Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen und dem Regierungsrat des Kantons Schwyz über die Steuerbefreiung juristischer Personen mit öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken
zwischen dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen und dem zwischen dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen und dem Regierungsrat des Kantons Schwyz über die Steuerbefreiung Regierungsrat des Kantons Schwyz über die Steuerbefreiung juristischer Personen mit öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken juristischer Personen mit öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken vom 17. Juni 1975
1 Die Regierungen der Kantone St.Gallen und Schwyz vereinbaren:
1. 1.
1 Die in den beiden Kantonen domizilierten juristischen Personen sind für Vermögen und Einkünfte, die der Personalfürsorge oder ausschliesslich öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken gewidmet sind, von den direkten Staats- und Gemeindesteuern befreit, gleichgültig, ob die erwähnten Zwecke im einen oder im andern Kanton erfüllt werden.
2. 2.
1 Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken, die im Eigentum des einen Kantons stehen und im andern Kanton gelegen sind, werden im andern Kanton nicht besteuert.
3. 3.
1 Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung ab 1. Januar 1975 in Kraft. Ziff. 2 der Vereinbarung wird rückwirkend auf Veräusserungen seit 1. Januar 1972 angewendet.
4. 4.
1 Jede Regierung kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen. St.Gallen, 17. Juni 1975 Im Namen des Regierungsrates des Kantons St.Gallen, Der Landammann: i. V. Dr. Willi Geiger Der Staatsschreiber: Dr. Hans Stadler Schwyz, 26. Mai 1975 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Schwyz, Der Landammann: Xaver Reichmuth Der Staatsschreiber: lic. iur. Karl Amgwerd
1 In Vollzug ab 1. Januar 1975, Ziff. 2 ab 1. Januar 1972.
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