Verordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
                            Verordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur  Wahrung der inneren Sicherheit (RVzBWIS)  Vom 24. Mai 2022 (Stand 1. Juni 2022)  Gestützt auf Art.  45  Abs.  1 der Kantonsverfassung  1  )  von der Regierung erlassen am 24. Mai 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über  Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Antragsrecht
                            1  Das Antragsrecht im Sinne von Artikel  23i BWIS steht der Kantonspolizei zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anhörungsrecht
                            1  Das Anhörungsrecht im Sinne von Artikel  23j BWIS steht der Kantonspolizei zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Vollzug
                            1  Für den Vollzug und die Kontrolle der Massnahmen gemäss Artikel  23k bis Arti  -  kel  23q BWIS ist die Kantonspolizei zuständig, soweit nicht das Bundesamt für Po  -  lizei zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Elektronische Überwachung
                            1  Die durch eine elektronische Überwachung im Sinne von Artikel  23q BWIS erho  -  benen Personendaten werden nach den Regeln bearbeitet, die für die Überwachung  von strafrechtlichen Kontakt- und Rayonverboten gelten, soweit bundesrechtlich  nichts anderes vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Justizvollzug führt die elektronische Überwachung im Auftrag der  Kantonspolizei durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2022  01.06.2022  Erlass  Erstfassung  2022-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  24.05.2022  01.06.2022  Erstfassung  2022-023