Regierungsbeschluss über die Bezeichnung der zuständigen Stelle des Staates nach dem Wasserbaugesetz
über die Bezeichnung der zuständigen Stelle des Staates nach dem über die Bezeichnung der zuständigen Stelle des Staates nach dem Wasserbaugesetz Wasserbaugesetz vom 15. Januar 1996
1 Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen erlassen in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 des Wasserbaugesetzes vom 23. März
1969
2 als Beschluss: Zuständige Stelle des Staates Zuständige Stelle des Staates
Art. 1. Art. 1.
1 Die Tiefbau- und Strassenverwaltung ist die zuständige Stelle des Staates nach dem Wasserbaugesetz
3 , soweit keine besonderen Vorschriften gelten. Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn
Art. 2. Art. 2.
1 Dieser Beschluss wird ab 1. März 1996 angewendet. Der Landammann: lic. iur. Peter Schönenberger Im Namen der Regierung, Der Staatssekretär: Dr. Dieter J. Niedermann
1 Im Amtsblatt veröffentlicht am 26. Februar 1996, ABl
1996,
512; in Vollzug ab 1. März 1996.
2 sGS 734.11.
3 sGS 734.11.
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