Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte (265.111)
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Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte

Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte Vom 23. Juni 1909 (Stand 1. Januar 1980) Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und die Polizeidirektionen sämtlicher Kantone
1 ) haben nachstehende Vereinbarung über das polizeiliche Transportwesen getroffen.
2 )
§ 1
1 Zu den Polizeitransporten im Sinne dieser Übereinkunft gehören alle von der Polizei angeordneten Transporte mit Einschluss der Armentransporte, welche die Abschiebung oder Heimschaffung gesunder oder kranker Personen aus ei - nem Kanton nach einem andern (dem Heimatkanton) oder nach dem Auslan - de, oder aus dem Auslande nach dem schweizerischen Heimatkanton betref - fen.
2 Die Beförderung von Personen gemäss dem Reglement betreffend den Transport inländischer Armer auf den schweizerischen Transportanstalten bleibt vorbehalten.
§ 2
1 Die Behörde, welche einen Polizeitransport anordnet, sorgt dafür:
a. dass der zu Transportierende vorerst auf seine Transportfähigkeit unter - sucht und in bezug auf Haut- und Ungezieferreinheit und Bekleidung transportfähig gemacht wird;
b. dass die Identität des Transportanden wenn möglich festgestellt wird;
c. dass seine Ausweisschriften und seine Effekten dem Transporte beige - fügt werden.
2 Jedem Polizeitransport, sei derselbe begleitet oder nicht, ist ein Transportbe - fehl nach einheitlichem Formular mitzugeben.
§ 3
1 Die von den Kantonen angeordneten Polizeitransporte zerfallen mit Bezug auf die Verteilung der Fahrkosten in drei Kategorien: I. Die Kosten des Transportes werden vom empfangenden Kanton getra - gen:
a. wenn einem Kantone eine von ihm requirierte Person oder eine sol - che, deren strafrechtliche Verfolgung ihm obliegt, zugeführt wird;
1) Der Kanton Jura hat den Beitritt mit Wirkung ab 1. Januar 1980 erklärt.
2) SR 354.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
b. wenn ausgewiesene oder ausgeschaffte (gesunde oder kranke) schweizerische Angehörige vom Auslande her an der Grenze ein - treffen und von dort ihrem Heimatkanton zugeschoben werden. II. Die Kosten der Abschub- und Heimschaffungstransporte (gesunder und kranker Personen) aus der Schweiz nach dem Auslande trägt der Bund. III. Die Kosten der übrigen Transporte trägt der absendende Kanton. Hierher gehören u.a. auch alle Heimschaffungen von schweizerischen (gesunden und kranken) Armen aus dem Aufenthalts- oder Niederlassungskanton nach dem Heimatkanton.
§ 4
1 Die Abfertigung der Polizeitransporte seitens der Bahnverwaltungen erfolgt, ohne sofortige Taxzahlungen, aufgrund von Ausweisen
3 ) ) unter nachheriger Rechnungsstellung an die kantonalen Polizeibehörden.
2 ...
4 )
3 ...
5 )
4 Zur Ausstellung der Fahrgutscheine sind nur polizeiliche Amtsstellen zustän - dig.
6 )
§ 5
1 Die Rechnungsstellung über sämtliche auf dem ganzen schweizerischen Bahnnetz verwendeten Fahrgutscheine erfolgt monatlich durch die Einnahmen - kontrolle der schweizerischen Bundesbahnen in Bern an die Kantone, und zwar werden die Transporte der I. Kategorie (jedoch mit Ausnahme der Rück - fahrt von Transportbegleitern, vgl. § 6 Absatz 2 und 3) dem empfangenden Kanton, alle übrigen Transporte dem absendenden Kanton in Rechnung ge - bracht. Als Rechnungsbelege dienen die gebrauchten Gutscheine. Die Einzah - lung der entsprechenden Rechnungsbeträge soll an die Hauptkasse der schweizerischen Bundesbahnen in Bern binnen Monatsfrist nach erfolgter Zu - stellung der monatlichen Rechnungen stattfinden. Die Bundesbahnen überneh - men die Abrechnung mit den übrigen schweizerischen Bahn- eventuell Dampf - schiffunternehmungen.
2 Rechnungsstellen der Kantone sind die kantonalen Polizeidirektionen.
3 Für die vom Bunde zu vergütenden Transportkosten der II. Kategorie stellen die Kantone dem schweizerischen Justiz- und Polizeidepartement jeweilen vierteljährlich unter Beifügung der Belege Rechnung.
