Gesetz über die Pensionskasse Graubünden (170.450)
CH - GR

Gesetz über die Pensionskasse Graubünden

Gesetz über die Pensionskasse Graubünden (PKG) Vom 23. April 2013 (Stand 1. Oktober 2022) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1 ) , gestützt auf Art. 31 der Kantonsverfassung
2 ) , nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 15. Januar 2013
3 ) , beschliesst:
1. Allgemeines und Organisation

Art. 1 Name, Rechtsform, Zweck

1 Die Pensionskasse Graubünden (Pensionskasse) ist eine selbstständige öffentlich- rechtliche Anstalt des Kantons Graubünden mit Sitz in Chur. Sie ist im Handelsre - gister des Kantons Graubünden eingetragen.
2 Sie bietet ihren Versicherten und deren Hinterlassenen Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod.

Art. 2 Aufsicht, Grosser Rat

1 Die Pensionskasse untersteht der Aufsicht der vom Kanton bezeichneten Behörde.
2 Dem Grossen Rat sind jährlich die Jahresrechnung und der Geschäftsbericht zur Kenntnis zu bringen.

Art. 3 Verwaltungskommission

1 Das oberste Organ der Pensionskasse ist die Verwaltungskommission. Sie besteht aus zehn Mitgliedern. Die fünf Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgebenden be - stimmt die Regierung, wobei den Gemeinden mindestens ein Sitz zusteht. Die fünf Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmenden werden von den Arbeitnehmen - den gewählt.
1) GRP 2012/2013, 832
2) BR 110.100
3) Seite 893
2 Die Verwaltungskommission nimmt die Gesamtleitung der Pensionskasse wahr, sorgt für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze der Pensionskasse sowie die Mittel zu deren Erfüllung. Sie legt die Organisation der Pensionskasse fest, sorgt für ihre finanzielle Stabilität und über - wacht die Geschäftsführung.
3 Die Verwaltungskommission konstituiert sich unter Berücksichtigung der bundes - rechtlichen Vorgaben zur Parität selbst.

Art. 4 Direktion

1 Der Direktion obliegt die operative Geschäftsführung der Pensionskasse. Ihre Auf - gaben richten sich nach den Vorgaben der Verwaltungskommission.
2. Grundsätze und Finanzierung der Leistungen

Art. 5 Grundsätze

1 Für die Pensionskasse gilt der Grundsatz der Vollkapitalisierung.
2 Die Altersleistungen werden nach dem Beitragsprimat berechnet. Die temporären Invalidenleistungen und die Hinterlassenenleistungen werden in Prozenten des ver - sicherten Lohnes bestimmt. *

Art. 6 Angeschlossene Arbeitgebende

1 Der Kanton Graubünden und seine selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten versichern ihre Mitarbeitenden obligatorisch bei der Pensionskasse.
2 Die Graubündner Kantonalbank, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und ande - re Institutionen mit vorwiegend öffentlichen Aufgaben können vertraglich ange - schlossen werden. *
3 ... *
4 Die Verwaltungskommission bestimmt, welche Arbeitnehmenden versichert wer - den. *

Art. 7 Versicherter Lohn

1 Versichert wird der AHV-Jahreslohn vermindert um einen Koordinationsabzug. Der Koordinationsabzug beträgt 25 Prozent des AHV-Jahreslohnes, jedoch höchs - tens sieben Achtel der maximalen jährlichen AHV-Altersrente. Der maximale Abzug wird entsprechend dem Beschäftigungsgrad herabgesetzt. Die Eintritts - schwelle liegt beim BVG-Mindestlohn. *
2 Der für die Bestimmung des versicherten Lohns massgebende Jahreslohn ent - spricht dem voraussichtlichen Jahresgrundlohn einschliesslich des 13. Monatslohns. Gelegentlich anfallende Lohnbestandteile, Sozialzulagen, variable oder vorüberge - hende Zulagen werden nicht versichert. *
3 Der höchstversicherbare Lohn entspricht dem maximalen Jahreslohn gemäss kantonaler Gehaltsskala abzüglich des Koordinationsabzugs. Für teilzeitbeschäftigte Versicherte wird das Maximum des versicherten Lohns entsprechend dem Beschäfti - gungsgrad herabgesetzt. *

Art. 8 Beiträge

1 Die Sparbeiträge sind altersabhängig gestaffelt und betragen im Standardbeitrags - plan in Prozenten des versicherten Lohnes: * Alter Sparbeiträge
20–24 14,0 *
25–29 15,0 *
30–34 17,0 *
35–39 19,0 *
40–44 22,0 *
45–49 25,0 *
50 und älter * 27,5 *
... * ...
2 Die Verwaltungskommission bestimmt die Risikobeiträge gemäss den anerkannten technischen Grundlagen.
3 Die Arbeitgebenden haben mindestens die Hälfte der Beiträge zu übernehmen.

Art. 9 Leistungen

1 Die Versicherungsleistungen werden von der Verwaltungskommission festgelegt.

Art. 10 * ...

