Verordnung über die Konsultativkommission Sozialhilfe (850.21)
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Verordnung über die Konsultativkommission Sozialhilfe

Verordnung über die Konsultativkommission Sozialhilfe Vom 4. Dezember 2018 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:

§ 1 Konsultativkommission Sozialhilfe

1 Es besteht eine Konsultativkommission Sozialhilfe («KKSH») als ständiges Gremium für den Dialog zwischen den Einwohnergemeinden und der Kantons - verwaltung über beidseitig interessierende Themen im Bereich der Sozialhilfe.
2 Die KKSH strebt eine mit den Einwohnergemeinden gemeinsam getragene und dadurch verstärkt abgestützte kantonale Politik im Bereich der Sozialhilfe an.
3 Die KKSH gewährleistet die Mitwirkung der Einwohnergemeinden bei der Ausgestaltung der kantonalen Politik im Bereich der Sozialhilfe und deren Einbindung in den Entscheidungsfindungsprozess.

§ 2 Aufgaben, Abgrenzung zur Fachkommission Sozialhilfe

1 Die KKSH berät den Regierungsrat bei politischen Fragestellungen im Be - reich der Sozialhilfe.
2 Dabei wirkt sie bei der Erarbeitung und Entwicklung von Gesetzes- und Ver - ordnungsvorlagen, politischen Geschäften sowie Strategien im Rahmen der Sozialhilfe mit.
3 Die KKSH spricht Empfehlungen an den Regierungsrat sowie an die Einwohnergemeinden aus.
4 Die KKSH grenzt sich von der Fachkommission Sozialhilfe («FKSH») ab, die als fachlicher Beirat zwischen dem Kantonalen Sozialamt und den Sozialhilfe - behörden tätig ist.

§ 3 Sitzungen, Themenwahl

1 Die KKSH hält Sitzungen nach Bedarf ab.
1) GS 29.276, SGS 100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.077
2 Die zu behandelnden Themen werden von den Kommissionsmitgliedern ein - gebracht.

§ 4 Zusammensetzung

1 Die KKSH setzt sich zusammen aus der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Finanz- und Kirchendirektion, je 1 Vertretung des Verbands Basellandschaftli - cher Gemeinden («VBLG») und des Verbands für Sozialhilfe des Kantons Ba - sel-Landschaft («VSO»), maximal 12 Vertretungen der Einwohnergemeinden,
3 Vertretungen des Kantonalen Sozialamtes sowie 1 Vertretung der Stabsstelle Gemeinden oder der Abteilung Gemeindefinanzen.
2 Sie kann zu spezifischen Themen zuständige Personen der Kantonsverwal - tung sowie weitere Personen zuziehen.

§ 5 Bestimmung der Kommissionsmitglieder

1 Der Vorstand des VBLG bestimmt die Vertretungen der Einwohnergemein - den.
2 Die Vorstände des VBLG und des VSO bestimmen je ihre eigene Vertretung.
3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanz- und Kirchendirektion be - stimmt die Kantonsvertretungen.
4 Für die Tätigkeit der Vertretungen des VBLG, des VSO und der Einwohnerge - meinden in der KKSH richtet der Kanton keine Vergütungen oder Entschädi - gungen aus.

§ 6 Organisation

1 Den Vorsitz in der KKSH hat die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanz- und Kirchendirektion.
2 Im Weiteren organisiert sich die KKSH selbst.

§ 7 Wahl, Amtsperiode

1 Die Kommissionsmitglieder werden vom Regierungsrat gewählt.
2 Die Amtszeit der Kommissionsmitglieder ist beschränkt auf 4 volle Amtsperi - oden von je 4 Jahren.
3 Die Amtsperiode beginnt in der Regel am 1. April. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.077
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
04.12.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung GS 2018.077 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.077
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 04.12.2018 01.01.2019 Erstfassung GS 2018.077 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.077
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