Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über da... (906.111)
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Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über das Krebsregister beider Basel

Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über das Krebsregister beider Basel (Krebsregistervereinbarung) Vom 28. Juni 2019 (Stand 1. Januar 2019) Die Regierungsräte der diese Vereinbarung unterzeichnenden Kantone be - schliessen, gestützt auf das Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) vom 18. März 2016
1 ) , das Folgende:

§ 1 Zweck

1 Diese Vereinbarung regelt die Aufgaben, Organisation, Koordination und Fi - nanzierung des Krebsregisters beider Basel (KRBB).

§ 2 Aufgaben des KRBB

1 Das KRBB führt das Krebsregister für die Kantone Basel-Stadt und Basel- Landschaft gemäss Art. 8 KRG. Das KRBB sammelt systematisch Daten zu Krebserkrankungen gemäss Art. 1 KRG.

§ 3 Organisation und Aufsicht

1 Das KRBB wird vom Kanton Basel-Stadt betrieben.
2 Die Organisation des KRBB und dessen Aufsicht obliegen dem Gesundheits - departement des Kantons Basel-Stadt.
3 Das KRBB setzt sich so zusammen, dass es über die zur Wahrnehmung sei - ner Aufgaben erforderlichen Fachkompetenzen sowie personellen und infra - strukturellen Ressourcen verfügt.
4 Die datenschutzrechtliche Aufsicht über die Tätigkeit des KRBB wird von den Datenschutzstellen der beiden Kantone entsprechend ihrem jeweiligen Zustän - digkeitsbereich wahrgenommen.

§ 4 Koordination

1 Es wird eine interkantonale Koordinationsgruppe aus höchstens je 3 Vertrete - rinnen oder Vertretern der Vereinbarungskantone gebildet.
1) SR 818.33 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.041
2 Das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt übernimmt die Ge - schäftsführung.
3 Die Koordinationsgruppe konstituiert sich selber und hat insbesondere folgen - de Aufgaben:
a. Sicherstellung des erforderlichen Informationsflusses zwischen den Ver - einbarungskantonen betreffend die Registrierung von Krebserkrankun - gen;
b. Koordination von kantonsübergreifenden Prozessen im Zusammenhang mit der Krebsregistrierung.

§ 5 Finanzierung

1 Der Kanton Basel-Landschaft leistet dem Kanton Basel-Stadt im Sinne eines Leistungseinkaufs für die Betriebs- und Investitionskosten des KRBB einen jährlichen Beitrag in der Höhe von total CHF 510‘000.–. Die Berechnung des jährlichen Gesamtbeitrags basiert auf einem Pro-Kopf-Beitrag von CHF 1.77 pro Einwohnerin und Einwohner und auf der Bevölkerungsstatistik des Kantons Basel-Landschaft per 31. Dezember 2017.
2 Der jährliche Beitrag ist bis spätestens Ende des 2. Quartals des laufenden Jahres zu leisten.
3 Die Höhe des jährlichen Beitrags wird periodisch alle 4 Jahre oder bei Bedarf anhand der Jahresrechnung und der mittelfristigen Planung überprüft.
4 Allfällige Überschüsse oder Defizite werden bilanziert und anteilsmässig mit den jährlichen Beiträgen im Folgejahr verrechnet. Von der Verrechnung ausge - nommen sind allfällige Überschüsse aufgrund von zusätzlichen Mitteln im Rah - men des ordentlichen Budgets oder aufgrund von Drittmitteln.
5 Falls das KRBB die vereinbarten Leistungen gemäss § 2 der Vereinbarung nicht oder nur unzureichend erbringen kann, verpflichten sich die Parteien, partnerschaftlich eine Lösung zu finden.

§ 6 Budget, Jahresrechnung und Revision

1 Das KRBB erstellt eine jährliche Berichterstattung zuhanden des Gesund - heitsdepartements des Kantons Basel-Stadt und der Volkswirtschafts- und Ge - sundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft. Diese beinhaltet:
a. den Geschäftsbericht, mit einem Stand der Arbeiten im Sinne eines Soll- Ist-Vergleichs sowie Angaben zu den wichtigsten epidemiologischen Da - ten und Erkenntnissen;
b. die Jahresrechnung (Erfolgsrechnung) gemäss den geltenden Rech - nungslegungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt mit Revisionsbericht der Finanzkontrolle des Kantons Basel-Stadt;
c. das Budget für das nächste Jahr. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.041

§ 7 Änderungen und Ergänzungen

1 Beide Parteien verpflichten sich, während der Vereinbarungsdauer zu Verein - barungsänderungen und -ergänzungen Hand zu bieten, die aufgrund veränder - ter Verhältnisse notwendig werden.
2 Allfällige Vereinbarungsänderungen sind schriftlich festzuhalten.

§ 8 Inkrafttreten der Vereinbarung, Dauer, Kündigung

1 Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer 1-jährigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, erstmals per 31. Dezember 2022.
2 Die Vereinbarung kann von jeder Partei ausserordentlich gekündigt werden. In diesem Fall ist die zurücktretende Partei jedoch verpflichtet, der andern Par - tei den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen.
3 Diese Vereinbarung ersetzt den bisherigen Vertrag betreffend die partner - schaftliche Führung des Krebsregisters beider Basel vom 17. Dezember 1991.
4 Diese Vereinbarung tritt rückwirkend per 1. Januar 2019 in Kraft und ist zu publizieren. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.041
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
28.06.2019 01.01.2019 Erlass Erstfassung GS 2019.041 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.041
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 28.06.2019 01.01.2019 Erstfassung GS 2019.041 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.041
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