Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft (194)
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Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft

Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel- Landschaft (Kirchenverfassung, KiV) Vom 20. November 2019 (Stand 1. Januar 2022) Die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Land - schaft, gestützt auf § 137 Kantonsverfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
2 ) Präambel "Ein anderes Fundament kann niemand legen als das, welches gelegt ist: Je - sus Christus." (1. Korinther 3,11) Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Landschaft gründet auf der Zuwendung Gottes im Handeln des Schöpfers, im befreienden Evangelium von Jesus Christus und in der Kraft des Heiligen Geistes. Aus der Reformation hervorgegangen lässt sie sich stets aus dem lebendigen Dialog mit dem Wort Gottes, wie es in der Bibel bezeugt ist, erneuern und bringt sich in die Gesell - schaft ein. Im Vertrauen auf das Evangelium, in der Hoffnung auf die Vollendung von Gottes Reich und im Wissen um die Vorläufigkeit menschlichen Tuns gibt sich die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Landschaft die folgende Verfassung: I. Grundsätzliches

§ 1 Auftrag

1 Als Teil der weltweiten Christenheit und Mitglied der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz verkündigt die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Ba - sel-Landschaft das Evangelium von Jesus Christus in Wort und Tat.
2 Sie erfüllt ihren Auftrag durch Wort und Sakrament, Diakonie und Seelsorge, Unterricht und Bildung.
3 Sie sammelt Menschen zu Gottesdienst und Gebet.
1) SGS 100
2) Von der Synode am 20. November 2019 beschlossen, vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt am
7. Januar 2020 und vom Stimmvolk am 27. September 2020 angenommen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.095
4 Sie legt Zeugnis ab und ruft zur Nachfolge von Jesus Christus.
5 Sie geht auf Anliegen der Menschen ein und begleitet sie bei der Suche nach Sinn und Orientierung.
6 Sie nimmt ihre gesellschaftliche Verantwortung wahr und tritt ein für Gerech - tigkeit, Frieden und die Bewahrung der Schöpfung.
7 Sie pflegt die Ökumene, die christlich-jüdische Tradition und den interreligi - ösen Dialog unter den Religionsgemeinschaften und ihren Angehörigen.
8 Sie lädt alle Menschen zur versöhnten Gemeinschaft ein.

§ 2 Landeskirche

1 Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Landschaft (Landes - kirche) ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Sitz in Liestal. Als öffent - lich-rechtlich anerkannte Landeskirche
3 ) ist sie da für ihre Mitglieder und die gesamte Bevölkerung.
2 Die Landeskirche besteht aus der Gesamtheit ihrer Kirchgemeinden und der Kantonalkirche. Als Kirchgemeinden gelten und werden in der Kirchenordnung namentlich aufgeführt:
a. die territorial verfassten Kirchgemeinden;
b. angeschlossene, nicht-territorial verfasste Kirchgemeinden;
c. angeschlossene, ausserkantonale Kirchgemeinden, deren Herkunftsrecht dies zulässt.
3 Mit einer Assoziierung kann die Landeskirche Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften die Möglichkeit der institutionalisierten Form der Begegnung und des strukturierten Austauschs bieten.
4 Der Anschluss nicht-territorial verfasster und ausserkantonaler Kirchgemein - den sowie eine Assoziierung bedürfen der Genehmigung durch die Synode. Die kirchliche Gesetzgebung regelt die Besonderheiten für einen Anschluss und die Assoziierung sowie die Rechte und Pflichten nicht-territorialer, ausser - kantonaler und assoziierter Kirchgemeinden.
5 Kirchgemeinden und Kantonalkirche versammeln sich und entscheiden auf direkt-demokratische bzw. synodale Weise.
6 Die Kirchenpflegen, die Synode und der Kirchenrat leiten und fördern das kirchliche Leben in geistlicher und organisatorischer Hinsicht im Rahmen der ihnen in der kirchlichen Gesetzgebung übertragenen Aufgaben. Im Wissen um die gemeinsame Verantwortung vor Gott streben sie bei ihren Entscheidungen
7 Die Landeskirche ordnet in der Kirchenverfassung und kirchlichen Gesetzge - bung ihre Angelegenheiten selbständig im Rahmen von Kantonsverfassung und Kirchengesetz. Im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres kirchlichen Auf - trags beteiligt sie sich an Gestaltung und Vollzug von Aufgaben in staatlicher und kommunaler Zuständigkeit.
3) SGS 191 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.095
8 Die Landeskirche überprüft im Rahmen einer periodischen Zukunftsplanung ihre Aufgabenerfüllung. Diese Überprüfung erfolgt integral sowie auf Ebene der Kantonalkirche und der Kirchgemeinden. Das Nähere wird in der kirchlichen Gesetzgebung geregelt.
9 Die Landeskirche respektiert die Autonomie der Kirchgemeinden und lebt den Grundsatz der Subsidiarität.