3) Ausdruck gemäss den Abschnitten 2 (Polizeitransporte) und 4 (Bedürftige) des Tarifs 630 der Schweizerischen Trans - portunternehmungen vom 1. Nov. 1964.
4) Gegenstandslos.
5) Gegenstandslos.
6) Heute sind zur Ausstellung der Ausweise, wovon der Fahrgutschein einen Teil bildet, die gemäss Abschnitt 2 Ziffer 28 (Polizeitransporte) und Abschnitt 4 Ziffer 46 (Bedürftige) des Tarifs 630 der Schweizerischen Transportunternehmungen vom 1. Nov. 1964 ermächtigten Stellen zuständig. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
4 Ist ein nach dem Auslande abzuschiebender Transportand, der nicht als Arre - stant geführt wird, in der Lage, die Kosten des Transportes ganz oder teilweise zu bezahlen, so hat der absendende Kanton bei der Rechnungsstellung ge - genüber dem schweizerischen Justiz- und Polizeidepartement den Betrag, für welchen Zahlung erhältlich war, in Abzug zu bringen.
§ 6
1 Auslagen für allfällige Transportbegleitungen gehen in der Transportkategorie I (§ 3 hievor) zu Lasten des empfangenden Kantons, in Kategorie II zu Lasten des Bundes, in Kategorie III zu Lasten des absendenden Kantons. Eine Beglei - tung hat nur dann einzutreten, wenn eine solche zufolge der Gefährlichkeit oder des Zustandes (Jugend, Alter, Gebrechlichkeit, Krankheit) der zu trans - portierenden Person als notwendig erscheint. Die Begleitung eines Transpor - tes ist von Fall zu Fall bei der Rechnungsstellung zu begründen.
7 )
2 Die nach den Vorschriften über die Polizeitransporte auf den schweizerischen Eisenbahnen dem begleitenden Polizeipersonal zukommende Taxbegünsti - gung findet auf das Begleitpersonal aller Polizeitransporte im Sinne von § 1 der gegenwärtigen Übereinkunft (also auch auf begleitende Wärter und Wärterin - nen) Anwendung ...
8 )
3 Der absendende Kanton stellt für die Begleitungskosten in der Kategorie I dem empfangenden Kanton, in Kategorie II dem Bunde Rechnung, welche um - fasst:
1. eine Transportgebühr (für die Hinreise) von 20 Rappen für die ersten 30 km Bahnfahrt oder Fahrt im Auto, 10 Rappen für jeden weiteren Kilome - ter, von 60 Rappen pro Kilometer zu Fuss zurückgelegter Strecken, im Minimum 4 Franken, im Maximum 24 Franken.
9 ) - Ist ein Begleiter genö - tigt, die transportierte Person an den Ausgangsort zurückzubringen, oder hat er eine andere Person dorthin mitzunehmen, so beträgt das Minimum der Transportgebühr 6 Franken, wenn der Rücktransport sich aus amtli - chen Gründen derart verzögert, dass der Begleiter auswärts eine Haupt - mahlzeit einnehmen muss. Bedingt die Verzögerung die Einnahme von zwei Hauptmahlzeiten, so beträgt das Minimum der Transportgebühr 9.75 Franken. Die Wartezeit wird von der zuständigen Behörde des Ortes, wo die Verzögerung eintrat, bescheinigt;
10 )
2. eine Entschädigung von 12 Franken für allfälliges Nachtquartier des Transportbegleiters;
11 )
7) Letzter Satz eingefügt gemäss Anlage zum BRB vom 17. Dezember 1935 über die Polizeitransporte (AS 51.813).
8) Letzter Satz aufgehoben (Abschnitt 2 – Polizeitransporte – des Tarifs 630 der Schweizerischen Transportunternehmun - gen vom 1. November 1964).
9) Fassung gemäss einstweiliger Regelung des EJPD in Übereinstimmung mit den kantonalen Polizeidirektionen vom 1. Au - gust 1942. Entschädigungsansätze gemäss Kreisschreiben des EJPD vom 23. März 1965.
10) Absatz eingefügt gemäss einstweiliger Regelung des EJPD in Übereinstimmung mit den kantonalen Polizeidirektionen vom 1. August 1942. Gebühren gemäss Kreisschreiben der Eidgenössischen Polizeiabteilung vom 1. Dezember 1953.
