Reglement für die Verwaltung der Wehrli-Stiftung des Birsecks
Reglement für die Verwaltung der Wehrli-Stiftung des Birsecks Vom 9. Februar 2010 (Stand 16. Oktober 2018) Die Wehrli-Kommission, in Ausführung von § 5 Absatz 3 des Beschlusses der birseckschen Aktivbür - gerschaft vom 15. Mai 1881 gemäss Abänderung vom 26. Juli 1930, erlässt für die Verwaltung der Wehrli-Stiftung folgendes Reglement:
1 )
1 Zweck und Sitz
§ 1 Zweck
1 Die Wehrli-Stiftung verfolgt im Sinne des Stifters Hans Jakob Wehrli – unter Berücksichtigung der seit dem Testament vom 28. März 1779 veränderten Be - dürfnisse infolge der von Gesetzes wegen eingeführten staatlichen Hilfe an Waisen und Unterstützungsbedürftige – den Zweck, minderbemittelten Jugend - lichen finanzielle Unterstützungen zu gewähren möglichst mit dem Ziel, dass sie dadurch nicht von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen.
§ 2 Sitz
1 Die Stiftung hat ihren Sitz am Wohnort der jeweiligen Präsidentin bzw. des je - weiligen Präsidenten.
2 Zusammensetzung der Organe
§ 3 Organe
1 Organe der Stiftung sind:
1. Wehrli-Kommission,
2. Vorstand,
3. Prüfungskommission.
1) Vom Regierungsrat am 9. Februar 2010 ab dem 9. Februar 2010 in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0016
§ 4 Wehrli-Kommission
1 Die Wehrli-Kommission besteht aus den Sozialhilfepräsidentinnen und Sozial - hilfepräsidenten der 9 birseckschen Gemeinden Aesch, Allschwil, Arlesheim, Ettingen, Oberwil, Pfeffingen, Reinach, Schönenbuch und Therwil, sofern sie Bürgerin bzw. Bürger einer dieser Gemeinden und katholischer Konfession sind.
2 In den Gemeinden, deren Sozialhilfepräsidentin bzw. Sozialhilfepräsident über kein Birsecker Bürgerrecht verfügt, bestimmt die betreffende Sozialhilfe - behörde ein anderes Mitglied, das Birsecker Bürgerin bzw. Bürger und katholi - scher Konfession ist, als Mitglied der Wehrli-Kommission.
3 Sollte in einer Sozialhilfebehörde keine Bürgerin bzw. kein Bürger katholi - scher Konfession sein, kann ein anderes Mitglied gewählt werden.
§ 5 Vorstand
1 Der Vorstand besteht aus:
a. der Präsidentin bzw. dem Präsidenten,
b. der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten,
c. der Verwalterin bzw. dem Verwalter.
2 Die Verwalterin bzw. der Verwalter muss über das Bürgerrecht einer birseck - schen Gemeinde verfügen. Bei einer Neuwahl wird die Stelle im Amtsblatt mit einer Anmeldefrist von 4 Wochen zur Bewerbung ausgeschrieben.
§ 6 Prüfungskommission
1 Die Prüfungskommission besteht aus 3 Mitgliedern, wovon 2 durch die Wehrli-Kommission und 1 durch den Regierungsrat bestimmt werden.
2 Die Mitglieder der Prüfungskommission sind nach Ablauf der Amtsdauer wie - der wählbar.
3 Aufgaben der Organe
§ 7 Wehrli-Kommission
1 Die Wehrli-Kommission ist das oberste Organ der Stiftung; sie führt die Auf - sicht über die Verwaltung.
2 Sie wählt für eine 4-jährige Amtsdauer, welche mit der Amtsdauer der Sozial - hilfebehörden zusammenfällt:
1. die Präsidentin bzw. den Präsidenten,
2. die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten,
3. die Verwalterin bzw. den Verwalter,
4. 2 Mitglieder der Prüfungskommission, * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0016
5. allfällige weitere Kommissionen.
3 Sie genehmigt die Berichte über die Geschäftsführung des abgelaufenen Jahres und die Jahresrechnung. Jahresbericht und Jahresrechnung sind nach erfolgter Genehmigung an die Justizdirektion und an die Sozialhilfebehörden der birseckschen Gemeinden weiterzuleiten.
4 Sie bewilligt die Beiträge und Stipendien, kann aber den Vorstand ermächti - gen, bis zu einer bestimmten Höhe weitere Beiträge und Stipendien zuzuspre - chen.
5 Sie legt die Entschädigungen fest und kann für die Verwalterin bzw. den Ver - walter ein Pflichtenheft erlassen.
§ 8 Sitzungen und Ausstand
1 Die Wehrli-Kommission versammelt sich ordentlicherweise jährlich einmal zur Genehmigung der Jahresberichte.
2 Ausserordentliche Sitzungen finden statt, wenn es die Präsidentin bzw. der Präsident für nötig erachtet oder auf Verlangen von wenigstens 3 Mitgliedern.
3 Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg sind zulässig.
4 Mitglieder, die an einem Geschäft persönlich beteiligt oder mit einem Beteilig - ten verwandt sind, haben in den Ausstand zu treten.