§ 3 Mitgliedschaft

1 Alle im Kanton wohnhaften evangelisch-reformierten Einwohnerinnen und Einwohner sowie von einer evangelischen Kirche Zugezogene sind Mitglieder der Landeskirche und zugleich einer ihrer Kirchgemeinden.
2 Die Taufe ist sichtbares Zeichen der Mitgliedschaft.
3 Eintritt in die und Austritt aus der Kirche bedingen eine schriftliche Willenser - klärung an die Kirchenpflege. Diese beschliesst über die Aufnahme und bestä - tigt den Austritt.
4 Das Nähere wird in der kirchlichen Gesetzgebung geregelt.

§ 4 Stimm- und Wahlrecht

1 Stimm- sowie aktiv und passiv wahlberechtigt sind in Angelegenheiten der Landeskirche und ihrer Kirchgemeinden sämtliche Kirchenmitglieder nach vollendetem 16. Altersjahr und unter Vorbehalt eines Ausschlusses vom Stimmrecht gemäss Kantonsverfassung
4 )
.

§ 5 Kirchliche Dienste

1 Zur Erfüllung des kirchlichen Auftrags wirken im Verbund insbesondere die in folgenden Diensten Angestellten mit: Pfarrdienst, Diakonischer Dienst, Kate - chetischer Dienst, Musikdienst, Sigristdienst und Verwaltungsdienst.
2 Die Kirchenpflege kann bestimmte, an einen Dienst gebundene Aufgaben bei Bedarf und nach Konsultation der Verantwortlichen an weitere befähigte Perso - nen delegieren. In der kirchlichen Gesetzgebung wird das Nähere geregelt.
3 Angestellte, Ehrenamtliche und Freiwillige arbeiten miteinander im wirksamen Austausch ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen.
4 Die Anstellungsverhältnisse mit den Mitarbeitenden der Kirchgemeinden und Kantonalkirche, insbesondere die rechtliche Natur der Anstellungen, deren Voraussetzungen, Begründung und Beendigung sowie die in die Arbeitsverträ - ge aufzunehmenden Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden, die Besoldung und Bestimmungen über den Wohnsitz werden in der kirchlichen Gesetzge - bung geregelt.
4) SGS 100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.095
II. Kirchgemeinden

§ 6 Aufgaben Kirchgemeinde

1 Die Aufgaben der Kirchgemeinden bestehen in der Erfüllung des kirchlichen Auftrags gemäss § 1. Alle Mitglieder der Kirchgemeinde tragen gemeinsam das Leben der Kirche entsprechend ihren Möglichkeiten, Begabungen und ih - rer Qualifikation mit.
2 Sämtliche im Dienst der Kirchgemeinde freiwillig, ehrenamtlich, angestellt und gewählt tätigen Personen richten sich in ihren Aktivitäten gemeinschaftlich auf die Erfüllung der Aufgaben der Kirchgemeinde und deren Entwicklung aus.