11) Ansatz gemäss Kreisschreiben der Eidgenössischen Polizeiabteilung vom 1. Dezember 1953. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
3. die Fahrkosten für Hin- und Rückfahrt zum halben Preis der gewöhnli - chen Billette 2. oder 1. Klasse
12 )
.
4 Den Behörden wird es zur Pflicht gemacht, die Transporte zeitlich in der Wei - se anzusetzen, dass der Begleiter, wenn immer möglich, am Tag, an dem der Transport stattfindet, an den Ausgangsort zurückkehren kann.
5 Die Rechnungsstellung erfolgt jeweilen von Fall zu Fall.
13 )
§ 7
1 Der Polizeitransport wird vom Ausgangspunkt direkt bis zum Bestimmungsort angeordnet und ausgeführt. Demgemäss ist der Eisenbahnfahrgutschein am Abgangsort für die ganze Route auszustellen.
2 Als Bestimmungsort gilt:
a. bei Abschiebung von Schweizerbürgern in die Heimat der Hauptort des Bezirkes, wo die Heimatgemeinde liegt, oder eine im Transportbefehl, im Einverständnis mit dem Empfangskanton, als Abgabeort bezeichnete Ei - senbahnstation,
b. bei Abschiebung von Ausländern die betreffende Station;
c. für polizeilich gesuchte oder requirierte Personen der Sitz der ausschrei - benden oder requirierenden Amststelle bzw. eventuell eine im Einzelfalle besonders vereinbarte Abgabestation.
§ 8
1 Wenn die Übernahme des Transportierten an der Grenze oder am Transport - ziel auf Schwierigkeiten stösst, so ist die absendende Behörde zur Rücknahme des Transportierten auf ihre Kosten verpflichtet.
§ 9
1 Bei Übergang eines Transportes auf einen andern Zug (Dampfschiff) ist die Überführung von den Polizeiorganen derjenigen Kantone vorzunehmen, in de - ren Gebiet die betreffende Station liegt, ohne dass hierfür Rechnung gestellt werden kann. Zur Erleichterung dieses Dienstes werden die Züge, welche un - begleitete Transportanden führen, in der Regel auf täglich vier nach jeder Rich - tung beschränkt. Die Bahnen werden jeweilen bei Einführung eines neuen Fahrplanes den kantonalen Polizeibehörden die für ihr Gebiet in Betracht fal - lenden Fahrkurse bezeichnen.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen für den Verkehr auf den - jenigen Linien, auf welchen Polizeitransportwagen zirkulieren.
12) Neue Fassung (Abschnitt 2 – Polizeitransporte – des Tarifs 630 der Schweizerischen Transportunternehmungen vom 1. November 1964).
13) Fassung gemäss Anlage zum BRB vom 17. Dezember 1935 (AS 51.813). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
§ 10
1 Der Transportand ist vor dem Transport zu verpflegen und soll auf längeren Routen Zwischenverpflegung durch die Polizeiposten an grösseren Bahnhöfen erhalten. Kann der Transport seinen Bestimmungsort nicht an einem Tag errei - chen, so erhalten die Transportierten an geeignetem Orte (in der Regel an ei - nem Kantonshauptorte oder Amtssitz) Unterkunft, womit warme Verpflegung am Abend und am folgenden Morgen verbunden sein soll. Auf den Zwischen - verpflegungs- und Unterkunftsstationen soll bei Bedarf auch ärztliche Hilfe und Wartung zur Verfügung stehen.
§ 11
1 Über die Kosten der Zwischenverpflegung sowie allfälliger Unterkunft und ärztlicher Wartung für durchgehende Transporte der Kategorien I, II und III stel - len die betreffenden Kantone vierteljährlich dem schweizerischen Justiz- und Polizeidepartement Rechnung. Dieses prüft die eingegangenen Rechnungen, verteilt die Gesamtkosten nach der Bevölkerungszahl auf die sämtlichen an dieser Übereinkunft beteiligten Kantone und besorgt die allgemeine Abrech - nung.
2 Für die bei der Verpflegung und Unterbringung der Transportanden in An - spruch genommene Polizeimannschaft kann keine Entschädigung berechnet werden.
§ 12
1 Bei Transporten, welche ausschliesslich innerhalb des Gebietes eines Kantons stattfinden, darf dieser Kanton die erwachsenden Kosten für Zwi - schenverpflegung und allfällige Unterkunft und ärztliche Wartung nicht in die in - terkantonale Verpflegungsrechnung einstellen.