§ 9 Vorstand
1 Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte. Die rechtsverbindliche Unter - schrift für die Stiftung führen die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vize - präsidentin bzw. der Vizepräsident unter sich oder in Verbindung mit der Ver - walterin bzw. dem Verwalter.
2 Dem Vorstand obliegt im besonderen die Prüfung der eingehenden Unterstüt - zungsgesuche. Er stellt an die Kommission die bezüglichen Anträge. Er erstat - tet den Jahresbericht und die Jahresrechnung.
§ 10 Verwaltung
1 Die Verwalterin bzw. der Verwalter besorgt die Rechnungsführung der Stif - tung, führt bei allen Sitzungen der Kommission und des Vorstandes das Proto - koll und erledigt alle übrigen Aktuariatsgeschäfte.
2 Für die Verwalterin bzw. den Verwalter ist eine Kautionsversicherung abzu - schliessen.
3 Der Wehrli-Kommission, dem Vorstand sowie der Prüfungskommission steht jederzeit das Recht zu, in die Buchhaltung Einsicht zu nehmen.
§ 11 Prüfungskommission
1 Der Prüfungskommission obliegt die jährliche Prüfung des Rechnungswesens und der Kassaführung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0016
2 Sie hat zuhanden der Wehrli-Kommission Bericht und Antrag zu stellen.
4 Vermögensanlage und Verwendung der Erträgnisse
§ 12 Vermögensanlage
1 Sämtliche disponiblen Gelder der Stiftung sind sofort zinstragend anzulegen. Die Anlage erfolgt:
1. in Hypotheken,
2. in sicheren Wertpapieren,
3. in Sachwerten (Kauf von Grundstücken).
2 Als Höchstbelehnungsgrenze für Hypothekardarlehen gilt der von den Ban - ken für Hypotheken im 1. Rang festgelegte Prozentsatz der Schatzung.
3 Die Wertschriften und Hypothekartitel sind einer Bank zur Aufbewahrung zu übergeben.
4 Der Kauf von Grundstücken, deren Erträgnisse kleiner sind als die für erste Hypotheken üblichen Zinsen, ist nur soweit gestattet, als die Erträgnisse zur Erfüllung des Stiftungszweckes nicht benötigt werden.
§ 13 Verwendung der Erträgnisse und des Stiftungsvermögens *
1 Der Kapitalertrag sowie die der Stiftung zugewendeten nicht zweckgebunde - nen Beiträge sind im Sinne des Stifters wie folgt zu verwenden:
a. als Beiträge an minderbemittelte Jugendliche für die berufliche Ausbil - dung,
b. als Stipendien an die in § 1 des kantonalen Stipendiengesetzes aufge - führten Personen,
c. als Unterstützungsbeiträge an Waisen und Halbwaisen,
d. für Verwaltung und Entschädigungen.
2 Für die Verwirklichung des Sitftungszwecks kann neben den Erträgnissen und den nicht zweckgebundenen Beiträgen auch das Stiftungsvermögen ver - wendet werden. *
3 Alle Destinatäre müssen in einer der 9 birseckschen Gemeinden Wohnsitz haben. *
§ 14 * ...
§ 15 Entschädigungen
1 Die Präsidentin bzw. der Präsident und die Verwalterin bzw. der Verwalter er - halten eine jährliche Entschädigung, welche von der Wehrli-Kommission fest - gelegt wird. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0016
2 Der Wehrli-Kommission steht das Recht zu, bei ausserordentlicher Inan - spruchnahme den Mitgliedern der Wehrli-Kommission, des Vorstandes und der Prüfungskommission weitere Entschädigungen auszurichten.
5 Schlussbestimmungen
§ 16 Inkrafttreten des Reglementes
1 Dieses Reglement, durch welches dasjenige vom 24. Februar 1978
2 ) sowie alle ihm widersprechenden Beschlüsse aufgehoben werden, tritt nach Geneh - migung durch den Regierungsrat in Kraft.
3 )
§ 17 Änderung des Reglementes
1 Der Wehrli-Kommission steht das Recht zu, das Reglement nach Bedürfnis abzuändern. Alle Änderungen erfordern die Genehmigung durch den Regie - rungsrat und eine anschliessende Publikation im Amtsblatt.
2) GS 26.838
3) In Kraft seit 9. Februar 2010. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0016
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
09.02.2010 09.02.2010 Erlass Erstfassung GS 37.0016
27.08.2018 16.10.2018 § 13 Titel geändert GS 2018.064
27.08.2018 16.10.2018 § 13 Abs. 2 geändert GS 2018.064
27.08.2018 16.10.2018 § 13 Abs. 3 eingefügt GS 2018.064
27.08.2018 16.10.2018 § 14 aufgehoben GS 2018.064 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0016
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 09.02.2010 09.02.2010 Erstfassung GS 37.0016
§ 13 27.08.2018 16.10.2018 Titel geändert GS 2018.064
§ 13 Abs. 2 27.08.2018 16.10.2018 geändert GS 2018.064
§ 13 Abs. 3 27.08.2018 16.10.2018 eingefügt GS 2018.064
§ 14 27.08.2018 16.10.2018 aufgehoben GS 2018.064
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0016
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