Ausführungsreglement zum Gesetze über die Sonn- und Feiertagsruhe
Ausführungsreglement zum Gesetze über die Sonn- und Feiertagsruhe vom 09.07.1936 (Stand 02.12.1966) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 2 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertagsruhe vom 9. Juli 1936; auf Antrag des Justiz- und Polizeidepartementes, beschliesst:
Art. 1 *
1 Als Feiertage im Kanton werden erklärt und den Bestimmungen des vor - genannten Gesetzes unterworfen die von der kirchlichen Oberbehörde der Diözese gebotenen Feiertage, namentlich: Beschneidigung (Neujahr), Sankt Joseph, Christi Himmelfahrt, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Aller - heiligen, Mariä unbefleckte Empfängnis, Weihnachten.
Art. 2
1 Arbeitsverrichtungen, die aus zwingenden Gründen nicht unterbleiben können, fallen nicht unter die Bestimmung des Artikels 2 des vorgenannten Gesetzes; dieselben sind bereits teilweise im Artikel 14 der Vollziehungs - verordnung zum Bundesgesetze über die wöchentliche Ruhezeit vom 11. Juni 1934 angeführt, namentlich: a) Krankenpflege; b) Dienst von Personal, dessen Arbeitszeit zu einem erheblichen Masse aus blosser Dienstbereitschaft besteht (wie Aufsichtspersonal, Ausläu - fer, Wächter, Portiers und dergleichen); c) Bedienung und Instandhaltung von Anlagen, die einem Betriebe Luft, Wasser, Licht, Wärme, Kälte, Dampf oder Kraft vermitteln; d) Versorgung mit Brot und Milch; e) Pflege und Wartung von Tieren; f) Beförderung von Personen mit deren Gepäck. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Das Hausieren ist verboten.
3 Besonders vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Bundesgesetze über die wöchentliche Ruhezeit und über die Arbeit in den Fabriken, sowie die kantonalen Ausführungsreglemente zu denselben und die diesbezügli - chen Bestimmungen der kantonalen Gesetze über die Wirtshäuser, über die Jagd und die Fischerei.
Art. 3
1 Von Gesetzes wegen werden teilweise gestattet: a) gewisse Arbeiten, die dringend notwendig sind zur Einheimsung oder zur Verhütung des Verderbens leichtverderblicher Ernten, u. a. Pflücken und Versand von Erdbeeren, Spargeln, Aprikosen, Pfirsi - chen, Pflaumen, Eintragung der Heuernte bei schlechter Witterung, Wässern; b) Arbeiten von zwingender Notwendigkeit in Fabriken und Arbeitsstät - ten, wenn sie durch das Bundesgesetz erlaubt sind und wenn der Betrieb nicht ohne erheblichen Schaden unterbrochen werden kann; c) Arbeiten, die für einen religiösen oder wohltätigen Zweck ausgeführt werden; d) Arbeiten, die in Fällen höherer Gewalt verrichtet werden müssen.
Art. 4
1 Arbeiten, jedes Tun und Lassen, die den Gottesdienst stören könnten ver - boten, wie: öffentliche Veranstaltungen und Kundgebungen; Schauspiele und lärmende Spiele; Schaustellungen; Wettkämpfe; Militär-, Schiess-, Sport-, Turn-, Feuerwehrübungen.
Art. 5
1 Während der ganzen Dauer des vormittägigen Pfarrgottesdienstes sind ausserdem verboten: die Sitzungen der öffentlichen Verwaltungen, die Ver - steigerungen, das Verkaufen aller Arten von Lebensmitteln sowie das Of - fenhalten der Wirtshäuser, Restaurants, Kneipen und Schenken, der Kauf - läden und Räumlichkeiten, wo irgendwelche Waren im Kleinen verkauft werden, mit Ausnahme der Apotheken.
2 Ebenso können die Gemeindereglemente das Offenhalten von gewissen oberwähnten Betrieben für die Dauer des ganzen Sonn- oder Feiertages verbieten; diese Reglemente bedürfen der staatsrätlichen Genehmigung.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
09.07.1936 12.03.1938 Erlass Erstfassung RO/AGS 1938-1939 f
49 | d 30
02.12.1966 02.12.1966 Art. 1 totalrevidiert RO/AGS 1966 f 224 | d
224
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 09.07.1936 12.03.1938 Erstfassung RO/AGS 1938-1939 f
49 | d 30
Art. 1 02.12.1966 02.12.1966 totalrevidiert RO/AGS 1966 f 224 | d
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