2 Bei Transporten, welche aus Auftrag des Bundes ausgeführt werden, hat der transportierende Kanton die erforderliche Zwischenverpflegung, Unterkunft und ärztliche Wartung für Rechnung des schweizerischen Justiz- und Polizeidepar - tements bar zu bezahlen.
§ 13
1 Die Zwischenverpflegungs- und Unterkunftsstationen werden vom schweizeri - schen Justiz- und Polizeidepartement nach Anhörung der kantonalen Polizeidi - rektionen bezeichnet. Ihre Organisation ist Sache der betreffenden Kantone.
2 Jede verabfolgte Zwischenverpflegung bzw. jede Nächtigung eines Transpor - tierten wird durch den Ortsstempel der betreffenden Station auf dem Transport - befehl angemerkt; für Zwischenverpflegung ist ein runder, für Unterkunft (mit zugehöriger Verpflegung) ein viereckiger Stempel zu verwenden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
§ 14
1 Für die Transporte, welche von den Bundesbehörden angeordnet werden (Auslieferungen, eidgenössische Ausweisungen, Durchtransporte), stellen die Kantone dem schweizerischen Justiz- und Polizeidepartement von Fall zu Fall Rechnung. Dieselbe umfasst:
1. die Fahrkosten (vgl. § 4 Absatz 3);
2. die Begleitungskosten nach Massgabe der in § 6 Absatz 3 festgesetzten Gebühren;
3. die Kosten von Verpflegung, Unterkunft und ärztliche Wartung während des Transportes (vgl. § 12 Absatz 2).
§ 15
1 Die Transporte sind, wenn immer möglich, so einzurichten, dass sie in einem Tage zur Durchführung gelangen. Sie sollen am Bestimmungsort oder am Orte der Unterkunft nicht später als abends acht Uhr ankommen. An Sonntagen so - wie am Neujahrstag, Karfreitag, Auffahrtstag und Weihnachtstag sind Poli - zeitransporte zu unterlassen.
§ 16
1 Weibliche Personen dürfen nicht in Zellen zusammen mit Männern transpor - tiert werden. Insofern ihnen nicht eine besondere Zelle angewiesen wird, sind sie in dritter Wagenklasse
14 ) zu transportieren, wobei begleitende Polizeiagen - ten Zivilkleidung tragen. Vorbehalten bleibt der gemeinsame Transport von Ehegatten und von Eltern mit ihren Kindern.
§ 17
1 Die Polizeiorgane haben ihr Augenmerk darauf zu richten, dass die benutzten Transportzellen (und allfällige besondere Transportwagen) sowie die zeitweili - gen Unterkunfts- bzw. Arrestlokale für durchgehend Transportierte in gutem und reinlichem Zustande und bei kalter Witterung geheizt seien.
§ 18
1 Die vollzogenen Transportbefehle verbleiben am Bestimmungsorte des Transportes ein Jahr lang zur Verfügung der Rechnungskontrollstellen des Bundes und der Kantone aufbewahrt. Ein vom Formulare loszutrennender Empfangsschein geht unmittelbar nach Eintreffen des Transportes am Bestim - mungsorte an die absendende Stelle zurück; bei begleiteten Transporten ist der Empfangsschein dem Transportbegleiter auszuhändigen.
14) Heute: in 2. Klasse (Eisenbahn-Amtsblatt vom 2. Mai 1956, Mitteilung Nr. 244, S. 282). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
§ 19
1 Dem schweizerischen Justiz- und Polizeidepartement steht die allgemeine Kontrolle über das Polizeitransportwesen zu. Es entscheidet allfällige Anstände und Beschwerden betreffend die Handhabung dieser Vereinbarung.
§ 20
1 Die gegenwärtige Vereinbarung wird unter Genehmigung der zuständigen eidgenössischen und kantonalen Behörden abgeschlossen.
§ 21
1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkom - mens.
15 )
§ 22
1 Die Übereinkunft kann von den Vertragsparteien jederzeit bei Jahresschluss gekündigt werden, und es tritt die Kündigung jeweilen ein Jahr nachher in Wirk - samkeit.
15) Vom BR auf den 5. Juli 1909 in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
23.06.1909 05.07.1909 Erlass Erstfassung GS – * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 23.06.1909 05.07.1909 Erstfassung GS – * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
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