§ 7 Organisation Kirchgemeinde

1 Die Kirchgemeinden sind öffentlich-rechtliche Körperschaften. Sie tragen das kirchliche Leben.
2 Die Kirchgemeinden regeln ihre Angelegenheiten autonom im Rahmen des staatlichen und landeskirchlichen Rechts.
3 Oberstes Organ der Kirchgemeinde ist die aus der Gesamtheit der stimmbe - rechtigten Mitglieder gebildete Kirchgemeindeversammlung. In der kirchlichen Gesetzgebung werden die Befugnisse, Einberufung und Leitung sowie der Gang der Verhandlungen geregelt.
4 Die Kirchenpflege ist gemeindeleitendes und vollziehendes Organ. Die gewählten Mitglieder der Kirchenpflege und des Pfarramtes leiten die Gemein - de und sorgen gemeinsam sowie unter Einbezug aller Mitarbeitenden für den Gemeindeaufbau. In der kirchlichen Gesetzgebung werden die Amtsdauer, Zu - sammensetzung, Befugnisse, Einberufung und Leitung sowie der Gang der Verhandlungen geregelt.
5 Die Stimmberechtigten wählen:
a. die Mitglieder der Kirchenpflege;
b. ihre Abgeordneten in die Synode;
c. die Inhaberinnen und Inhaber des Pfarramts
5 ) ;
d. weitere Personen oder Gremien gemäss kantonalkirchlichen oder Kirch - gemeinde-Erlassen. Die Wahlen werden im Rahmen der Vorgaben gemäss Kirchengesetz in der kirchlichen Gesetzgebung geregelt.

§ 8 Pfarramt

1 Das Pfarramt besteht aus den gewählten ordinierten Pfarrerinnen und Pfar - rern sowie den angestellten pfarramtlichen Stellvertretenden. Diese üben ihr Amt im Dienst der Kirchgemeinde aus und erfüllen den Auftrag gemäss dieser Verfassung und den weiteren Bestimmungen der kirchlichen Gesetzgebung.
5) SGS 191 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.095
2 Jede Kirchgemeinde hat ein Pfarramt.

§ 9 Zusammenarbeit

1 Die Kirchgemeinden nutzen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Möglichkei - ten der regionalen und interinstitutionellen Zusammenarbeit und Vernetzung mit kirchlichen und nichtkirchlichen Partnern.
2 Der Bestand einer Kirchgemeinde ist im Rahmen der Verfassung und kirchli - chen Gesetzgebung gewährleistet. Die Kirchgemeinden bestimmen eigenstän - dig über die Form ihrer Zusammenarbeit.
3 Die kirchenrätliche Genehmigung sowie Einzelheiten werden in der kirchli - chen Gesetzgebung geregelt.

§ 10 Kirchgemeindefusion und -teilung

1 Durch die Fusion verschmelzen 2 oder mehrere Kirchgemeinden zu einer neuen Kirchgemeinde. Eine Kirchgemeinde kann auch ihre Teilung beschlies - sen.
2 Eine Fusion oder die Teilung einer Kirchgemeinde zwecks Anschluss an eine andere kantonale oder ausserkantonale Kirchgemeinde setzt die gleichlauten - den Beschlüsse der beteiligten Kirchgemeinden unter Einbezug einer Rege - lung der vermögensrechtlichen Folgen sowie die Genehmigung durch die Synode voraus.
3 Nach Vorliegen der synodalen Genehmigung sind in den neu entstandenen Kirchgemeinden die Organe zu bestellen.
4 Die Einzelheiten werden in der kirchlichen Gesetzgebung geregelt. III. Kantonalkirche

§ 11 Aufgaben Kantonalkirche

1 Die Aufgaben der kantonalkirchlichen Organe und Behörden sowie aller ihrer Mitarbeitenden bestehen in der Erfüllung des kirchlichen Auftrags gemäss § 1. Die Kantonalkirche unterstützt in diesem Sinn die Kirchgemeinden in ihren Auf - gaben durch die Erbringung zentraler Dienstleistungen und Beratung, in Fra - gen der regionalen Zusammenarbeit und Fusion, bei der vorausschauenden Gemeindeleitung sowie durch die Erfüllung gesamtgesellschaftlicher Aufgaben, welche die Mittel und Möglichkeiten einzelner Kirchgemeinden überschreiten.
2 Die Kantonalkirche führt Spezialpfarrämter und Fachstellen.
3 Das Nähere wird in der kirchlichen Gesetzgebung geregelt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.095

