die Ärzte, die ihre selbständige Tätigkeit aufgegeben haben (Praxisübergabe), bleiben im Rahmen ihrer begrenzten verbleibenden Tätigkeit nach den vom Departement festgelegten Modalitäten zugelassen.

Art. 5 Ausnahmezulassung

1 Das Departement kann ausnahmsweise in einer von der VEZL festgelegten Kategorie unter folgenden Bedingungen von der Höchstzahl von Ärzten abweichen: a) die Versorgung mit Pflegeleistungen ist in einer Region ungenügend; oder b) mangels Spezialisten sind in einer Region besondere Pflegeleistungen nicht verfügbar.
2 Die Ausnahmebewilligung für die Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung kann von Bedingungen abhängig gemacht werden wie etwa der Begrenzung auf eine Region oder eine Spezialität oder der Pflicht zur Beteiligung am ärztlichen Bereitschaftsdienst und an der ärztlichen Leitstelle.

Art. 6 Verfahren

1 Das Zulassungsgesuch ist über die Dienststelle für Gesundheitswesen beim Departement einzureichen, das sich vergewissert, ob die Bedingungen von
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Artikel 4 oder 5 erfüllt sind. Das Departement erteilt die Bewilligung für die Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.

2 Im Fall eines Gesuchs um eine ordentliche oder eine Ausnahmezulassung kann die Dienststelle für Gesundheitswesen die Stellungnahme des Walliser Ärzteverbands, der Santésuisse und der Patientenorganisationen einholen, die in der Region tätig sind, in der sich der Arzt niederlassen möchte.
3 Das Departement teilt Santésuisse regelmässig sämtliche positiven und negativen Entscheide mit, die aufgrund der vorliegenden Verordnung ausgesprochen werden. Ihrerseits übermittelt Santésuisse dem Departement regelmässig die Liste der Ärzte, denen eine Zahlstellenregister-Nummer (ZSR-Nummer) von Santésuisse erteilt wurde.

Art. 7 Verfall der Zulassungen und Übergangsbestimmungen

1 Die Zulassung verfällt, wenn der Arzt nicht innert zwölf Monateen nach ihrer Erteilung von ihr Gebrauch macht, indem er zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig wird. Es wird insbesondere angenommen, dass ein Arzt von seiner Zulassung Gebrauch gemacht hat, wenn er von Santésuisse eine Zahlstellenregister-Nummer (ZSR-Nummer) erhalten hat.
2 Kann im Einzelfall die Frist aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen Krankheit, Mutterschaft oder Weiterbildung, nicht eingehalten werden, kann das Departement diese Frist auf ein schriftliches und begründetes Gesuch hin verlängern.
3 Unter Vorbehalt von Artikel 4 Absatz 2 verfällt die Zulassung im Zeitpunkt der Aufgabe der Tätigkeit im Kanton.
4 Die Zulassungen zur Tätigkeit, die vor dem 1. Januar 2010 bestanden, werden aufrechterhalten.

Art. 8 Gebühr

Für die Erteilung einer Bewilligung der Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhebt das Departement eine Gebühr von 500 Franken.

Art. 9 Rechtsweg

Die Entscheide, die in Anwendung der vorliegenden Verordnung ergehen, können innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung mittels Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht angefochten werden.

Art. 10 Aufhebung und Inkrafttreten

1 Die vorliegende Verordnung ersetzt die Ausführungsverordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 6. Juli 2005 und hebt sie auf.
2 Das Departement wird mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt.
3 Diese wird im Amtsblatt veröffentlicht. Sie tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und gilt längstens bis zum 31. Dezember 2011. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten am 17. März 2010.
- 4 - Der Präsident des Staatsrates: Claude Roch Der Staatskanzler: Philipp Spörri
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