Regierungsbeschluss zum Grossratsbeschluss über das Globalkreditsystem im Spitalbereich
                            zum Grossratsbeschluss über das Globalkreditsystem im  zum Grossratsbeschluss über das Globalkreditsystem im  Spitalbereich  Spitalbereich  vom 12. Dezember 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  gestützt auf den Grossratsbeschluss über das Globalkreditsystem im  Spitalbereich vom 13. Januar 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  als Beschluss:  Geltungsbereich  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Dieser Beschluss regelt Besonderheiten der Spitalorganisation während  des  Vollzugs des Grossratsbeschlusses über das Globalkreditsystem im  Spitalbereich vom 13. Januar 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2   In den Gemeindespitälern Wattwil und Wil und in der Geriatrischen  Klinik  des Bürgerspitals St.Gallen werden die Art.  4   bis 6 dieses Beschlusses  sachgemäss angewendet.  Aufsicht  Aufsicht  a) Regierung  a) Regierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Die Regierung wählt:  a)   die Chefärzte, die Leiter der Institute und den  Kantonsapotheker;  b)   die leitenden Ärzte;  c)   die Verwaltungsdirektoren und die Verwaltungsleiter;  d)   die Leiter des Pflegedienstes.  b) Gesundheitsdepartement  b) Gesundheitsdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Das Gesundheitsdepartement schliesst:  a)   Anstellungsverträge mit den Chefärzten, den  Leitern der Institute und den  leitenden Ärzten;  b)   Zusammenarbeitsverträge zwischen frei praktizierenden  Ärzten und den  kantonalen Spitälern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleibt die Genehmigung der Regierung.  c) Spitalkommission  c) Spitalkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   Die Spitalkommission:  a)   berät wichtige Planungsfragen medizinischer, baulicher  und betrieblicher  Art;  b)   berät den jährlichen Voranschlag und beurteilt  auf Antrag der Spitalleitung  Veränderungen des Leistungsauftrags sowie  Veränderungen der  gemeinwirtschaftlichen Leistungen zuhanden der Regierung;  c)   nimmt die Jahresrechnung und den Jahresbericht entgegen;  d)   beantragt der Regierung die Wahl der Chefärzte,  der leitenden Ärzte, der  Verwaltungsdirektoren und der Verwaltungsleiter  sowie der Leiter des  Pflegedienstes. Die Spitalkommission des Kantonsspitals  St.Gallen  beantragt der Regierung die Wahl des Kantonsapothekers;  e)   wählt die Oberärzte.  Spitalleitung  Spitalleitung  a) Aufgaben  a) Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            1   Die Spitalleitung ist das oberste Führungs- und Aufsichtsorgan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Insbesondere:  a)   entscheidet sie über die Struktur- und die Ablauforganisation;  b)   verabschiedet sie den jährlichen Voranschlag zuhanden  der  Spitalkommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungsleiter und die Verwaltungsdirektoren  sowie die Leiter des  Pflegedienstes zur Wahl vor. Die Spitalleitung des Kantonsspitals  St.Gallen schlägt der Spitalkommission den Kantonsapotheker zur Wahl  vor;  f)   beantragt sie die Wahl der Oberärzte und den Abschluss  von  Zusammenarbeitsverträgen mit frei praktizierenden Ärzten. Sie  bestimmt,  wer das übrige Personal wählt;  g)   bestimmt sie die Grundsätze der internen Erstellung  des Voranschlags und  der Anreizsysteme zur Einhaltung der internen Voranschlagsvorgaben;  h)   verabschiedet sie den Bericht zur Jahresrechnung. Sie  beschliesst  Massnahmen, die sich aus der Jahresrechnung und dem Bericht ergeben;  i)   fördert und überwacht sie die Aus-, die Weiter-  und die Fortbildung des  Lern-, des Hilfs- und des Fachpersonals;  k)   schliesst sie Ausbildungsverträge mit Schulen der  Gesundheitspflege.  Vorbehalten bleibt die Genehmigung des Gesundheitsdepartementes;  l)   erstattet sie Bericht im Rahmen des Reporting-Systems  und für den  Amtsbericht der Regierung;  m)   verabschiedet sie den Jahresbericht;  n)   beschliesst sie über Betriebseinschränkungen  und teilt diese dem  Gesundheitsdepartement mit.  b) Zusammensetzung  b) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
                            1   Die Spitalkommission kann die Spitalleitung abweichend von der  Spitalorganisationsverordnung  vom 17. Juni 1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   zusammensetzen.  Vollzug  Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7. Art. 7.
                            1   Dieser Beschluss wird ab 1. Januar 2001, im Übrigen mit dem  Grossratsbeschluss über das Globalkreditsystem im Spitalbereich vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Januar  2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  , angewendet.  Der Präsident der Regierung:  lic. iur. Anton Grüninger, Landammann  Der Staatssekretär:  lic. iur. Martin Gehrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im Amtsblatt veröffentlicht am 27. Dezember 2000, ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2877; in  Vollzug ab 1. Januar 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   sGS  320.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   sGS  320.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   sGS  321.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   sGS  320.10  .