§ 12 Organisation Kantonalkirche

1 Die Synode erlässt als oberstes und gesetzgebendes Organ gestützt auf die Kirchenverfassung die Kirchenordnung sowie weitere Erlasse der kirchlichen Gesetzgebung von grundlegender Bedeutung und beschliesst über Budget und Rechnung der Kantonalkirche. Sie übt die Aufsicht über die von ihr gewählten Gremien sowie die Oberaufsicht über die Verwaltung der Kantonalkirche und die kirchlichen Stiftungen aus.
2 In der Synode finden das gottesdienstliche Feiern und die Pflege der Gemeinschaft ihren gebührenden Raum.
3 Alle Kirchgemeinden haben Anspruch auf 1 Vertreterin oder 1 Vertreter in der Synode. Bei mehr als 1'000 Mitgliedern besteht Anspruch auf zusätzliche Ver - tretung gemäss einem in der kirchlichen Gesetzgebung festgelegten Schlüssel. Bei der Festlegung dieses Schlüssels wird auf eine angemessene Grösse der Synode geachtet. Die Synodalen werden in den Kirchgemeinden als Wahlkreise auf eine Amts - dauer von 4 Jahren gewählt. In der kirchlichen Gesetzgebung werden neben dem für den Vertretungsanspruch ausschlaggebenden Schlüssel die Einzelhei - ten zur Wahl, Zusammensetzung und Organisation der Synode, deren Detail - befugnisse, Einberufung und Leitung sowie der Gang der Verhandlungen gere - gelt.
4 Die Synode wählt auf eine Amtsdauer von 4 Jahren:
a. die Mitglieder des Kirchenrats und dessen Präsidium;
b. die Mitglieder der Rekurskommission;
c. die Abgeordneten in die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz;
d. weitere Personen oder Gremienmitglieder gemäss kantonalkirchlichen Er - lassen. In der kirchlichen Gesetzgebung werden die Zusammensetzung des Kirchen - rats und der Rekurskommission, deren Detailbefugnisse, Einberufung und Lei - tung sowie der Gang der Verhandlungen geregelt.
5 Der Kirchenrat ist das leitende und vollziehende Organ der Kantonalkirche. Er besteht aus mindestens 5 Mitgliedern und übt die Aufsicht über die Kirchge - meinden und kantonalkirchlichen Stiftungen aus. Er bereitet die Geschäfte der Synode vor und stellt ihr Antrag. Er ist Wahlorgan für Vertretungen der Landes - kirche in überkantonalen Gremien, Inhaberinnen und Inhaber kantonalkirchli - cher und regionaler Funktionen und Ämter sowie die kantonalkirchlichen Ange - stellten. Er vertritt die Landeskirche im Rahmen der Mitwirkung in der Evange - lisch-reformierten Kirche Schweiz, in anderen kirchlichen Kreisen sowie im Kontakt mit kantonalen Organen und Behörden und mit den Partnern insbe - sondere aus Politik, Soziales, Kultur, Wirtschaft und Medien. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.095
6 Die Rekurskommission beurteilt als Beschwerdeinstanz mit der Befugnis zur Angemessenheitsüberprüfung Beschwerden gegen Entscheide und Erlasse der Kirchgemeinden und Organe der Kantonalkirche sowie Streitigkeiten zwi - schen Kirchgemeinden. Sie besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.