Art. 11 Weitere Pläne

1 Die Verwaltungskommission kann neue Vorsorgepläne erlassen.

Art. 12 Massnahmen bei Unterdeckung

1 Die Verwaltungskommission beschliesst über Massnahmen bei Unterdeckung. Die Massnahmen müssen dem Grad der Unterdeckung angemessen und Teil eines aus - gewogenen Gesamtkonzeptes sein. Sie müssen innert nützlicher Frist umsetzbar sein und innert angemessener Frist zu Behebung der Unterdeckung führen.
2 Insbesondere können von den angeschlossenen Arbeitgebenden und den versicher - ten Personen Sanierungsbeiträge erhoben werden und kann der BVG-Mindestzins - satz für die Verzinsung der Sparguthaben unterschritten werden.
3 Die Arbeitgebenden haben mindestens die Hälfte der Sanierungsbeiträge zu über - nehmen. Die Sanierungsbeiträge zählen nicht zum Sparguthaben.

Art. 12a * Garantie für laufende Renten

1 Der Kanton garantiert unbefristet alle am 31. Dezember 2021 laufenden Renten. Der zu diesem Zeitpunkt bestehende Rentnerbestand wird in einem geschlossenen Vorsorgewerk geführt. Zur Sicherung der laufenden Rentenzahlungen gewährt der Kanton der Pensionskasse für das geschlossene Vorsorgewerk zinslose und bedingt rückzahlbare Darlehen. Gewährte Darlehen sind soweit zurückzuzahlen, als der De - ckungsgrad 100 Prozent übersteigt.
2 Die Regierung regelt die Einzelheiten in einem Vertrag mit der Pensionskasse.

Art. 13 Öffentliches Beschaffungswesen *

1 Die Pensionskasse ist dem öffentlichen Beschaffungswesen nicht unterstellt. *

Art. 14 Rechtsmittel

1 Der Instanzenzug richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
3. Schlussbestimmungen

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Kantonale Pensionskas - se Graubünden (PKG) vom 16. Juni 2005 aufgehoben.

Art. 16 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum 1 ) .
2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 2 ) dieses Gesetzes.
1) Die Referendumsfrist ist am 31. Juli 2013 unbenutzt abgelaufen.
2) Mit RB vom 15. Oktober 2013 auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
23.04.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung -
12.06.2014 01.01.2015 Art. 8 Abs. 1 geändert -
26.08.2021 01.01.2022 Art. 5 Abs. 2 geändert 2021-045
26.08.2021 01.01.2022 Art. 6 Abs. 2 geändert 2021-045
26.08.2021 01.01.2022 Art. 6 Abs. 3 aufgehoben 2021-045
26.08.2021 01.01.2022 Art. 6 Abs. 4 geändert 2021-045
26.08.2021 01.01.2022 Art. 7 Abs. 1 geändert 2021-045
26.08.2021 01.01.2022 Art. 7 Abs. 2 geändert 2021-045
26.08.2021 01.01.2022 Art. 7 Abs. 3 geändert 2021-045
26.08.2021 01.01.2022 Art. 8 Abs. 1 geändert 2021-045
26.08.2021 01.01.2022 Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "20–24" / "Sparbeiträge" geändert 2021-045
26.08.2021 01.01.2022 Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "25–29" / "Sparbeiträge" geändert 2021-045
26.08.2021 01.01.2022 Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "30–34" / "Sparbeiträge" geändert 2021-045
26.08.2021 01.01.2022 Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "35–39" / "Sparbeiträge" geändert 2021-045
26.08.2021 01.01.2022 Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "40–44" / "Sparbeiträge" geändert 2021-045
26.08.2021 01.01.2022 Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "45–49" / "Sparbeiträge" geändert 2021-045
26.08.2021 01.01.2022 Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "50 und älter" umbenannt 2021-045
26.08.2021 01.01.2022 Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "50 und älter" / "Spar - beiträge" geändert 2021-045
26.08.2021 01.01.2022 Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "..." aufgehoben 2021-045
26.08.2021 01.01.2022 Art. 10 aufgehoben 2021-045
26.08.2021 31.12.2021 Art. 12a eingefügt 2021-045
07.12.2021 01.10.2022 Art. 13 Titel geändert 2022-029
07.12.2021 01.10.2022 Art. 13 Abs. 1 geändert 2022-029
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 23.04.2013 01.01.2014 Erstfassung -

Art. 5 Abs. 2 26.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-045

Art. 6 Abs. 2 26.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-045

Art. 6 Abs. 3 26.08.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-045

Art. 6 Abs. 4 26.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-045

Art. 7 Abs. 1 26.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-045

Art. 7 Abs. 2 26.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-045

Art. 7 Abs. 3 26.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-045

Art. 8 Abs. 1 12.06.2014 01.01.2015 geändert -

Art. 8 Abs. 1 26.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-045

Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "20–24" / "Sparbeiträge"

26.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-045

Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "25–29" / "Sparbeiträge"

26.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-045

Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "30–34" / "Sparbeiträge"

26.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-045

Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "35–39" / "Sparbeiträge"

26.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-045

Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "40–44" / "Sparbeiträge"

26.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-045

Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "45–49" / "Sparbeiträge"

26.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-045

Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "50 und älter"

26.08.2021 01.01.2022 umbenannt 2021-045

Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "50 und älter" / "Spar -

beiträge"
26.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-045

Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "..."

26.08.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-045

Art. 10 26.08.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-045

Art. 12a 26.08.2021 31.12.2021 eingefügt 2021-045

Art. 13 07.12.2021 01.10.2022 Titel geändert 2022-029

Art. 13 Abs. 1 07.12.2021 01.10.2022 geändert 2022-029

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