Allgemeines Reglement über die Zusatzausbildungen (419.106)
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Allgemeines Reglement über die Zusatzausbildungen

Allgemeines Reglement über die Zusatzausbildungen vom 16.06.2004 (Stand 02.08.2004) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli
1962; eingesehen das Gesetz über die Höhere Pädagogische Lehranstalt vom 4. Oktober 1996; eingesehen die Verordnung über Aufnahme und Grundausbildung an der Pädagogischen Hochschule vom 14. August 2002; auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport (DEKS), beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Das vorliegende Reglement regelt die allgemeinen Bedingungen der Zu - satzausbildungen (nachstehend: Ausbildung).
2 Es bestimmt: a) die Entscheidungsverfahren betreffend Organisation und operative Führung der Ausbildungen; b) die Bestimmungen betreffend die Lehrpersonen; c) die Bestimmungen betreffend die Ausbildungs- und Finanzierungskos - ten.
3 Die Kantonale Kommission für Zusatzausbildungen (KKZA), bestehend aus Vertretern der Dienststelle für Unterrichtswesen, der Dienststelle für tertiäre Bildung sowie der PH-VS: a) erlässt für jede Ausbildung spezielle Normen über die Dauer der Aus - bildung, die Zulassungsbedingungen und die Bedingungen für das Er - langen des Titels oder des Zertifikats; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
b) genehmigt die Studienpläne, die Budgets und die Rechnung, welche von den entsprechenden strategischen Gruppen unterbreitet werden; c) schlägt dem DEKS die Ausstellung der Titel und Diplome vor.

Art. 2 Definition

1 Das Angebot der Zusatzausbildung richtet sich im Prinzip an die Klassen - lehrperson, die im Besitz eines Grundausbildungsdiploms ist, das von der EDK oder vom Kanton Wallis anerkannt ist.
2 Die Zusatzausbildung strebt das Erlangen: a) eines von der EDK anerkannten Titels; b) eines vom Kanton Wallis anerkannten Titels oder Zertifikats an.

Art. 3 Gleichstellung

1 Im vorliegenden Reglement gilt die Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion unterschiedslos für Mann oder Frau.

Art. 4 Einschränkung des Zugangs

1 Die KKZA kann die nötigen Massnahmen bezüglich der Teilnehmerzahl er - lassen.

Art. 5 Verantwortung über die Ausbildung

1 Die Ausbildungen unterliegen der Verantwortung der PH-VS. Diese kann spezielle Ausbildungsmodule anderen Ausbildungspartnern übertragen.
2 Aufgrund der von der KKZA genehmigten Budgets und Rechnung über - nimmt die PH-VS die finanzielle Verwaltung der Zusatzausbildungen.

Art. 6 Organisation der Kurse

1 Nach Möglichkeit werden die Kurse ausserhalb der Lehrtätigkeit des Kan - didaten organisiert.
2 Strategische Führung

Art. 7 Strategische Kommission

1 Für jede Zusatzausbildung ernennt die KKZA eine spezielle strategische Kommission (SK).
2 Diese Kommission setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen: a) ein Mitglied der KKZA, Präsident; b) der Ausbildungsverantwortliche; c) ein (oder je nach Ausbildung zwei) Mitglied(er), die von den Berufs - verbänden ernannt werden; d) ein Inspektor; e) ein Ausbildner.
3 Die strategische Kommission trifft ihre Entscheide mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
4 Die kantonalen Richtlinien betreffend Entschädigungen und Rückerstat - tung der Auslagen sind auch für die Mitglieder der SK anwendbar, ausser wenn ihr Pflichtenheft über diese Art von Tätigkeit entscheidet.

Art. 8 Aufgaben der Kommission

1 Die strategische Kommission ist insbesondere für folgende Aufgaben zu - ständig: a) Definition der Studienpläne, der Organisationsmodalitäten, des Bud - gets und der Rechnung, die sie zur Genehmigung der KKZA vorlegt; b) Organisation des ganzen Aufnahmeverfahrens; c) Entscheidung über die Aufnahmen; d) Überwachung der Einhaltung der Studienpläne; e) Absicherung über das gute Funktionieren der Evaluations- und Zertifi - kationsmodalitäten; f) Erstellung, zuhanden der KKZA, der Teilnehmerliste, die den Bedin - gungen für das Erlangen des Titels oder des Zertifikats entsprechen.
3 Operative Führung

Art. 9 Ausbildungsdirektion

1 Die Direktion der PH-VS ist für die Organisation der Ausbildungen zustän - dig.
2 Sie kann diese Aufgabe delegieren.

Art. 10 Verantwortliche Person für die Ausbildung

1 Ein von der PH-VS ernannter Ausbildner übernimmt die Funktion als Aus - bildungsverantwortlicher.
2 Dem Ausbildungsverantwortlichen fallen insbesondere folgende Aufgaben zu: a) Planung der Ausbildung unter Einhaltung der Richtlinien der PH-VS; b) Bereitstellung der Studienpläne; c) gegebenenfalls Organisation der praktischen Ausbildung; d) Wachen über die Einhaltung der Richtlinien betreffend die Evaluation; e) der PH-VS Anstellungsvorschläge für Ausbildner unterbreiten.

Art. 11 Lehrpersonen

1 Die Ausbildner, welche von der Direktion der PH-VS ausgewählt werden, sind: a) Mitglieder des Personals der PH-VS, denen während einer gewissen Zeit eine Aufgabe übertragen wird; b) externe Lehrpersonen der PH-VS mit einem zeitlich begrenzten Ver -
4 Kosten und Finanzierung

Art. 12 Anmeldegebühren

1 Die KKZA entscheidet grundsätzlich über die von den Teilnehmern zu ver - langende Anmeldegebühr.
2 Die PH-VS wird mit dem Inkasso der Anmeldegebühr betraut.

Art. 13 Stellvertretung

1 Die Teilnehmer können für die Zeit der Ausbildung in den Genuss eines unbezahlten Urlaubs gelangen.
2 Etwaige Kosten für die Stellvertretung werden vom Kanton übernommen.

Art. 14 Weitere Kosten

1 Weitere Kosten wie Übernachtung, Kost, Reisespesen, Unterrichtsmateri - al und -mittel, gehen zu Lasten der Teilnehmer.

Art. 15 Finanzierung

1 Die Finanzierung der Ausbildung figuriert im Budget der Dienststelle für tertiäre Bildung.
5 Verschiedene Bestimmungen

Art. 16 Rechtswege

1 Gegen Entscheide, die gemäss vorliegendem Reglement gefällt wurden, kann bei der Instanz, welche den Entscheid gefällt hat, innert 30 Tagen nach Bekanntmachung des Entscheids Rekurs eingereicht werden.
2 Gegen diese Entscheide kann innert der Frist von 30 Tagen beim DEKS Rekurs eingereicht werden. Dieses entscheidet letztinstanzlich.

Art. 17 Übergangsbestimmungen

1 Ausbildungsgänge, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Reglements be - gonnen wurden, werden nach den bisherigen Bestimmungen und Richtlini - en zu Ende geführt.

Art. 18 Inkrafttreten

1 Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am
2. August 2004 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.06.2004 02.08.2004 Erlass Erstfassung BO/Abl. 30/2004
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 16.06.2004 02.08.2004 Erstfassung BO/Abl. 30/2004
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