§ 13 Konvente und Fachverbände

1 Die Konvente umfassen sämtliche kirchlichen Angestellten einer Berufsgrup - pe und sind mit beratender Stimme in der Synode vertreten. Ihre Ordnungen werden durch den Kirchenrat genehmigt.
2 Die Fachverbände umfassen die ihnen freiwillig angehörenden Mitglieder ei - ner Berufsgruppe.
3 Aufgabe, Rolle und weitere Einzelheiten werden in der kirchlichen Gesetzge - bung geregelt. IV. Haushalt

§ 14 Vermögen und Finanzwesen

1 Kantonalkirche und Kirchgemeinden verwalten ihr Vermögen und ihre Güter selbständig und vorausschauend nach den bewährten Grundsätzen öffentli - cher Haushaltsführung. Die Vermögensverwaltung erfolgt in Übereinstimmung mit dem kirchlichen Auftrag. Für die kirchlichen Gebäude und Areale im Eigentum der Stiftung Kirchengut gelten die Bestimmungen im Dekret über die Stiftung Kirchengut
6 )
.
2 Die Deckung der finanziellen Bedürfnisse der Landeskirche bzw. der Kanto - nalkirche und Kirchgemeinden erfolgt gemäss Kirchengesetz
7 ) durch:
a. die in den Kirchgemeinden bei ihren Mitgliedern erhobene Kirchensteuer;
b. einen Anteil der Kirchensteuer der juristischen Personen;
c. den ordentlichen Kantonsbeitrag;
d. weitere Beiträge und Zuwendungen. Die Kantonalkirche erhebt von den Kirchgemeinden Abgaben für die Erfüllung ihrer Aufgaben.
3 Die Kirchgemeinden erheben Kollekten, über deren Verwendung sie vorbe - hältlich anderweitiger Anordnungen verfügen. Für besondere Projekte können sie ergänzende Finanzierungsquellen erschliessen und durch die Kantonalkir - che gefördert werden.
4 Die Kirchensteuer der juristischen Personen wird für kantonalkirchliche, regio - nale und übergemeindliche Aufgaben insbesondere sozialer oder kultureller Natur sowie für Beiträge an kirchliche Bauvorhaben verwendet. Diese Steuer wird nicht für reine Kultuszwecke eingesetzt.
6) SGS 191.2
7) SGS 191 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.095
5 Die Kantonalkirche führt für die Kirchgemeinden einen horizontalen Finanz - ausgleich mit dem Zweck, Unterschiede in deren Steuerbelastung zu begren - zen.
6 Die Verwendung des ordentlichen Kantonsbeitrags für kantonalkirchliche Auf - gaben und zugunsten der Kirchgemeinden, der Quellensteuer und Kirchen - steuer der juristischen Personen, von kantonalen Kollekten sowie der Steuereinzug und Finanzausgleich werden in der kirchlichen Gesetzgebung geregelt. V. Weitere Bestimmungen

§ 15 Rechtsschutz

1 Die Landeskirche gewährleistet den Rechtsschutz im Rahmen der staatlichen Gesetzgebung. Der kircheninterne Rechtsweg und das Verfahren werden in der kirchlichen Gesetzgebung geregelt.
2 Dem Kantonsgericht steht die Überprüfung des angefochtenen Akts auf Über - einstimmung mit Bundesrecht, kantonalem Recht und dem landeskirchlichen Recht zu.

§ 16 Fakultatives Referendum Kirchgemeinde

1 Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung werden der Urnenabstimmung unterstellt, wenn dies innert einer Frist von 60 Tagen nach deren Publikation von 1/20 der Stimmberechtigten verlangt wird. In der kirchlichen Gesetzgebung werden die Einzelheiten geregelt und das Verfahren geordnet. Ein Referendum gegen Wahlen, Budget und Rechnung ist ausgeschlossen.

§ 17 Fakultatives Referendum und Initiative Kantonalkirche

1 Beschlüsse der Synode über die kirchliche Gesetzgebung und über Ausga - ben werden der Urnenabstimmung unterstellt, wenn dies innert einer Frist von
60 Tagen nach deren Publikation durch Beschluss von mindestens 3 Kirchge - meindeversammlungen oder 1'000 Stimmberechtigte verlangt wird.
2 3 Kirchgemeinden durch Beschluss ihrer Kirchgemeindeversammlungen oder
1'000 Stimmberechtigte können eine Initiative auf Änderung synodaler Erlasse der kirchlichen Gesetzgebung von grundlegender Bedeutung einreichen.
3 In der kirchlichen Gesetzgebung werden die Einzelheiten geregelt, wird das Verfahren geordnet und bestimmt, welche weiteren Beschlüsse ebenfalls dem Referendum unterstellt sind. Ein Referendum gegen Wahlen, Budget und Rechnung ist ausgeschlossen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.095

§ 18 Abstimmungen und Wahlen

1 Bei Abstimmungen und Wahlen in einer Kirchgemeinde bzw. der Kantonalkir - che gilt:
a. bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr;
b. bei Wahlen entscheidet das absolute und in einem zweiten Wahlgang das relative Mehr;
c. auf Verlangen von 1/4 der anwesenden Stimmberechtigten in einer Kirch - gemeindeversammlung bzw. der Synode wird eine Abstimmung oder Wahl geheim durchgeführt.
2 Die Einzelheiten des Abstimmungs- und Wahlverfahrens sowie Besonderhei - ten im Rahmen der Vorbereitung dieser Geschäfte werden in der kirchlichen Gesetzgebung und den Rechtserlassen der Kirchgemeinde geregelt. VI. Schlussbestimmungen

§ 19 Revision

1 Für die Gesamt- und Teilrevision der Kirchenverfassung bedarf es einer Anre - gung durch die absolute Mehrheit der an der Sitzung anwesenden Mitglieder der Synode, durch die Initiative von 3 Kirchgemeinden mittels Mehrheitsbe - schlusses ihrer Kirchgemeindeversammlung oder durch 1'000 Stimmberechtig - te.
2 Die betreffenden Beschlüsse der Synode unterliegen der Abstimmung der stimmberechtigten Kirchenmitglieder und gelten mit einfachem Mehr als ange - nommen.

§ 20 Inkrafttreten und übergangsrechtliche Regelungen

1 Diese Verfassung wurde von der Synode am 20. November 2019 beschlos - sen und vom Stimmvolk am 27. September 2020 angenommen.
2 Nach Genehmigung der Verfassung durch den Regierungsrat
8 ) gemäss § 1c Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Kirchengesetz
9 ) bestimmt der Kirchenrat den Zeit -
8. Juli 1952 in Koordination mit den zu revidierenden Folgeerlassen der kirchli - chen Gesetzgebung.
10 )
8) Genehmigung gemäss RRB Nr. 2020-7 vom 7. Januar 2020
9) SGS 191
10) Totalrevidierte Verfassung vom Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft am 1. No - vember 2021 per 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.095
3 Die Arbeiten am gemäss dieser Verfassung neu zu erlassenden oder zu än - dernden Recht sind durch den Kirchenrat ohne Verzug an die Hand zu neh - men. Die nach geltendem Recht bis am 31.12.2020 bzw. ab 01.01.2021 gewählte Synode beschliesst im Rahmen ihrer gesetzgeberischen Kompeten - zen und der totalrevidierten Kirchenverfassung sowie unter Vorbehalt des fa - kultativen Referendums insbesondere über Kirchenordnung und Finanzord - nung.
4 Über die im Zusammenhang mit neuem oder geändertem Recht erforderli - chen übergangsrechtlichen Regelungen, insbesondere betreffend das Finan - zierungssystem, beschliesst die Synode auf Antrag des Kirchenrates.
5 Die gewählten Synodalen sowie Behördenmitglieder in den Kirchgemeinden und der Kantonalkirche bleiben bis zum Ablauf ihrer nach bisherigem Recht bestimmten Amtsperioden im Amt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.095
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
20.11.2019 01.01.2022 Erlass Erstfassung GS 2021.095 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.095
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 20.11.2019 01.01.2022 Erstfassung GS 2021.095 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.095
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